TE Lvwg Erkenntnis 2023/4/12 LVwG 41.38-172/2023

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Veröffentlicht am 12.04.2023
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Entscheidungsdatum

12.04.2023

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

BauG Stmk 1995 §20
BauG Stmk 1995 §33
AVG §76
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. AVG § 76 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde des Herrn A B, geb. *****, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hart bei Graz vom 16.12.2022, GZ: 131-9/100-2022,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.     Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins.     Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde

stattgegeben

und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.     Beschwerdegegenstand, Verfahrensgang:römisch eins.     Beschwerdegegenstand, Verfahrensgang:

1. Beschwerdegegenstand

1.1. Bekämpfte Entscheidung

Mit Kostenbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hart bei Graz vom 16.12.2022, GZ: 131-9/100-2022 wurde Herrn A B (im Folgenden Beschwerdeführer) Barauslagen für den anlagentechnischen Sachverständigen Ing. C D vorgeschrieben.

1.2. Beschwerde

Gegen oben angeführte Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers mit umfangreicher Begründung. Insbesondere sei die Beiziehung eines Sachverständigen nicht erforderlich gewesen und sei er in das Bestellungsverfahren des Sachverständigen nicht eingebunden gewesen.

2. Verfahrensgang

Am 15.03.2023 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und erfolgte eine Verkündung des Erkenntnisses. Mit Antrag vom 22.03.2023 wurde die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses begehrt.

II.    Feststellungenrömisch II.    Feststellungen

1. Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 18.01.2023 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:

2. Ein schriftlicher Gutachtensauftrag ist nicht erfolgt. Der behauptete mündliche Auftrag ist unkonkret und sehr allgemein gehalten. Die nach der Rechtslage gebotenen erheblichen Umstände, wie jene der relevanten Grundstücksgrenze, wurden nicht vorgegeben (Beweis: Aktenlage, Befragung in der mündlichen Verhandlung).

3. Das Gutachten ist hinsichtlich der relevanten Grundstücksgrenze unrichtig (rechtliche Würdigung, mangelnde Vorgabe der belangten Behörde).

III.   Beweiswürdigungrömisch III.   Beweiswürdigung

Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen des Vertreters der belangten Behörde in der durchgeführten öffentlichen Verhandlung. Insbesondere lässt sich auch dem Gutachten selbst nicht entnehmen, welcher Auftrag bzw. welche Fragen an ihn gerichtet wurden.

IV.    Erwägungenrömisch IV.    Erwägungen

In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:

1. Allgemeines

Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.

Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.

2. Die für die Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen

Die entscheidungsrelevanten Normen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (im Folgenden Stmk. BauG) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 20

Baubewilligungspflichtige Vorhaben im vereinfachten Verfahren

Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß § 33, soweit sich aus §§ 19 und 21 nichts anderes ergibt:Für folgende baubewilligungspflichtige Vorhaben gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens gemäß Paragraph 33,, soweit sich aus Paragraphen 19 und 21 nichts anderes ergibt:

        ….

      4. die ortsfeste Aufstellung von Motoren, Maschinen, Apparaten oder Ähnlichem, wenn hiedurch die Festigkeit oder der Brandschutz von Bauten beeinflusst oder eine Gefährdung herbeigeführt werden könnte und die Aufstellung nicht in einer der Gewerbeordnung oder dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen unterliegenden Anlage vorgenommen wird, und der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird;“

„§ 33

Vereinfachtes Verfahren

(1) Die Erteilung der Baubewilligung im vereinfachten Verfahren ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Dem Antrag sind anzuschließen:

      1. für Vorhaben nach § 20 Z 1, Z 2 lit. a bis d, Z 3 und Z 4 die Unterlagen gemäß §§ 22 und 23 sowie zusätzlich der Nachweis der Zustimmung der an den Bauplatz angrenzenden Grundstückseigentümer sowie jener Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle) getrennt sind, wobei die Zustimmung durch Unterfertigung der Baupläne zu erfolgen hat;

….

(3) Die Verfasser der Unterlagen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren und überdies die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zu bestätigen und sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen gegenüber der Baubehörde verantwortlich.

(4) Die Behörde hat nach Vorliegen der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu prüfen, ob

      1. das Bauvorhaben den Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder festgelegten Bebauungsgrundlagen entspricht,

      2. das Bauwerk in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird,

      3. das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht,

      4. die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 26 eingehalten werden.

(5) Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen gemäß Abs. 2 Z 1 vor, hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Teiles (§§ 24 ff) einzuleiten und den Bauwerber hievon zu verständigen.(5) Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vor, hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des römisch II. Abschnittes dieses Teiles (Paragraphen 24, ff) einzuleiten und den Bauwerber hievon zu verständigen.

….

(8) Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen nach Maßgabe des § 29 bescheidmäßig zu entscheiden. §§ 30 und 31 finden Anwendung.“(8) Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen nach Maßgabe des Paragraph 29, bescheidmäßig zu entscheiden. Paragraphen 30 und 31 finden Anwendung.“

Die entscheidungsrelevanten Normen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (im Folgenden AVG) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.„§ 76. (1) Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

  1. (2)Absatz 2Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
  2. (3)Absatz 3Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
  3. (4)Absatz 4Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
  4. (5)Absatz 5Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“

3. Rechtliche Erwägungen

3.1. Barauslagen im Allgemeinen

§ 76 Abs. 1 und 2 jeweils erster Satz AVG erfassen alle Amtshandlungen, die notwendige Voraussetzung für die Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag sind, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller (oder ein anderer Beteiligter) die Kosten verursachende Amtshandlung ausdrücklich beantragt hat (vgl. VwGH 09.04.2013, 2011/04/0048). Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (wie hier auf Erteilung einer Baubewilligung im vereinfachten Verfahren) ist auch der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlungen als eingeschlossen anzusehen. Es bedarf also keines besonderen Antrages zur Durchführung der einzelnen Amtshandlungen; es erwächst aber auch die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten bereits aus der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist. Als Antragsteller iSd § 76 Abs. 1 erster Satz AVG ist der Beschwerdeführer demnach zum Ersatz der Barauslagen verpflichtet, die der Behörde durch die Einholung des als notwendig festgestellten Sachverständigengutachtens erwachsen sind (vgl. VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108).Paragraph 76, Absatz eins und 2 jeweils erster Satz AVG erfassen alle Amtshandlungen, die notwendige Voraussetzung für die Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag sind, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller (oder ein anderer Beteiligter) die Kosten verursachende Amtshandlung ausdrücklich beantragt hat vergleiche VwGH 09.04.2013, 2011/04/0048). Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag (wie hier auf Erteilung einer Baubewilligung im vereinfachten Verfahren) ist auch der Antrag auf Durchführung der zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen oder nach dem Gesetz gebotenen Amtshandlungen als eingeschlossen anzusehen. Es bedarf also keines besonderen Antrages zur Durchführung der einzelnen Amtshandlungen; es erwächst aber auch die Verpflichtung zur Tragung allfälliger Kosten bereits aus der Tatsache, dass das Verwaltungsverfahren auslösende Parteibegehren gestellt worden ist. Als Antragsteller iSd Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG ist der Beschwerdeführer demnach zum Ersatz der Barauslagen verpflichtet, die der Behörde durch die Einholung des als notwendig festgestellten Sachverständigengutachtens erwachsen sind vergleiche VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108).

Der Beschwerdeführer hat unbestritten den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt und hat grundsätzlich für die gebotenen Amtshandlungen aufzukommen.

3.2. Zum Gutachtensauftrag

Ein aufgrund eines fehlerhaften (bzw. nicht vorhandenen) Gutachtensauftrags erstattetes Sachverständigengutachten, das im Übrigen die nach der Rechtslage gebotenen erheblichen Umstände nicht vorgibt, kann nicht als erforderliches Gutachten iSd. § 52 Abs. 1 und 2 AVG angesehen werden, weshalb sich eine Vorschreibung von Barauslagen hierfür als unzulässig erweist (vgl. VwGH 21.11.2013, 2012/11/0074).Ein aufgrund eines fehlerhaften (bzw. nicht vorhandenen) Gutachtensauftrags erstattetes Sachverständigengutachten, das im Übrigen die nach der Rechtslage gebotenen erheblichen Umstände nicht vorgibt, kann nicht als erforderliches Gutachten iSd. Paragraph 52, Absatz eins und 2 AVG angesehen werden, weshalb sich eine Vorschreibung von Barauslagen hierfür als unzulässig erweist vergleiche VwGH 21.11.2013, 2012/11/0074).

Aus der Aktenlage lässt sich zur Bestellung des nichtamtlichen Sachverständigen wie folgt entnehmen:

„Aktenvermerk:

Am 30.05.2022 wird Herr Ing. C D im Bauverfahren zu oben genannter Geschäftszahl durch mündlichen Bescheid zum nichtamtlichen anlagentechnischen Sachverständigen bestellt.

Gleichzeitig gibt der SV einen Rechtsmittelverzicht ab.“

Aus diesem Aktenvermerk lässt sich kein Gutachtensauftrag entnehmen. Zumal kein konkreter Gutachtensauftrag erteilt wurde, erweist sich auch eine Vorschreibung von Barauslagen hierfür als unzulässig.

Aus schalltechnischen Gesichtspunkten gilt es zu prüfen, ob der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird und wäre ein Gutachtensauftrag in diese Richtung zu stellen, wenn die erforderlichen Angaben sich nicht direkt aus dem Projekt ergeben.

3.2.1. erheblichen Umstände

Selbst wenn man dem mündlichen Gutachtensauftrag, wie in der mündlichen Verhandlung behauptet, Beachtung schenkt, so werden in diesem keine erheblichen Umstände vorgegeben.

Ein Auftrag eine Prüfung nach dem Steiermärkischen Baugesetz und den entsprechenden Materiengesetzen dahinter durchzuführen, ist zu allgemein. Geht der Gutachter in weiterer Folge (mangels Vorgabe der erheblichen Umstände) von verfehlten Annahmen aus, so ist sein Gutachten diesbezüglich unschlüssig und bedarf es spätestens dann der Vorgabe der erheblichen Umstände durch die Behörde und Richtigstellung durch den Gutachter.

In dem die relevante Grundgrenze nicht vorgegeben wurde und vom Gutachter nicht die Grenze des zu bebauenden Grundstückes herangezogen wurde, ist der Gutachtensauftrag auch aus diesem Gesichtspunkt fehlerhaft und erweist sich eine Vorschreibung von Barauslagen als rechtswidrig (vgl. VwGH 21.11.2013, 2012/11/0074).In dem die relevante Grundgrenze nicht vorgegeben wurde und vom Gutachter nicht die Grenze des zu bebauenden Grundstückes herangezogen wurde, ist der Gutachtensauftrag auch aus diesem Gesichtspunkt fehlerhaft und erweist sich eine Vorschreibung von Barauslagen als rechtswidrig vergleiche VwGH 21.11.2013, 2012/11/0074).

3.2.2. relevante Grundgrenze

Aus dem schriftlichen Bericht, Ausschuss: Regionen, EZ/OZ ****/* lässt sich hinsichtlich der „relevanten Grundgrenze“ im Sinne des § 20 Z 4 Stmk. BauG nichts entnehmen.Aus dem schriftlichen Bericht, Ausschuss: Regionen, EZ/OZ ****/* lässt sich hinsichtlich der „relevanten Grundgrenze“ im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 4, Stmk. BauG nichts entnehmen.

Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt sich, dass bei der Immissionsbeurteilung im Baurecht die Widmung des Baugrundstückes und die Grundgrenze des Baugrundstückes maßgeblich sind (vgl. VwGH 18.05.2010, 2010/06/0003).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zeigt sich, dass bei der Immissionsbeurteilung im Baurecht die Widmung des Baugrundstückes und die Grundgrenze des Baugrundstückes maßgeblich sind vergleiche VwGH 18.05.2010, 2010/06/0003).

Als relevante Grundgrenze wurde zu Unrecht jene nach dem angrenzenden Weggrundstück angenommen und sohin nicht die Grundgrenze des Baugrundstückes.

3.3. Zur Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens gemäß § 20 Z 4 Stmk. BauG im Allgemeinen3.3. Zur Erforderlichkeit der Einholung eines Gutachtens gemäß Paragraph 20, Ziffer 4, Stmk. BauG im Allgemeinen

Würde man jedoch davon ausgehen, dass die relevante Grundgrenze im Projekt korrekt angegeben wurde, so würde dennoch die Beiziehung eines schalltechnischen Amtssachverständigen nicht erforderlich sein.

Aus dem Einreichprojekt lassen sich folgende Angaben entnehmen:

-   29,77 dB(A) bei der 5, 79 m entfernt liegenden Grundgrenze bei Maximalbetrieb

-   23,77 dB(A) bei der 5, 79 m entfernt liegenden Grundgrenze bei abgesenktem Betrieb

Aus der Anlagenbeschreibung lässt sich weiters wie folgt entnehmen:

-   Die Wärmepumpe wird im Zeitraum von 22:00 Uhr- 6:00 Uhr nur im abgesenkten Modus betrieben.

Somit lässt sich bereits aus dem Projekt selbst entnehmen, dass am Tag 29,77 dB(A) und in der Nacht 23,77 dB(A) an der Grundgrenze (wie oben angeführt jedoch an der unrichtigen Grundgrenze) zu erwarten sind.

Im Flächenwidmungsplan ist das Grundstück als reines Wohngebiet (WR) ausgewiesen.

Sohin wäre es für die belangte Behörde auch ohne schalltechnische Unterstützung möglich gewesen diese Frage zu beantworten, indem sie nachsieht, ob der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel an der relevanten Grundgrenze eingehalten wird. Ob also 29,77 dB(A) am Tag und 23,77 dB(A) in der Nacht unter dem im Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel liegt, ist keine Frage, welche die Einholung eines schalltechnischen Gutachtens erfordert.

Gemäß § 33 Abs 3 haben die Verfasser der Unterlagen das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren und überdies die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zu bestätigen und sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen gegenüber der Baubehörde verantwortlichGemäß Paragraph 33, Absatz 3, haben die Verfasser der Unterlagen das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren und überdies die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zu bestätigen und sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen gegenüber der Baubehörde verantwortlich

Anzumerken ist, dass diese schallspezifischen Angaben (29,77 dB(A) am Tag und 23,77 dB(A) in der Nacht) Projektbestandteil sind und bei einer davon nach oben abweichenden Ausführung, dies automatisch zur Konsenslosigkeit führt.

Hinsichtlich der in § 33 Abs 4 Z 4 Stmk. BauG angeführten Nachbarrechtsprüfung darf ausgeführt werden, dass Luftwärmepumpen der Beheizung von Wohnbauten dienen und stellen daher in rechtlicher Hinsicht für Wohnbauten erforderliche Anlagen dar. Somit sind deren Immissionen grundsätzlich für ein Reines Wohngebiet als typisch anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, wobei auf das Widmungsmaß abzustellen ist und den Nachbarn kein Anspruch auf Beibehaltung eines geringeren Ist-Maßes zukommt (vgl LVwG 06.05.2021, LVwG 50.4-2493/2020).Hinsichtlich der in Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 4, Stmk. BauG angeführten Nachbarrechtsprüfung darf ausgeführt werden, dass Luftwärmepumpen der Beheizung von Wohnbauten dienen und stellen daher in rechtlicher Hinsicht für Wohnbauten erforderliche Anlagen dar. Somit sind deren Immissionen grundsätzlich für ein Reines Wohngebiet als typisch anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, wobei auf das Widmungsmaß abzustellen ist und den Nachbarn kein Anspruch auf Beibehaltung eines geringeren Ist-Maßes zukommt vergleiche LVwG 06.05.2021, LVwG 50.4-2493/2020).

Lässt sich sohin dem Projekt selbst entnehmen, dass an der relevanten Grundgrenze der für die jeweilige Widmung nach dem Flächenwidmungsplan festgelegte zulässige Planungsbasispegel eingehalten wird, ist auch die Einholung eines Gutachtens nicht erforderlich, außer es liegen besondere Umstände vor.

3.4. Zusammengefasst

Mangels Vorliegen eines fehlerfreien Gutachtensauftrages waren Barauslagen nicht vorzuschreiben.

Auf das Gutachten des anlagentechnischen Sachverständigen, welcher im schalltechnischen Gutachten als Auflage vorschlägt „Auf Verlangen der Behörde ist ein schalltechnisches Gutachten zu erstellen und der Behörde zu übermitteln“ muss aufgrund der bisherigen Ausführungen nicht mehr eingegangen werden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Vorschreibung von Barauslagen, verfahrensleitender Antrag, Kosten, Amtshandlung, Gutachtensauftrag, Sachverständigengutachten, erhebliche Umstände, mündlicher Gutachtensauftrag, relevante Grundgrenze, fehlender Gutachtensauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2023:LVwG.41.38.172.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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