Entscheidungsdatum
10.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W298 2293438-1/6E
Im namen der republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerda Ferch-Fischer und Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ: D124.0316/2024-0.321.322, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gerda Ferch-Fischer und Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch 40 , GZ: D124.0316/2024-0.321.322, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 22.01.2024, rügte XXXX (mitbeteiligte Partei) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG und brachte vor, dass die XXXX (Beschwerdeführerin) die Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft der Wohnimmobilie der mitbeteiligten Partei sei. Die Beschwerdeführerin habe ein Schreiben der Arbeiterkammer an sie öffentlich ausgehängt. Dabei handle es sich um ein Schreiben, das aufgrund eines Beratungsgesprächs mit der mitbeteiligten Partei verfasst worden sei und nur für die Beschwerdegegner bestimmt sei. 1. In ihrer an die Datenschutzbehörde (DSB, belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) gerichteten Beschwerde vom 22.01.2024, rügte römisch 40 (mitbeteiligte Partei) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG und brachte vor, dass die römisch 40 (Beschwerdeführerin) die Hausverwaltung der Eigentümergemeinschaft der Wohnimmobilie der mitbeteiligten Partei sei. Die Beschwerdeführerin habe ein Schreiben der Arbeiterkammer an sie öffentlich ausgehängt. Dabei handle es sich um ein Schreiben, das aufgrund eines Beratungsgesprächs mit der mitbeteiligten Partei verfasst worden sei und nur für die Beschwerdegegner bestimmt sei.
2. Nach Aufforderung der belangten Behörde, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass sie als Hausverwaltung der inredestehenden Liegenschaft deren gesetzlicher Vertreterin sei. Sie habe das gegenständliche Schreiben im Zuge der Durchführung eines Umlaufbeschlusses zur anstehenden Fassadenrenovierung ausgehängt. Sie sei gesetzlich dazu verpflichtet gemäß § 24 WEG gewesen. Das Schreiben habe den übrigen Miteigentümern kenntlich gemacht werden müssen. Im Übrigen sei aus einer Gesamtschau zu erkennen, dass hier keine geheimen oder nicht öffentlichen Daten betroffen seien. Jedenfalls würde auch das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerin an der gegenständlichen Datenverarbeitung überwiegen. 2. Nach Aufforderung der belangten Behörde, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und führte zusammengefasst aus, dass sie als Hausverwaltung der inredestehenden Liegenschaft deren gesetzlicher Vertreterin sei. Sie habe das gegenständliche Schreiben im Zuge der Durchführung eines Umlaufbeschlusses zur anstehenden Fassadenrenovierung ausgehängt. Sie sei gesetzlich dazu verpflichtet gemäß Paragraph 24, WEG gewesen. Das Schreiben habe den übrigen Miteigentümern kenntlich gemacht werden müssen. Im Übrigen sei aus einer Gesamtschau zu erkennen, dass hier keine geheimen oder nicht öffentlichen Daten betroffen seien. Jedenfalls würde auch das berechtigte Interesse der Beschwerdeführerin an der gegenständlichen Datenverarbeitung überwiegen.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie die Fragen der Arbeiterkammer aus dem Gespräch mit der mitbeteiligten Partei dem Beschluss angehängt und öffentlich an der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei ausgehängt habe. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 gab die belangte Behörde der Datenschutzbeschwerde statt und sprach aus, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem sie die Fragen der Arbeiterkammer aus dem Gespräch mit der mitbeteiligten Partei dem Beschluss angehängt und öffentlich an der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei ausgehängt habe.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass keine öffentlichen Daten vorliegen würden, und, dass es im Bereich des § 1 Abs. 1 DSG nicht darauf ankomme, auf welche Weise die Daten verarbeitet würden. Die Beschwerdeführerin hätte gemäß § 24 Abs. 5 WEG gegenständlich zwar einen Verarbeitungsgrund gemäß Art 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, aber keine ausreichende, da der Aushang der gesamten E-Mail nicht verhältnismäßig gewesen sei. Es hätte für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht jedenfalls gereicht, nur Teile davon auszuhängen. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass keine öffentlichen Daten vorliegen würden, und, dass es im Bereich des Paragraph eins, Absatz eins, DSG nicht darauf ankomme, auf welche Weise die Daten verarbeitet würden. Die Beschwerdeführerin hätte gemäß Paragraph 24, Absatz 5, WEG gegenständlich zwar einen Verarbeitungsgrund gemäß Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO, aber keine ausreichende, da der Aushang der gesamten E-Mail nicht verhältnismäßig gewesen sei. Es hätte für die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht jedenfalls gereicht, nur Teile davon auszuhängen.
4. Gegen den genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 10.06.2024 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der belangten Behörde hinsichtlich der Frage, ob geheime Daten im Sinne des § 1 Abs. 1 DSG vorlägen, geirrt habe, wenn sie feststelle, dass die Daten der mitbeteiligten Partei geheim seien. Hätte sie richtigerweise festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei auf der Türklingel namentlich genannt sei und überdies im Grundbuch aufscheine, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass keine geheimen Daten vorlägen. Insbesondere auch nicht durch die Vertretung durch die Arbeiterkammer. Die Mitgliedschaft sei verpflichtend und sei es außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass dieser Umstand den übrigen Parteien nicht bekannt gewesen sei. Auch irre die Behörde, wenn sie annehme, dass keine gesetzliche Rechtfertigung bestünde und sei die Datenverarbeitung auch im überwiegenden berechtigten Interesse der Beschwerdeführerin. Der Bescheid sei auch aufgrund dessen mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, weil die belangte Behörde qualifiziert gegen Verfahrensvorschriften verstoßen und wesentliche Schreiben der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht habe. Es habe keine subjektive Rechtsverletzung der mitbeteiligten Partei gegeben und sei dadurch der Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. 4. Gegen den genannten Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 10.06.2024 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der belangten Behörde hinsichtlich der Frage, ob geheime Daten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DSG vorlägen, geirrt habe, wenn sie feststelle, dass die Daten der mitbeteiligten Partei geheim seien. Hätte sie richtigerweise festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei auf der Türklingel namentlich genannt sei und überdies im Grundbuch aufscheine, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass keine geheimen Daten vorlägen. Insbesondere auch nicht durch die Vertretung durch die Arbeiterkammer. Die Mitgliedschaft sei verpflichtend und sei es außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass dieser Umstand den übrigen Parteien nicht bekannt gewesen sei. Auch irre die Behörde, wenn sie annehme, dass keine gesetzliche Rechtfertigung bestünde und sei die Datenverarbeitung auch im überwiegenden berechtigten Interesse der Beschwerdeführerin. Der Bescheid sei auch aufgrund dessen mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, weil die belangte Behörde qualifiziert gegen Verfahrensvorschriften verstoßen und wesentliche Schreiben der Beschwerdeführerin nicht zur Kenntnis gebracht habe. Es habe keine subjektive Rechtsverletzung der mitbeteiligten Partei gegeben und sei dadurch der Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
5. Nach Vorlage der belangten Behörde, wurde den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör eingeräumt, insbesondere wurden der Beschwerdeführerin alle verfahrensgegenständlichen Aktenteile, die noch nicht bekannt waren zum Parteiengehör vorgelegt.
6. Mit Eingabe vom 28.06.2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung und führte erneut aus, dass der Bescheid der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet sei und, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht feststehe, da nicht festgestellt worden sei, dass die mitbeteiligte Partei namentlich auf der Türklingel aufscheine und, dass sie überdies nicht bekanntgegeben habe, dass das Schreiben nicht weitergegeben werden solle. Darüber hinaus liege eine Quasizustimmung zur Datenweitergabe vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin XXXX ist Hausverwalterin der Liegenschaft in der XXXX in XXXX , in der mehrere Parteien wohnen. 1.1. Die Beschwerdeführerin römisch 40 ist Hausverwalterin der Liegenschaft in der römisch 40 in römisch 40 , in der mehrere Parteien wohnen.
1.2. Die Mitbeteiligte Partei ist Miteigentümerin der Liegenschaft.
1.3. Zur Frage einer Fassadensanierung der gegenständlichen Liegenschaft wurde ein Umlaufbeschluss gefasst, die mitbeteiligte Partei hat im Zuge dessen ein Beratungsgespräch mit der Arbeiterkammer XXXX geführt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom XXXX 2024 über das Ergebnis des Umlaufbeschlusses verständigt. Die Arbeiterkammer XXXX richtete am XXXX 2023 namentlich der mitbeteiligten Partei ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, welches zusammen mit ihrer Antwort vom XXXX 2024 im Jänner 2024 im Hausflur der gegenständlichen Liegenschaft ausgehängt wurde. Im Aushang waren zumindest der Name und die Adresse der Beschwerdeführerin ersichtlich, sowie dass die Beschwerdeführerin Mitglied der Arbeiterkammer XXXX ist, sich an diese mit der Bitte um Unterstützung gewandt hat und welche Fragen die Beschwerdeführerin zu dem Umlaufschluss hatte.1.3. Zur Frage einer Fassadensanierung der gegenständlichen Liegenschaft wurde ein Umlaufbeschluss gefasst, die mitbeteiligte Partei hat im Zuge dessen ein Beratungsgespräch mit der Arbeiterkammer römisch 40 geführt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom römisch 40 2024 über das Ergebnis des Umlaufbeschlusses verständigt. Die Arbeiterkammer römisch 40 richtete am römisch 40 2023 namentlich der mitbeteiligten Partei ein Schreiben an die Beschwerdeführerin, welches zusammen mit ihrer Antwort vom römisch 40 2024 im Jänner 2024 im Hausflur der gegenständlichen Liegenschaft ausgehängt wurde. Im Aushang waren zumindest der Name und die Adresse der Beschwerdeführerin ersichtlich, sowie dass die Beschwerdeführerin Mitglied der Arbeiterkammer römisch 40 ist, sich an diese mit der Bitte um Unterstützung gewandt hat und welche Fragen die Beschwerdeführerin zu dem Umlaufschluss hatte.
1.4. Die Fragen der Arbeiterkammer XXXX sowie die Antwort seitens der Beschwerdeführerin wurden mittels E-Mail übermittelt.1.4. Die Fragen der Arbeiterkammer römisch 40 sowie die Antwort seitens der Beschwerdeführerin wurden mittels E-Mail übermittelt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem unbedenklichen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 27 Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 27, Datenschutzgesetz (DSG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat. Der Senat besteht aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen:
Der maßgebliche Sachverhalt steht fest.
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.3. Zu Spruchteil A):
3.3.1. Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Rechtsgrundlagen lauten wie folgt:
Art. 4 Z 1, 2 und 7 DSGVO lauten:Artikel 4, Ziffer eins,, 2 und 7 DSGVO lauten:
„Artikel 4
Begriffsbestimmungen
„1. „personenbezgene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung;
7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;“
Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO lautet:Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO lautet:
„Artikel 5
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten müssen
c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
Art. 51 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 51, Absatz eins, DSGVO lautet:
„Artikel 51
Aufsichtsbehörde
(1) Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird (im Folgenden „Aufsichtsbehörde“).
Art. 77 Abs. 1 DSGVO lautet:Artikel 77, Absatz eins, DSGVO lautet:
„Artikel 77
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(1) Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt.
§ 1 DSG lautet:Paragraph eins, DSG lautet:
(1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(3) Jedermann hat, soweit ihn betreffende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Verarbeitung oder zur Verarbeitung in manuell, dh. ohne Automationsunterstützung geführten Dateien bestimmt sind, nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen
1. das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn verarbeitet, woher die Daten stammen, und wozu sie verwendet werden, insbesondere auch, an wen sie übermittelt werden;
2. das Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten und das Recht auf Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten.
(4) Beschränkungen der Rechte nach Abs. 3 sind nur unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen zulässig.(4) Beschränkungen der Rechte nach Absatz 3, sind nur unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen zulässig.
§ 18 Abs. 1 DSG lautet:Paragraph 18, Absatz eins, DSG lautet:
(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 51 DSGVO eingerichtet.(1) Die Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51, DSGVO eingerichtet.
§ 24 Abs. 1 und 5 DSG lauten:Paragraph 24, Absatz eins und 5 DSG lauten:
(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.(1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.
(5) Soweit sich eine Beschwerde als berechtigt erweist, ist ihr Folge zu geben. Ist eine Verletzung einem Verantwortlichen des privaten Bereichs zuzurechnen, so ist diesem aufzutragen, den Anträgen des Beschwerdeführers auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung oder Datenübertragung in jenem Umfang zu entsprechen, der erforderlich ist, um die festgestellte Rechtsverletzung zu beseitigen. Soweit sich die Beschwerde als nicht berechtigt erweist, ist sie abzuweisen.
Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002)
StF: BGBl. I Nr. 70/2002 idF BGBl. I Nr. 114/2002Bundesgesetz über das Wohnungseigentum (Wohnungseigentumsgesetz 2002 – WEG 2002)
StF: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2002,
Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft
§ 24.(5) Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sind jedem Wohnungseigentümer sowohl durch Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) als auch durch Übersendung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Eine Übersendung an den Wohnungseigentümer einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit hat an die Anschrift seines Wohnungseigentumsobjekts oder an eine andere von ihm bekannt gegebene inländische Zustellanschrift zu erfolgen. Eine Übersendung an den Wohnungseigentümer eines Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge hat an eine von ihm bekannt zu gebende inländische Zustellanschrift zu erfolgen. Dem übersendeten Beschluss ist ein Hinweis darauf beizufügen, dass für den Beginn der Frist zur Anfechtung des Beschlusses dessen Anschlag im Haus maßgeblich ist; zugleich ist der Tag des Anschlags und das sich daraus ergebende Ende der Frist bekannt zu geben. Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass die Übersendung von Beschlüssen an ihn nicht auf dem Postweg, sondern durch elektronische Übermittlung geschieht.Paragraph 24 Punkt (, 5,) Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft sind jedem Wohnungseigentümer sowohl durch Anschlag an einer für alle Wohnungseigentümer deutlich sichtbaren Stelle des Hauses (bei mehreren Häusern oder mehreren Stiegenhäusern an einer entsprechenden Mehrzahl solcher Stellen) als auch durch Übersendung schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Eine Übersendung an den Wohnungseigentümer einer Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit hat an die Anschrift seines Wohnungseigentumsobjekts oder an eine andere von ihm bekannt gegebene inländische Zustellanschrift zu erfolgen. Eine Übersendung an den Wohnungseigentümer eines Abstellplatzes für Kraftfahrzeuge hat an eine von ihm bekannt zu gebende inländische Zustellanschrift zu erfolgen. Dem übersendeten Beschluss ist ein Hinweis darauf beizufügen, dass für den Beginn der Frist zur Anfechtung des Beschlusses dessen Anschlag im Haus maßgeblich ist; zugleich ist der Tag des Anschlags und das sich daraus ergebende Ende der Frist bekannt zu geben. Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass die Übersendung von Beschlüssen an ihn nicht auf dem Postweg, sondern durch elektronische Übermittlung geschieht.
§ 25 Abs. 2 WEG lautet: Paragraph 25, Absatz 2, WEG lautet:
Die Einberufung der Eigentümerversammlung und die dabei zur Beschlussfassung anstehenden Gegenstände sind jedem Wohnungseigentümer mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich auf die in § 24 Abs. 5 beschriebene Weise zur Kenntnis zu bringen.Die Einberufung der Eigentümerversammlung und die dabei zur Beschlussfassung anstehenden Gegenstände sind jedem Wohnungseigentümer mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich auf die in Paragraph 24, Absatz 5, beschriebene Weise zur Kenntnis zu bringen.
3.3.2. Umgelegt auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
3.3.2.1. Die Beschwerdeführerin rügt beim Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, dass die belangte Behörde sie in ihrem Recht auf Nichtfeststellung einer Datenschutzverletzung verletzt habe, indem sie der Datenschutzbeschwerde der mitbeteiligten Partei stattgegeben habe. Die belangte Behörde irre sich in der Auslegung des WEG und der DSGVO. Insbesondere hätte die Behörde feststellen müssen, dass keine personenbezogenen Daten, die geheim sind verarbeitet worden seien, dass die infrage stehenden Daten nicht vom Anwendungsbereich des Datenschutzgesetztes gedeckt seien, in eventu dass die Verarbeitung auf einer gesetzlichen Grundlage basiere oder, dass ein berechtigtes Interesse, das dem der betroffenen Person überwiege, vorliege.
Die Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.3.2.2. Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.3.3.2.2. Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.
Zur impliziten Fragestellung, ob die Beschwerdeführerin – unabhängig von der von ihr vertretenen Wohnungseigentümergemeinschaft – Verantwortliche ist, ist auszuführen: Beim Verantwortlichen handelt es sich um jene Person oder Einrichtung, die dafür zu sorgen hat, dass die Datenschutzbestimmungen der DSGVO eingehalten werden. Damit gilt der Verantwortliche als Adressat der Pflichten aus der DSGVO und der Begriff dient der Zuweisung von Verantwortlichkeiten (s Hötzendorfer/Kastelitz/Tschohl in Knyrim DatKomm Art Art 24 Rz 1, Stand Mai 2022). Der Verantwortliche ist Adressat von Ansprüchen der betroffenen Person und gilt als Ansprechstelle für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde (s Art 24; ErwGr 74) (wie oben, Rz 77).Zur impliziten Fragestellung, ob die Beschwerdeführerin – unabhängig von der von ihr vertretenen Wohnungseigentümergemeinschaft – Verantwortliche ist, ist auszuführen: Beim Verantwortlichen handelt es sich um jene Person oder Einrichtung, die dafür zu sorgen hat, dass die Datenschutzbestimmungen der DSGVO eingehalten werden. Damit gilt der Verantwortliche als Adressat der Pflichten aus der DSGVO und der Begriff dient der Zuweisung von Verantwortlichkeiten (s Hötzendorfer/Kastelitz/Tschohl in Knyrim DatKomm Art Artikel 24, Rz 1, Stand Mai 2022). Der Verantwortliche ist Adressat von Ansprüchen der betroffenen Person und gilt als Ansprechstelle für Maßnahmen der Aufsichtsbehörde (s Artikel 24 ;, ErwGr 74) (wie oben, Rz 77).
Die Verantwortung wird dem übertragen, der die Entscheidungsmacht hat. Entscheidend für die Zuweisung der Verantwortlichkeit ist daher, wer über die wesentlichen Aspekte der Mittel und Zwecke der Verarbeitung entscheidet. Für die Zuschreibung der Verantwortlichen-Eigenschaft ist es nicht erforderlich, dass der Verantwortliche selbst Daten verarbeitet, sich im Besitz der verarbeiteten Daten befindet oder über die physische Herrschaft verfügt. Trifft er die Entscheidung, dass Daten zu verarbeiten sind, sind ihm sämtliche Personen und Stellen funktional zuzurechnen, die unter seiner Aufsicht bzw Anweisung Schritte einer Datenverarbeitung vornehmen (Hilfsorgane) (Rz 83).
Bei der Ausrichtung der Definition als Verantwortlicher als jene Person oder Stelle, die über Zweck(e) und Mittel der Verarbeitung entscheidet, handelt es sich um eine funktionale Sichtweise, wonach die Verantwortlichkeit anhand des tatsächlichen Einflusses auf die Entscheidung zugewiesen wird. Hierfür kann eine explizite Rechtsgrundlage vorliegen, in diesem Fall ist die Zuweisung des Verantwortlichen und des Zwecks samt Datenkategorien und Datenempfänger meist klar identifizierbar. Wenn eine Rechtsnorm allerdings nur implizite rechtliche Verpflichtungen vorsieht, ist als Verantwortlicher jene Person oder Stelle anzusehen, die diese rechtliche Verpflichtung trifft und dafür personenbezogene Daten verarbeitet.
Rechtsanwälte zum Beispiel sind regelmäßig selbst Verantwortliche, wenn sie Daten für den Zweck der Vertretung ihrer Mandanten verarbeiten. Sie handeln dabei zwar unter Vollmacht und sind damit nach außen berechtigt, für ihre Mandanten rechtlich bindende Erklärungen abzugeben. Die Entscheidung, welche Daten dritter Personen für die Erfüllung des Mandats zu verarbeiten sind, wird dabei aber, vorbehaltlich eines Beweises für das Gegenteil, vom Rechtsanwalt ohne Weisung des Mandanten getroffen. (vgl. Datenschutzbehörde im Bescheid vom 9.3.2015, GZ. DSB-D122.299/0003-DSB/2015 Bundesverwaltungsgericht zur Verantwortlichenrolle und Selbständigkeit der Berufsausübung bei Berufsdetektiven, Erkenntnis vom 25. Juni 2019, Zl. W258 2188466-1 und Gerichtssachverständigen, Erkenntnisse vom 27. September 2018, Zl. W214 2196366-2 sowie vom 23. Jänner 2020, Zl. W214 2196366-3)Rechtsanwälte zum Beispiel sind regelmäßig selbst Verantwortliche, wenn sie Daten für den Zweck der Vertretung ihrer Mandanten verarbeiten. Sie handeln dabei zwar unter Vollmacht und sind damit nach außen berechtigt, für ihre Mandanten rechtlich bindende Erklärungen abzugeben. Die Entscheidung, welche Daten dritter Personen für die Erfüllung des Mandats zu verarbeiten sind, wird dabei aber, vorbehaltlich eines Beweises für das Gegenteil, vom Rechtsanwalt ohne Weisung des Mandanten getroffen. vergleiche Datenschutzbehörde im Bescheid vom 9.3.2015, GZ. DSB-D122.299/0003-DSB/2015 Bundesverwaltungsgericht zur Verantwortlichenrolle und Selbständigkeit der Berufsausübung bei Berufsdetektiven, Erkenntnis vom 25. Juni 2019, Zl. W258 2188466-1 und Gerichtssachverständigen, Erkenntnisse vom 27. September 2018, Zl. W214 2196366-2 sowie vom 23. Jänner 2020, Zl. W214 2196366-3)
Auch im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin Daten verarbeitet, ohne vom Mandanten (Wohnungseigentümergemeinschaft) vorgeschrieben zu bekommen, welche Daten zu welchen Zwecken zu verarbeiten sind.
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch als Verantwortliche rechenschaftspflichtig im Sinne des Art. 24 Abs. 1 DSGVO ist. Insbesondere auch hinsichtlich der Einhaltung der Datenminimierung gemäß Art 5 Abs. 1 lit c DSGVO. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin auch als Verantwortliche rechenschaftspflichtig im Sinne des Artikel 24, Absatz eins, DSGVO ist. Insbesondere auch hinsichtlich der Einhaltung der Datenminimierung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO.
Zur Frage, ob das Schreiben der Arbeiterkammer im Auftrag der mitbeteiligten Partei vom Anwendungsbereich des Art. 2 DSGVO gedeckt ist, ist zunächst festzuhalten, dass es aufgrund eines elektronischen Textverarbeitungsprogramms und via E-Mail verarbeitet wurde und damit gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO iVm Art. 4 2. DSGVO dem sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO unterliegt. Weiters ist auszuführen, dass die belangte Behörde offensichtlich richtiger Weise davon ausgeht, dass der Personenkreis, der potentiell auf die inrede stehenden Daten zugreifen hätte können, von Vornherein nicht absehbar war und die potentiellen Empfänger auch nicht als „Familienangehörige“ zumindest im weiteren Sinne anzusehen sind (vgl. OGH vom 23.6.2021, 6 Ob 56/21k und Kühling/Raab in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG Art 2 DSGVO Rz 25 maN). Zur Frage, ob das Schreiben der Arbeiterkammer im Auftrag der mitbeteiligten Partei vom Anwendungsbereich des Artikel 2, DSGVO gedeckt ist, ist zunächst festzuhalten, dass es aufgrund eines elektronischen Textverarbeitungsprogramms und via E-Mail verarbeitet wurde und damit gemäß Artikel 2, Absatz eins, DSGVO in Verbindung mit Artikel 4, 2. DSGVO dem sachlichen Anwendungsbereich der DSGVO unterliegt. Weiters ist auszuführen, dass die belangte Behörde offensichtlich richtiger Weise davon ausgeht, dass der Personenkreis, der potentiell auf die inrede stehenden Daten zugreifen hätte können, von Vornherein nicht absehbar war und die potentiellen Empfänger auch nicht als „Familienangehörige“ zumindest im weiteren Sinne anzusehen sind vergleiche OGH vom 23.6.2021, 6 Ob 56/21k und Kühling/Raab in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG Artikel 2, DSGVO Rz 25 maN).
Auch der Bezug der Beschwerdeführerin zu den potentiellen Offenlegungsempfängern (s. auch Zukic, die Reichweite der Haushaltsausnahme der DSGVO am Beispiel sozialer Online-Netzwerke und Bildaufnahmen in Jahnel, Datenschutzrecht, Jahrbuch 2019) ist für die Beantwortung der Frage, ob familiäre Zwecke vorliegen, relevant. Dies ist anhand der Verkehrsanschauung, in der englischsprachigen Fassung der DSGVO ist von „household activity“ die Rede, zu beurteilen. Während Datenverarbeitungen zu privaten Zwecken wie zur Freizeitgestaltung oder für die Urlaubsgestaltung den Tatbestand der „household activity“, also der familiären Tätigkeit erfüllen, ist ein anderer Zweck, zum Beispiel rein monetärer oder wirtschaftlicher (geschäftlicher) Natur, nicht gedeckt (vgl. Ernst in Paal/Pauly Datenschutz-Grundverordnung zu Art. 2). Der EuGH hat bereits ausgesprochen, dass für die Annahme der „Haushaltsausnahme“ die Datenverarbeitung ausschließlich zum privaten Zwecke erfolgen müsse und, dass schon eine privat gemischt wirtschaftliche Tätigkeit zur Vollanwendung der Datenschutzbestimmungen führt (EuGH vom 10.7.2018, Zeugen Jehovas C-25/17). Auch der Bezug der Beschwerdeführerin zu den potentiellen Offenlegungsempfängern (s. auch Zukic, die Reichweite der Haushaltsausnahme der DSGVO am Beispiel sozialer Online-Netzwerke und Bildaufnahmen in Jahnel, Datenschutzrecht, Jahrbuch 2019) ist für die Beantwortung der Frage, ob familiäre Zwecke vorliegen, relevant. Dies ist anhand der Verkehrsanschauung, in der englischsprachigen Fassung der DSGVO ist von „household activity“ die Rede, zu beurteilen. Während Datenverarbeitungen zu privaten Zwecken wie zur Freizeitgestaltung oder für die Urlaubsgestaltung den Tatbestand der „household activity“, also der familiären Tätigkeit erfüllen, ist ein anderer Zweck, zum Beispiel rein monetärer oder wirtschaftlicher (geschäftlicher) Natur, nicht gedeckt vergleiche Ernst in Paal/Pauly Datenschutz-Grundverordnung zu Artikel 2,). Der EuGH hat bereits ausgesprochen, dass für die Annahme der „Haushaltsausnahme“ die Datenverarbeitung ausschließlich zum privaten Zwecke erfolgen müsse und, dass schon eine privat gemischt wirtschaftliche Tätigkeit zur Vollanwendung der Datenschutzbestimmungen führt (EuGH vom 10.7.2018, Zeugen Jehovas C-25/17).
Der Inhalt des Schreibens und die Veröffentlichung an einen nicht näher definierbaren Personenkreis ist daher im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 DSG, weil weder für die Beschwerdeführerin eine familiäre Tätigkeit (soweit dies für eine Kapitalgesellschaft überhaupt möglich ist vgl. EuGH 09.11.2010, C-92/09, Schecke; C-93/09, Eifert)) noch für die mitbeteiligte Partei vorliegt. Der Inhalt des Schreibens und die Veröffentlichung an einen nicht näher definierbaren Personenkreis ist daher im Anwendungsbereich des Paragraph eins, Absatz eins, DSG, weil weder für die Beschwerdeführerin eine familiäre Tätigkeit (soweit dies für eine Kapitalgesellschaft überhaupt möglich ist vergleiche EuGH 09.11.2010, C-92/09, Schecke; C-93/09, Eifert)) noch für die mitbeteiligte Partei vorliegt.
3.3.2.3. Auch liegen gegenständlich (schlechthin) keine allgemein verfügbaren Daten vor, an denen es keinen Geheimhaltungsanspruch gäbe.
Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse setzt voraus, dass es überhaupt personenbezogene Daten gibt, die auf eine in ihrer Identität bestimmte (oder zumindest bestimmbare) Person zurückgeführt werden können, und dass diese Daten weiters geheim gehalten werden können, was dann grundsätzlich unmöglich sein wird, wenn sie allgemein zugänglich sind. (Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 § 1 (Stand 1.4.2019, rdb.at)) § 1 Abs 1 DSG schränkt den Geheimhaltungsanspruch lediglich dahingehend ein, dass ein schutzwürdiges Interesse ausgeschlossen ist, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind (VwGH 28. 2. 2018, Ra 2015/04/0087).Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse setzt voraus, dass es überhaupt personenbezogene Daten gibt, die auf eine in ihrer Identität bestimmte (oder zumindest bestimmbare) Person zurückgeführt werden können, und dass diese Daten weiters geheim gehalten werden können, was dann grundsätzlich unmöglich sein wird, wenn sie allgemein zugänglich sind. (Pollirer/Weiss/Knyrim/Haidinger, DSG4 Paragraph eins, (Stand 1.4.2019, rdb.at)) Paragraph eins, Absatz eins, DSG schränkt den Geheimhaltungsanspruch lediglich dahingehend ein, dass ein sc