TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/12 W144 2285481-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2024
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Entscheidungsdatum

12.06.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs3
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W144 2285481-1/3E

W144 2285482-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , und 2. XXXX , geb. XXXX , beide syrische Staatsangehörige, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils vom 12.10.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , beide syrische Staatsangehörige, gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus jeweils vom 12.10.2023 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die 1.Beschwerdeführerin (im Folgenden: 1.-BF), ist die Ehegattin des 2.-Beschwerdeführers (2.-BF), beide sind Staatsangehörige von Syrien. Die BF brachten am 23.08.2023 bei der österreichischen Botschaft in Damskus (ÖB) Anträge auf Erteilung von Visa der Kategorie C (Schengen), gültigvom 20.09.2023 bis 30.12.2023, ein, und begründeten diese Anträge mit ihrem Wunsch, ihren im Bundesgebiet aufhältigen Sohn besuchen zu wollen.

Dem Antrag beigeschlossen waren neben dem ausgefüllten Formular „Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums“ entsprechende Unterlagen.

In der Folge findet sich im Akt bezüglich beider BF jeweils ein ausgefülltes Mandatsbescheid- Formular (“Verweigerung/Annullierung/Aufhebung des Visums“), in welchen die Visa-Versagungsgründe, dass die BF zum einen nicht in Nachweis erbracht hätten über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts für die Dauer des geplanten Aufenthalts oder für die Rückkehr in den Herkunftsstaat zu verfügen, und zum anderen die vorgelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien, angekreuzt und im Freitext näher ausgeführt wurden.

Diese Mandatsbescheidsformulare weisen jedoch an ihrem Ende, wo Platz für den Botschaftsstempel der Republik und für die Paraphe des Genehmigenden vorgesehen ist, lediglich ein Datum, konkret XXXX .2023 auf, es fehlen jedoch auf beiden Formularen das Siegel der Republik (Stempel der Botschaft) sowie eine Paragraphe des entscheidenden Organs. Es ist weiters auch in keiner Weise ersichtlich, welcher konkrete Organwalter diese Erledigung am XXXX .2023 genehmigten sollte, auf dem Deckblatt der Formulare finden sich zwei verschiedene Namensstempel, konkret „ XXXX “ und „ XXXX “. Es findet sich am Deckblatt ein Datumsstempel XXXX . 2023 und das darüberstehende, handschriftlich mit blauer Schrift verfasste Wort „Mail“, sowie das neben einem weiteren Datumsstempel 26. Sep. 2023 stehende, mit schwarzer Schrift verfasste Wort „abgelehnt“, sowie zwei unterschiedliche handschriftlich verfasste Schwünge. Diese Mandatsbescheidsformulare weisen jedoch an ihrem Ende, wo Platz für den Botschaftsstempel der Republik und für die Paraphe des Genehmigenden vorgesehen ist, lediglich ein Datum, konkret römisch 40 .2023 auf, es fehlen jedoch auf beiden Formularen das Siegel der Republik (Stempel der Botschaft) sowie eine Paragraphe des entscheidenden Organs. Es ist weiters auch in keiner Weise ersichtlich, welcher konkrete Organwalter diese Erledigung am römisch 40 .2023 genehmigten sollte, auf dem Deckblatt der Formulare finden sich zwei verschiedene Namensstempel, konkret „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “. Es findet sich am Deckblatt ein Datumsstempel römisch 40 . 2023 und das darüberstehende, handschriftlich mit blauer Schrift verfasste Wort „Mail“, sowie das neben einem weiteren Datumsstempel 26. Sep. 2023 stehende, mit schwarzer Schrift verfasste Wort „abgelehnt“, sowie zwei unterschiedliche handschriftlich verfasste Schwünge.

Weiters finden sich in Bezug auf diese Beschewidformulare keine Zustellverfügungen, in Bezug auf das handschriftlich verfasste Wort „Mail“ bleibt völlig unklar, an welche Mailadresse dieses Formular gegangen sein soll, noch liegt irgendeine Art von Sendebestätigung im Akt auf. Eine Übernahmebestätigung seitens allfälliger Bescheidadressaten ist ebenso wenig gegeben.

Gegen diese vermeintlichen Mandatsbescheide erhoben die BF am 09.10.2023 mit „Remonstration“ bezeichnete Rechtsmittel, offensichtlich gemeint Vorstellung.

Mit Bescheiden - diesmal mit dem Siegel der Republik gestempelt und paraphiert - jeweils datiert mit 11.10.2023, amtssigniert jedoch am 12.10.2023, wies die ÖB die Vorstellungen zurück, wobei die ÖB diese Zurückweisungen damit begründete, dass die Vorstellungen nicht fristgerecht erhoben worden seien.

Gegen diese Bescheide erhoben die BF mit Schriftsatz vom 25.10.2023 am 27.10.2023 per Mail Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 26.01.2024 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden samt Verwaltungsakten vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird der oben dargelegte Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur äußeren Form der „Mandatsbescheide“, insbesondere des Fehlens des Rundstempels der Botschaft (Siegel der Republik), einer Unterschrift, oder einer zuordenbaren Paraphe zu einem genehmigenden Organwalter, ergibt sich aus den im Akt einliegenden Mandatsbescheidsformularen.

Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass sich auf den Deckblättern zwar ein Namens- und Datumsstempel 26. September 2023, XXXX , befindet und nebenstehend das Wort „abgelehnt“ handschriftlich verfasst ist, sowie ein handschriftliches Zeichen neben diesem Schriftzug aufscheint, dass jedoch unschlüssig erscheint, dass eine „Ablehnung“ am 26. September 2023 erfolgt sein sollte, wenn doch am Ende des Formularducks als Erledigungsdatum der 12.9.2023 aufscheint und auch ein Hinweis auf ein nicht nachvollziehbares Mail vom 12.09.2023 gegeben ist. Es kann daher bei einer Gesamtbetrachtung nicht angenommen werden, dass eine Ablehnung durch eine Person namens XXXX am 26.09.2023 erfolgt sein sollte.Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass sich auf den Deckblättern zwar ein Namens- und Datumsstempel 26. September 2023, römisch 40 , befindet und nebenstehend das Wort „abgelehnt“ handschriftlich verfasst ist, sowie ein handschriftliches Zeichen neben diesem Schriftzug aufscheint, dass jedoch unschlüssig erscheint, dass eine „Ablehnung“ am 26. September 2023 erfolgt sein sollte, wenn doch am Ende des Formularducks als Erledigungsdatum der 12.9.2023 aufscheint und auch ein Hinweis auf ein nicht nachvollziehbares Mail vom 12.09.2023 gegeben ist. Es kann daher bei einer Gesamtbetrachtung nicht angenommen werden, dass eine Ablehnung durch eine Person namens römisch 40 am 26.09.2023 erfolgt sein sollte.

Ein Nachweis über eine Zustellung dieser Schriftstücke ist mit dem bloß handschriftlich vermerkten Wort „Mail“ und dem Datumsstempel XXXX 2023 ebenfalls in keiner Weise gegeben.Ein Nachweis über eine Zustellung dieser Schriftstücke ist mit dem bloß handschriftlich vermerkten Wort „Mail“ und dem Datumsstempel römisch 40 2023 ebenfalls in keiner Weise gegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Rechtliche Grundlagen

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

„§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
„§ 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

( 4… bis …9)“

§ 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt. (4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Fertigung als wesentliches Bescheidmerkmal führt zu einer absoluten Nichtigkeit des Rechtsaktes. I.V.m. der lex specialis des § 11 FPG hinsichtlich der Fertigung von Bescheiden vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten folgt rechtlich, dass die im Akt aufliegenden Mandatsbescheidsformulare mangels Unterschrift oder Siegel der Republik samt Paraphe, mit der die Identität des genehmigenden erkennbar wäre, keine Bescheidqualität aufweisen. Es handelt sich somit um „Nicht-Bescheide“, gegen die in der Folge naturgemäß auch kein Rechtsmittel zulässig ist. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Fertigung als wesentliches Bescheidmerkmal führt zu einer absoluten Nichtigkeit des Rechtsaktes. römisch eins.V.m. der lex specialis des Paragraph 11, FPG hinsichtlich der Fertigung von Bescheiden vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten folgt rechtlich, dass die im Akt aufliegenden Mandatsbescheidsformulare mangels Unterschrift oder Siegel der Republik samt Paraphe, mit der die Identität des genehmigenden erkennbar wäre, keine Bescheidqualität aufweisen. Es handelt sich somit um „Nicht-Bescheide“, gegen die in der Folge naturgemäß auch kein Rechtsmittel zulässig ist.

Vielmehr sind die Anträge der BF auf Ausstellung der von ihnen begehrten Visa der Kategorie C nach wie vor bei der Behörde anhängig!

Angesichts dessen hat die ÖB die in der Folge ergangenen Rechtsmittel, die als „Remonstration“ bezeichnet wurden, jedoch offensichtlich Vorstellungen darstellen sollten, zurecht „zurückgewiesen“, wenngleich die konkrete Begründung, wonach die Rechtsmittel nicht fristgerecht erhoben worden seien, für die im Spruch normierte Zurückweisung verfehlt ist. Die Zurückweisung der Rechtsmittel an sich ist jedoch spruchgemäß zu Recht erfolgt, da gegen Nicht-Bescheide eben keine Rechtsmittel zulässig sind.

Somit sind die Zurückweisungen der Rechtsmittel zu Recht ergangen, sodass die gegen die Zurückweisungen fristgerecht erhobenen Beschwerden abzuweisen waren.

Nochmals ist der Klarheit halber zu betonen, dass die Anträge der BF mangels rechtswirksamer Erledigungen seitens der ÖB nach wie vor erstinstanzliche anhängig sind.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Einreisetitel Ermittlungspflicht Familienverfahren Frist Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung österreichische Botschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W144.2285481.1.00

Im RIS seit

26.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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