TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/10 W265 2274383-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.07.2024
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Entscheidungsdatum

10.07.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W265 2274383-1/28E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den KOBV für Wien, NÖ und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 09.03.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den KOBV für Wien, NÖ und Burgenland, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 09.03.2023, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Dem Antrag vom 11.11.2022 wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (v.H.) liegen vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte am 11.11.2022 (einlangend) beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses, aufgrund ablaufender Befristung des bestehenden Behindertenpasses und legte dem ausgefüllten Antragsformular ein Konvolut an medizinischen Unterlagen bei.

2. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.01.2023 erstatteten Gutachten vom 01.02.2023 stellte der medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen

1.       Hüfttotalendoprothesen beidseits, Position 02.05.08 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %,

2.       degenerative Veränderungen mit mehrsegmentalen Bandscheibenschäden, Wirbelgleiten L3/4 mit relativer Vertebrostenose, Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %,

3.       Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO,
GdB 20 %,

und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.

3. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage eines weiteren Röntgenbefundes Einwendungen erhoben.3. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden unter Vorlage eines weiteren Röntgenbefundes Einwendungen erhoben.

4. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde von dem bereits befassten Sachverständigen eine mit 23.02.2023 datierte Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass weder die erhobenen Einwendungen noch der vorgelegte Röntgenbefund geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung von 40 v.H. fest.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.03.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40,, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung von 40 v.H. fest.

Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die Stellungnahme in Kopie bei.

6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine wesentliche Verschlechterung im Vergleich zu ihrem befristet ausgestellten Behindertenpass eingetreten sei. Sie leide an degenerativen Veränderungen am Bewegungs- und Stützapparat, insbesondere multiplen Bandscheibenschäden in der Brust- und Lendenwirbelsäule. Es bestehe eine Diskusprotrusion L5/S1 mit Raumforderung auf die Nervenwurzel L5 beidseits sowie eine absolute Spinalkanalstenose bei L3/L4. Dieser Umstand sei in dem eingeholten Gutachten nicht berücksichtigt worden. Auch in der Halswirbelsäule würden degenerative Bandscheibenschäden bestehen und liege eine Hypomobilität in der Hals- und Lendenwirbelsäule vor. Weiters leide die Beschwerdeführerin an Schmerzen im Hüftbereich beidseits, daher sei eine Herabsetzung des Grades der Behinderung im Zustand der Hüfttotalendoprothesen beidseits nicht nachvollziehbar. Es sei auch unberücksichtigt geblieben, dass degenerative Kniegelenksveränderungen vorliegen, welche zu rezidivierenden, behandlungsbedürftigen Schmerzen führen würden. Der Beschwerde angeschlossen waren medizinische Befunde.

7. Mit Schreiben vom 29.06.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 30.06.2023 einlangten und ausgeführt wurde, dass eine Beschwerdevorentscheidung aus terminlichen Gründen der Sachverständigen nicht möglich gewesen sei.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.07.2023 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichischer Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.

9. Das Bundesverwaltungsgericht holte zur Überprüfung der Angaben in der Beschwerde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie ein. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 25.09.2023 basierenden Gutachten vom 03.11.2023 stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Hüfttotalendoprothese beidseits“, „Degenerative Veränderungen mit mehrsegmentalen Bandscheibenschäden, Wirbelgleiten L3/4 mit Vertebrostenose“, „Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, der Fingergelenke und Kniegelenke“ sowie nicht insulinpflichtiger Diabetes Mellitus fest. Zudem führte die Sachverständige aus, dass im Vergleich zu dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten keine abweichende Beurteilung getroffen werde, weder hinsichtlich prozentueller Einstufung, Gesamtgrad der Behinderung noch hinsichtlich beantragter Zusatzeintragung.

10. Mit Schreiben vom 23.11.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Gutachterin um Erstellung eines ergänzenden medizinischen Sachverständigenbeweises aus dem Bereich der Allgemeinmedizin, basierend auf der Aktenlage. Das erstellte Sachverständigengutachten habe irrtümlich die Abweisung der Zusatzeintragung ÖVM betroffen, verfahrensgegenständlich sei jedoch die Abweisung der Ausstellung des Behindertenpasses.

11. In dem auf Grundlage des Aktes erstatteten Gutachten vom 06.02.2024 stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen

1.       Hüfttotalendoprothesen beidseits, Position 02.05.08 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 30 %,

2.       Degenerative Veränderungen mit mehrsegmentalen Bandscheibenschäden, Wirbelgleiten L3/4 mit relativer Vertebrostenose, Position 02.01.02 der Anlage der EVO, GdB 30 %,

3.       Abnützungserscheinungen des Bewegungsapparates, der Fingergelenke und Kniegelenke, Position 02.02.01 der Anlage der EVO, GdB 20 %,

4. Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO,
GdB 20 %,

und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.

12. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 14.02.2024 zur Kenntnis und räumte diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

13. Mit Schreiben vom 28.02.2024 teilte die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihnen das Gutachten vom 03.11.2023 von Mag. XXXX nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin seitens der belangte Behörde einen Untersuchungstermin bei Dr. XXXX für den 02.08.2023 erhalten, welchen sie auch wahrgenommen habe. Jedoch sei auch dieses Gutachten den ausgewiesenen Vertretern nicht zugestellt worden, weshalb die Abgabe eines Parteiengehörs aufgrund fehlender Aktenbestandteile nicht möglich sei.13. Mit Schreiben vom 28.02.2024 teilte die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihnen das Gutachten vom 03.11.2023 von Mag. römisch 40 nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin seitens der belangte Behörde einen Untersuchungstermin bei Dr. römisch 40 für den 02.08.2023 erhalten, welchen sie auch wahrgenommen habe. Jedoch sei auch dieses Gutachten den ausgewiesenen Vertretern nicht zugestellt worden, weshalb die Abgabe eines Parteiengehörs aufgrund fehlender Aktenbestandteile nicht möglich sei.

14. Mit Schreiben vom 29.02.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Vertretung der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten von Mag. XXXX vom 03.11.2023.14. Mit Schreiben vom 29.02.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Vertretung der Beschwerdeführerin das Sachverständigengutachten von Mag. römisch 40 vom 03.11.2023.

15. Mit Schreiben vom 20.03.2024 gab die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ab. Darin wurde wiederholt, dass die Beschwerdeführerin am 02.08.2023 einen Untersuchungstermin bei Dr. XXXX wahrgenommen habe. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der absoluten Spinalkanalstenose bei L3/L4 mit sagittalem Durchmesser von 5 mm durch Retrolisthese L4 an erheblichen Einschränkungen und einer progredienten Verkürzung der maximalen Gehstrecke leide. Jede äußere Erschütterung führe zu einer Schmerzzunahme und bemerke die Beschwerdeführerin zunehmend einen unwillkürlichen Harnverlust durch die Schädigung der Lendenwirbelsäule.15. Mit Schreiben vom 20.03.2024 gab die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Stellungnahme ab. Darin wurde wiederholt, dass die Beschwerdeführerin am 02.08.2023 einen Untersuchungstermin bei Dr. römisch 40 wahrgenommen habe. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der absoluten Spinalkanalstenose bei L3/L4 mit sagittalem Durchmesser von 5 mm durch Retrolisthese L4 an erheblichen Einschränkungen und einer progredienten Verkürzung der maximalen Gehstrecke leide. Jede äußere Erschütterung führe zu einer Schmerzzunahme und bemerke die Beschwerdeführerin zunehmend einen unwillkürlichen Harnverlust durch die Schädigung der Lendenwirbelsäule.

16. Mit Verfahrensanordnung vom 27.03.2024 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde das Sachverständigengutachten des Dr. XXXX bis längstens 05.04.2024 vorzulegen.16. Mit Verfahrensanordnung vom 27.03.2024 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde das Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 bis längstens 05.04.2024 vorzulegen.

17. Mit Schreiben vom 04.04.2023 übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das geforderte Sachverständigengutachten vom 02.08.2023.

In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.08.2023 erstatteten Gutachten stellte der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen

1.       Zustand nach Hüfttotalendoprothese link 09/2019 mit glutealer Überlastung und deutlichem Schonhinken sowie Zustand nach H-TEP rechts, Position 02.05.10 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 50 %,

2.       Spinalkanalstenose lumbal mit Claudicatio spinalis und deutlicher Einschränkung der Mobilität sowie lokoregionärer Schmerzen und Ischialgie li UE bei degenerativen Veränderungen mit mehrsegmentalen Bandscheibenschäden, Wirbelgleiten L3/4 sowie Zustand nach Bandscheibenvorfall L5/S1, Position 02.01.02 der Anlage der EVO,
GdB 40 %,

3.       Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO,
GdB 20 %,

und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 von Hundert (in der Folge v.H.) fest.

18. Die unterschiedlichen Einschätzungen der vorliegenden Gutachten nahm das Bundesverwaltungsgericht zum Anlass, um ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie einzuholen.

In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.05.2024 erstatteten orthopädischen Sachverständigengutachten vom 15.05.2024, eingelangt am 03.06.2024, stellte der Facharzt für Unfallchirurgie bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen

1.       degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Multisegmentale Abnützungen, besonders Hals- und Lendenwirbelsäule, Spinalkanalstenose L3/4, Position 02.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung (EVO), Grad der Behinderung (GdB) 40 %,

2.       Hüftendoprothese beidseits, Position 02.05.08 der Anlage der EVO,
GdB 30 %,

3.       Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Position 09.02.01 der Anlage der EVO,
GdB 20 %,

und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert (in der Folge v.H.) fest. Die Fingerarthrosen und geringe Knieabnützung würden keinen GdB erreichen. Das Leiden 1 werde durch das Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, das Leiden 3 sei nicht wechselwirksam.

19. Das Bundesverwaltungsgericht brachte den Parteien des Verfahrens das Ergebnis der Beweisaufnahme mit Schreiben vom 04.06.2024 zur Kenntnis und räumte diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme ein.

20. Die Beschwerdeführerin nahm das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens mit Schreiben vom 17.06.2024 durch ihre bevollmächtigte Vertretung zur Kenntnis und ersuchte um eine ehestmögliche diesbezügliche Entscheidung. Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Der Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses der Beschwerdeführerin langte am 11.11.2022 bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland.

Die Beschwerdeführerin leidet unter folgenden Funktionseinschränkungen:

1.       degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Multisegmentale Abnützungen, besonders Hals- und Lendenwirbelsäule, Spinalkanalstenose L3/4

2.       Hüftendoprothese beidseits

3.       Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, das Leiden 3 ist nicht wechselwirksam.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführer beträgt 50 v.H.

Eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich.

2.       Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Neuausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft und zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 15.05.2024, basierend einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.05.2024. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den bereits vorliegenden Sachverständigengutachten sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden sowie aufgrund der Aktenlage, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Dem Beschwerdevorbringen war nach Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Unfallchirurgie durch das Bundesverwaltungsgericht insoweit zu folgen, als im Vergleich zu den von der belangten Behörde eingeholten Gutachten, bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. vorliegt. In dieser medizinischen Gesamtbeurteilung wurde schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass sich das führende Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöhe. Das Leiden 3 sei nicht wechselwirksam und die Fingerarthrosen sowie die geringe Knieabnützung würden keinen Grad der Behinderung erreichen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 15.05.2024. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie wurde den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht. Nachdem dessen Ergebnisse weder von der Beschwerdeführerin noch der belangten Behörde bis zum Entscheidungszeitpunkt bestritten wurden, wurde dieses Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1.       Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41 (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3.       ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 43 (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.Paragraph 43, (1) Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpaß auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpaß einzuziehen.

(2) Der Besitzer des Behindertenpasses ist verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpaß berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpaß vorzulegen.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“

Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch II. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt:

"Behinderung

§ 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2 (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2, (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3, (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-        sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-        zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4 (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Paragraph 4, (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

...“

Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.

Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).

Wie oben unter Punkt 2. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 15.05.2024 zugrunde gelegt. Keine der Parteien bestritt das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die beantragte Neuausstellung eines Behindertenpasses bei der Beschwerdeführerin erfüllt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.

Die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, weswegen auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen gewesen ist.

2.       Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie, welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin sowie die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten in fachlicher Hinsicht eingeht. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und keine der Parteien bestritt dessen Ergebnisse oder begehrte eine Gutachtenserörterung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zumal als Ergebnis des beim Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Beschwerde Folge zu geben ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Orthopädie, welches auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin sowie die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten in fachlicher Hinsicht eingeht. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Verfahrens im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und keine der Parteien bestritt dessen Ergebnisse oder begehrte eine Gutachtenserörterung im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, zumal als Ergebnis des beim Bundesverwaltungsgerichtes durchgeführten Ermittlungsverfahrens der Beschwerde Folge zu geben ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass Grad der Behinderung Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W265.2274383.1.00

Im RIS seit

02.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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