TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/31 W601 2258249-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.05.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W601 2258249-3/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2023, Zl. XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft von 09.12.2023 bis 12.12.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.12.2023, Zl. römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft von 09.12.2023 bis 12.12.2023 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 09.12.2023 bis 12.12.2023 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 09.12.2023 bis 12.12.2023 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch II. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 08.12.2023 wurde der Beschwerdeführer (in Folge: BF) aufgrund eines Festnahmeauftrages festgenommen und am 09.12.2023 in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) überstellt.

2. Mit Mandatsbescheid vom 09.12.2023 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung an.2. Mit Mandatsbescheid vom 09.12.2023 ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung an.

3. Mit Schreiben vom 10.12.2023 erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in Folge: BVwG) und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Haft für rechtswidrig zu erkennen, den Ersatz der Aufwendungen und Eingabegebühr zuzusprechen sowie den Ausspruch, dass die Voraussetzungen zur Fortsetzung der Haft im Entscheidungszeitpunkt nicht vorliegen.

4. Am 11.12.2023 leitete das BVwG dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter und forderte zur Aktenvorlage und Stellungnahme auf.

5. Am 11.12.2023 übermittelte das BFA mit Vorabinfo den Mandatsbescheid, die Information zur Rechtsberatung und die Niederschrift der Einvernahme des BF vom 09.12.2023 und informierte darüber, dass sich der Verwaltungsakt aufgrund der Aktenvorlage zur Beschwerde vom 21.11.2023 gegen den Ladungsbescheid noch beim BVwG befinde. Es übermittelte jene Aktenteile, die ab dem 21.11.2023 erfolgten. Die Übermittlung der Stellungnahme wurde für den nächsten Tag angekündigt.

6. Der BF wurde am 12.12.2023 um 12:00 Uhr aus der Schubhaft entlassen. Das BFA teilte dem BVwG mit, dass auf die Abgabe einer Stellungnahme verzichtet wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren

1.1.1. Der BF stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 04.03.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2007 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Der Unabhängige Bundesasylsenat gab der dagegen erhobenen Berufung mit Bescheid vom 14.08.2007 keine Folge. Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 14.08.2007 erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit 17.03.2011 abgelehnt.

1.1.2. Am 09.05.2011 fand eine Einvernahme des BF betreffend die Sicherung der notwendigen Ausreise des BF durch das Fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion XXXX statt. Der BF wurde über seine Ausreiseverpflichtung informiert und ihm vorgehalten, dass er das Bundesgebiet bislang nicht verlassen hat. Der BF gab dazu an, dass er im März bei der nigerianischen Botschaft in XXXX gewesen sei, diese ihm jedoch mitgeteilt habe, dass derzeit in Österreich kein Reisepass ausgestellt werde. Dem BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt werde.1.1.2. Am 09.05.2011 fand eine Einvernahme des BF betreffend die Sicherung der notwendigen Ausreise des BF durch das Fremdenpolizeiliche Büro der Bundespolizeidirektion römisch 40 statt. Der BF wurde über seine Ausreiseverpflichtung informiert und ihm vorgehalten, dass er das Bundesgebiet bislang nicht verlassen hat. Der BF gab dazu an, dass er im März bei der nigerianischen Botschaft in römisch 40 gewesen sei, diese ihm jedoch mitgeteilt habe, dass derzeit in Österreich kein Reisepass ausgestellt werde. Dem BF wurde zur Kenntnis gebracht, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt werde.

1.1.3. Am 18.05.2011 wurde das Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates bei der nigerianischen Botschaft eingeleitet.

1.1.4. Am 29.02.2012 wurde der BF einer Identitätsfeststellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und aufgrund der durchsetzbaren Ausweisung auf eine Polizeiinspektion verbracht. Er wurde sodann jedoch wieder entlassen.

1.1.5. Mit Ladungsbescheid vom 08.01.2013 wurde dem BF aufgetragen am 18.01.2013 zur Vorführung zur nigerianische Delegation zwecks Klärung seiner Identität zu erscheinen. Dieser Ladung leistete der BF unentschuldigt keine Folge.

1.1.6. Am 13.02.2015 langte beim BFA ein Schreiben eines Rechtsvertreters des BF ein mit dem angeregt wurde von Amts wegen die Duldung des BF im Bundesgebiet festzustellen und eine Karte nach § 46a FPG zu erlassen. Unter einem wurde eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft vorgelegt, wonach der BF am 26.01.2015 bei dieser war um einen neuen E-Reisepass zu beantragten. Die Botschaft führte aus, dass ein Reisepass nicht ausgestellt werden konnte, weil er die Anforderungen für den Nachweis der Staatsangehörigkeit nicht erfüllte. 1.1.6. Am 13.02.2015 langte beim BFA ein Schreiben eines Rechtsvertreters des BF ein mit dem angeregt wurde von Amts wegen die Duldung des BF im Bundesgebiet festzustellen und eine Karte nach Paragraph 46 a, FPG zu erlassen. Unter einem wurde eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft vorgelegt, wonach der BF am 26.01.2015 bei dieser war um einen neuen E-Reisepass zu beantragten. Die Botschaft führte aus, dass ein Reisepass nicht ausgestellt werden konnte, weil er die Anforderungen für den Nachweis der Staatsangehörigkeit nicht erfüllte.

1.1.7. Mit Schreiben vom 24.02.2015 teilte das BFA dem BF mit, dass keine Duldung ausgesprochen wird, weil der BF nicht am Verfahren zur Feststellung seiner Identität mitgewirkt hat und die vorgelegte Bestätigung der nigerianischen Botschaft seine Identität ebenso nicht belege.

1.1.8. Am 17.06.2015 stellte der BF beim BFA zunächst postalisch, mit 11.01.2016 sodann auch persönlich, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Am 30.07.2015 übermittelte der BF ergänzend einen Staatsbürgerschaftsnachweis der nigerianischen Botschaft in XXXX vom 08.07.2015. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016 wurde dieser Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als unzulässig zurückgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 11.06.2018, schriftlich ausgefertigt am 24.07.2018, GZ. XXXX , wurde vom BVwG abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.10.2018 ab.1.1.8. Am 17.06.2015 stellte der BF beim BFA zunächst postalisch, mit 11.01.2016 sodann auch persönlich, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Am 30.07.2015 übermittelte der BF ergänzend einen Staatsbürgerschaftsnachweis der nigerianischen Botschaft in römisch 40 vom 08.07.2015. Mit Bescheid des BFA vom 14.01.2016 wurde dieser Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als unzulässig zurückgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für seine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 11.06.2018, schriftlich ausgefertigt am 24.07.2018, GZ. römisch 40 , wurde vom BVwG abgewiesen. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.10.2018 ab.

1.1.9. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 09.07.2019 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 19.07.2019 persönlich beim BFA zu erscheinen und an der Antragstellung zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments/Reisepasses mitzuwirken. Dieser Verpflichtung kam der BF nach und er wurde von der nigerianischen Experten-Delegation als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert.1.1.9. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 09.07.2019 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen zur Einholung eines Ersatzreisedokuments am 19.07.2019 persönlich beim BFA zu erscheinen und an der Antragstellung zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments/Reisepasses mitzuwirken. Dieser Verpflichtung kam der BF nach und er wurde von der nigerianischen Experten-Delegation als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert.

1.1.10. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.07.2022 wurde dem BF (neuerlich) gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments persönlich beim BFA zu erscheinen und den Delegationstermin der nigerianischen Botschaft beim BFA am 11.08.2022 wahrzunehmen. Dem BF wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht, sofern er dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet und es wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Zum Delegationstermin am 11.08.2022 erschien der BF unentschuldigt nicht. Der gegen den Mitwirkungsbescheid vom 29.07.2022 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2022, GZ. XXXX , stattgegeben und der Mitwirkungsbescheid vom 29.07.2022 behoben. Begründend wurde vom BVwG ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar begründet wurde, warum eine Mitwirkung des BF auf die durch den Bescheid angeordneten Weise neuerlich erforderlich sein sollte, wenn das BFA auch mit der aktenkundigen Staatsbürgerschaftsbestätigung und der bereits einmal durch die Botschaft erfolgten Identifizierung bei der Botschaft seines Herkunftsstaates vorstellig werden kann, um ein HRZ zu erlangen. 1.1.10. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 29.07.2022 wurde dem BF (neuerlich) gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments persönlich beim BFA zu erscheinen und den Delegationstermin der nigerianischen Botschaft beim BFA am 11.08.2022 wahrzunehmen. Dem BF wurde eine Haftstrafe von 14 Tagen angedroht, sofern er dem Auftrag ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet und es wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Zum Delegationstermin am 11.08.2022 erschien der BF unentschuldigt nicht. Der gegen den Mitwirkungsbescheid vom 29.07.2022 erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2022, GZ. römisch 40 , stattgegeben und der Mitwirkungsbescheid vom 29.07.2022 behoben. Begründend wurde vom BVwG ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar begründet wurde, warum eine Mitwirkung des BF auf die durch den Bescheid angeordneten Weise neuerlich erforderlich sein sollte, wenn das BFA auch mit der aktenkundigen Staatsbürgerschaftsbestätigung und der bereits einmal durch die Botschaft erfolgten Identifizierung bei der Botschaft seines Herkunftsstaates vorstellig werden kann, um ein HRZ zu erlangen.

1.1.11. Am 08.08.2022 stellte der BF einen neuen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Bescheid vom 23.02.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2023, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 1.1.11. Am 08.08.2022 stellte der BF einen neuen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Mit Bescheid vom 23.02.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab, erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2023, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

1.1.12. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 15.11.2023 wurde dem BF gemäß § 46 Abs. 2a und 2b FPG iVm § 19 AVG aufgetragen den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigerias am 24.11.2023 wahrzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde eine vierzehntägige Haftstrafe angedroht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein zusätzlicher Delegationstermin notwendig ist, um den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes beginnen zu können. Der BF kam aufgrund einer Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments in die Polizeiinspektion, wo ihm der Mitwirkungsbescheid, welcher auch seinem Rechtsvertreter zugestellt wurde, übergeben wurde. Der Termin bei der Delegation Nigerias am 24.11.2023 wurde vom BF nicht wahrgenommen. Die gegen den Mitwirkungsbescheid vom 15.11.2023 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.12.2023, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen. 1.1.12. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 15.11.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a und 2b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen den Interviewtermin durch eine Experten-Delegation Nigerias am 24.11.2023 wahrzunehmen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde eine vierzehntägige Haftstrafe angedroht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein zusätzlicher Delegationstermin notwendig ist, um den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes beginnen zu können. Der BF kam aufgrund einer Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments in die Polizeiinspektion, wo ihm der Mitwirkungsbescheid, welcher auch seinem Rechtsvertreter zugestellt wurde, übergeben wurde. Der Termin bei der Delegation Nigerias am 24.11.2023 wurde vom BF nicht wahrgenommen. Die gegen den Mitwirkungsbescheid vom 15.11.2023 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 04.12.2023, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen.

1.1.13. Am 04.12.2023 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG erlassen, welcher am 09.12.2023 an der vom BF gemeldeten Adresse vollzogen und der BF in ein PAZ verbracht wurde. 1.1.13. Am 04.12.2023 wurde gegen den BF ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG erlassen, welcher am 09.12.2023 an der vom BF gemeldeten Adresse vollzogen und der BF in ein PAZ verbracht wurde.

Am 09.12.2023 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, nicht nach Nigeria zurück zu wollen, er habe seine Eltern verloren und habe dort niemanden mehr, seine Freunde seien in Österreich. Er habe den Termin bei der nigerianischen Delegation am 24.11.2023 deshalb nicht wahrgenommen, weil sein Anwalt ihm dies so geraten habe, da er bereits im Jahr 2019 einen Botschaftstermin wahrgenommen habe, bei welchem seine Identität durch eine Experten-Delegation festgestellt worden sei.

1.1.14. Mit gegenständlich bekämpften Mandatsbescheid des BFA vom 09.12.2023 wurde sodann über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.1.1.14. Mit gegenständlich bekämpften Mandatsbescheid des BFA vom 09.12.2023 wurde sodann über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

1.1.15. Am 10.12.2023 brachte der BF durch seine Vertretung die gegenständliche Schubhaftbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

1.1.16. Am 12.12.2023 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.

1.1.17. Mit Beschluss des VwGH vom 12.12.2023, dem BVwG im Verfahren zu GZ. XXXX am 15.12.2023 übermittelt, wurde der Revision gegen die Entscheidung des BVwG vom 12.10.2023 betreffend das Asylverfahren, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.1.17. Mit Beschluss des VwGH vom 12.12.2023, dem BVwG im Verfahren zu GZ. römisch 40 am 15.12.2023 übermittelt, wurde der Revision gegen die Entscheidung des BVwG vom 12.10.2023 betreffend das Asylverfahren, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.1.18. Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2024, Ra 023/18/0464-12, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2023 soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 wendet, zurückgewiesen und im Übrigen das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.1.1.18. Mit Erkenntnis des VwGH vom 23.04.2024, Ra 023/18/0464-12, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2023 soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz und die Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wendet, zurückgewiesen und im Übrigen das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger Nigerias. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen EU-Mitgliedstaates. Der BF war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der BF wurde von 09.12.2023 bis 12.12.2023 in Schubhaft angehalten.

1.2.3. Der BF war zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sowie während der Anhaltung in Schubhaft haftfähig. Es lagen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF hatte in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.

1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit

1.3.1. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen unbegründeten Asylantrag, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der BF verfügt über kein gültiges Reisedokument.

1.3.2. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3.3. Gegen den BF bestanden zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sowie während der Anhaltung des BF in Schubhaft durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen.

1.3.4. Der BF war seit seiner Asylantragstellung am 04.03.2007 von 22.03.2007 bis 20.08.2007 mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Von 29.08.2007 bis 05.10.2007 sowie von 23.10.2007 bis 24.04.2009 war er als obdachlos gemeldet. Ab 24.04.2009 bis 12.10.2011 verfügte der BF über einen gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich, danach war er von 12.07.2012 bis 07.01.2013 und von 10.01.2013 bis 01.08.2013 sowie von 19.09.2013 bis 16.06.2015 in Österreich obdachlos gemeldet. Seit 16.06.2015 ist der BF mit einem Hauptwohnsitz in Österreich durchgehend an der gleichen Adresse gemeldet und in dieser Zeit für die Behörden greifbar.

1.3.5. Der BF leistete dem Ladungsbescheid vom 08.01.2013 nicht Folge. Dem Mitwirkungsbescheid vom 09.07.2019 kam er nach und erschien am 19.07.2019 zur Vorführung vor die nigerianische Delegation. Im Zuge dessen konnte der BF als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert werden. Der Mitwirkungsbescheid vom 29.07.2022 wurde vom BVwG behoben. Dem Mitwirkungsbescheid vom 15.11.2023 leistete der BF auf Anraten seines Rechtsvertreters unentschuldigt keine Folge.

1.3.6. Der BF ist kooperativ und nicht generell vertrauensunwürdig. Er hat bei seiner Identifizierung durch die nigerianischen Vertretungsbehörden mitgewirkt. Er hat sich jedenfalls seit 19.09.2013 für die Behörden greifbar gehalten.

1.3.7. Der BF hat keine Familienangehörige in Österreich. Der BF verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er hält sich seit 04.03.2007 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er war zum Zeitpunkt seiner Anhaltung in Schubhaft beruflich in Österreich nicht verankert, hatte keine Barmittel und erhielt Grundversorgung. Er engagiert sich im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der XXXX . Er verfügte seit 16.06.2015 durchgehend über einen eigenen gesicherten Wohnsitz in einer Unterkunft des Wohnhauses XXXX . 1.3.7. Der BF hat keine Familienangehörige in Österreich. Der BF verfügt über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Er hält sich seit 04.03.2007 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er war zum Zeitpunkt seiner Anhaltung in Schubhaft beruflich in Österreich nicht verankert, hatte keine Barmittel und erhielt Grundversorgung. Er engagiert sich im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit bei der römisch 40 . Er verfügte seit 16.06.2015 durchgehend über einen eigenen gesicherten Wohnsitz in einer Unterkunft des Wohnhauses römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA betreffend die Asyl-, Fremden- sowie Schubhaftverfahren des BF und in die Akten des BVwG betreffend das Asylverfahren des BF (GZ. XXXX ) sowie die Verfahren zu den Mitwirkungsbescheiden (GZ. XXXX ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA betreffend die Asyl-, Fremden- sowie Schubhaftverfahren des BF und in die Akten des BVwG betreffend das Asylverfahren des BF (GZ. römisch 40 ) sowie die Verfahren zu den Mitwirkungsbescheiden (GZ. römisch 40 ) und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).

2.1. Zum bisherigen Verfahren

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des BFA und aus den Akten des BVwG betreffend den BF (GZ. XXXX ), aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Fremdenregister und aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei.Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des BFA und aus den Akten des BVwG betreffend den BF (GZ. römisch 40 ), aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Fremdenregister und aus der Einsichtnahme in die Anhaltedatei.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft

2.2.1. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Dass der BF nigerianischer Staatsbürger ist, ergibt sich aus seinen Angaben und der Identifizierung durch die nigerianische Vertretungsbehörde. Da die Anträge des BF auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, handelte es sich beim BF im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung sowie während der Anhaltung in Schubhaft weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

2.2.2. Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft vom 09.12.2023 bis 12.12.2023, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.2.3. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim BF zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und während seiner Anhaltung in Schubhaft eine Haftunfähigkeit vorlag und wurde eine solche auch in der Beschwerde des BF nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hatte, ist unzweifelhaft.

2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit

2.3.1. Die Feststellungen zur illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seinem unbegründeten Asylantrag ergeben sich aus dem seinen Asylantrag vollinhaltlich abweisenden Bescheid vom 21.06.2007, aus der, die dagegen erhobene Berufung abweisenden Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenat vom 06.11.2007, sowie den damit übereinstimmenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und seinen Angaben.

2.3.2. Die festgestellte strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

2.3.3. Das Bestehen rechtskräftiger und durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG) im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus den Akten. So wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.02.2023 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2023, GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF am 23.11.2023 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des VwGH vom 12.12.2023, dem BVwG im Verfahren zu GZ. XXXX am 15.12.2023 übermittelt, wurde der Revision gegen die Entscheidung des BVwG vom 12.10.2023 betreffend das Asylverfahren, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft gegen den BF am 09.12.2023 und während seiner Anhaltung bis zur Entlassung am 12.12.2023 lag daher eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, weil die Frist zur freiwilligen Ausreise bereits abgelaufen war und der Revision seitens des VwGH (noch) keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist. 2.3.3. Das Bestehen rechtskräftiger und durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahmen (Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG) im Zeitpunkt der Schubhaftverhängung und Anhaltung des BF in Schubhaft ergibt sich aus den Akten. So wurde der Folgeantrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 23.02.2023 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 12.10.2023, GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der BF am 23.11.2023 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Beschluss des VwGH vom 12.12.2023, dem BVwG im Verfahren zu GZ. römisch 40 am 15.12.2023 übermittelt, wurde der Revision gegen die Entscheidung des BVwG vom 12.10.2023 betreffend das Asylverfahren, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft gegen den BF am 09.12.2023 und während seiner Anhaltung bis zur Entlassung am 12.12.2023 lag daher eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, weil die Frist zur freiwilligen Ausreise bereits abgelaufen war und der Revision seitens des VwGH (noch) keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist.

Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, gründet ebenfalls auf der Einsichtnahme in die oben angegebenen Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister und den Angaben des BF.

2.3.4. Die festgestellten Hauptwohnsitz- und Obdachlosenmeldungen ergeben sich unmittelbar aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister.

2.3.5. Die Feststellungen zu den Mitwirkungsbescheiden ergeben sich nachvollziehbar aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten (GZ. XXXX ).2.3.5. Die Feststellungen zu den Mitwirkungsbescheiden ergeben sich nachvollziehbar aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten (GZ. römisch 40 ).

2.3.6. Dass der BF grundsätzlich kooperativ und nicht generell vertrauensunwürdig ist, ergibt sich aus seinem bisherigen in Österreich gesetzten Verhalten. Das BVwG verkennt dabei nicht, dass der Beschwerdeführer dem Mitwirkungsbescheid vom 08.01.2013 und zuletzt jenen zwei Mitwirkungsbescheiden vom 29.07.2022 und 15.11.2023 unentschuldigt nicht Folge geleistet hat, jedoch wurde jener vom 29.07.2022 mit Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2022 als rechtswidrig behoben und gab der BF betreffend den nachfolgenden Mitwirkungsbescheid vom 15.11.2023 nachvollziehbar an, dass er diesem lediglich auf Anraten seines Rechtsanwaltes nicht nachgekommen ist. Dies stellt sich vor dem Hintergrund, dass in der gegenständlichen Beschwerde vom 10.12.2023 ausgeführt wurde, dass bereits jener Ladungsbescheid vom 29.07.2022 vom BVwG als nicht zulässig beurteilt wurde und deshalb angenommen werden durfte, dass auch die Ladung für den 24.11.2023 nicht zulässig ist, als plausibel dar. Dahingegen legte der BF bereits am 13.02.2015 eine Bestätigung der nigerianischen Botschaft vor, wonach der BF am 26.01.2015 bei dieser war um einen neuen E-Reisepass zu beantragten. Zudem legte der BF am 30.07.2015 einen Staatsbürgerschaftsnachweis der nigerianischen Botschaft vom 08.07.2015 vor, was zeigt, dass der BF auch von sich aus seine Identifizierung durch nigerianische Behörden bewirkte. Der BF hat sodann auch an der Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt, indem er der Verpflichtung aus dem Mitwirkungsbescheid des BFA vom 09.07.2019 nachgekommen ist und im Zuge dessen von der nigerianischen Experten-Delegation (wiederum) als nigerianischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Zudem hält sich der BF jedenfalls seit 19.09.2013 für die Behörden greifbar. So ist er jedenfalls seit 19.09.2013 durchgehend in Österreich gemeldet, wobei er auch davor – abgesehen vom Zeitraum von 12.10.2011 bis 12.07.2012 und jenem von 01.08.2013 bis 19.09.2013 – seine Wohnsitze und seine Obdachlosigkeit meldete. Auch nachdem der BF den Mitwirkungsbescheiden vom 29.07.2022 und 15.11.2023 nicht Folge leistete, ist der BF weder untergetaucht, sondern war nach wie vor an seiner gemeldeten Adresse greifbar, was dadurch bestätigt wird, dass der BF dort am 09.12.2023 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angetroffen werden konnte und der Festnahmeauftrag vollzogen wurde.

Vor diesem Hintergrund war selbst trotz Nichtbefolgung von Mitwirkungsbescheiden festzustellen, dass der BF nicht generell vertrauensunwürdig und grundsätzlich kooperativ ist.

2.3.7. Die Feststellungen zu den fehlenden familiären und bestehenden sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen und den in den Verfahren vorgelegten Unterlagen. Der BF hat selbst angegeben, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Dass der BF Bekannte in Österreich hat, beruht auf seinen Angaben sowie den in den Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben für den BF. Die Feststellung, dass der BF über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Prekariumsvertrag mit dem XXXX vom 16.06.2015 (AS 195) und der Einsicht in das zentrale Melderegister, wonach der BF seit 16.06.2015 durchgehend an der im Prekariumsvertrag genannten Adresse mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist.2.3.7. Die Feststellungen zu den fehlenden familiären und bestehenden sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich, ergeben sich aus der Zusammenschau der eigenen Angaben des BF bei seinen bisherigen Einvernahmen und den in den Verfahren vorgelegten Unterlagen. Der BF hat selbst angegeben, keine Familienangehörigen in Österreich zu haben, was auch in der Beschwerde nicht bestritten wurde. Dass der BF Bekannte in Österreich hat, beruht auf seinen Angaben sowie den in den Verfahren vorgelegten Unterstützungsschreiben für den BF. Die Feststellung, dass der BF über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Prekariumsvertrag mit dem römisch 40 vom 16.06.2015 (AS 195) und der Einsicht in das zentrale Melderegister, wonach der BF seit 16.06.2015 durchgehend an der im Prekariumsvertrag genannten Adresse mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist.

Dass der BF beruflich nicht verankert ist, ergibt sich aus den Angaben des BF und den Ausführungen in der Beschwerde. Dass der BF die XXXX seit September 2018 ehrenamtlich unterstützt, ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung der XXXX vom 11.07.2023. Dass der BF während seiner Anhaltung über keine Barmittel verfügt, ergibt sich aus der Anhaltedatei. Dass der BF Grundversorgung bezieht ergibt sich aus der Nachschau im Grundversorgungsinformationssystem. Dass der BF beruflich nicht verankert ist, ergibt sich aus den Angaben des BF und den Ausführungen in der Beschwerde. Dass der BF die römisch 40 seit September 2018 ehrenamtlich unterstützt, ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung der römisch 40 vom 11.07.2023. Dass der BF während seiner Anhaltung über keine Barmittel verfügt, ergibt sich aus der Anhaltedatei. Dass der BF Grundversorgung bezieht ergibt sich aus der Nachschau im Grundversorgungsinformationssystem.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel 2 und 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3.       die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1.         ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a.         ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;
2.         ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3.         ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4.         ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5.         ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6.         ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a.         der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b.         der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c.         es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7.         ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8.         ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9.         der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(3) Eine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten