TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/10 I414 2289241-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2024
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Entscheidungsdatum

10.07.2024

Norm

AVG §13 Abs7
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I414 2289241-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Christian EGGER als Vorsitzender Richter, Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als beisitzender Richter und Dr. Ludwig RHOMBERG als fachkundiger Laienrichter, über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol vom 06.02.2024, OB: XXXX , betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. Christian EGGER als Vorsitzender Richter, Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als beisitzender Richter und Dr. Ludwig RHOMBERG als fachkundiger Laienrichter, über die Beschwerde römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol vom 06.02.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist seit dem 21. November 2019 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 90 %, seit dem 26. September 2022 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 %. Zuletzt wurde am 13. Oktober 2023 ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 % festgestellt.

Mit Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 3. Jänner 2023 wurde von einer Fachärztin für Innere Medizin als führendes Leiden eine akute Leukämie mit mittel- bis schwergradigen Auswirkungen, Pos.Nr. 10.03.06, Gdb 50 %, eine Funktionsbeeinträchtigung der Wirbelsäule mittleren Grades, Pos.Nr. 02.01.02, Gdb 30 %, ein gastroöphagealer Reflux, Pos.Nr. 07.03.05, Gdb 30 %, eine Entleerungsstörung der Blase und der Hahrnröhre leichten bis mittleren Grades, Pos.Nr. 08.01.06, Gdb 10 %, und Polyneuropathien und Polyneuritiden – sensible und motorische Ausfälle leichten Grades-, Pos. Nr. 04.06.01, Gdb 10 %, festgestellt. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 60 % festgelegt.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Sachverständigengutachten ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar ist.

Der Beschwerdeführer beantragte am 13. Oktober 2023 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

Mit Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 12. November 2023 wurde von einer Fachärztin für Innere Medizin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einschätzungen der Funktionsbeeinträchtigungen im Vergleich zum Vorgutachten unverändert seien.

Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde im Sachverständigengutachten im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der myeloischen Leukämie sich im Remission befinde. Dem Beschwerdeführer sei Urbason in absteigender Dosierung verabreicht worden. Es sei die Absetzung von Urbason und Antibiotika geplant. Es bestehe keine dokumentierte über das Übliche hinausgehende begründete Infektionsneigung.

Bei anhaltender Remission und fehlender schwerer akuten Graft-versus-host Erkrankung (GvHD) sei davon auszugehen, dass die Teilnahme am öffentlichen Leben und auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich sei.

In Stoßzeiten sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch das Tragen einer FFP2-Maske dem Beschwerdeführer zumutbar, um Atemweginfektionen zu verhindern.

Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar sei.

Mit Sachverständigengutachten aufgrund einer persönlichen Begutachtung vom 30. Jänner 2024 wurde von einer Fachärztin für Innere Medizin hinsichtlich der beantragten Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ausgeführt, dass bei Zustand nach allogener Stammzelltransplantation vor etwa dreieinhalb Jahren noch Urbason in geringen Dosen eingenommen werde. Die restliche Immunsuppression konnte abgesetzt werden, ebenso die antibiotischen Prophylaxen.

Es bestehe weiterhin eine Remission der Grunderkrankung. Eine immunsuppressive Situation die über das übliche Maß erfolgter allo-SCT hinausgehe, sei nicht dokumentiert.

Das Tragen einer FFP2-Maske sei zu Stoßzeiten bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar.

Zusammenfassen sei keine Funktionsbeeinträchtigung bekannt die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sichereren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 6. Februar 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass aus drei vorgelegten ärztlichen Befunden hervorgehe, dass die Ärzte ihm abraten würden öffentliche Verkehrsmittel zu benützen.

Er selbst benütze keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr, beim täglichen Einkauf wurde er eine Maske tragen. Dennoch habe er sich zum zweiten Mal eine heftige und wochenlang anhaltende Verkühlung eingefangen. Sein Immunsystem sei nicht so stabil, wie es die Sachverständige in ihren Gutachten darstelle.

Er habe Schmerzen im Oberarm. Die Schmerzen seien so heftig, dass er nach etwa 50 Metern stehen bleiben müsse, einige Minuten warten, um eine Strecke fortsetzen zu können. Deshalb müsse er kurze Strecken mit dem Auto/ PKW zurücklegen.

Ein Freund, welcher ebenfalls an einer akuten myeloischen Leukämie litt, sei ein Parkausweis ausgestellt worden. Seiner Meinung nach verletze diese Vorgangsweise den Gleichheitsgrundsatz.

Er habe zweimal an einer Graft-versus-host Erkrankung (GvHD) gelitten und in diesem Zusammenhang eine erhöhte Cortisondosis einnehmen müssen. Aus diesem Grund bleibe ihm eine lebenslange Cortisondosis und daher eine Immunschwäche nicht erspart.

Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte eine Fachärztin für Innere Medizin und Allgemeinmedizin den Beschwerdeführer persönlich zu begutachten und unter Berücksichtigung der medizinischen Unterlagen, des Beschwerdeschriftsatzes, die vom Verwaltungsgericht gestellten Fragen zu beantworten und ein Sachverständigengutachten zu erstellen.

Mit Sachverständigengutachten vom 26. Mai 2024, nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers, führte die Amtssachverständige zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe und ohne Unterbrechung zurücklegen könne, es seien keine Behelfe notwendig, es würden keine erheblichen Einschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen, es würden keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit und keine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliegen. Der Beschwerdeführer sei 2019 an einer akuten myeloischen Leukämie erkrankt. Im Juni 2020 sei eine allogene Stammzelltransplantation erfolgt. In der Folge sei der Beschwerdeführer mittels einer immunsuppressiven Therapie behandelt worden, diese Therapie sei schrittweise abgesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei in Remission, das würde bedeuten, dass der Beschwerdeführer von der Grunderkrankung als geheilt gelte. Zusammengefasst sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar.

Den Verfahrensparteien wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesverwaltungsgerichtes mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Der Beschwerdeführer legte am 27. Juni 2024 eine Stellungnahme vor.

Am 1. Juli 2024 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er letzte Woche einen Herzinfarkt erlitten habe. Beim anschließenden Eingriff sei es zu schweren Komplikationen gekommen und er befinde sich derzeit auf der Intensivstation.

Mit Schriftsatz vom 2. Juli 2024 zog der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag vom 13. Oktober 2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2023 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass stellte.

Am 2. Juli 2024 wurde der verfahrenseinleitende Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus der Aktenlage, wobei aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Juli 2024 unzweifelhaft die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass hervorgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG – der nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist – können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG – der nach Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden ist – können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung ist auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts möglich vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2016/08/0041, Rz 21).

Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Beschwerde erhoben wird (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).Entscheidend für die Zulässigkeit der Zurückziehung ist, ob ein Antrag noch unerledigt ist und daher zurückgezogen werden kann. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die materielle Rechtskraft des Bescheids dadurch beseitigt wird, dass dagegen eine - zulässige und fristgerechte - Beschwerde erhoben wird vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/0099).

Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016). Die Zurückziehung des ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrags während des anhängigen Beschwerdeverfahrens bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit nachträglich die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat in einem solchen Fall den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016).

Eine ersatzlose Behebung hat dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erlegt wurde, zurückgezogen wird. Die ersatzlose Behebung hat mit Erkenntnis als „negative Sachentscheidung“ gem § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine - wenn auch „negative“ - Entscheidung „in der Sache selbst“, die erst getroffen werden kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder vom VwG festgestellt wurde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 845).Eine ersatzlose Behebung hat dann zu erfolgen, wenn der dem Verfahren zugrundeliegende Antrag, der durch den angefochtenen Bescheid der Verwaltungsbehörde erlegt wurde, zurückgezogen wird. Die ersatzlose Behebung hat mit Erkenntnis als „negative Sachentscheidung“ gem Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz zu erfolgen. Es handelt sich dabei um eine - wenn auch „negative“ - Entscheidung „in der Sache selbst“, die erst getroffen werden kann, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder vom VwG festgestellt wurde (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 (2019) Rz 845).

Im hierzu entscheidenden Beschwerdefall stellte der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2024 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 6. Februar 2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben, wodurch die materielle Rechtskraft des Bescheides beseitigt wurde.

Der verfahrenseinleitende Antrag war somit noch unerledigt und konnte daher am 2. Juli 2024 rechtswirksam zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit des Sozialministeriumservice (oder auch Bundesamtes) zur Erlassung des angefochtenen Bescheides und damit nachträglich dessen Rechtswidrigkeit. Vor diesem Hintergrund war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

3.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid zu beheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Antragszurückziehung ersatzlose Behebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I414.2289241.1.00

Im RIS seit

08.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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