Entscheidungsdatum
08.05.2024Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
L517 2280212-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 27.09.2023, OB: XXXX , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 27.09.2023, OB: römisch 40 , in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 42 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
27.03.2023 - Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass,
13.07.2023 – Anträge der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Passes gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)13.07.2023 – Anträge der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Passes gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)
18.08.2023 – Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens, GdB 60%, Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
18.09.2023 – Parteiengehör
27.09.2023 - Bescheid der bB: Abweisung des Antrages der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit
05.10.2023 – Versanddatum Bescheid / Stellungnahme der bP
13.10.2023 - Beschwerde der bP gegen den die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit abweisenden Bescheid
24.10.2023 - Beschwerdevorlage am BVwG
21.11.2023 - Befundvorlage
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.0. Feststellungen (Sachverhalt):
Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen oberösterreichischen Adresse wohnhaft.
Die bP ist seit 05.09.2011 im Besitz eines unbefristet gültigen Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50%.
Am 27.03.2023 stellte die bP den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie am 13.07.2023 die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Parkausweises gem § 29b StVO bei der bB. Am 27.03.2023 stellte die bP den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie am 13.07.2023 die Anträge auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass und Ausstellung eines Parkausweises gem Paragraph 29 b, StVO bei der bB.
In der Folge wurde im Auftrag der bB am 27.04.2023 ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin eingeholt, welches einen Gesamtgrad der Behinderung von 60% und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel feststellte. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
„Anamnese:
Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (Neufestsetzungsantrag).
Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.
Vorgutachten Dr. XXXX , AM, vom 15.06.2011, GdB 50%:Vorgutachten Dr. römisch 40 , AM, vom 15.06.2011, GdB 50%:
Diagnosen:
Koronare Herzkrankheit
Gallensteine
Schulterbeschwerden bds.
Hüfteinschränkung rechts
Hüfteinschränkung links
Bluthochdruck
Wirbelsäulenbeschwerden
Kniebeschwerden
Derzeitige Beschwerden:
Eine Hüft- und Knie OP hätten zwischenzeitlich stattgefunden. Speziell nach der OP im rechten Knie habe sie permanente Schmerzen im gesamten Bein bis zu den Zehenspitzen, im Bereich des Fußgelenks habe sie ein Gefühl als stecke sie in einer Manschette. Pregabalin sei verschrieben worden, dieses vertrage sie aber gar nicht. Sie nehme nun täglich Tramal und gemischte Schmerztropfen an. Rehabilitative Maßnahmen hätten allesamt nichts gebracht, eine Hochstromtherapie sei vom KH nicht empfohlen worden.
Durch die Fehlbelastung schmerze sie auch der Rücken phasenweise sehr, vor allem im Lendenbereich, eine Verkrümmung sei bekannt. Auch die linke Hüftprothese bereite Beschwerden, es käme oft zu ziehenden Schmerzen.
Nach Bypassoperation habe sie 2013 noch Stents bekommen, seither keine Koronarinterventionen mehr. An sich sei die Belastbarkeit gut, altersbedingt naturgemäß eingeschränkt, auch nächtliche Beklemmungsgefühle kämen vor.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation: Calciduran, Concor plus, Ezerosu, Ibuprofen, Tramal, Pantoprazol, Repatha, Oleovit, ThromboASS;
Hilfsmittel: Gehstock bei Spaziergängen im Außenbereich (bis 30 Min.);
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Pflegegeldgutachten PVA, vom 27.03.2023, kein ausreichender Pflegebedarf:
Diagnosen:
Allgemein geriatrische Schwäche
Mobilitätseinschränkung durch Degeneration des gesamten Bewegungs- und Stützapparates
Gastropathie
KHK Z. n. aortokoronarer Bypass operation 2011 und Koronarintervention 2013
Hypercholesterinämie
Osteoporose
Statinunverträglichkeit
Allgemeinmedizinisches Gutachten PVA wegen Pflegegeld 1, vom 01.06.2023:
Gerichtsauftrag: Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit der klagenden Partei.
2.2. Verwendete Mobilitätshilfen: Gehstock, Walkingstöcke
2.4. Verwendete Inkontinenzartikel: Einlagen
5. DIAGNOSEN:
5.1. Pflegerelevante Diagnosen:
körperliche Schwäche bei hohem Alter
Mobilitätseinschränkung durch Degeneration des gesamten Bewegungs- und Stützapparates
Z.n. KTEP re, Arthrose des linken Kniegelenks
Neuropathie im Bereich des rechten Unterschenkels vom Kniegelenk abwärts mit Missempfindungen und Gefühlsstörungen
Gastropathie
KHK, Z. n. aortokoronarer Bypassoperation 2011, Intervention 2013
Osteoporose
5.2. Weitere Diagnosen:
Statinunverträglichkeit
Hypercholesterinämie
Befund Dr XXXX , FA für Neurologie XXXX , vom 07.10.2022:Befund Dr römisch 40 , FA für Neurologie römisch 40 , vom 07.10.2022:
Diagnosen:
sensible Nervus tibialis Teilläsion rechts nach KTEP 1/22 DD: S1- Läsion
Therapievorschlag/Procedere: Seit KTEP rechts 1/22 Taubheitsgefühl bzw Dysästhesien an der Fußsohle bzw Zehen 2-4, keine Parese, ASR rechts fehlend, am linken Bein keine Beschwerden, keine Zeichen einer PNP.
Pregabalin 50 mg Ärztemuster mitgegeben.
Gegebenenfalls ENG/EMG, LWS Bildgebung.
10.10.2022 Pregabalin genommen, nicht gut vertragen, nochmals versuchen, bzw Schmerztropfen. Beine angefangen zu wurln. Ausführliche Beratung. Vitamin B rezeptiert.
23.11.2022 LWS MR am 11.11.22 erfolgt, ohne erklärlichen Befund. Leichte Besserung It Patientin. Nehme abends Pregatab 50 mg, additiv Tramal gtt bei Schmerzen. Vitamin B wurde eingenommen. Hochtontherapie angeraten.23.11.2022 LWS MR am 11.11.22 erfolgt, ohne erklärlichen Befund. Leichte Besserung römisch eins t Patientin. Nehme abends Pregatab 50 mg, additiv Tramal gtt bei Schmerzen. Vitamin B wurde eingenommen. Hochtontherapie angeraten.
10.03.2023 Keine Schmerzen, Missempfindungen wie eine Fußfessel bis zu den Zehen, Fußsohle. Viele Therapien gehabt. Hochtontherapie alternativ angeraten. Pregabalin wird derzeit nur bei Bedarf eingenommen. Ausführliche Beratung durchgeführt. Vom klinischen Verlauf her eine Besserung der Symptomatik unwahrscheinlich.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Gut.
Ernährungszustand:
Gut.
Größe: 166,00 cm Gewicht: 74,00 kg Blutdruck: 160/90
Klinischer Status – Fachstatus:
Kopf/Hals:
o Pupillen: unauffällig Reaktion: unauffällig
o Mund.-Rachen: OK und Uk-Prothese, Zunge: kommt beim Herausstrecken gerade, sichtbare Schleimhäute gut durchblutet
o Lymphknoten: n. p. SD: frei schluckverschieblich
o Sehfähigkeit: nicht relevant vermindert
o Gehör: normale Umgangssprache wird verstanden
Haut:
o grob unauffällig.
Thorax:
o Atemgeräusche: VA bds.
Herz:
o Herztöne: rein, rhythmisch, bradycard
Abdomen:
o im Th.-Niveau, weich, Obstipationsneigung
o Inkontinenz: keine
Wirbelsäule
Inspektion: Streckfehlhaltung HWS, aufgehobene Lendenlordose, Skoliose
Palpitation: HWS und LWS Klopfschmerz
HWS:
o Bewegungsumfang i.d. Rotation: 40-0-45°, Reklination höhergradig eingeschränkt
o Kinn-Sternum-Abstand: 3cm
BWS/LWS:
o Seitneigung: unauffällig
o Drehen im Sitzen: unauffällig
o FBA: 15cm
o Laseque: negativ beidseits
Obere Extremitäten:
Schultergelenke:
o Inspektion: unauffällig
o Funktionstest:
Nacken.- Schürzengriff: vollständig
Abduktion/Adduktion: nicht eingeschränkt
Ante.-Retroversion: nicht eingeschränkt
Rotation: nicht eingeschränkt
Ellbogengelenk:
o Extension/Flexion: frei beweglich
Handgelenk:
o Inspektion: unauffällig bzgl. Schwellung, Entzündung, Atrophie
o Fingergelenke: FS suffizient bds.
o Grobe Kraft: seitengleich, kräftig.
Untere Extremitäten:
o Inspektion: Narbe Hüfte links, Knie rechts, Ober- und Unterschenkelinnenseiten nach Bypass-OP
Hüftgelenke:
o Extension/Flexion: endlagig eingeschränkt bds.
o IR/AR (90° gebeugt): endlagig eingeschränkt bds.
Kniegelenke:
o Inspektion: kein Hinweis für Schwellung, Erguss oder Rötung,
o Extension/Flexion: 0-0-115° bds,
Fuß:
o Inspektion: Plattfüße bds.
o OSPG: Heben/Senken: bds frei beweglich
Gesamtmobilität – Gangbild:
Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich.
Gangbild: Der Barfußgang im Zimmer ist raumgreifend, nicht hinkend, die Bodenfreiheit in der Schwungphase beidseits ausreichend, der initiale Bodenkontakt erfolgt beidseits im Fersenbereich, die Abrollbewegung beidseits unauffällig, Zehenballengang wie auch Fersengang möglich. Schrittlänge etwas eingeschränkt.
Status Psychicus:
o Orientierung: zeitlich, örtlich, persönlich und situativ orientiert
o Antrieb: keine Antriebssteigerung- oder verminderung feststellbar
o Affektivität: keine Störung der Stimmung, Emotionalität und Befindlichkeit feststellbar
o Denkstörung: keine formalen oder inhaltlichen
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
1 Chronisches Schmerzsyndrom, Gebrechlichkeit des Alters, sgm.;
Allgemein geriatrische Schwäche mit Mobilitätseinschränkung durch Degeneration des gesamten Bewegungs- und Stützapparates, Z.n. Hüfttotalendoprothese links mit postoperativ guter Gelenksbeweglichkeit aber belastungsabhängigen Schmerzen, Z.n. Knietotalendoprothesenimplantation rechts, Gonarthrose links, chronische Wirbelsäulenbeschwerden, opioidhaltige Analgetika in Gebrauch;
Pos.Nr. 04.11.03 GdB 50%
2 Teillähmung des Nervus tibialis rechts;
Sensible Neuropathie im Bereich des rechten Unterschenkels vom Kniegelenk abwärts nach Implantation einer Knietotalendoprothese mit Missempfindungen und Gefühlsstörungen, alle therapeutischen Optionen ausgeschöpft, Zehenspitzengang erschwert;
Pos.Nr. 04.05.14 GdB 30%
3 Koronare Herzkrankheit, KHK;
Z.n. erfolgreicher Bypass-Operation und nachfolgender Gefäßaufdehnung bei arterieller Hypertonie, kein Hinweis auf relevante Einschränkung der Linksventrikelfunktion, körperliche Belastbarkeit in Überschneidung mit Leiden Nummer 1 reduziert;
Pos.Nr. 05.05.02 GdB 30%
Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 50 %. Das Leiden Nummer 2 steigert da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe. Das Leiden Nummer 3 steigert aufgrund von fehlenden funktionellen Wechselwirkungen nicht weiter. Die restlichen Leiden steigern aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 %.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Gallensteine - ohne Hinweis auf regelmäßige Beschwerden oder Therapiebedürftigkeit;
Hypercholesterinämie;
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Die ehemaligen Leiden Nummer 4,5,7 und 8 (Hüften, Wirbelsäule, Knie) werden unter dem aktuellen Leiden Nummer 1 (Gebrechlichkeit des Alters) zusammengefasst.
Das ehemalige Leiden Nummer 2 (Gallensteine) entfällt aufgrund fehlender Beschwerden.
Das ehemalige Leiden Nummer 3 (Schulterbeschwerden) entfällt aufgrund Besserung und guter Gelenksbeweglichkeit.
Das ehemalige Leiden Nummer 6 (Bluthochdruck) wird unter Leiden Nummer 3 (KHK) mitberücksichtigt.
Neu hinzugekommen ist das Leiden Nummer 2 (Teilläsion N. tibialis rechts).
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 50% auf 60%.
[X] Dauerzustand
Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:
[X] Die / Der Untersuchte ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehleistung der Patientin ist aufgrund der Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, sowie der sensiblen Neuropathie im rechten Bein sicherlich eingeschränkt, jedoch nicht hochgradig. Eine Wegstrecke über 400 m kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe noch zurückgelegt werden. Ein Gehbehelf wird für längere Wegstrecken (laut eigenen Angaben regelmäßige Spaziergänge mit einer Dauer von ca. 30 Minuten) allenfalls stabilisierend / entlastend verwendet, ebenso besteht keine relevante Sturzgefahr. Höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein.
Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen:
[X] Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07.
GdB: 30 v.H.
Begründung:
D3: KHK;
Prothesenträgerin: Hüfte links, Knie rechts;“
Mit Schreiben der bB vom 18.09.2023 wurde die bP vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Eine Stellungnahme der bP ist nicht erfolgt.
Mit Bescheid der bB vom 27.09.2023, versandt am 05.10.2023, wurde der Antrag der bP auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des eingeholten Sachverständigenbeweises abgewiesen.
Am 05.10.2023, eingelangt bei der bB am 10.10.2023 erging die Stellungnahme der bP, in der sie ausführte, erhebliche Einschränkungen und Schmerzen beim Gehen, insbesondere beim Stufensteigen zu haben. Seit ihrer Knie-OP leide sie unter ständigen Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat. Die Neuropathie sei äußerst schmerzhaft, auch der Fersensporn beginne wieder zu schmerzen.
Am 13.10.2023 erhob die bP Beschwerde gegen den die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ abweisenden Bescheid. Die bP gab an, dass es ihr äußerst schwerfalle, Stiegen zu steigen, das Ein- und Ausseigen in und aus öffentlichen Verkehrsmitteln gehe nicht oder fast nicht. Nach ihrer Knie-OP habe sich ihr Zustand sehr verschlechtert, ihr gesamtes rechtes Bein leide unter starken Schmerzen. Es sei eine Neuropathie festgestellt worden, gegen die sie nichts machen könne. Sie mache unzählige Therapien, doch die Schmerzen würden immer ärger. Durch die falsche Belastung schmerze das linke Bein ebenfalls stark. Trotz der ständigen Schmerzen bemühe sie sich, täglich etwas zu gehen.
Am 24.10.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG.
Am 21.11.2023 legte die bP einen Befund des XXXX Klinikums, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 17.10.2023 vor, mit den Diagnosen: Coxarthrosis dext., Z.n. KTEP rechts.Am 21.11.2023 legte die bP einen Befund des römisch 40 Klinikums, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 17.10.2023 vor, mit den Diagnosen: Coxarthrosis dext., Z.n. KTEP rechts.
2.0. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z.B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z.B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Die von der bP in ihrer Stellungnahme und ihrer Beschwerde erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Einschätzung im Hinblick auf die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Zweifel zu ziehen.
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das im Erstverfahren eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.08.2023 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.
Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt das Gutachten auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung.
Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründetet die Medizinerin in ihrem allgemeinmedizinischen Gutachten, welches der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt wird, schlüssig damit, dass die Gehleistung der Patientin aufgrund der Abnützungserscheinungen am Stütz- und Bewegungsapparat, sowie der sensiblen Neuropathie im rechten Bein sicherlich eingeschränkt ist, jedoch nicht hochgradig. Die Sachverständige schlussfolgert nachvollziehbar, dass eine Wegstrecke über 400 m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe noch zurückgelegt werden kann, ein Gehbehelf für längere Wegstrecken (laut eigenen Angaben regelmäßige Spaziergänge mit einer Dauer von ca. 30 Minuten) allenfalls stabilisierend / entlastend verwendet wird und keine relevante Sturzgefahr besteht, des weiteren höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel überwunden werden können sowie die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich ist.
Die von der bP ins Treffen geführten erheblichen Einschränkungen und Schmerzen beim Gehen, insbesondere beim Stufensteigen, fanden im Gutachten ebenso Beachtung, wie die ständigen Schmerzen am gesamten Bewegungsapparat, die äußerst schmerzhafte Neuropathie sowie die starken Schmerzen am rechten Bein, wenn sich die Sachverständige hinreichend mit den Beschwerdebildern in der Anamnese, den derzeitigen Beschwerden, im Untersuchungsbefund, der Gesamtmobilität und schließlich im Ergebnis der durchgeführten Begutachtung auseinandersetzt, die verwendeten Hilfsmittel und relevanten Befunde würdigt und schlussfolgernd die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, wie bereits dargelegt, nachvollziehbar bejaht.
Die Einwendungen der bP in ihrer Beschwerde ergeben somit, insbesondere in Zusammenschau mit dem nach Beschwerdeerhebung vorgelegten unfallchirurgische Befund vom 17.10.2023 mit den Diagnosen Coxarthrosis dext., Z.n. KTEP rechts, keine Änderung in der getroffenen Einschätzung.
Somit sind die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht gegeben.
Nach Ansicht des ho. Gerichts erfolgte die Beurteilung schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Das zuletzt eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.
In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die Sachverständige erläuterte schlüssig und nachvollziehbar die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Das eingeholte Sachverständigengutachten wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Gemäß diesem Gutachten ist folglich von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen.
3.0. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Abs