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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung von Bestimmungen der Kanalgebührenordnung der GemeindeNenzing mangels gesetzlicher Deckung; ausschließliche Zulässigkeitder Einleitung geklärter Abwässer in den Kanal; keine gesetzlicheErmächtigung des rückwirkenden Inkrafttretens einer solchenVerordnungSpruch
Die §§2 und 4 der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Nenzing vom 21. Dezember 1981 über die Beitrags- und Gebührensätze aufgrund des Kanalisationsgesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 33/1976, (Kanalgebührenordnung), Zl. 713/1982, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 14. Jänner 1982 bis 28. Jänner 1982, waren gesetzwidrig.
Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt gemäß Art139 Abs1 B-VG, die §§2 und 4 der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Nenzing vom 21. Dezember 1981 über die Beitrags- und Gebührensätze aufgrund des Kanalisationsgesetzes, Vorarlberger LGBl. 33/1976, (Kanalgebührenordnung), Zl. 713/1982, als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Verordnungsstellen gesetzwidrig waren.
Die angefochtenen Bestimmungen lauten in ihrem Zusammenhang:
"V E R O R D N U N G
über die Beitrags- und Gebührensätze aufgrund des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 33/1976 (KANALGEBÜHRENORDNUNG).
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nenzing hat in der Sitzung vom 21.12.1981 aufgrund der §§11,12,19,20 und 22 des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 33/1976 sowie des §15, Abs3, Ziffer 4, FAG 1979, BGBl. Nr. 673/1978 und der §§10 und 19 der Kanalordnung der Gemeinde Nenzing, folgende Verordnung beschlossen:
§1
Kanalisationsbeiträge
(1) Die Durchschnittskosten für die Herstellung eines Laufmeters Rohrkanal mit einem Durchmesser von 400 mm in einer Tiefe von 3 m für die Abwasserbeseitigungsanlage in Nenzing betragen S 2.200,-- und bilden gemäß §12 KanalG. die Grundlage für die Berechnung der Kanalisationsbeiträge für das Jahr 1982.
(2) Unter Berücksichtigung des Beitragssatzes von 8 % bzw. 12 % betragen daher die Multiplikationsfaktoren S 176,-- für Anschlüsse mit vorgeklärtem Abwasser und S 264,-- für Anschlüsse mit ungeklärtem Abwasser.
§2
Kanalbenützungsgebühren
Die Kanalbenützungsgebühren betragen aufgrund des für das Jahr 1982 verrechenbaren Aufwandes und des voraussichtlich zur Verrechnung gelangenden Wasserverbrauches pro m3 Wasserverbrauch:
(A) S 5,50 für vorgeklärte Abwässer und
(B) S 8,20 für ungeklärte Abwässer
§3
Umsatzsteuer
In den Kanalbenützungsgebühren nach §2 ist die Umsatzsteuer von 8 % enthalten.
Zu den Kanalisationsbeiträgen nach §1 Abs2 ist die Umsatzsteuer von 8 % zusätzlich zur Zahlung vorzuschreiben.
§4
Diese Verordnung tritt mit 1.1.1982 in Kraft. Die Verordnung vom 22.3.1977 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Der Bürgermeister:"
2. Der Verwaltungsgerichtshof stellt seinen Antrag aus Anlaß einer bei ihm eingebrachten Beschwerde gegen einen Vorstellungsbescheid der Vorarlberger Landesregierung. Mit diesem Bescheid gab die Landesregierung der Vorstellung einer Nahrungsmittelgesellschaft mbH & Co KG wegen Vorschreibung einer Kanalbenützungsgebühr in im Bescheid näher bezeichneten Ausmaß für den Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1982 keine Folge. Zur Zulässigkeit des Antrags führt der Verwaltungsgerichtshof aus:
"2.2.1. Im Beschwerdefall steht in Streit, ob auf den Fall der Einleitung vorgeklärter Abwässer der beschwerdeführenden Partei in die Gemeindekanalisationsanlage im Jahr 1982, also in einem Zeitraum, in dem es bereits möglich war, diese Abwässer ungeklärt einzuleiten, der ermäßigte Gebührensatz A von S 5,50 oder der volle Satz B von S 8,20 anzuwenden ist. Bei der Lösung dieser Frage hat der Verwaltungsgerichtshof den §2 KanalGebO 1982 im Sinne des Art135 Abs4 in Verbindung mit Art89 B-VG anzuwenden. Diese Verordnungsstelle ist somit präjudiziell.
2.2.2. Die auf die KanalGebO 1982 gestützte Abgabenvorschreibung betrifft das ganze Kalenderjahr 1982. §4 KanalGebO 1982, der das (rückwirkende) Inkrafttreten dieser Verordnung mit 1. Jänner 1982 normiert, ist daher vom Verwaltungsgerichtshof anzuwenden und somit gleichfalls präjudiziell."
Der Verwaltungsgerichtshof begründet sodann seine Bedenken wie folgt:
"2.3.1. Gemäß §15 Abs3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1979 - FAG 1979, BGBl. Nr. 673/1978, waren die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung, vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung, Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, vorzuschreiben.
Diese bundesgesetzliche Ermächtigung gründet sich auf §7 Abs5 F-VG.
Gestützt auf §8 Abs1 F-VG (vgl. VfSlg. 8099/1977) hat der Vorarlberger Landesgesetzgeber im §19 KanalG angeordnet:
'Sofern Gemeinden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung durch Verordnung der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung ihrer Abwasserbeseitigungsanlage (Kanalbenützungsgebühren) vorschreiben, gelten hiefür die Bestimmungen dieses Abschnittes.'
§20 regelt sodann die Bemessung der Gebühren, §21 den Schmutzbeiwert und §22 den Gebührensatz.
§22 Abs1 KanalG enthält folgende Regelung (wobei hier der durch die Novelle LGBl. Nr. 16/1982 hinzugefügte letzte Satz nicht wiedergegeben wird):
'(1) Der Gebührensatz ist so festzusetzen, daß das im Rechnungsjahr zu erwartende Aufkommen an Gebühren das Jahreserfordernis für
a) den Betrieb und die Instandhaltung der Abwasserbeseitigungsanlage,
b) die Zinsen für Darlehen, die für die Errichtung der Abwasserbeseitigungsanlage aufgenommen worden sind,
c) die Tilgung der Errichtungskosten der Abwasserbeseitigungsanlage in jährlichen Teilbeträgen von höchstens 5 v.H. der Errichtungskosten,
d) die Tilgung der bei der Festsetzung des Gebührensatzes nicht vorhersehbaren Instandhaltungskosten in jährlichen Teilbeträgen von höchstens 20 v.H.
nicht übersteigt.'
§22 Abs4 KanalG lautet:
'Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung für den Zeitraum, in welchem von einem Teil der anschlußpflichtigen Bauwerke und befestigten Flächen lediglich geklärte Abwässer eingeleitet werden dürfen, für diese einen um höchstens ein Drittel ermäßigten Gebührensatz festsetzen.'
Diese Bestimmung war in der Regierungsvorlage 12 Blg 22. LT (1976) noch nicht enthalten, sondern gründet sich auf die Fassung des Berichtes des Rechtsausschusses 18 Blg 22. LT (1976). Über den Zweck dieser Norm heißt es in den stenographischen Protokollen zur 6. Sitzung des XXII. Vorarlberger Landtages im Jahr 1976, Seite 122: 'Es wurde für ungerecht empfunden, daß allenfalls Anschlußpflichtige, die nur vorgeklärte Abwässer einleiten dürfen, gleich hohe Kanalbenützungsgebühren entrichten müssen wie jene Anschlußpflichtigen derselben Gemeinde, deren anschlußpflichtige Bauwerke und befestigten Flächen an einen Sammelkanal angeschlossen sind, in den bereits ungeklärte Abwässer eingeleitet werden können. Um diesem Umstand Rechnung tragen zu können, werden die Gemeindevertretungen in diesem Absatz ermächtigt, durch Verordnung für die erstgenannten Fälle einen um höchstens ein Drittel ermäßigten Gebührensatz festzusetzen.'
2.3.2. Gegenstand der Regelung des §22 Abs4 KanalG ist somit eine Ermächtigung der Gemeinde, durch Verordnung eine Gebührenermäßigung festzusetzen. Die Voraussetzungen für eine solche Ermäßigungsverordnung sowie das Höchstausmaß der Ermäßigung des Gebührensatzes sind gesetzlich festgelegt. Im Zusammenhalt mit §19 KanalG ist diese gesetzliche Regelung als eine umfassende und für den Verordnungsgeber - dem auch im Bereich des §7 Abs5 F-VG keine Befugnis zur Erlassung gesetzesabändernder Verordnungen zukommt (vgl. Erich Wolny in: Fröhler-Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, Pkt. 3.10.1.2., insbesondere Seite 22) - bindende Regelung aufzufassen. Der Gesetzgeber läßt dem Verordnungsgeber hier keinen Spielraum, eine Ermäßigung an andere Tatbestandsmerkmale zu knüpfen oder den Gebührensatz um mehr als ein Drittel zu ermäßigen.
Dabei darf der Verordnungsgeber nach der Gesetzeslage den Gebührensatz nur für die Einleitung vorgeklärter Abwässer, sofern und solange diese lediglich vorgeklärt eingeleitet werden dürfen, vorsehen. Keine Gebührenermäßigung darf hingegen vorgesehen werden bei Einleitung ungeklärter Abwässer und jener vorgeklärten Abwässer, deren Einleitung (nach Funktionsaufnahme der Abwasserreinigungsanlage) bereits auch ungeklärt möglich und erlaubt wäre, also bei Einleitung aller Abwässer, die (auch) ungeklärt eingeleitet werden dürfen, mögen sie nun ungeklärt oder vorgeklärt sein.
§2 KanalGebO 1982 trägt dieser gesetzlichen Regelung nicht Rechnung. Danach beträgt die um ein Drittel ermäßigte Kanalbenützungsgebühr 'A) S 5,50 für vorgeklärte Abwässer'. Die Gebühr B) beträgt 'S 8,20 für ungeklärte Abwässer'. Nach dem klaren und unmißverständlichen Sprachsinn sind unter den 'vorgeklärten Abwässern' die vorgeklärt eingeleiteten Abwässer, unter den 'ungeklärten Abwässern' die ungeklärt eingeleiteten Abwässer zu verstehen. Ungeachtet der (nicht nach Absätzen differenzierenden) Bezugnahme des Verordnungsgebers unter anderem auf §22 KanalG im Eingangssatz der Verordnung verwehrt der wiedergegebene Wortlaut des §2 der Verordnung eine gesetzes- und ermächtigungskonforme Deutung, wie dies von der belangten Behörde vertreten wird. Diesfalls müßte man nämlich beim Gebührensatz A zum Begriff 'vorgeklärte Abwässer' den Satz hinzudenken: 'sofern diese lediglich vorgeklärt eingeleitet werden dürfen'. Bei der nicht ermäßigten Gebühr B müßten unter dem Begriff 'ungeklärte Abwässer' auch geklärte mitverstanden werden, wenn diese Abwässer auch ungeklärt hätten eingeleitet werden dürfen. Eine solche Auslegung würde sich mit dem klaren Wortlaut in unüberbrückbaren Widerspruch setzen. Da die Regelung des §2 KanalGebO 1982 eindeutig ist und nicht zu Zweifeln Anlaß gibt, scheidet eine gesetzeskonforme Interpretation aus.
Es besteht daher das Bedenken, daß §2 KanalGebO 1982 dem Gesetz widerspricht.
...
2.4. Gemäß §4 KanalGebO 1982 tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 1982 in Kraft. Die Verordnung vom 22. März 1977 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Nach der Aktenlage wurde die Verordnung am 14. Jänner 1982 an der Amtstafel angeschlagen und am 3. Februar 1982 abgenommen.
§27 des Gemeindegesetzes, Vorarlberger LGBl. Nr. 45/1965 in der Fassung vor LGBl. Nr. 35/1985 lautete auszugsweise:
'(1) Verordnungen der Gemeindeorgane bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der öffentlichen Kundmachung. Die Kundmachung ist vom Bürgermeister innert zwei Wochen nach der Beschlußfassung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde durchzuführen. Die Kundmachungsfrist beträgt zwei Wochen. Soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, treten solche Verordnungen mit dem Tag in Kraft, der auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgt.
(2) ...
(3) Verordnungen der Gemeinde sind, wenn für eine Gemeinde ein Amtsblatt (Gemeindeblatt) besteht, auch in diesem kundzumachen. Hiebei gilt der Abs2 sinngemäß.'
Der Verwaltungsgerichtshof erblickt im §27 Abs1 letzter Satz Gemeindegesetz keine generelle gesetzliche Ermächtigung des Verordnungsgebers der Gemeinde, Verordnungen mit einem von der Regelung dieser Bestimmung abweichenden Geltungsbeginn zu erlassen. Die Zulässigkeit einer rückwirkenden Regelung des Inkrafttretens hängt vielmehr von der für die betreffende Verordnung maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtslage ab.
Auch die Bestimmung des §15 Abs5 FAG 1979, wonach die Gemeinden ermächtigt werden, Beschlüsse der Gemeindevertretung im Sinne dieses Gesetzes mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen, betrifft den vorliegenden Fall nicht. Der Sinn dieser Bestimmung liegt vielmehr darin, Vorkehrungen dafür zu treffen, daß Verordnungen der Gemeinden aufgrund des freien Beschlußrechtes gleichzeitig mit dem FAG 1979 am 1. Jänner 1979 (§73 Abs1 leg. cit.) in Kraft gesetzt werden können, zumal in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auch die Auffassung vertreten wurde, daß Verordnungen dieser Art gleichzeitig mit dem vorangegangenen FAG außer Kraft treten (vgl. die Darstellung bei Kathollnig, Zu den Abgabenverordnungen der Gemeinden aufgrund freien Beschlußrechts, ÖGZ 1975, 175). Aufgrund des §15 Abs5 FAG 1979 kann somit eine Gemeindeabgabenverordnung einerseits schon nach Kundmachung des FAG mit Wirkung zum 1. Jänner 1979, andererseits aber auch rückwirkend nach dem 1. Jänner 1979 mit Wirkung ab 1. Jänner 1979 in Kraft gesetzt werden. (Auf die detaillierte Regelung dieser Art im späteren FAG 1989 wird hingewiesen.) Es soll damit ein regelungsloser Zustand ab 1. Jänner 1979 vermieden werden. Eine Ermächtigung, während der Geltung des FAG 1979 eine Verordnung am 4. Februar 1982 mit Wirkung zum 1. Jänner 1982 in Kraft treten und die bis zum 1. Jänner 1982 bestandene Verordnungsregelung außer Kraft treten zu lassen, kann im §15 Abs5 FAG 1979 (arg.: 'mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen') nicht erblickt werden.
Schließlich ist eine Ermächtigung des Verordnungsgebers zur rückwirkenden Erfassung von Bemessungszeiträumen dem 5. Abschnitt des KanalG, der gemäß §19 leg. cit. für die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühren gilt, nicht zu entnehmen. Aber auch keine andere gesetzliche Vorschrift enthält eine solche Ermächtigung. Die Geschlossenheit der gesetzlichen Regelung (§19 KanalG) hat zur Folge, daß die Rechtslage hier anders zu beurteilen ist, als in dem dem hg. Erkenntnis vom 3. Juli 1978, Zl. 1205/77, zugrundeliegenden Fall. Damals hatte der Gerichtshof eine ausschließlich auf §14 Abs3 litd FAG 1973 (diese auf §7 Abs5 F-VG gestützte FAG-Bestimmung entsprach dem im vorliegenden Fall anzuwendenden §15 Abs3 Z4 FAG 1979) beruhende rückwirkende Gemeindekanalanlage-Gebührenordnung der Gemeinde Leutasch zu beurteilen. Für diese rückwirkende selbständige Verordnung sprach der Verwaltungsgerichtshof damals aus, daß sie ebenso wie rückwirkende Gesetze mit der Maßgabe anzuerkennen sei, daß die Rückwirkung nach dem Zeitpunkt der Ermächtigungsnorm (FAG) liege. Im vorliegenden Beschwerdefall erscheint hingegen - ausgehend von den gemäß §19 KanalG als geschlossene Regelung aufzufassenden gesetzlichen Bestimmungen des KanalG über die Kanalbenützungsgebühren und auf dem Boden der oben vertretenen Rechtsauffassung, daß die Gemeindeverordnungen aufgrund freien Beschlußrechts nach §7 Abs5 F-VG nicht gesetzesändernde Kraft haben - die gesetzlich nicht gedeckte Anordnung des rückwirkenden Inkrafttretens der KanalGebO 1982 im §4 dieser Verordnung wegen Widerspruchs zu Art18 B-VG als verfassungsrechtlich bedenklich."
3. Die Vorarlberger Landesregierung führt in ihrer Äußerung zur Frage der Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen der Kanalgebührenordnung folgendes aus:
"Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit des §2 der Kanalgebührenordnung:
Gemäß §22 Abs4 kann die Gemeindevertretung für den Zeitraum, in welchem von einem Teil der anschlußflichtigen Bauwerke und unbefestigten Flächen lediglich geklärte Abwässer eingeleitet werden dürfen, für diese einen um höchstens ein Drittel ermäßigten Gebührensatz festsetzen. Diese Bestimmung bezieht sich somit nur auf jenen Zeitraum, in dem nicht alle Anschlußpflichtigen ungeklärte Abwässer in die Abwasserbeseitigungsanlage einleiten dürfen. Wie den stenografischen Protokollen zur 6. Sitzung des XXII. Vorarlberger Landtages im Jahre 1976, Seite 122, zu entnehmen ist, wurde es für ungerecht empfunden, daß allenfalls Anschlußpflichtige, die nur vorgeklärte Abwässer einleiten dürfen, gleich hohe Kanalbenützungsgebühren entrichten müssen, wie jene Anschlußpflichtigen, deren anschlußpflichtige Bauwerke und befestigte Flächen an einen Sammelkanal angeschlossen sind, in den bereits ungeklärte Abwässer eingeleitet werden dürfen. Der begünstigte Tarif soll nur dann Anwendung finden, wenn der Anschlußnehmer im Zeitpunkt der Vorschreibung keine ungeklärten Abwässer einleiten darf.
Gestützt auf §22 Abs4 des Kanalisationsgesetzes und in Kenntnis des damit beabsichtigten Zwecks hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Nenzing im §2 der Kanalgebührenordnung die Kanalbenützungsgebühren festgesetzt. Sie hat für vorgeklärte Abwässer und für ungeklärte Abwässer je einen eigenen Tarif vorgesehen. Die dabei verwendete Ausdrucksweise muß insbesondere im Zusammenhang mit §22 Abs4 des Kanalisationsgesetzes gesehen werden. Eine reine Wortinterpretation ist hier nicht zielführend. Es ist zu berücksichtigen, was der Verordnungsgeber mit dieser Bestimmung bezwecken wollte. Er wollte demnach nur für jene Anschlußpflichtigen eine um ein Drittel ermäßigte Kanalbenützungsgebühr vorsehen, die vorgeklärte Abwässer einleiten dürfen. Nur für diese Fälle soll der für vorgeklärte Abwässer vorgesehene Tarif gelten. Sobald der Abgabenpflichtige verpflichtet ist, die Abwässer ungeklärt einzuleiten, soll ausnahmslos der Tarifsatz für die ungeklärten Abwässer Anwendung finden. Der Verordnungsgeber wollte keinesfalls erreichen, daß nach Inbetriebnahme der Abwasserbeseitigungsanlage weiterhin vorgeklärte Abwässer zum günstigeren Tarif eingeleitet werden dürfen. Der Abgabepflichtige soll vor allem nicht durch die Errichtung einer eigenen Vorkläranlage in den Genuß der günstigeren Kanalbenützungsgebühr gelangen.
Texte von Verordnungen sollen, ebenso wie solche von Gesetzen, kurz sein und sich auf das Wesentliche beschränken. Die Aufnahme des Gesetzestextes in die Verordnung wird daher nach Möglichkeit vermieden. Der Verordnungsgeber beschränkt sich darauf, die erforderlichen Gesetzesbestimmungen anzuführen. Der Normunterworfene hat sich sodann auch über den Inhalt dieser angeführten Gesetzesbestimmungen Kenntnis zu verschaffen. Die Bestimmungen in der Verordnung sind daher immer auch im Zusammenhang mit diesen Gesetzesbestimmungen zu sehen. Der §22 des Kanalisationsgesetzes ist im Einleitungssatz der Kanalgebührenordnung angeführt. Die Regelungen der Verordnung sind daher so auszulegen, daß sie nicht im Widerspruch zu der angeführten Gesetzesbestimmung stehen. Die im §2 der Kanalgebührenordnung angeführten Gebühren gelten deshalb für jeweils jene Fälle, die der §22 Abs4 des Kanalisationsgesetzes vorsieht. Demnach gilt der Tarif
A) nur für jenen Zeitraum, in dem lediglich (vor)geklärte Abwässer
eingeleitet werden dürfen. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Landesregierung der Ansicht, daß §2 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Nenzing nicht gesetzwidrig ist.
Zur behaupteten Gesetzwidrigkeit des §4 der Kanalgebührenordnung:
Gemäß §15 Abs5 FAG 1979 sind die Gemeinden ermächtigt, Beschlüsse der Gemeindevertretung im Sinne dieses Gesetzes mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft zu setzen. Das rückwirkende Inkrafttreten von abgabenrechtlichen Bestimmungen sollte möglichst vermieden werden. Läßt sich dies nicht verwirklichen, sollte der vom rückwirkenden Inkrafttreten betroffene Zeitraum klein gehalten werden. Es wurde daher bisher die Meinung vertreten, daß das Inkrafttreten derartiger Verordnungen nicht nur ab Inkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes, sondern von diesem Zeitpunkt an auch zu jedem anderen Zeitpunkt möglich ist. Sollte sich der Verfassungsgerichtshof den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes anschließen und die Bestimmung wegen Gesetzwidrigkeit aufheben, wird darauf hingewiesen, daß die Verordnung gemäß §27 Abs1 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wonach Verordnungen mit dem Tage in Kraft treten, der auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgt, am 29.1.1982 in Kraft getreten ist."
4.a) Die Gemeindevertretung der Gemeinde Nenzing äußerte sich zu den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt:
"Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache der "11er" Nahrungsmittelgesellschaft mbH & Co. KG. in Frastanz gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 20.10.1987, Zl. IIIa-221/49, betreffend Vorschreibung von Kanalbenützungsgebühren für das Jahr 1982 gemäß Art139 Abs1 B-VG den Antrag gestellt, die §§2 und 4 der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Nenzing vom 21.12.1981 über die Beitrags- und Gebührensätze aufgrund des Kanalisationsgesetzes, LGBl. Nr. 33/1976, (Kanalgebührenordnung), Zl. 713/1982, als gesetzwidrig aufzuheben.
Seitens der Gemeinde Nenzing wird hiezu berichtet, daß sich die Gemeindevertretung der Äußerung des Amtes der Vlbg. Landesregierung vom 5.5.1992, AZl. PrsG-7101, vollinhaltlich anschließt. Gleichzeitig wird deponiert, daß es für die Mitglieder der Gemeindevertretung bei der Festsetzung der Kanalgebühren immer klar war, daß dort wo nur vorgeklärte Abwässer eingeleitet werden durften, der um ein Drittel ermäßigte Gebührensatz A anzuwenden ist. In allen übrigen Fällen jedoch, wo aufgrund der Beschaffenheit des Abwasserkanales nur ungeklärte Abwässer einzuleiten waren und auch tatsächlich ungeklärt eingeleitet werden konnten, der höhere Gebührensatz B zur Anwendung zu kommen hat.
Da von seiten der Gemeindevertretung klar unterschieden wurde zwischen vorgeklärten und ungeklärten Abwässern und dies auch in der Kanalgebührenordnung durch die Festsetzung der getrennten Gebührensätze A und B den Niederschlag gefunden hat, ist nach Ansicht der Gemeinde Nenzing der §2 der Kanalgebührenordnung nicht gesetzwidrig.
Hinsichtlich des §4 der Kanalgebührenordnung wird im Sinne der Ausführung des Amtes der Vlbg. Landesregierung wiederholt, daß die Verordnung, wenn eine rückwirkende Inkraftsetzung nicht möglich ist, diese spätestens mit jenem Tag in Kraft getreten ist, der auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgt.
Wie aus den beigeschlossenen bezughabenden Akten ersichtlich, wurde im Gegensatz zu der bisher bekannten Aktenlage die entsprechende Verordnung lt. Anschlagsvermerk bereits am 23.12.1981 an der Amtstafel der Gemeinde Nenzing angeschlagen. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der beigeschlossenen Verordnung und dem angebrachten Anschlagsvermerk unzweifelhaft fest.
Allerdings wurde in der Präambel dieser Verordnung das FAG, BGBl. Nr. 455/1972, zitiert.
Aufgrund dieses Umstandes dürfte daher am 14.1.1982 eine neue Verordnung mit der richtigen Gesetzeszitierung des FAG 1979, BGBl. Nr. 673/1978, an der Amtstafel kundgemacht worden sein.
Durch die Tatsache, daß die Verordnung aufgrund des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 21.12.1981 am 23.12.1981 an der Amtstafel angeschlagen und mit 1.1.1982 in Kraft gesetzt wurde, kann von einer rückwirkenden Inkraftsetzung nicht ausgegangen werden.
Die ha. aufliegenden bezughabenden Akten zur angefochtenen Verordnung werden dieser Äußerung beigeschlossen."
b) In der Anlage zu dieser Äußerung wurden dem Verfassungsgerichtshof zwei nicht wortidente Exemplare einer Kanalgebührenordnung vom 21.12.1981 übermittelt. Ein Exemplar enthält den Kundmachungsvermerk "angeschlagen am 23.12.1981, abgenommen am 03.02.1982" (im folgenden: Kanalgebührenordnung 1), das andere Exemplar den Kundmachungsvermerk "angeschlagen am 14.1.1982, abgenommen am 03.02.1982" (im folgenden: Kanalgebührenordnung 2). Die beiden Kanalgebührenordnungen unterscheiden sich inhaltlich insoweit, als in der Präambel der Kanalgebührenordnung 1 "§14 Abs3 litd des FAG, BGBl. Nr. 453/1972", in der Präambel der Kanalgebührenordnung 2 hingegen "§15, Abs3, Z4, FAG 1979, BGBl. Nr. 673/1978" angeführt wird. §4 der Kanalgebührenordnung 1 lautet: "Diese Verordnung tritt mit 1.1.1982 in Kraft.". §4 der Kanalgebührenordnung 2 enthält zusätzlich den Satz: "Die Verordnung vom 22.3.1977 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft".
Zwar kann dem Protokoll über die Sitzung der Gemeindevertretung vom 21. Dezember 1981 nicht entnommen werden, welcher Wortlaut der Kanalgebührenordnung dem Beschluß der Gemeindevertretung tatsächlich zugrunde lag, da der Inhalt der "Kanalgebührenordnung vom 21.12.1981" im Protokoll nur sinngemäß wiedergegeben wird; aus der Äußerung der Gemeindevertretung ergibt sich jedoch, daß der Beschlußfassung die Kanalgebührenordnung 1 zugrundelag und daß der zweite Satz des §4 ohne Befassung des Gemeinderates eingefügt wurde. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Antrages ist jedenfalls - wie sich schon aus dem darin ausdrücklich zitierten aus zwei Sätzen bestehenden §4 der Kanalgebührenordnung ergibt - die Kanalgebührenordnung 2.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1.a) Nach dem unter I.4.b) geschilderten Sachverhalt ist die Zulässigkeit des verwaltungsgerichtlichen Antrages davon abhängig, daß die angefochtene Kanalgebührenordnung 2 ungeachtet des Umstandes als Verordnung im Sinne des Art139 Abs1 B-VG zu qualifizieren ist, daß ihr - durch Gemeinderatsbeschluß nicht zur Gänze gedeckter - Wortlaut von jenem der dem Beschluß des Gemeinderates vom 21.12.1981 zugrundeliegenden und beginnend mit 23. Dezember 1981 kundgemachten Kanalgebührenordnung 1 abweicht. Dies ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse VfSlg. 5996/1969 S. 454f. und 7451/1974 S. 448) zu bejahen.
b) Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iS des Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 7999/1977, 9811/1983, 10296/1984, 11565/1987).
Der Verfassungsgerichtshof kann im Sinne dieser Rechtsprechung dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegentreten, wenn dieser davon ausgeht, er habe im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorstellungsbescheides die §§2 und 4 der Kanalgebührenordnung 2 anzuwenden.
c) Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag zulässig.
2. In der Sache teilt der Verfassungsgerichtshof die Meinung des Verwaltungsgerichtshofes, daß §2 Kanalgebührenordnung im Widerspruch zu §22 Abs4 Kanalgesetz steht und eine gesetzeskonforme Interpretation der angefochtenen Vorschrift im Hinblick auf ihren Wortlaut ausscheidet.
Die Vorarlberger Landesregierung verweist in ihrer Äußerung darauf, daß eine reine Wortinterpretation nicht zielführend sei; Texte von Verordnungen sollten, ebenso wie solche von Gesetzen, kurz sein und sich auf das Wesentliche beschränken. Die Aufnahme des Gesetzestextes in die Verordnung werde daher nach Möglichkeit vermieden.
Dieser Auffassung ist an sich zuzustimmen. Die Landesregierung geht hier aber von unzutreffenden Prämissen aus:
§2 der Kanalgebührenordnung wiederholt den Wortlaut des §22 Abs4 Kanalgesetz (nicht nur) nicht, sondern trifft darüber hinaus durch die Verwendung der Begriffe "vorgeklärte Abwässer" und "ungeklärte Abwässer" eine vom Gesetz - wie es der Verwaltungsgerichtshof zutreffend darstellt - abweichende Regelung. Insbesondere enthält die ermäßigte Gebühr für "vorgeklärte Abwässer" nicht die in §22 Abs4 Kanalgesetz vorgesehene Einschränkung auf jene Abwässer, welche lediglich geklärt eingeleitet werden dürfen. Die schlichte Gegenüberstellung von "vorgeklärten Abwässern" einerseits und "ungeklärten Abwässern" andererseits in §2 der Verordnung läßt nur die Auslegung zu, daß der Verordnungsgeber ausschließlich auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellt, nämlich ob das Abwasser im konkreten Fall vorgeklärt oder ungeklärt ist, nicht aber auf die gesetzliche Voraussetzung der ausschließlichen Zulässigkeit der Einleitung geklärter Abwässer.
3. Auch das Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, daß das in §4 Kanalgebührenordnung angeordnete rückwirkende Inkrafttreten Art18 B-VG widerspreche, trifft zu: Eine Rückwirkung von Verordnungen ist nur zulässig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich einräumt (VfSlg. 312/1924, 2966/1956, 7139/1973, 7787/1976, 8875/1980, 8946/1980); insbesondere ermächtigten weder §27 Abs1 Vorarlberger Gemeindegesetz 1965, noch §15 Abs5 FAG 1979, Verordnungen schlechthin rückwirkend zu erlassen. Wortlaut und Entstehungsgeschichte von §15 Abs5 FAG 1979 zeigen, daß die Gemeinden - entgegen den Ausführungen der Vorarlberger Landesregierung - nur ermächtigt sein sollten, Verordnungen aufgrund des freien Beschlußrechtes (rückwirkend) mit 1. Jänner 1979, nicht jedoch zu einem beliebigen anderen Termin in Kraft zu setzen. Andernfalls widerspräche §15 Abs5 FAG 1979 - ebenso wie §27 Abs1 Vorarlberger Gemeindegesetz 1965 - Art18 B-VG, da die Bestimmung des Inkrafttretens in Form einer formalgesetzlichen Delegation den Verwaltungsbehörden überlassen würde. §27 Abs1 Vorarlberger Gemeindegesetz 1965 enthielt somit nur eine allgemeine, subsidiäre Regelung für das Inkrafttreten von Verordnungen; das Erfordernis einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung für die Rückwirkung von Verordnungen in den Materiengesetzen bleibt hievon unberührt (vgl. Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, IV A 4.3.1 FN 41 zur vergleichbaren Bestimmung des §62 Salzburger Gemeindeordnung).
Die Ausführungen der Gemeindevertretung der Gemeinde Nenzing, wonach die Kanalgebührenordnung bereits am 23. Dezember 1981 an der Amtstafel angeschlagen worden sei, sind schon deswegen unbeachtlich, weil die Kanalgebührenordnung 1 nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Antrages ist; im übrigen ist auch die Kanalgebührenordnung 1 mit 1. Jänner 1982 rückwirkend in Kraft getreten, da die zweiwöchige Kundmachungsfrist des §27 Abs1 Vorarlberger Gemeindegesetz 1965 hier erst am 7. Jänner 1982 endete.
4. Der Verfassungsgerichtshof hat somit antragsgemäß auszusprechen, daß die §§2 und 4 der angefochtenen Kanalgebührenordnung vom 21. Dezember 1981, welche nach §4 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Nenzing vom 22. Dezember 1982 mit Ablauf des 31. Dezember 1982 außer Kraft getreten ist, gesetzwidrig waren.
Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beschwerdeführende Partei ist zu ihrem Begehren nach einem Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes im Sinne des Art139 Abs6 zweiter Satz B-VG darauf hinzuweisen, daß sämtliche von ihr angeführten, bei der Vorarlberger Landesregierung noch offenen Vorstellungen Beitragszeiträume betreffen, welche nicht (mehr) in den Geltungsbereich der hier in Prüfung gezogenen Verordnung (betreffend lediglich das Jahr 1982) fallen.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
Kanalisation, Abgaben Kanalisation, RückwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1993:V12.1992Zuletzt aktualisiert am
02.07.2010