Entscheidungsdatum
11.07.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W604 2283483-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr.in Elisabeth MAYER-VIDOVIC und den fachkundigen Laienrichter DI Herbert Kasberger als Beisitzende über die Beschwerde der XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 10.11.2023, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß § 1b des Impfschadengesetzes beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Dr.in Elisabeth MAYER-VIDOVIC und den fachkundigen Laienrichter DI Herbert Kasberger als Beisitzende über die Beschwerde der römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 10.11.2023, GZ. römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gemäß Paragraph eins b, des Impfschadengesetzes beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit 13 Absatz 3, AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 05.04.2023 bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.07.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht vorlägen.1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von römisch 40 , Facharzt für Neurologie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 20.07.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Impfschadengesetz nicht vorlägen.
1.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG von der belangten Behörde am 28.09.2023 veranlassten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben und weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.1.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG von der belangten Behörde am 28.09.2023 veranlassten Parteiengehörs hat die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben und weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
1.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde eine medizinische Stellungnahme, basierend auf der Aktenlage vom 09.11.2023 vom Ärztlichen Dienst der belangten Behörde mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Einwendungen und vorgelegten Unterlagen keine Änderung am Ergebnis des medizinischen Ermittlungsergebnisses bedingen würden.
1.4. Mit Bescheid vom 10.11.2023 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz abgewiesen.
2. Mittels per Telefax vom 21.12.2023 übermittelten Anbringens hat die Beschwerdeführerin unter Beilage des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben.
2.1. Mit Schreiben vom 22.12.2023, im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 29.12.2023, hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
2.2. Mit Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle fruchtlosen Verstreichens der eingeräumten Frist die Behebung der Mängel bis längstens 23.04.2024 aufgetragen.
2.3. In der Folge ist die Beschwerdeführerin dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung nachstehenden maßgeblichen Sachverhalt zugrunde.
1.1. Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , hat mit Einlangen bei der belangten Behörde am 05.04.2023 Entschädigung nach dem Impfschadengesetz beantragt. Mit Bescheid vom 10.11.2023 hat die belangte Behörde den Antrag abgewiesen.1.1. Die Beschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , hat mit Einlangen bei der belangten Behörde am 05.04.2023 Entschädigung nach dem Impfschadengesetz beantragt. Mit Bescheid vom 10.11.2023 hat die belangte Behörde den Antrag abgewiesen.
1.2. Das am 21.12.2023 von der Beschwerdeführerin unter dem Betreff „Einspruch gegen den Bescheid vom 10.11.2023“ sowie unter gleichzeitiger Übermittlung des Bezug habenden Bescheides eingebrachte Anbringen enthält folgenden Wortlaut:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Bescheid vom 10.11.2023, XXXX .hiermit erhebe ich Einspruch gegen den Bescheid vom 10.11.2023, römisch 40 .
Anbei zu diesem Einspruch erhalten Sie eine Kopie des Bescheides.
[Grußformel und Bezeichnung der Beilage]“
1.3. Mit Erledigung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2024 wurde der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen im Falle fruchtlosen Verstreichens der eingeräumten Frist die Behebung von Mängeln des schriftlichen Anbringens bis längstens 23.04.2024 aufgetragen. Konkret wurde die Beschwerdeführerin angehalten, die Gründe darzulegen, aus welchen sie mit dem Bescheid der belangten Behörde nicht einverstanden ist. Die nachweisliche Zustellung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte durch persönliche Übernahme an der Abgabestelle der Beschwerdeführerin am 29.03.2024. Innerhalb der Frist zur Mängelbehebung wurden von Seiten der Beschwerdeführerin keine Eingaben vorgenommen.
2. Beweiswürdigung:
Die feststehenden Tatsachen ergeben sich aus dem insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere der Beschwerdeschrift und dem Mängelbehebungsauftrag. Die erfolgreiche Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis, eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht eingelangt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern (§ 7 Abs. 1 BVwGG). Gemäß §§ 3 Abs. 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß Paragraph 6, BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern (Paragraph 7, Absatz eins, BVwGG). Gemäß Paragraphen 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit 88a HVG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten: Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs. 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (etwa Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel nach der - gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111). Gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen. Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG (VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111). Im Weiteren entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Verbesserungsauftrag konkret anzugeben ist, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen, und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Ein Verbesserungsauftrag muss somit konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221 mwN).Mangelt es der Beschwerde an den in Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG genannten Inhaltserfordernissen (etwa Beschwerdegründe und Beschwerdebegehren), sind diese Mängel nach der - gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111). Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Hat hingegen die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen, ist für die Erteilung eines Verbesserungsauftrags kein Raum und das bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen sofort zurückzuweisen. Dies gilt auch für die bewusste und rechtsmissbräuchliche Einbringung "leerer" Beschwerden nach dem VwGVG (VwGH 07.04.2020, Ra 2019/09/0111). Im Weiteren entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Verbesserungsauftrag konkret anzugeben ist, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen, und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Ein Verbesserungsauftrag muss somit konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind (VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221 mwN).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde (sinngemäß) Beschwerde erhoben, jedoch beschränkte sie sich auf die bloße Kundgabe ihres Beschwerdewillens und einen Hinweis auf den in Beschwerde gezogenen Bescheid. Darüber hinaus ist ein inhaltliches Vorbringen nicht aufzufinden und fehlt es damit gänzlich an greifbaren Anhaltspunkten mit Bezug zu Gründen einer allenfalls behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie an einem entsprechenden Beschwerdebegehren, den in dieser Richtung von Seiten des erkennenden Gerichtes veranlassten Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin nicht (fristgerecht) Rechnung getragen. Eine inhaltliche Entscheidung hat daher zu unterbleiben und ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde (sinngemäß) Beschwerde erhoben, jedoch beschränkte sie sich auf die bloße Kundgabe ihres Beschwerdewillens und einen Hinweis auf den in Beschwerde gezogenen Bescheid. Darüber hinaus ist ein inhaltliches Vorbringen nicht aufzufinden und fehlt es damit gänzlich an greifbaren Anhaltspunkten mit Bezug zu Gründen einer allenfalls behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie an einem entsprechenden Beschwerdebegehren, den in dieser Richtung von Seiten des erkennenden Gerichtes veranlassten Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, hat die Beschwerdeführerin nicht (fristgerecht) Rechnung getragen. Eine inhaltliche Entscheidung hat daher zu unterbleiben und ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Bei gegenständlichem Beschluss handelt es sich um eine Zurückweisung der Beschwerde (vgl. die Ausführungen unter Punkt 3.1.1.), sodass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinnne der gegebenen Rechtslage entfallen kann.Bei gegenständlichem Beschluss handelt es sich um eine Zurückweisung der Beschwerde vergleiche die Ausführungen unter Punkt 3.1.1.), sodass die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Sinnne der gegebenen Rechtslage entfallen kann.
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Rechtsfrage einer formal und inhaltlich zulässigen Beschwerdeerhebung, die nach Aktenlage erkennbare Mangelhaftigkeit der Beschwerdeeingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Verbesserung vorgehalten. Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor.Gegenstand des vorliegenden Beschlusses ist die Rechtsfrage einer formal und inhaltlich zulässigen Beschwerdeerhebung, die nach Aktenlage erkennbare Mangelhaftigkeit der Beschwerdeeingabe wurde dem Beschwerdeführer zur Verbesserung vorgehalten. Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegen nicht vor.
Schlagworte
Beschwerdegründe Fristablauf Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W604.2283483.1.00Im RIS seit
02.08.2024Zuletzt aktualisiert am
02.08.2024