TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/25 VGW-102/067/5004/2024

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Veröffentlicht am 25.07.2024
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Entscheidungsdatum

25.07.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

AnhO 1999 §1
AnhO 1999 §4 Abs1
AnhO 1999 §4 Abs1a
SPG §88
VStG §35

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG iVm § 88 SPG des Herrn A. B., C., D.-straße, vertreten durch Rechtsanwälte, Wien, E.-gasse, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, infolge Anhaltung in einer mit 19 Personen belegten Gemeinschaftszelle im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände am 28.02.2024, um ca. 14:30 Uhr bis 17:50 Uhr,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 88, SPG des Herrn A. B., C., D.-straße, vertreten durch Rechtsanwälte, Wien, E.-gasse, wegen Verletzung in Rechten infolge Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Landespolizeidirektion Wien, infolge Anhaltung in einer mit 19 Personen belegten Gemeinschaftszelle im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände am 28.02.2024, um ca. 14:30 Uhr bis 17:50 Uhr,

zu Recht erkannt:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in einer mit 19 Personen belegten Gemeinschaftszelle im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände am 28.02.2024 für rechtswidrig erklärt.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in einer mit 19 Personen belegten Gemeinschaftszelle im Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände am 28.02.2024 für rechtswidrig erklärt.

2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß § 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz und 30,00 Euro als Ersatz für Barauslagen (Eingabegebühren) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.2. Der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde hat gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, dem Beschwerdeführer 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand und 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand an Aufwandersatz und 30,00 Euro als Ersatz für Barauslagen (Eingabegebühren) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.3. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

I.1. Mit dem am 11.04.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde und brachte darin vor:römisch eins.1. Mit dem am 11.04.2024 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Schriftsatz erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde und brachte darin vor:

1) Sachverhalt

Der BF nahm am 28.02.2024 an einer Versammlung der Letzten Generation vor dem Parlament in Wien teil. Nach Auflösung der Versammlung wurde der BF um ca. 10:00 Uhr gemäß § 35 VstG festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Rossauer Lände eingeliefert. Der BF wurde zunächst in einer Zelle gemeinsam mit sechs Personen und im Anschluss in einer Zelle mit 8 Personen angehalten. Ab ca. 14:30 wurde der BF in eine größere Zelle verlegt, die allerdings mit insgesamt 19 Personen völlig überbelegt war. Die Entlassung erfolgte um 17:50 Uhr.Der BF nahm am 28.02.2024 an einer Versammlung der Letzten Generation vor dem Parlament in Wien teil. Nach Auflösung der Versammlung wurde der BF um ca. 10:00 Uhr gemäß Paragraph 35, VstG festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum (PAZ) Rossauer Lände eingeliefert. Der BF wurde zunächst in einer Zelle gemeinsam mit sechs Personen und im Anschluss in einer Zelle mit 8 Personen angehalten. Ab ca. 14:30 wurde der BF in eine größere Zelle verlegt, die allerdings mit insgesamt 19 Personen völlig überbelegt war. Die Entlassung erfolgte um 17:50 Uhr.

Zu der in Beschwerde gezogenen Amtshandlung

Der BF wurde ab 14:30 gemeinsam mit 18 weiteren Männern in einer Zelle angehalten. Es handelte sich nach Einschätzung des BF um einen 5 x 6m großen Raum. Die Zelle war daher inklusive der räumlich abgetrennten Toilette ca. 30 m2 groß. Im Haftraum befanden sich lediglich zwei Tische mit vier Bänken. Eine zusätzliche Bank befand sich an einer Wand. Ein Bett oder eine andere Liegemöglichkeit, fehlte.

Der Haftraum war völlig überbelegt und es mangelte während der rund 4 Stunden andauernden Anhaltung neben einem Mindestmaß an Bewegungsfreiheit u.a. an Sitz- und Liegegelegenheiten.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die der Festnahme nachfolgende Anhaltung in der mit 19 Personen belegten Gemeinschaftszelle im PAZ Rossauer Lände.

2) Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß § 88Abs. 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte, über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG).Gemäß Paragraph 88 A, b, s, 1 SPG erkennen die Landesverwaltungsgerichte, über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer sicherheitsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG).

Bei der in Beschwerde gezogenen Anhaltung, die auf eine zuvor erfolgte. Festnahme folgte, handelt es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach der herrschenden Lehre ist ,‘jeder nicht bescheidförmige und unmittelbare Hoheitsakt der Verwaltung, der individuell und vorsätzlich in subjektive Rechte einer Person eingreift‘ ein mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt“ (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 2016, S.23). Darüber hinaus argumentiert der VwGH, dass ‚Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auch vorliegen können, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt“. Darüber hinaus sei relevant, ‚ob das verwaltungsbehördliche Verhalten darauf abziele, eine ‚Duldungspflicht‘ [...] zu bewirken“ Ebd. S. 24; Verweis auf VwGH 16.02.2016, Ra 2014/07/0069-5.).Bei der in Beschwerde gezogenen Anhaltung, die auf eine zuvor erfolgte. Festnahme folgte, handelt es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach der herrschenden Lehre ist ,‘jeder nicht bescheidförmige und unmittelbare Hoheitsakt der Verwaltung, der individuell und vorsätzlich in subjektive Rechte einer Person eingreift‘ ein mittels Maßnahmenbeschwerde bekämpfbarer Akt“ (Eisenberger/Ennöckl/Helm, Die Maßnahmenbeschwerde, 2016, S.23). Darüber hinaus argumentiert der VwGH, dass ‚Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt auch vorliegen können, wenn die Maßnahmen für den Betroffenen nicht unmittelbar wahrnehmbar sind, vielmehr kommt es darauf an, ob ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen erfolgt“. Darüber hinaus sei relevant, ‚ob das verwaltungsbehördliche Verhalten darauf abziele, eine ‚Duldungspflicht‘ [...] zu bewirken“ Ebd. Sitzung 24; Verweis auf VwGH 16.02.2016, Ra 2014/07/0069-5.).

Das Verwaltungsgericht ist folglich zur Prüfung der gegenständlichen Maßnahmenbeschwerde sachlich zuständig.

Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde. Im gegenständlichen Fall fand die Amtshandlung in Wien statt, weshalb das Verwaltungsgericht Wien örtlich zuständig ist.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG nach dem Ort, an dem die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt begonnen wurde. Im gegenständlichen Fall fand die Amtshandlung in Wien statt, weshalb das Verwaltungsgericht Wien örtlich zuständig ist.

Gemäß § 88 Abs. 4 SPG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 2 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der / die Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er / sie aber durch diese behindert war, von seinem / ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.Gemäß Paragraph 88, Absatz 4, SPG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der / die Betroffene Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt hat, wenn er / sie aber durch diese behindert war, von seinem / ihrem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung.

Die in Beschwerde gezogene Amtshandlung ereignete sich am 28.02.2024. Die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde erfolgt sohin binnen offener sechswöchiger Frist.

3) Beschwerdegründe

Gemäß § 4 Abs 1 AnhO müssen Häftlinge unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person angehalten werden. Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AnhO müssen Häftlinge unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person angehalten werden.

§ 4 Abs 1a AnhO bestimmt weiters, dass Hafträume u.a. so gelegen und eingerichtet sein müssen, dass Häftlinge darin menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können. Ein zu geringes Platzangebot in Haft kann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. EGMR, 15.07.2002 - 47095/99, Kalashnikov gg. Russ. Föderation).Paragraph 4, Absatz eins a, AnhO bestimmt weiters, dass Hafträume u.a. so gelegen und eingerichtet sein müssen, dass Häftlinge darin menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können. Ein zu geringes Platzangebot in Haft kann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen vergleiche EGMR, 15.07.2002 - 47095/99, Kalashnikov gg. Russ. Föderation).

Weder der AnhO noch der Rechtsprechung des EGMR oder des VfGH kann eine allgemein verbindliche Mindestgröße von Zellen bzw. einer Mindestfläche, die einer Person in einer Gemeinschaftshaftzelle zur Verfügung zu stehen hat, entnommen werden.

Anhaltspunkte dafür, wieviel Platz einer Person im Polizeigewahrsam zur Verfügung stehen sollte, geben die Einschätzungen des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT)1.

Darin wird u.a. festgehalten (RN 42), dass alle Polizeizellen für die Zahl der für gewöhnlich untergebrachten Personen ausreichend groß sein sollten und über angemessene Beleuchtung (d. h. genügend, um dabei lesen zu können, ausgenommen zu den Schlafenszeiten) und Belüftung verfügen.

Darüber hinaus sollten die Zellen mit Sitzgelegenheiten ausgestattet sein.

Als ‚grobe Richtlinie‘ und als wünschenswertes Niveau, denn als Mindeststandard, erachtet das CPT eine Zellengröße von 7 m² in Einzelbelegung, wenn die Anhaltung mehr als einige Stunden andauert.

Dem Bericht des Menschenrechtsbeirates zu Haftbedingungen in Anhalteräumen der Sicherheitsbehörden können die nachstehenden Empfehlungen entnommen werden2.

Der MRB bezieht sich auf die Empfehlungen des CPT und empfiehlt eine Zellengröße zwischen 9 m² und 14,7 m² bei der kurzfristigen Anhaltung von zwei Personen bzw. 23 m2 bei einer kurzfristigen Anhaltung von drei Personen.

Der MRB betont, dass es von Seiten des CPT für die Anhaltung in Gemeinschaftszellen keine klaren und einheitlichen Richtlinien zu geben scheint. Als Toleranzschwelle für die Unterbringung von 2 Personen wird eine Zellengröße von 9 m² gesehen. Zellen unter eine Größe von 7-8,5 m² werden für die Anhaltung von zwei Personen als ungeeignet betrachtet.

Das CPT empfahl anlässlich seines Besuchs in Österreich eine Begrenzung der Belegungsdichte, um ein Minimum von 4 m² pro inhaftierter Person (Sanitäreinrichtungen ausgeschlossen) zu sichern.

Der Haftraum des BF war inklusive Sanitäranlagen rund 30 m² groß. Durch die Überbelegung des Haftraumes mit 19 Personen, verfügten die Angehaltenen, darunter auch der BF, über lediglich 1,57 m²/ Person. Zieht man die im Haftraum räumlich abgetrennte Toilette ab (ca. 2-3 m²), stand dem BF lediglich 1.42 m² an persönlichem Raum zur Verfügung. Aufgrund der Überbelegung standen nicht ausreichend Sitzgelegenheiten zur Verfügung. Der Raum enthielt wie oben beschriebenen lediglich zwei Tische mit darum angeordneten Sitzbänken. Ein Bett oder in Anbetracht der Anzahl der Insassen eine ausreichende Anzahl von Sitzgelegenheiten fehlten.

Die Anhaltung des BF dauerte von ca. 10:00 bis 17:45 an, wobei der BF rund vier Stunden in der überbelegten Gemeinschaftszelle angehalten wurde.

Beweis:      PV

ZV F. G., H., I.-wieseZV F. G., H., römisch eins.-wiese

Haftbestätigung (Beilage ./A)

Dass während der Anhaltung verfügbare Platzangebot und die aufgrund der Überbelegung völlig unzureichende Einrichtung, d.h. adäquate Sitzgelegenheiten, unterlaufen selbst die niedrigsten als akzeptabel erachteten Standards des MRB und des CPT.

Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Anhaltung des BF und der 18 weiteren Personen unter diesen Umständen erfolgte. Die Zelle war nicht für die große Anzahl an Personen ausgelegt. Durch die Anhaltung unter den oben beschriebenen Bedingungen wurde der BF in seinen Rechten nach § 4 Abs 1 AnhO und Art. 3 EMRK verletzt.Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Anhaltung des BF und der 18 weiteren Personen unter diesen Umständen erfolgte. Die Zelle war nicht für die große Anzahl an Personen ausgelegt. Durch die Anhaltung unter den oben beschriebenen Bedingungen wurde der BF in seinen Rechten nach Paragraph 4, Absatz eins, AnhO und Artikel 3, EMRK verletzt.

4) Anträge

Der BF stellt daher die

Anträge

an das Verwaltungsgericht Wien, dieses möge

1.   eine mündliche Verhandlung anberaumen;

2.   feststellen, dass der BF

a. durch die Anhaltung am 28.02.2024 in seinen Rechten nach § 4 Abs 1 AnhO, Art. 3 EMRK verletzt wurde; sowiea. durch die Anhaltung am 28.02.2024 in seinen Rechten nach Paragraph 4, Absatz eins, AnhO, Artikel 3, EMRK verletzt wurde; sowie

3.   dem Rechtsträger der belangten Behörde die Kosten des Verfahrens gemäß der anzuwendenden Aufwandersatz-Verordnung, sowie die Kosten für die Eingabegebühren gemäß §§ 35 VwGVG iVm. § 52 Abs. 3 VwGG auferlegen.“

2. Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde der belangten Behörde mit dem Ersuchen um Aktenvorlage und der Möglichkeit zur Erstattung einer Gegenschrift. Unter einem wurde um Bekanntgabe der an der Amtshandlung beteiligten bzw. anwesenden Beamten samt deren konkreten Aufgaben bzw. Funktionen im Zuge der Amtshandlung ersucht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte den Akt vor. Die Gegenschrift ist wie folgt ausgeführt:

GEGENSCHRIFT

I.     SACHVERHALT römisch eins.     SACHVERHALT

Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „BF“) wurde zum Zweck der Vorführung vor die Verwaltungsstrafbehörde gemäß § 35 VStG festgenommen und letztlich ab 14.33 Uhr – soweit laut Beschwerde relevant - zusammen mit 18 weiteren Männern im Polizeianhaltezentrum Uhr in der „Zelle“ Nummer 204 angehalten. Vor 17.30 Uhr verließ der BF die genannte Zelle, da er zur Einvernahme durch die Verwaltungsstrafbehörde gebracht wurde. Danach wurde er sogleich (17.50 Uhr) entlassen.Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz: „BF“) wurde zum Zweck der Vorführung vor die Verwaltungsstrafbehörde gemäß Paragraph 35, VStG festgenommen und letztlich ab 14.33 Uhr – soweit laut Beschwerde relevant - zusammen mit 18 weiteren Männern im Polizeianhaltezentrum Uhr in der „Zelle“ Nummer 204 angehalten. Vor 17.30 Uhr verließ der BF die genannte Zelle, da er zur Einvernahme durch die Verwaltungsstrafbehörde gebracht wurde. Danach wurde er sogleich (17.50 Uhr) entlassen.

Die in Rede stehende „Zelle“ ist als Warteraum für Häftlinge, die nur kurzfristig - meist tagsüber - angehalten werden (um zB zur Verwaltungsstrafbehörde vorgeführt zu werden), konzipiert. Ihre Größe beträgt knapp 41 m².

Beweis: vorgelegte Unterlagen

II.    RECHTSLAGE römisch II.    RECHTSLAGE

Der BF wendet sich mit seiner Beschwerde (lediglich) gegen die Anhaltung mit weiteren 18 Männern in einer „Gemeinschaftszelle“.

Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, ist der Beschwerde relevante Sachverhalt nicht strittig, sieht man von den exakten Maßen und Zeiträumen ab. Wie oben dargelegt, wurden der BF und seine Mithäftlinge in einem als Warteraum konzipierten Anhalteraum verwahrt. Dies deshalb, da zweifelsfrei absehbar war, dass die Angehaltenen nur relativ kurz, nämlich bis zur behördlichen Einvernahme, in Gewahrsam bleiben würden. So befand sich etwa der BF nur für eine Zeitspanne unter 3 Std. in dem fraglichen Raum.

Da es auszuschließen war, dass die Angehaltenen bis in die Nachtstunden verwahrt werden würden, befand sich in dem fraglichen Raum kein Bett.

Unter all diesen Umständen ist nicht von einer Verletzung des BF in seinen Rechten nach § 4 Abs. 1 AnhO und Art. 3 MRK auszugehen. Die in der Beschwerde angeführten Empfehlungen des CPT und des MRD beziehen sich nach ha. Auffassung auf eine herkömmliche Anhaltung (dh. hier: eine länger dauernde, also zB zur Verbüßung einer ([Ersatz-]Freiheitsstrafe). Die bloß kurzfristige Verwahrung, um Häftlinge einer Behörde vorzuführen, fällt sohin nicht unter diese Vorgaben.Unter all diesen Umständen ist nicht von einer Verletzung des BF in seinen Rechten nach Paragraph 4, Absatz eins, AnhO und Artikel 3, MRK auszugehen. Die in der Beschwerde angeführten Empfehlungen des CPT und des MRD beziehen sich nach ha. Auffassung auf eine herkömmliche Anhaltung (dh. hier: eine länger dauernde, also zB zur Verbüßung einer ([Ersatz-]Freiheitsstrafe). Die bloß kurzfristige Verwahrung, um Häftlinge einer Behörde vorzuführen, fällt sohin nicht unter diese Vorgaben.

Anm.: Es konnte im Übrigen beobachtet werden, dass die an diesem Tag Angehaltenen den Umstand, dass sie nicht einzeln verwahrt wurden, durchaus als vorteilhaft ansahen. Anmerkung, Es konnte im Übrigen beobachtet werden, dass die an diesem Tag Angehaltenen den Umstand, dass sie nicht einzeln verwahrt wurden, durchaus als vorteilhaft ansahen.

Die Landespolizeidirektion Wien stellt sohin den

ANTRAG,

die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich verzichtet.

An Kosten werden

• Schriftsatzaufwand und

• Vorlageaufwand

gemäß § 1 der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“gemäß Paragraph eins, der VwG-AufwErsV in der geltenden Fassung verzeichnet.“

3. Die Gegenschrift wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Im Hinblick auf den von der belangten Behörde erklärten Verhandlungsverzicht erging die Nachfrage, ob der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufrecht bleibt. Der Beschwerdeführer äußerte sich in weiter Folge wie Nachstehend:

„In umseits bezeichnetem Verfahren äußert sich der Beschwerdeführer (BF) in Entsprechung der Aufforderung vom 21.05.2024, zugestellt am 24.05.2024, wie folgt:

Festzuhalten ist, dass die Vorwürfe der Überbelegung und der unzureichenden Ausstattung des Haftraumes von Seiten der LPD nicht bestritten wurden. Bei der in der Beschwerde angegebenen Größe des Haftraumes (30 m2) handelte es sich um eine Schätzung des BF. Geht man, wie von der LPD Wien dargelegt, von einer Raumgröße von 40m2 aus, standen dem BF, nach Abzug der Sanitäranlagen (ca. 3 m2) weniger als 2m2 Raum zur Verfügung. Die in der Maßnahmenbeschwerde genannten Mindestandards werden selbst unter der Annahme eines größeren Haftraumes weit unterschritten.

Der Auffassung der LPD Wien, dass die Empfehlungen des CPT bzw. des Menschenrechtsbeirates nur auf länger andauernde Anhaltungen Anwendung finden, kann nicht gefolgt werden:

In dem in der Beschwerde zitierten Bericht des Menschenrechtsbeirates wird ausdrücklich auf die kurzfristige Unterbringung in Polizeizellen Bezug genommen3. Die darin genannten Mindeststandards gelten nach Auffassung der BF daher auch im gegenständlichen Fall.

Generell findet die Anhalteordnung (AnhO) auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (vgl. § 1 Abs. 1 AnhO). Eine menschenwürdige Anhaltung ist daher auch im Fall einer Verwahrungshaft und auch im Fall einer kurzfristigen Anhaltung in einem Verwahrungsraum einer Sicherheitsdienststelle zu gewährleisten (vgl. auch § 27 AnhO).Generell findet die Anhalteordnung (AnhO) auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, AnhO). Eine menschenwürdige Anhaltung ist daher auch im Fall einer Verwahrungshaft und auch im Fall einer kurzfristigen Anhaltung in einem Verwahrungsraum einer Sicherheitsdienststelle zu gewährleisten vergleiche auch Paragraph 27, AnhO).

Insoweit die in der Beschwerde angeführten Mindeststandards nicht gelten sollten, stellt sich daher die Frage, welche Kriterien und Standards bei der Anhaltung von Verwahrungshäftlingen zur Anwendung kommen und wie eine menschenwürdige Anhaltung gewährleistet wird?

Schließlich ist festzuhalten, dass die über mehrere Stunden andauernde Anhaltung in der erfolgten Form für den BF äußerst belastend war. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Anhaltung in einem völlig überbelegten und mangelhaft ausgestatteten Raum erfolgte und nicht wie in anderen Fällen, in kleineren Zellen mit einer kleineren Anzahl von Mithäftlingen.

Für die Erörterung dieser Fragen scheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unverändert notwendig zu sein, weshalb auf die Durchführung der Verhandlung nicht verzichtet wird bzw. der Antrag aufrecht bleibt.“

4. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 17.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG verbunden mit den sachverhaltsmäßig ähnlich gelagerten Beschwerdeangelegenheiten der Frau J. K. (VGW-102/067/5000/2024), der Frau L. M., VGW-102/067/5002/2024 und des Herrn N. O. (VGW-102/067/5003/2024) zur Einvernahme der jeweiligen Beschwerdeführer statt. 4. Beim Verwaltungsgericht Wien fand am 17.07.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden mit den sachverhaltsmäßig ähnlich gelagerten Beschwerdeangelegenheiten der Frau J. K. (VGW-102/067/5000/2024), der Frau L. M., VGW-102/067/5002/2024 und des Herrn N. O. (VGW-102/067/5003/2024) zur Einvernahme der jeweiligen Beschwerdeführer statt.

4.1. In der Beschwerdesache wird folgender Sachverhalt festgestellt und als erwiesen angenommen:

4.1.1. Der Beschwerdeführer nahm am 28.02.2024 an einer Versammlung vor dem Parlament in Wien teil. Nach Auflösung der Versammlung wurde er dort gemäß § 35 VStG um 10:04 Uhr festgenommen. In weiterer Folge wurde er in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände verbracht, wo er in weiterer Folge ab 14:33 Uhr bis 17:50 Uhr in der Zelle 204 angehalten wurde.4.1.1. Der Beschwerdeführer nahm am 28.02.2024 an einer Versammlung vor dem Parlament in Wien teil. Nach Auflösung der Versammlung wurde er dort gemäß Paragraph 35, VStG um 10:04 Uhr festgenommen. In weiterer Folge wurde er in das Polizeianhaltezentrum Rossauer Lände verbracht, wo er in weiterer Folge ab 14:33 Uhr bis 17:50 Uhr in der Zelle 204 angehalten wurde.

4.1.2. Die Zelle 204 hat inkl. WC eine Größe von 40,71 m², wovon auf das WC (einschließlich dessen Außenmauern) eine Fläche von 2,34 m2 entfallen. Die Nettobodenfläche/-größe der Zelle 204 beläuft sich folglich auf 38,37 m2.

Das Zelleninnere war mit zwei Tischen und fünf Holzbänken möbliert.

4.1.3. In der Zelle 204 waren mehrere Personen angehalten – insgesamt waren es 19 Personen. Der Beschwerdeführer war die 18. Person die der Zelle 204 zugewiesen wurde und die letzte Person von den 19 in der Zelle 204 angehaltenen Personen wurde der Zelle 204 um 14:38 Uhr zugewiesen.

Im Zeitraum zwischen 16:00 und 16:10 Uhr wurde die Zuweisung von 6 Personen beendet, im Zeitraum zwischen 16:50 Uhr bis 17:00 Uhr wurde die Zuweisung von 5 Personen beendet und im Zeitraum zwischen 17:40 und 17:50 Uhr wurde die Zuweisung von 3 Personen beendet.

Damit war der Beschwerdeführer am 28.02.2024 in der Zelle 204 im Zeitraum zwischen 14:38 Uhr bis 16:00 Uhr gemeinsam mit 19 weiteren Personen, im Zeitraum bis 16:10 Uhr gemeinsam mit 13 weiteren Personen, im Zeitraum bis 16:50 Uhr gemeinsam mit 8 weiteren Personen und im Zeitraum bis 17:40 Uhr gemeinsam mit 5 weiteren Personen angehalten worden.

4.1.4. Unter Berücksichtigung der Größe von 38,37 m2 der Zelle 204 standen damit dem Beschwerdeführer und den weiteren angehaltenen Personen im Zeitraum zwischen 14:38 Uhr bis 16:00 Uhr 2,02 m2 Grundfläche pro Person, im Zeitraum bis ca. 16:10 Uhr 2,95 m2 Grundfläche pro Person, im Zeitraum bis ca. 16:50 Uhr 4,80 m2 Grundfläche pro Person und im Zeitraum bis ca. 17:40 Uhr 7,67 m2 Grundfläche pro Person zur Verfügung.

4.1.5. Die gemeinsame Anhaltung in der Zelle 204 wurde von den dort angehaltenen Personen als beengt und unangenehm empfunden. Zwar waren die dort angehaltenen Personen einander aufgrund der gemeinsamen vorangegangenen Versammlung bekannt, doch waren die Angehaltenen erschöpft und es herrschte zwar eine ruhige aber gereizte zwischenmenschliche Atmosphäre aufgrund der beengten Verhältnisse. Aufgrund der fehlenden Bettenausstattung war ein Hinlegen nicht möglich und es gab auch unzureichende Sitzplätze, weshalb die Angehaltenen teilweise am Boden sitzen mussten. So mussten einzelne Angehaltene das Essen auch teilweise stehend einnehmen. In der Zelle wurde der Geräuschpegel in der Weise als laut beschrieben, sodass der sprechende Wärter teilweise nicht gehört werden konnte. Von Teilen der Angehaltenen wurde in der Zelle (bei den Fenstern) geraucht und die Luft im Zelleninneren wurde infolge des Rauches als stickig beschrieben. Herr B. ging aufgrund vorangegangener Erfahrungswerte nicht davon aus, dass er für längere Zeit (über Nacht bzw. bis am nächsten Tag) angehalten werden würde

4.2. Diese Feststellungen wurden aufgrund der von den Parteien vorgelegten Schriftsätze, Unterlagen, Fotos, der unbedenklichen und unbestrittenen Aktenlage sowie der jeweiligen Parteieneinvernahmen getroffen.

4.2.1. Die Feststellung zum Zeitpunkt der Festnahme stützt sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Auszug der den Beschwerdeführer betreffenden Festnahmedaten. Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Zuweisung und des Abganges zur Gemeinschaftszelle 204 stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Auszug der Festnahmedaten und der Aufstellung der Daten, wer sich in der Zelle 204 am 28.02.2024 (von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr) befand.

4.2.2. Die Feststellungen zur Größe der Zelle 204 stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Grundriss der Zelle 204 samt den darin ausgewiesenen Flächenausmaß der Zellengröße. Das flächenmäßige Ausmaß des innerhalb der Zelle 204 situierten WCs (einschließlich dessen Außenmauern) ist im vorgelegten Grundriss der Zelle 204 nicht beziffert und mangels eingetragener Koten auch nicht genau berechenbar. Abstellend auf die in den Beschwerdesachen der Frau K. und Frau M. vorgelegten Pläne der Zelle 513, in welcher die beiden Frauen am 28.02.2024 angehalten wurden, und den darin angegebenen Koten des innerhalb der Zelle 513 situierten WCs samt dessen Außenmauern (1,03 × 2,7) und unter Berücksichtigung, dass die WCs samt Außenmauern der Zellen 513 und 204 augenscheinlich in gleichem flächenmäßigen Grundriss dargestellt sind, war es naheliegend und angezeigt, das flächenmäßige Ausmaß des innerhalb der Zelle 513 situierten WCs (einschließlich dessen Außenmauern) auch der Zelle 204 zugrunde zu legen.

4.2.3. Die Feststellung zum Zeitpunkt der letzten Zuweisung und den Zeitpunkten der Beendigung der jeweiligen Zuweisungen stützt sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Auszug der Aufstellung, wer sich in der Zelle 204 am 28.02.2024 befand.

4.2.4. Die Feststellungen zu den Empfindungen bzw. Wahrnehmungen stützen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers und von Herrn O., die dort beide in der Gemeinschaftszelle angehalten waren.

Zur Überbelegung sagten Herr O. und Herr M. aus, dass in der Zelle 204 zu wenig Platz herrschte. Herr O. meinte in diesem Zusammenhang, dass er das nicht okay fand und er sich auch teilweise in seiner Würde angegriffen gefühlt hat. Herr M. sagte aus, es seien zu viele Menschen in einem kleinem Raum angehalten worden, „was per se unangenehm ist, weil bereits der normale Wohlfühlabstand nicht eingehalten ist“. Herr O. und Herr M. gaben an, dass sie keine Erklärungen hatten, warum sie in einer so stark belegten Zelle angehalten wurden. Herr O. gab auch an, dass er auf den Weg zum Arzt wahrgenommen hat, dass andere Zellen im Männertrakt belegt bzw. andere Zellen auch frei waren.

II.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (§ 28 Abs. 6 VwGVG).römisch II.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen (Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG).

2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2024, lauten auszugsweise:2.1. Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2024,, lauten auszugsweise:

Festnahme

§ 35. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wennParagraph 35, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dürfen außer den gesetzlich besonders geregelten Fällen Personen, die auf frischer Tat betreten werden, zum Zweck ihrer Vorführung vor die Behörde festnehmen, wenn

      1. der Betretene dem anhaltenden Organ unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder

      2. begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde, oder

      3. der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.“

„§ 36. (1) Jeder Festgenommene ist unverzüglich der nächsten sachlich zuständigen Behörde zu übergeben oder aber, wenn der Grund der Festnahme schon vorher wegfällt, freizulassen. Die Behörde hat den Angehaltenen unverzüglich zu vernehmen. Hat er von seinem Recht auf Beiziehung eines Verteidigers Gebrauch gemacht, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, eine sofortige Vernehmung erscheint aus besonderen Gründen unbedingt erforderlich, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Ermittlungen oder von Beweismitteln abzuwenden; eine solche Beschränkung des Rechts auf Beiziehung eines Verteidigers ist schriftlich festzuhalten. Die Anhaltung darf keinesfalls länger als 24 Stunden dauern.

(2) Für die Anhaltung gilt § 53c Abs. 1 und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.(2) Für die Anhaltung gilt Paragraph 53 c, Absatz eins und 2 sinngemäß; das Erfordernis genügenden Tageslichtes kann jedoch entfallen, sofern ausreichende künstliche Beleuchtung vorhanden ist.

(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (§ 36a AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens zu verständigen und Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und diesen zu bevollmächtigen. Einem Festgenommenen, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, ist ferner zu gestatten, die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von der Festnahme zu verständigen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.(3) Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, einen Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG) oder eine sonstige Person seines Vertrauens zu verständigen und Kontakt mit einem Verteidiger aufzunehmen und diesen zu bevollmächtigen. Einem Festgenommenen, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, ist ferner zu gestatten, die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von der Festnahme zu verständigen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Behörde die Verständigung vorzunehmen.

(4) Der Angehaltene darf von Angehörigen (§ 36a AVG), von seinem Verteidiger sowie von den konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt § 53c Abs. 3 bis 5 sinngemäß.“(4) Der Angehaltene darf von Angehörigen (Paragraph 36 a, AVG), von seinem Verteidiger sowie von den konsularischen Vertretern seines Heimatstaates besucht werden. Für den Brief- und Besuchsverkehr gilt Paragraph 53 c, Absatz 3 bis 5 sinngemäß.“

Durchführung des Strafvollzuges

§ 53c. (1) Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen und sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, angemessen beschäftigen. Sie dürfen sich selbst verköstigen, wenn dies nach den verfügbaren Einrichtungen weder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt noch unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht. Sie sind tunlichst von Häftlingen, die nach anderen Bestimmungen als nach diesem Bundesgesetz angehalten werden, männliche Häftlinge jedenfalls von weiblichen Häftlingen getrennt zu halten.Paragraph 53 c, (1) Häftlinge dürfen ihre eigene Kleidung tragen und sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, angemessen beschäftigen. Sie dürfen sich selbst verköstigen, wenn dies nach den verfügbaren Einrichtungen weder die Aufsicht und Ordnung beeinträchtigt noch unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand verursacht. Sie sind tunlichst von Häftlingen, die nach anderen Bestimmungen als nach diesem Bundesgesetz angehalten werden, männliche Häftlinge jedenfalls von weiblichen Häftlingen getrennt zu halten.

(2) Häftlinge sind in einfach und zweckmäßig eingerichteten Räumen mit ausreichendem Luftraum und genügend Tageslicht unterzubringen. Die Hafträume sind gut zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu heizen. Bei Dunkelheit sind sie außerhalb der Zeit der Nachtruhe so zu beleuchten, daß die Häftlinge ohne Gefährdung des Augenlichtes lesen und arbeiten können. Es ist dafür zu sorgen, daß die Häftlinge Vorfälle, die das unverzügliche Einschreiten eines Aufsichtsorgans erforderlich machen könnten, diesem jederzeit zur Kenntnis bringen können.

(3) bis (5) (…)

(6) Die obersten Behörden haben für den Strafvollzug in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen eine Hausordnung zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter sinngemäßer Berücksichtigung der sich aus dem Strafvollzugsgesetz – StVG, BGBl. Nr. 144/1969 ergebenden Grundsätze des Strafvollzuges und der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln. Für diese Häftlinge gelten die §§ 76 ff StVG über die Unfallfürsorge sinngemäß. Über die gebührenden Leistungen entscheidet die oberste Behörde.“(6) Die obersten Behörden haben für den Strafvollzug in den Hafträumen der Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen eine Hausordnung zu erlassen. Darin sind die Rechte und Pflichten der Häftlinge unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung der Ordnung sowie unter sinngemäßer Berücksichtigung der sich aus dem Strafvollzugsgesetz – StVG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, ergebenden Grundsätze des Strafvollzuges und der räumlichen und personellen Gegebenheiten zu regeln. Für diese Häftlinge gelten die Paragraphen 76, ff StVG über die Unfallfürsorge sinngemäß. Über die gebührenden Leistungen entscheidet die oberste Behörde.“

2.2 Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Verordnung über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung – AnhO), BGBl. II Nr. 128/1999, zuletzt geändert durch Verordnung BGBl. II Nr. 439/2005, lauten auszugsweise:2.2 Die im Beschwerdeverfahren relevanten Bestimmungen der Verordnung über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung – AnhO), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999,, zuletzt geändert durch Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,, lauten auszugsweise:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).Paragraph eins, (1) Diese Verordnung findet auf Menschen Anwendung, die angehalten werden, nachdem sie von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden sind oder im Haftraum einer Sicherheitsbehörde eine mit Bescheid angeordnete Haft angetreten haben (Häftlinge).

(2) bis (4) (…)“

Anhaltung

§ 4. (1) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten.Paragraph 4, (1) Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten.

(1a) Hafträume müssen so gelegen und eingerichtet sein, dass darin Häftlinge menschenwürdig angehalten und gesundheitliche Gefährdungen vermieden werden können; sanitäre Einrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie Häftlinge auch in Gemeinschaftshaft auf menschenwürdige Weise benützen können.

(2) bis (5) (…)“

2.3. Die im Beschwerdeverfahren relevante Bestimmung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK), BGBl Nr. 210/1958, in der Fassung des Protokolls Nr. 15, BGBl. III Nr. 68/2021, lautet:2.3. Die im Beschwerdeverfahren relevante Bestimmung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (nachfolgend kurz: EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, in der Fassung des Protokolls Nr. 15, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 68 aus 2021,, lautet:

Artikel 3 – Verbot der Folter

Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“

3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt § 35 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 88/2023, welcher lautet:3.1. Die Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt Paragraph 35, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, welcher lautet:

„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

      1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

      2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

      3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“

3.2. D

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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