TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/24 L529 2198143-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2024
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Entscheidungsdatum

24.07.2024

Norm

AsylG 2005 §13
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs9 Z2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L529 2198143-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. M. EGGINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.09.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag des XXXX gemäß § 55 AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 08.08.2023 gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird. A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Antrag des römisch 40 gemäß Paragraph 55, AsylG auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 08.08.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Er stellte – gemeinsam mit zwei Brüdern ( XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX ) – am 24.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich bereits ein weiterer Bruder ( XXXX , geb. XXXX XXXX im Bundesgebiet auf, welcher schon am 07.09.2015 einen Asylantrag gestellt hatte. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak. Er stellte – gemeinsam mit zwei Brüdern ( römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 ) – am 24.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich bereits ein weiterer Bruder ( römisch 40 , geb. römisch 40 römisch 40 im Bundesgebiet auf, welcher schon am 07.09.2015 einen Asylantrag gestellt hatte.

Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.05.2018, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.05.2018, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 12.06.2018 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 31.08.2022, I408 2198143-1/18E, als unbegründet abgewiesen.

I.2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im österreichischen Bundesgebiet.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb im österreichischen Bundesgebiet.

I.3.1. Mit Bescheid vom 26.09.2022, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes persönlich an den notwendigen Handlungen mitzuwirken. Explizit wurde ihm die Ausfüllung und Retournierung der übermittelten Formblätter aufgetragen.römisch eins.3.1. Mit Bescheid vom 26.09.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes persönlich an den notwendigen Handlungen mitzuwirken. Explizit wurde ihm die Ausfüllung und Retournierung der übermittelten Formblätter aufgetragen.

I.3.2. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 17.10.2022 eine Stellungnahme, dem Auftrag, die ausgefüllten Formblätter zu retournieren, kam er nicht nach. römisch eins.3.2. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 17.10.2022 eine Stellungnahme, dem Auftrag, die ausgefüllten Formblätter zu retournieren, kam er nicht nach.

I.4. Am 05.01.2023 wurde der Beschwerdeführer beim BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei an, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu können, da sein Leben dort von Milizen bedroht sei. römisch eins.4. Am 05.01.2023 wurde der Beschwerdeführer beim BFA niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab dabei an, nicht in sein Heimatland zurückkehren zu können, da sein Leben dort von Milizen bedroht sei.

I.5. Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. römisch eins.5. Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Er begründete diesen Antrag mit der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, mit den von ihm im Asylverfahren dargelegten Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich.

I.6. Mit Verbesserungsauftrag vom 08.08.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von Unterlagen, insbesondere eines gültigen Reisepasses sowie eines Nachweises über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, aufgefordert.römisch eins.6. Mit Verbesserungsauftrag vom 08.08.2023 wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage von Unterlagen, insbesondere eines gültigen Reisepasses sowie eines Nachweises über die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung, aufgefordert.

I.7. Der Beschwerdeführer wiederholte im beim BFA am 08.09.2023 eingelangten Schreiben seinen Wunsch, in Österreich bleiben zu wollen und legte ein Bestätigungsschreiben der irakischen Botschaft vor, derzufolge diese keine Reisepässe ausstelle.römisch eins.7. Der Beschwerdeführer wiederholte im beim BFA am 08.09.2023 eingelangten Schreiben seinen Wunsch, in Österreich bleiben zu wollen und legte ein Bestätigungsschreiben der irakischen Botschaft vor, derzufolge diese keine Reisepässe ausstelle.

I.8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 08.08.2023 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG zurückgewiesen. römisch eins.8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 21.09.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 08.08.2023 gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.

Begründend hielt das BFA fest, dass Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen seien, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgehe.Begründend hielt das BFA fest, dass Anträge gemäß Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen seien, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgehe.

Im Fall des Beschwerdeführers liege eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor und es habe sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht derart wesentlich geändert, dass eine erneute Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich wäre.Im Fall des Beschwerdeführers liege eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor und es habe sich der Sachverhalt seit der letzten Rückkehrentscheidung nicht derart wesentlich geändert, dass eine erneute Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich wäre.

I.9. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.9. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Darin verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst wiederum auf seine im Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe sowie auf seine Beziehung mit seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Freundin und seine Integration in Österreich.

I.10. Der Verwaltungsakt langte am 23.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.römisch eins.10. Der Verwaltungsakt langte am 23.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.

I.11. Mit am 12.03.2024 beim BVwG eingelangter Stellungnahme übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Integration in Österreich. römisch eins.11. Mit am 12.03.2024 beim BVwG eingelangter Stellungnahme übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zum Nachweis seiner Integration in Österreich.

I.12. Für den 22.05.2024 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung. römisch eins.12. Für den 22.05.2024 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Verhandlung.

I.13. Mit dringlicher Mitteilung vom 21.05.2024 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer am 21.05.2024 einen (neuerlichen) Asylantrag gestellt habe, den er mit seiner Homosexualität begründet habe. römisch eins.13. Mit dringlicher Mitteilung vom 21.05.2024 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer am 21.05.2024 einen (neuerlichen) Asylantrag gestellt habe, den er mit seiner Homosexualität begründet habe.

I.14. Am gleichen Tag wurde dem BVwG das Protokoll der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 21.05.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes übermittelt. römisch eins.14. Am gleichen Tag wurde dem BVwG das Protokoll der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 21.05.2024 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes übermittelt.

I.15. Die für den 22.05.2024 anberaumte Verhandlung wurde abberaumt.römisch eins.15. Die für den 22.05.2024 anberaumte Verhandlung wurde abberaumt.

I.16. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.16. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen: römisch II.1. Feststellungen:

II.1.1. Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. römisch II.1.1. Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

II.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.römisch II.1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 08.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.

Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2024 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde zugelassen und ist derzeit in Bearbeitung.

II.2. Beweiswürdigungrömisch II.2. Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt, dem Beschwerdeschriftsatz und der Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie dem Protokoll der Erstbefragung vom 21.05.2024.


II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

II.3.1. Gesetzliche Grundlagenrömisch II.3.1. Gesetzliche Grundlagen

Gemäß § 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Z 1) oder eine „Aufenthaltsberechtigung“ (Z 2) zu erteilen.Gemäß Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Ziffer eins,) oder eine „Aufenthaltsberechtigung“ (Ziffer 2,) zu erteilen.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55,, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 8, AsylG darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist […].3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist […].

Gem. § 13 AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Gem. Paragraph 13, AsylG ist ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.

II.3.2. Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, das Verfahren wurde zugelassen und befindet sich derzeit in Bearbeitung.römisch II.3.2. Der Beschwerdeführer stellte am 21.05.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, das Verfahren wurde zugelassen und befindet sich derzeit in Bearbeitung.

Der Beschwerdeführer verfügt somit nach dem Asylgesetz über eine bis zum Abschluss des Asylverfahrens befristete Aufenthaltsberechtigung.

Gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz [oder dem NAG] verfügt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz [oder dem NAG] verfügt.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP des "Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG", BGBl. I Nr. 87/2012, wird zu § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 auszugsweise ausgeführt:In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode des "Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetzes - FNG", Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wird zu Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005 auszugsweise ausgeführt:

„In Abs. 9 Z 2 wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in § 1 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. […]“.„In Absatz 9, Ziffer 2, wird aufgrund der organisatorischen Trennung und der neuen Systematik ein Ausschlussgrund für den Fall normiert, dass der Fremde bereits über ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 oder dem NAG verfügt. Dies orientiert sich an dem bisher in Paragraph eins, Absatz 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, normierten Grundsatz. Demnach sind diese Bestimmungen weiterhin nicht auf Personen anwendbar, die nach dem AsylG 2005 zum Aufenthalt berechtigt sind; das sind insbesondere Asylwerber, deren Antrag auf internationalen Schutz zugelassen ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung und Fremde, denen der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. […]“.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach § 55 AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009). Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 (und damit insbesondere nach Paragraph 55, AsylG 2005) ist als subsidiäre Maßnahme konzipiert, die nur in Betracht kommt, wenn der betreffende Fremde nicht ohnehin über ein anderweitiges Aufenthaltsrecht verfügt (VwGH vom 04.04.2019, Ra 2019/21/0009).

Hätte der Beschwerdeführer seinen Asylantrag zeitlich vor dem gegenständlichen Antrag auf den begehrten Aufenthaltstitel gestellt, wäre sein Antrag bereits vom BFA gem. § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Hätte der Beschwerdeführer seinen Asylantrag zeitlich vor dem gegenständlichen Antrag auf den begehrten Aufenthaltstitel gestellt, wäre sein Antrag bereits vom BFA gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Das VwG hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066), weshalb die Asylantragstellung des Beschwerdeführers nunmehr vom BVwG zu berücksichtigen ist. Das VwG hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066), weshalb die Asylantragstellung des Beschwerdeführers nunmehr vom BVwG zu berücksichtigen ist.

Da der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte und das Verfahren auch zugelassen wurde, verfügt er zum hg. Entscheidungszeitpunkt nach dem Asylgesetz über eine bis zum Abschluss des Asylverfahrens befristete Aufenthaltsberechtigung, womit der Tatbestand des § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG erfüllt ist. Demzufolge war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der gegenständliche Antrag gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird (vgl. VwGH 08.02.2022, Ra 2021/22/0009). Da der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte und das Verfahren auch zugelassen wurde, verfügt er zum hg. Entscheidungszeitpunkt nach dem Asylgesetz über eine bis zum Abschluss des Asylverfahrens befristete Aufenthaltsberechtigung, womit der Tatbestand des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG erfüllt ist. Demzufolge war die Beschwerde mit der Maßgabe abzuweisen, dass der gegenständliche Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen wird vergleiche VwGH 08.02.2022, Ra 2021/22/0009).


II.4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlungrömisch II.4. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung

II.4.1. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. römisch II.4.1. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Nach § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist. Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.

II.2.4.2. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist.römisch II.2.4.2. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Anhängigkeit Asylantragstellung Asylverfahren Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Entscheidungszeitpunkt unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:L529.2198143.2.00

Im RIS seit

31.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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