Entscheidungsdatum
25.07.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L512 2287929-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 88 Abs. 2 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 17.08.2023 stellte der Beschwerdeführer (nachfolgende kurz: BF) bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Namensänderung. Konkret beantragte er die Änderung seines Familiennamens von XXXX auf XXXX .1. Am 17.08.2023 stellte der Beschwerdeführer (nachfolgende kurz: BF) bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Namensänderung. Konkret beantragte er die Änderung seines Familiennamens von römisch 40 auf römisch 40 .
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX wurde die Namensänderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, § 2 Abs. 1 Z 5 Namensänderungsgesetz bewilligt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 wurde die Namensänderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, Namensänderungsgesetz bewilligt.
2. Am 06.09.2023 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz: BFA) einen Antrag auf Änderung seiner Personendaten (AS 33). Konkret beantragte er die Änderung seines Nachnamens von XXXX auf XXXX .2. Am 06.09.2023 stellte der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend kurz: BFA) einen Antrag auf Änderung seiner Personendaten (AS 33). Konkret beantragte er die Änderung seines Nachnamens von römisch 40 auf römisch 40 .
3. Am 02.01.2024 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose zu IFA: XXXX .3. Am 02.01.2024 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für Staatenlose zu IFA: römisch 40 .
4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.01.2024 informierte das BFA den BF darüber, dass die Abweisung seines Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses beabsichtigt sei.
Angemerkt wurde, dass der BF das erforderliche Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht begründet habe. Weiters wurde der BF aufgefordert, seinen Reisepass der XXXX oder jenes Dokument vorzulegen, mit welchem er XXXX seine Ehe geschlossen habe. Der Beschwerdeführer verfüge weder über den Status eines Asylberechtigten, noch eines subsidiär Schutzberechtigten. Derzeit sei er im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels für Familienangehörige. Sofern der BF nicht in der Lage sei, das Interesse der Republik Österreich zu begründen und darzulegen, warum er keinen heimatstaatlichen Reisepass ausgestellt bekomme, werde der gegenständliche Antrag abgewiesen.Angemerkt wurde, dass der BF das erforderliche Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht begründet habe. Weiters wurde der BF aufgefordert, seinen Reisepass der römisch 40 oder jenes Dokument vorzulegen, mit welchem er römisch 40 seine Ehe geschlossen habe. Der Beschwerdeführer verfüge weder über den Status eines Asylberechtigten, noch eines subsidiär Schutzberechtigten. Derzeit sei er im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels für Familienangehörige. Sofern der BF nicht in der Lage sei, das Interesse der Republik Österreich zu begründen und darzulegen, warum er keinen heimatstaatlichen Reisepass ausgestellt bekomme, werde der gegenständliche Antrag abgewiesen.
5. Mit Schreiben vom 07.01.2024 teilte der BF dem BFA mit, dass er aufgrund der „juristischen Sprache“ nicht verstehe, was von ihm gebraucht werde. Er verfüge über einen gültigen Fremdenpass auf den Namen „ XXXX “ und habe lediglich einen Antrag auf Namensänderung gestellt. Er verfüge über keinen XXXX Reisepass, welcher ohnehin nicht anerkannt werde, weshalb er staatenlos sei. Er brauche einen Reisepass, um seine Familie in der derzeitigen Situation in Gaza besuchen zu können. 5. Mit Schreiben vom 07.01.2024 teilte der BF dem BFA mit, dass er aufgrund der „juristischen Sprache“ nicht verstehe, was von ihm gebraucht werde. Er verfüge über einen gültigen Fremdenpass auf den Namen „ römisch 40 “ und habe lediglich einen Antrag auf Namensänderung gestellt. Er verfüge über keinen römisch 40 Reisepass, welcher ohnehin nicht anerkannt werde, weshalb er staatenlos sei. Er brauche einen Reisepass, um seine Familie in der derzeitigen Situation in Gaza besuchen zu können.
6. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 25.01.2024 wurde der BF aufgefordert darzulegen, warum er die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragt habe, obwohl er im Besitz eines gültigen XXXX Konventionsreisepasses und eines gültigen Reispasses der XXXX sei. 6. Mit Verbesserungsauftrag des BFA vom 25.01.2024 wurde der BF aufgefordert darzulegen, warum er die Ausstellung eines Fremdenpasses beantragt habe, obwohl er im Besitz eines gültigen römisch 40 Konventionsreisepasses und eines gültigen Reispasses der römisch 40 sei.
7. Mit Schreiben vom 06.02.2024 teilte der BF mit, dass sein XXXX Reisepass nicht mehr bei ihm sei und es sich dabei um einen „Asylpass“ handle. Er sei in XXXX kein Flüchtling mehr und sei dieser Reisepass ohne Aufenthaltstitel ungültig. Sein Aufenthaltstitel sei schon abgelaufen und er nicht mehr als Flüchtling in XXXX , weshalb er seinen Aufenthaltstitel auch nicht verlängern könne.7. Mit Schreiben vom 06.02.2024 teilte der BF mit, dass sein römisch 40 Reisepass nicht mehr bei ihm sei und es sich dabei um einen „Asylpass“ handle. Er sei in römisch 40 kein Flüchtling mehr und sei dieser Reisepass ohne Aufenthaltstitel ungültig. Sein Aufenthaltstitel sei schon abgelaufen und er nicht mehr als Flüchtling in römisch 40 , weshalb er seinen Aufenthaltstitel auch nicht verlängern könne.
Sein XXXX Reisepass sei in vielen Ländern ungültig, weil er nicht anerkannt werde. Er könne den XXXX Reisepass auch nicht verlängern, weil die XXXX Botschaft homosexuelle Personen nicht anerkenne. Als der BF um eine Verlängerung gebeten habe, sei er aufgefordert worden, seinen österreichischen Aufenthaltstitel vorzulegen, was zu Problemen führen könne. Außerdem werde der Reisepass nicht an Flughäfen anerkannt. Sein römisch 40 Reisepass sei in vielen Ländern ungültig, weil er nicht anerkannt werde. Er könne den römisch 40 Reisepass auch nicht verlängern, weil die römisch 40 Botschaft homosexuelle Personen nicht anerkenne. Als der BF um eine Verlängerung gebeten habe, sei er aufgefordert worden, seinen österreichischen Aufenthaltstitel vorzulegen, was zu Problemen führen könne. Außerdem werde der Reisepass nicht an Flughäfen anerkannt.
8. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 FPG abgewiesen.8. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über zwei gültige Reisedokumente (Reisepass der XXXX und XXXX Konventionsreisepass) verfüge und folglich die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG nicht erfülle.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über zwei gültige Reisedokumente (Reisepass der römisch 40 und römisch 40 Konventionsreisepass) verfüge und folglich die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht erfülle.
9. Gegen den Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.9. Gegen den Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.
10. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der staatenlose BF hat am XXXX einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet (AS 27) und verfügt bis XXXX über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“.Der staatenlose BF hat am römisch 40 einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet (AS 27) und verfügt bis römisch 40 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“.
Am XXXX hat der BF in XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde ihm von den XXXX Asylbehörden am XXXX der Asylstatus zuerkannt (AS 19) sowie eine Aufenthaltsgenehmigung gültig vom XXXX bis XXXX erteilt (AS 21). Am XXXX wurde dem BF auf den Namen „ XXXX “ ein XXXX Konventionsreisepass – gültig bis XXXX – ausgestellt (AS 24). Am römisch 40 hat der BF in römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde ihm von den römisch 40 Asylbehörden am römisch 40 der Asylstatus zuerkannt (AS 19) sowie eine Aufenthaltsgenehmigung gültig vom römisch 40 bis römisch 40 erteilt (AS 21). Am römisch 40 wurde dem BF auf den Namen „ römisch 40 “ ein römisch 40 Konventionsreisepass – gültig bis römisch 40 – ausgestellt (AS 24).
Am XXXX wurde dem BF auf den Namen „ XXXX “ ein Reisepass der XXXX –gültig bis XXXX – ausgestellt (AS 23).Am römisch 40 wurde dem BF auf den Namen „ römisch 40 “ ein Reisepass der römisch 40 –gültig bis römisch 40 – ausgestellt (AS 23).
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des Antrages auf Ausstellung des Fremdenpasses und der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität und Herkunft des Beschwerdeführers steht aufgrund der vorliegenden Identitätsdokumente fest (AS 24 und AS 23).
Die Asylantragstellung in XXXX ist dem Schreiben der XXXX Asylbehörden vom XXXX zu entnehmen (AS 19).Die Asylantragstellung in römisch 40 ist dem Schreiben der römisch 40 Asylbehörden vom römisch 40 zu entnehmen (AS 19).
Aus der XXXX Aufenthaltsgenehmigung zur Nr. XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX über eine XXXX Aufenthaltsgenehmigung verfügte.Aus der römisch 40 Aufenthaltsgenehmigung zur Nr. römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 über eine römisch 40 Aufenthaltsgenehmigung verfügte.
Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einem österreichischen Staatsangehörigen ergibt sich aus der Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom XXXX (AS 27) und dem Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtes XXXX vom XXXX (AS 26).Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einem österreichischen Staatsangehörigen ergibt sich aus der Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 (AS 27) und dem Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtes römisch 40 vom römisch 40 (AS 26).
2.2. Zum Antragsvorbringen des Beschwerdeführers
XXXX hat den Status eines Völkerrechtssubjekts, wird aber von Österreich nicht als Staat im Sinne des Völkerrechts anerkannt, weshalb die Staatenlosigkeit festzustellen war.
Dass der BF über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügt, ist dem Fremdeninformationssystem zu entnehmen.
Dass der BF bis XXXX über einen gültigen Konventionsreisepass verfügt, ist dem XXXX Konventionsreisepass, Nr. XXXX , vom XXXX zu entnehmen (AS 24).Dass der BF bis römisch 40 über einen gültigen Konventionsreisepass verfügt, ist dem römisch 40 Konventionsreisepass, Nr. römisch 40 , vom römisch 40 zu entnehmen (AS 24).
Aus dem Reisepass der XXXX zur Nr. XXXX geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis XXXX über einen gültigen Reisepass der XXXX verfügt (AS 23).Aus dem Reisepass der römisch 40 zur Nr. römisch 40 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis römisch 40 über einen gültigen Reisepass der römisch 40 verfügt (AS 23).
Hinweise darauf, dass die oben angeführten Reisedokumente keine Gültigkeit mehr aufweisen, sind weder den Reisepässen selbst zu entnehmen, noch konnte der BF dahingehende Nachweise vorlegen. Die Behauptungen des BF blieben daher unsubstantiiert. Allenfalls wären Dokumente der XXXX Asylbehörden hinsichtlich einer Verknüpfung der Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit des Konventionsreisepasses vom BF im Rahmen der Mitwirkungspflicht vorzulegen, wobei er selbst für diesen Fall immer noch über einen gültigen Reisepass der XXXX verfügt.Hinweise darauf, dass die oben angeführten Reisedokumente keine Gültigkeit mehr aufweisen, sind weder den Reisepässen selbst zu entnehmen, noch konnte der BF dahingehende Nachweise vorlegen. Die Behauptungen des BF blieben daher unsubstantiiert. Allenfalls wären Dokumente der römisch 40 Asylbehörden hinsichtlich einer Verknüpfung der Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit des Konventionsreisepasses vom BF im Rahmen der Mitwirkungspflicht vorzulegen, wobei er selbst für diesen Fall immer noch über einen gültigen Reisepass der römisch 40 verfügt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.3.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA Verfahrensgesetzes (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA.
3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.2.1. Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte § 88 Abs. 2 FPG lautet auszugsweise: 3.2.1. Der mit "Ausstellung von Fremdenpässen" betitelte Paragraph 88, Absatz 2, FPG lautet auszugsweise:
(1) […]
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) bis (4) […]
3.2.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Der Beschwerdeführer ist staatenlos und wurde ihm zuletzt der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ bis XXXX erteilt, weshalb er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Der Beschwerdeführer ist staatenlos und wurde ihm zuletzt der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ bis römisch 40 erteilt, weshalb er sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Mit dem gegenständlichen Antrag beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2 FPG.Mit dem gegenständlichen Antrag beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz 2, FPG.
Aus den einzelnen Tatbeständen des § 88 Abs. 2 FPG ergibt sich, dass nur Fremden, die kein gültiges Reisedokument besitzen, unter den in dieser Gesetzesbestimmung angeführten weiteren Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt werden kann (vgl. dazu auch VwGH vom 13.10.2005 zu Zl. 2002/18/0260 noch betreffend § 76 FrG 1997).Aus den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz 2, FPG ergibt sich, dass nur Fremden, die kein gültiges Reisedokument besitzen, unter den in dieser Gesetzesbestimmung angeführten weiteren Voraussetzungen ein Fremdenpass ausgestellt werden kann vergleiche dazu auch VwGH vom 13.10.2005 zu Zl. 2002/18/0260 noch betreffend Paragraph 76, FrG 1997).
Der BF verfügt über einen gültigen Reisepass der XXXX und zusätzlich über einen gültigen XXXX Konventionsreisepass, was die Ausstellung eines Fremdenpasses ausschließt, da ein solcher nur Fremden, die kein gültiges Reisedokument besitzen (bei Erfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen) ausgestellt werden kann.Der BF verfügt über einen gültigen Reisepass der römisch 40 und zusätzlich über einen gültigen römisch 40 Konventionsreisepass, was die Ausstellung eines Fremdenpasses ausschließt, da ein solcher nur Fremden, die kein gültiges Reisedokument besitzen (bei Erfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen) ausgestellt werden kann.
Folglich besteht keine Notwendigkeit, einen Fremdenpass auszustellen und war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar zu einer früheren Rechtslage ergangen, ist jedoch auf die nunmehr geltende Bestimmung unverändert übertragbar.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.
Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fremdenpass Reisedokument staatenlos Versagung Fremdenpass VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L512.2287929.1.00Im RIS seit
31.07.2024Zuletzt aktualisiert am
31.07.2024