TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/6 LVwG-AV-151/001-2024

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Veröffentlicht am 06.06.2024
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Entscheidungsdatum

06.06.2024

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Gindl über die Beschwerde der A, in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 20. Dezember 2023, Zl. ***, betreffend gewerbebehördlicher Genehmigung einer Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grundstück Nr. .***, KG ***, zu Recht:

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und werden diese abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und werden diese abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4,

Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig (§ 25a VwGG).Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG).

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Bescheid der der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach (in der Folge: belangte Behörde) vom 20. Dezember 2023, ***, wurde Frau B (in der Folge: Konsenswerberin) die gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage zur Ausübung des Gewerbes „Erzeugung von Speiseeis“ im Standort ***, ***, Grundstück Nr. .***, KG ***, entsprechend den Projektunterlagen und der Projektbeschreibung sowie unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhob Frau A (in der Folge: die Erstbeschwerdeführerin) mit Schreiben vom 31. Jänner 2024 fristgerecht Beschwerde. In dieser führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie in Anbetracht dessen, dass nach wie vor fast jeden Tag, wie schon seit 10/2022, ein Dauerlärm vorwiegend nachts von der *** ausgehe und ihr den Schlaf raube, Einspruch gegen die Genehmigung der F erhoben werde. Unter der gleichen Adresse im Hof würden nun in 35 Meter Entfernung zu ihrer 14 Meter langen Außenwand die 4 Kühlaggregate und 1 Photovoltaikanlage der F, gleich daneben 1 Kühlaggregat aus den 6Oiger Jahren und 1 Entlüftung der Pizzeria C und eine Schwimmbadpumpe der Vermieterin Frau D laufen. Innerhalb von 200 Meter hätten sich schon vor 2019 13 Firmen und öffentliche Gebäude mit den dazu gehörigen insgesamt 7 Entlüftungen, 4 Kühlanlagen, 12 Luftwärmepumpen und 4 Heizungsanlagen mit dazwischen 70 Wohnungen befunden. Das Gebiet sei vor 2019 lärmtechnisch schon am Limit gewesen. Zwischen 2019 und 2022 seien nun die Pizzeria C, die F und ein 500 Quadratmeter großes Fitneß Center E in der *** mit einer riesen Entlüftungsanlage dazu gekommen. Die F sei 2019 gegründet worden. Die belangte Behörde habe aus dem Akt Lärmbeschwerde einen Akt Einreichung zur Genehmigung gemacht. Die F sei von November 2023 bis dato von der BH Mistelbach stillgelegt worden. Ebenso sei nach der Begehung 8/2023 Mitte September 2023 die Entlüftung des Fitneß Center E in der *** um die Hälfte vergrößert worden, jedoch leider nicht auch gleich gedämmt. Leider habe sie keine Chance die Wohnung von innen zu dämmen. Es müsse der Ursprung gedämmt werden. Ebenso seien die Berechnungen der F komplett falsch, da nun auch nachts, wie heute wieder, neben der F wo 2 der 4 Kühlgeräten It Bescheid laufen dürfen das Altgerät der Pizzeria mit ca. 70 Db ebenfalls laufe. Der Umgebungslärm sei It Messung des Sachverständigen und Bescheid vor ihrem 1. Fenster von 27 Db nachts somit sicher höher. Ebenso komme auf *** (Zwischennachbar) höherer Lärm an, den der Besitzer zwar nicht beanstande aber der sicher vorhanden sei. 2023 habe sie von 12 Monaten 3 Monate im Auto schlafen müssen, da sie den Lärm in der Wohnung nicht ausgehalten habe. Es sei auch jetzt ein permanentes ziehen auf der Brust über den Hals bis in die linke untere Hälfte des Schädels zu spüren, auch diese Nacht wachte sie um 12 Uhr auf und habe dann nicht mehr einschlafen können. Diese Belästigung gehe nun so seit 10.2022.Gegen diesen Bescheid erhob Frau A (in der Folge: die Erstbeschwerdeführerin) mit Schreiben vom 31. Jänner 2024 fristgerecht Beschwerde. In dieser führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie in Anbetracht dessen, dass nach wie vor fast jeden Tag, wie schon seit 10/2022, ein Dauerlärm vorwiegend nachts von der *** ausgehe und ihr den Schlaf raube, Einspruch gegen die Genehmigung der F erhoben werde. Unter der gleichen Adresse im Hof würden nun in 35 Meter Entfernung zu ihrer 14 Meter langen Außenwand die 4 Kühlaggregate und 1 Photovoltaikanlage der F, gleich daneben 1 Kühlaggregat aus den 6Oiger Jahren und 1 Entlüftung der Pizzeria C und eine Schwimmbadpumpe der Vermieterin Frau D laufen. Innerhalb von 200 Meter hätten sich schon vor 2019 13 Firmen und öffentliche Gebäude mit den dazu gehörigen insgesamt 7 Entlüftungen, 4 Kühlanlagen, 12 Luftwärmepumpen und 4 Heizungsanlagen mit dazwischen 70 Wohnungen befunden. Das Gebiet sei vor 2019 lärmtechnisch schon am Limit gewesen. Zwischen 2019 und 2022 seien nun die Pizzeria C, die F und ein 500 Quadratmeter großes Fitneß Center E in der *** mit einer riesen Entlüftungsanlage dazu gekommen. Die F sei 2019 gegründet worden. Die belangte Behörde habe aus dem Akt Lärmbeschwerde einen Akt Einreichung zur Genehmigung gemacht. Die F sei von November 2023 bis dato von der BH Mistelbach stillgelegt worden. Ebenso sei nach der Begehung 8/2023 Mitte September 2023 die Entlüftung des Fitneß Center E in der *** um die Hälfte vergrößert worden, jedoch leider nicht auch gleich gedämmt. Leider habe sie keine Chance die Wohnung von innen zu dämmen. Es müsse der Ursprung gedämmt werden. Ebenso seien die Berechnungen der F komplett falsch, da nun auch nachts, wie heute wieder, neben der F wo 2 der 4 Kühlgeräten römisch eins t Bescheid laufen dürfen das Altgerät der Pizzeria mit ca. 70 Db ebenfalls laufe. Der Umgebungslärm sei römisch eins t Messung des Sachverständigen und Bescheid vor ihrem 1. Fenster von 27 Db nachts somit sicher höher. Ebenso komme auf *** (Zwischennachbar) höherer Lärm an, den der Besitzer zwar nicht beanstande aber der sicher vorhanden sei. 2023 habe sie von 12 Monaten 3 Monate im Auto schlafen müssen, da sie den Lärm in der Wohnung nicht ausgehalten habe. Es sei auch jetzt ein permanentes ziehen auf der Brust über den Hals bis in die linke untere Hälfte des Schädels zu spüren, auch diese Nacht wachte sie um 12 Uhr auf und habe dann nicht mehr einschlafen können. Diese Belästigung gehe nun so seit 10.2022.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde ergibt sich nachstehender unstrittiger entscheidungsrelevante Sachverhalt:

Die Konsenswerberin hat bei der belangten Behörde die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Betriebsanlage zur Ausübung des Gewerbes „Erzeugung von Speiseeis“ im Standort ***, ***, Grundstück Nr. .***, KG ***, beantragt.

Seitens der belangten Behörde wurde mit Schreiben vom 25. Juli 2023 für 28. August 2023 eine mündliche Verhandlung hierüber anberaumt. Zu dieser wurde auch die Beschwerdeführerin geladen.

Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 22. August 2023 Einwendungen gegen die verfahrensgegenständliche Betriebsanlage (betreffend Lärm) erhoben.

Von der Konsenswerberin wurden die Einreichunterlagen durch ein schalltechnisches Gutachten der Fa. G GmbH, bestehend aus einer Stellungnahme der Fa. G vom 03.11.2023, einem Gutachten der Fa. G vom 14.11.2023 sowie dazu ergänzende Angaben vom 22.11.2023, ergänzt.

Seitens der belangten Behörde wurden Gutachten von Amtssachverständigen aus den Gebieten der Bautechnik, der Maschinenbautechnik und der Lärmtechnik eingeholt.

Das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 31. August 2023, das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom 23. November 2023 und das Gutachten des Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik vom 30. November 2023 wurden im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG 1991 allen Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.Das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie das Gutachten des Amtssachverständigen für Bautechnik vom 31. August 2023, das Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom 23. November 2023 und das Gutachten des Amtssachverständigen für Maschinenbautechnik vom 30. November 2023 wurden im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, AVG 1991 allen Verfahrensparteien mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 Einwendungen betreffend Lärmbelästigungen erhoben.

Sodann hat die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid erlassen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am 8. April 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden, eingesehen, ein Ortsaugenschein durchgeführt, ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik eingeholt sowie ein medizinischer Amtssachverständigen beigezogen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 24, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) am 8. April 2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurden, eingesehen, ein Ortsaugenschein durchgeführt, ein ergänzendes Gutachten des Amtssachverständigen für Lärmtechnik eingeholt sowie ein medizinischer Amtssachverständigen beigezogen.

Der lärmtechnische Amtssachverständige führte im Zuge der Verhandlung aus, dass sein Gutachten vom 23. November 2023 voll inhaltlich aufrecht bleibt. In diesem Gutachten sind die relevanten Lärmquellen, nämlich im Wesentlichen jene 4 Aggregate, welche am heutigen Tag auch augenscheinlich besichtigt wurden, berücksichtigt. Auch führte er aus, dass aus seiner fachlichen Sicht bei derartigen Anlangen, nämlich Aggregaten, Infraschall keine relevanten Emissionen verursachen. Der Infraschall ist insbesondere bei Straßenverkehr und Windkraftanlagen von Relevanz, nicht bei derartigen Anlagen.

Der medizinische Amtssachverständige führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass aufgrund der Maximalemissionen der gegenständlichen Betriebsanlagen (entsprechendes Projekt) seitens des lärmtechnischen ASV die Immissionen beim Fenster der Beschwerdeführerin mit maximal 25 dB berechnet wurden. Entsprechend der Umgebungspegelgeräuschmessung liegt der Basispegel zur Nachtzeit bei 26,7 dB, sodass die Emissionen, welche maximal bei der Beschwerdeführerin ankommen durch die gegenständliche Betriebsanlage unterhalb des Basispegels des Umgebungspegelgeräuschs zu liegen kommt. Es kann daher sein, dass zur Nachtzeit ein Geräusch gehört werden kann, insbesondere, wenn man sich eingehört hat und auch daher eine Zuordnung möglich ist. Dies würde auch medizinisch dafürsprechen, dass im Zuge der Verhandlung die Beschwerdeführerin ein konkretes Geräusch der Betriebsanlage Fitnesscenter zuordnen konnte, während es der Verhandlungsleiter und der ASV selbst nicht zuordnen konnte.

Aus fachlicher Sicht ist aufgrund der Situation, dass die maximalen Emissionswerte unterhalb des Basispegel der Umgebungsgeräuschsituation zu liegen kommt aus medizinischer Sicht nicht davon auszugehen, dass ein normal empfindendes Kind oder ein normal empfindender Erwachsene wesentlich belästigt wird. Eine Gesundheitsgefährdung ist aus fachlicher Sicht auszuschließen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (Paragraph 27, VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).

Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).

Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl. VwGH 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte; der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides; innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist vergleiche VwGH 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, GewO dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.   das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.   die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.   die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.   die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.   eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der §§ 74 f GewO 1994 ist nach der ständigen Judikatur des VwGH die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen und Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden daher den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. VwGH Slg 14.857 A (1998).Unter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne der Paragraphen 74, f GewO 1994 ist nach der ständigen Judikatur des VwGH die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Nicht die einzelnen Maschinen und Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden daher den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage, die eine Einheit darstellt. VwGH Slg 14.857 A (1998).

Gegenstand des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens ist die gewerbliche Betriebsanlage, d.h. die Gesamtheit jener Einrichtungen, die dem Zweck des Unternehmens gewidmet sind und in örtlichem Zusammenhang stehen (vgl. dazu u.a. VwGH 30.10.1990, Zl 90/04/0143).Gegenstand des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahrens ist die gewerbliche Betriebsanlage, d.h. die Gesamtheit jener Einrichtungen, die dem Zweck des Unternehmens gewidmet sind und in örtlichem Zusammenhang stehen vergleiche dazu u.a. VwGH 30.10.1990, Zl 90/04/0143).

Das gegenständliche Verfahren (Betriebsanlage-Genehmigungsverfahren) stellt ein antragsbedürftiges Projektgenehmigungsverfahren dar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die „Sache“, über die in einem derartigen Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist, durch das Genehmigungsansuchen bestimmt wird. Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl. z.B. VwGH vom 22.04.2014, 2012/04/0130, mwN).Das gegenständliche Verfahren (Betriebsanlage-Genehmigungsverfahren) stellt ein antragsbedürftiges Projektgenehmigungsverfahren dar. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die „Sache“, über die in einem derartigen Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist, durch das Genehmigungsansuchen bestimmt wird. Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt vergleiche z.B. VwGH vom 22.04.2014, 2012/04/0130, mwN).

Gemäß § 75 Abs. 2 GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

Die Beschwerdeführerin ist Nachbarin im Sinn des § 75 Abs. 2 GewO.Die Beschwerdeführerin ist Nachbarin im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2, GewO.

Ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist stets ein Projektgenehmigungsverfahren. Bei diesem sind entsprechend des beantragten Projektes die maximal möglichen Emissionen – zugunsten der Nachbarn (Beschwerdeführerin) - der Beurteilung zu Grunde zu legen.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der schlüssigen und zweifelsfreien Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen war davon auszugehen, dass durch die gegenständliche Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden und die Interessen des § 74 Abs. 2 GewO ausreichend geschützt werden.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der schlüssigen und zweifelsfreien Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen war davon auszugehen, dass durch die gegenständliche Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden und die Interessen des Paragraph 74, Absatz 2, GewO ausreichend geschützt werden.

Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden (vgl. VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).Ergänzend wird ausgeführt, dass einem, von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens- und Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehenden Gutachten seitens der Nachbarn nur durch ein gleichwertiges Gutachten entgegengetreten werden kann. Einem schlüssigen Gutachten kann mit bloßen Behauptungen, ohne Argumenten auf gleicher fachlicher Ebene in tauglicher Art und Weise nicht entgegengetreten werden vergleiche VwGH vom 13.11.1999, 87/07/0126, 20.2.1992, 91/09/0154, 31.1.1995, 92/07/0188 u.a.).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.

Schlagworte

Gewerberecht; Betriebsanlage; gewerbebehördliche Genehmigung; Nachbar; Immissionen;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2024:LVwG.AV.151.001.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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