Entscheidungsdatum
12.06.2024Norm
Auskunftspflichtgesetz §1Spruch
W292 2283307-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 06.10.2023, Zl S90620/4-Präs/2023 (1), betreffend einen Antrag nach dem Auskunftspflichtgesetz zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Landesverteidigung vom 06.10.2023, Zl S90620/4-Präs/2023 (1), betreffend einen Antrag nach dem Auskunftspflichtgesetz zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit E-Mail vom 28.10.2022 begehrte der Beschwerdeführer, der auf seine Rolle als Journalist und „public watchdog“ verwies, im Zusammenhang mit dem Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.09.2022, Zl 2022-0.566.529, betreffend ein Disziplinarverfahren unter anderem wegen Wiederbetätigung von der Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge auch: belangte Behörde) Auskunft gemäß den §§ 2, 3 in Verbindung mit § 4 des Auskunftspflichtgesetzes und ersuchte um die Beantwortung von mehreren Fragen. römisch eins.1. Mit E-Mail vom 28.10.2022 begehrte der Beschwerdeführer, der auf seine Rolle als Journalist und „public watchdog“ verwies, im Zusammenhang mit dem Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.09.2022, Zl 2022-0.566.529, betreffend ein Disziplinarverfahren unter anderem wegen Wiederbetätigung von der Bundesministerin für Landesverteidigung (in der Folge auch: belangte Behörde) Auskunft gemäß den Paragraphen 2,, 3 in Verbindung mit Paragraph 4, des Auskunftspflichtgesetzes und ersuchte um die Beantwortung von mehreren Fragen.
I.2. Mit Schreiben vom 21.12.2022 erfolgte eine Beantwortung. römisch eins.2. Mit Schreiben vom 21.12.2022 erfolgte eine Beantwortung.
I.3. Mit E-Mail vom 20.02.2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass ein Teil seiner Anfrage nicht beantwortet worden sei und führte er die seiner Ansicht nach noch unbeantworteten Fragen an. römisch eins.3. Mit E-Mail vom 20.02.2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass ein Teil seiner Anfrage nicht beantwortet worden sei und führte er die seiner Ansicht nach noch unbeantworteten Fragen an.
I.4. Am 17.07.2023 erging ein weiteres Antwortschreiben an den Beschwerdeführer. römisch eins.4. Am 17.07.2023 erging ein weiteres Antwortschreiben an den Beschwerdeführer.
I.5. In seinem E-Mail vom 02.08.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Auskunftsverweigerungen nicht, wie beantragt, in Bescheidform ausgeführt worden seien. Er ersuchte daher zu den nachstehenden Fragen um Antwort oder bescheidmäßige Erledigung (fortlaufende Nummerierung der Fragen aus dem angefochtenen Bescheid vom 06.10.2022 übernommen):römisch eins.5. In seinem E-Mail vom 02.08.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Auskunftsverweigerungen nicht, wie beantragt, in Bescheidform ausgeführt worden seien. Er ersuchte daher zu den nachstehenden Fragen um Antwort oder bescheidmäßige Erledigung (fortlaufende Nummerierung der Fragen aus dem angefochtenen Bescheid vom 06.10.2022 übernommen):
„1. Wer trat in diesem Verfahren als Disziplinaranwalt auf, welchen Rang und welche Funktionsbezeichnung trägt diese Person? (Andere Entscheidungen der Disziplinarbehörde werden inklusive Namensnennung der Sitzungsteilnehmer veröffentlicht etwa 2022-0.739.449, 2022-0.726.614, 2022-0.729.469)
2. Was war der Inhalt des Bescheides vom 15. November 2021 im Wortlaut?
3. Was war der Inhalt des Bescheides vom 12. Jänner 2022 im Wortlaut?
4. Was war der Inhalt des Bescheides vom 4. März 2022, mit dem die Bezugskürzung aufgehoben wurde, im Wortlaut? Durch welchen Antrag wurde die erneute Entscheidung erreicht, und wie lautete dieser im Wortlaut?
5. Was war der Wortlaut der durch den Disziplinaranwalt vorgebrachten positiven Zukunftsprognose?
6. Was ist der Inhalt aller relevanten Berichte, Protokolle, Notizen, sowie Vor- bzw. Nachbereitungen im Wortlaut? An wen ergingen diese Berichte und wann? Wer wurde im BMLV vor der Entscheidung der Disziplinarbehörde vom Disziplinaranwalt darüber informiert, dass er in diesem Fall eine Geldstrafe beantragen und vom Antrag einer Entlassung absehen werde?
7. Wer wurde im BMLV zwischen Entscheidung der Disziplinarbehörde und Ende der Beschwerdefrist über den Inhalt dieser Entscheidung informiert?
8. Welche organisatorischen und technischen Maßnahmen wurden getroffen, um den Zugriff des Beschuldigten auf interne Informationen und Informationen, die unter das Amtsgeheimnis fallen, zu beschränken? Hat der Beschuldigte weiterhin etwa Zugang zu internen oder eingestuften Materialien (Intranet, Dienstpläne, IKT-Infrastruktur etc.)?
9. Sein Vorgesetzter hat den Beschuldigten vorgewarnt, er hat die Verfehlung zugegeben und einer Diversion zugestimmt. Die Übermittlung der Anträge und Bescheide in diesem Verfahren wird beantragt.“
I.6. Mit dem verfahrensgegenständlichen im Spruch genannten Bescheid vom 06.10.2023 wurde gemäß § 4 iVm § 1 und § 2 des Auskunftspflichtgesetztes zu den unter Punkt 1. bis 5. genannten Fragen, welche im Zusammenhang mit dem Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.09.2022, Zl 2022-0.566.529, stehen, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Auskunft nicht zukommt und von der Bundesministerin für Landesverteidigung eine Auskunft mangels Zuständigkeit nicht erteilt wird. Zu den unter Punkt 6. bis 9. genannten Fragen, welche bereits beantwortet wurden, wurde der Antrag auf Auskunft zurückgewiesen. römisch eins.6. Mit dem verfahrensgegenständlichen im Spruch genannten Bescheid vom 06.10.2023 wurde gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, des Auskunftspflichtgesetztes zu den unter Punkt 1. bis 5. genannten Fragen, welche im Zusammenhang mit dem Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.09.2022, Zl 2022-0.566.529, stehen, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Auskunft nicht zukommt und von der Bundesministerin für Landesverteidigung eine Auskunft mangels Zuständigkeit nicht erteilt wird. Zu den unter Punkt 6. bis 9. genannten Fragen, welche bereits beantwortet wurden, wurde der Antrag auf Auskunft zurückgewiesen.
Begründend wurde hinsichtlich der Fragen 1. bis 5. im Wesentlichen ausgeführt, es sei keine sachliche Zuständigkeit der Bundesministerin für Landesverteidigung zur Veröffentlichung von Disziplinarerkenntnissen der Bundesdisziplinarbehörde gegeben. Darüber hinaus komme der Bundesministerien für Landesverteidigung auch keine Zuständigkeit zu, Auskunft über Inhalte eines von der Bundesdisziplinarbehörde geführten Verfahrens zu geben oder die Begründung des Erkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde zu ergänzen. Weiters sei auf die Amtsverschwiegenheit im Hinblick auf die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen sowie auf das Datenschutzgesetz hinzuweisen. Zu den Fragen 6. bis 9. sei auszuführen, dass diese bereits beantwortet seien und sei diesbezüglich auf das ergangene Antwortschreiben zu verweisen.
I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Bescheidbeschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid verletzte den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. So sei § 1 Auskunftspflichtgesetz verletzt worden, zumal relevante Informationen zum Verfahren jedenfalls in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fallen würden. Der Disziplinaranwalt müsse nach § 19 HDG von der belangten Behörde bestellt werden und sei daher auch der belangten Behörde weisungsgebunden. Seine Handlungen fielen deswegen wohl in den Wirkungsbereich der belangten Behörde. Die von der belangen Behörde vorgebrachten Gründe für eine Auskunftsverweigerung seien nicht haltbar. Es seien überwiegende Interessen für eine Auskunftserteilung gegeben. Die im HDG genannten pauschalen Geheimhaltungsvorschriften seien in Art. 20 B-VG nicht als absoluter Geheimhaltungsgrund vorgesehen. Die belangte Behörde habe nicht einmal ansatzweise versucht darzulegen, dass der Datenschutz der betroffenen Person dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers überwiege. Die Beschränkungen des Auskunftspflichtgesetzes seien im Lichte von Art. 10 Abs. 2 EMRK so auszulegen, dass eine Verweigerung des Zugangs zu Information nur zulässig sei, wenn diese in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. Die belangte Behörde habe diese grundrechtliche Bindung schon damit verkannt, dass sie es unterlassen habe, teilweisen Zugang zu den angefragten Informationen zu gewähren, als zu jenen Teilen, die etwa nicht Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereichs beträfen. Was die Fragen 7 bis 9 anbelange, so seien diese unzureichend beantwortet worden. römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Bescheidbeschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid verletzte den Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten. So sei Paragraph eins, Auskunftspflichtgesetz verletzt worden, zumal relevante Informationen zum Verfahren jedenfalls in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fallen würden. Der Disziplinaranwalt müsse nach Paragraph 19, HDG von der belangten Behörde bestellt werden und sei daher auch der belangten Behörde weisungsgebunden. Seine Handlungen fielen deswegen wohl in den Wirkungsbereich der belangten Behörde. Die von der belangen Behörde vorgebrachten Gründe für eine Auskunftsverweigerung seien nicht haltbar. Es seien überwiegende Interessen für eine Auskunftserteilung gegeben. Die im HDG genannten pauschalen Geheimhaltungsvorschriften seien in Artikel 20, B-VG nicht als absoluter Geheimhaltungsgrund vorgesehen. Die belangte Behörde habe nicht einmal ansatzweise versucht darzulegen, dass der Datenschutz der betroffenen Person dem Informationsinteresse des Beschwerdeführers überwiege. Die Beschränkungen des Auskunftspflichtgesetzes seien im Lichte von Artikel 10, Absatz 2, EMRK so auszulegen, dass eine Verweigerung des Zugangs zu Information nur zulässig sei, wenn diese in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sei. Die belangte Behörde habe diese grundrechtliche Bindung schon damit verkannt, dass sie es unterlassen habe, teilweisen Zugang zu den angefragten Informationen zu gewähren, als zu jenen Teilen, die etwa nicht Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereichs beträfen. Was die Fragen 7 bis 9 anbelange, so seien diese unzureichend beantwortet worden.
I.8. Mit Schreiben vom 22.12.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt vor. In der beiliegenden Stellungnahme wurde insbesondere ausgeführt, es handle sich gegenständlich um ein Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde und seien durch die Bundesministerin für Landesverteidigung weder die jeweiligen Verfahren durchgeführt noch die Entscheidungen getroffen worden. Die Bundesministerin für Landesverteidigung sei in diesem Verfahren sohin nicht Behörde gewesen und bestehe daher auch keine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu den Fragen 1. bis 5. Wie sich aus der Bestimmung des § 128a BDG 1979 ergebe, komme der Bundesministerin für Landesverteidigung auch keine Zuständigkeit zur Veröffentlichung von Disziplinarerkenntnissen der Bundesdisziplinarbehörde im RIS zu. Wie aus Art. 20 Abs. 4 B-VG und § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes hervorgehe, könne selbst dann, wenn eine Angelegenheit zwar den Wirkungsbereich eines um Auskunft ersuchten Organs betreffe, aber der Auskunftserteilung gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen, einem Auskunftsersuchen nicht entsprochen und eine Auskunftserteilung verweigert werden. Die Geheimhaltung der Identität des Disziplinaranwaltes sei jedenfalls dann geboten, wenn sie in seinem überwiegenden Interesse liege. Fallgegenständlich sei ein überwiegendes und berücksichtigungswürdiges Interesse des betroffenen Disziplinaranwaltes an der Geheimhaltung seiner Identität gegeben. Wie sich aus Art. 10 Abs. 2 EMRK ergebe, sei der Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer zu beachten. Sofern der Beschwerdeführer auf seine begünstigte Stellung als Journalist und „public watchdog“ verweise, so ändere dies nichts daran, dass Einschränkungen beziehungsweise gesetzlich vorgesehene Verschwiegenheitspflichten auch gegenüber Journalisten und NGOs wirksam seien. Dem Beschwerdeführer komme betreffend die Fragen 1 bis 5 daher auch aus Art. 10 EMRK kein Recht auf Auskunftserteilung zu. Auch aus Art. 8 EMRK folge, dass eine Übermittlung der in den Fragen 1 bis 5 geforderten Informationen nicht zulässig sei. Die Fragen 6 bis 9 seien bereits beantwortet worden. römisch eins.8. Mit Schreiben vom 22.12.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Bezug habendem Verwaltungsakt vor. In der beiliegenden Stellungnahme wurde insbesondere ausgeführt, es handle sich gegenständlich um ein Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde und seien durch die Bundesministerin für Landesverteidigung weder die jeweiligen Verfahren durchgeführt noch die Entscheidungen getroffen worden. Die Bundesministerin für Landesverteidigung sei in diesem Verfahren sohin nicht Behörde gewesen und bestehe daher auch keine Zuständigkeit zur Auskunftserteilung zu den Fragen 1. bis 5. Wie sich aus der Bestimmung des Paragraph 128 a, BDG 1979 ergebe, komme der Bundesministerin für Landesverteidigung auch keine Zuständigkeit zur Veröffentlichung von Disziplinarerkenntnissen der Bundesdisziplinarbehörde im RIS zu. Wie aus Artikel 20, Absatz 4, B-VG und Paragraph eins, Absatz eins, des Auskunftspflichtgesetzes hervorgehe, könne selbst dann, wenn eine Angelegenheit zwar den Wirkungsbereich eines um Auskunft ersuchten Organs betreffe, aber der Auskunftserteilung gesetzliche Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen, einem Auskunftsersuchen nicht entsprochen und eine Auskunftserteilung verweigert werden. Die Geheimhaltung der Identität des Disziplinaranwaltes sei jedenfalls dann geboten, wenn sie in seinem überwiegenden Interesse liege. Fallgegenständlich sei ein überwiegendes und berücksichtigungswürdiges Interesse des betroffenen Disziplinaranwaltes an der Geheimhaltung seiner Identität gegeben. Wie sich aus Artikel 10, Absatz 2, EMRK ergebe, sei der Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer zu beachten. Sofern der Beschwerdeführer auf seine begünstigte Stellung als Journalist und „public watchdog“ verweise, so ändere dies nichts daran, dass Einschränkungen beziehungsweise gesetzlich vorgesehene Verschwiegenheitspflichten auch gegenüber Journalisten und NGOs wirksam seien. Dem Beschwerdeführer komme betreffend die Fragen 1 bis 5 daher auch aus Artikel 10, EMRK kein Recht auf Auskunftserteilung zu. Auch aus Artikel 8, EMRK folge, dass eine Übermittlung der in den Fragen 1 bis 5 geforderten Informationen nicht zulässig sei. Die Fragen 6 bis 9 seien bereits beantwortet worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
Mit E-Mail vom 28.10.2022 begehrte der Beschwerdeführer, der auf seine Rolle als Journalist und „public watchdog“ verwies, im Zusammenhang mit dem Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.09.2022, Zl 2022-0.566.529, betreffend ein Disziplinarverfahren unter anderem wegen Wiederbetätigung von der belangten Behörde Auskunft gemäß den §§ 2, 3 in Verbindung mit § 4 des Auskunftspflichtgesetzes und ersuchte um die Beantwortung von mehreren Fragen. Mit E-Mail vom 28.10.2022 begehrte der Beschwerdeführer, der auf seine Rolle als Journalist und „public watchdog“ verwies, im Zusammenhang mit dem Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.09.2022, Zl 2022-0.566.529, betreffend ein Disziplinarverfahren unter anderem wegen Wiederbetätigung von der belangten Behörde Auskunft gemäß den Paragraphen 2,, 3 in Verbindung mit Paragraph 4, des Auskunftspflichtgesetzes und ersuchte um die Beantwortung von mehreren Fragen.
Mit Schreiben vom 21.12.2022 erfolgte eine Beantwortung.
Mit E-Mail vom 20.02.2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass ein Teil seiner Anfrage nicht beantwortet worden sei und führte er die seiner Ansicht nach noch unbeantworteten Fragen an.
Am 17.07.2023 erging ein weiteres Antwortschreiben an den Beschwerdeführer.
In seinem E-Mail vom 02.08.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Auskunftsverweigerungen nicht, wie beantragt, in Bescheidform ausgeführt worden seien. Er ersuchte daher zu den nachstehenden Fragen um Antwort oder bescheidmäßige Erledigung (fortlaufende Nummerierung der Fragen aus dem angefochtenen Bescheid vom 06.10.2022 übernommen):
„1. Wer trat in diesem Verfahren als Disziplinaranwalt auf, welchen Rang und welche Funktionsbezeichnung trägt diese Person? (Andere Entscheidungen der Disziplinarbehörde werden inklusive Namensnennung der Sitzungsteilnehmer veröffentlicht etwa 2022-0.739.449, 2022-0.726.614, 2022-0.729.469)
2. Was war der Inhalt des Bescheides vom 15. November 2021 im Wortlaut?
3. Was war der Inhalt des Bescheides vom 12. Jänner 2022 im Wortlaut?
4. Was war der Inhalt des Bescheides vom 4. März 2022, mit dem die Bezugskürzung aufgehoben wurde, im Wortlaut? Durch welchen Antrag wurde die erneute Entscheidung erreicht, und wie lautete dieser im Wortlaut?
5. Was war der Wortlaut der durch den Disziplinaranwalt vorgebrachten positiven Zukunftsprognose?
6. Was ist der Inhalt aller relevanten Berichte, Protokolle, Notizen, sowie Vor- bzw. Nachbereitungen im Wortlaut? An wen ergingen diese Berichte und wann? Wer wurde im BMLV vor der Entscheidung der Disziplinarbehörde vom Disziplinaranwalt darüber informiert, dass er in diesem Fall eine Geldstrafe beantragen und vom Antrag einer Entlassung absehen werde?
7. Wer wurde im BMLV zwischen Entscheidung der Disziplinarbehörde und Ende der Beschwerdefrist über den Inhalt dieser Entscheidung informiert?
8. Welche organisatorischen und technischen Maßnahmen wurden getroffen, um den Zugriff des Beschuldigten auf interne Informationen und Informationen, die unter das Amtsgeheimnis fallen, zu beschränken? Hat der Beschuldigte weiterhin etwa Zugang zu internen oder eingestuften Materialien (Intranet, Dienstpläne, IKT-Infrastruktur etc.)?
9. Sein Vorgesetzter hat den Beschuldigten vorgewarnt, er hat die Verfehlung zugegeben und einer Diversion zugestimmt. Die Übermittlung der Anträge und Bescheide in diesem Verfahren wird beantragt.“
Mit dem verfahrensgegenständlichen im Spruch genannten Bescheid vom 06.10.2023 wurde gemäß § 4 iVm § 1 und § 2 des Auskunftspflichtgesetztes zu den unter Punkt 1. bis 5. genannten Fragen, welche im Zusammenhang mit dem Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.09.2022, Zl 2022-0.566.529, stehen, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Auskunft nicht zukommt und von der Bundesministerin für Landesverteidigung eine Auskunft mangels Zuständigkeit nicht erteilt wird. Zu den unter Punkt 6. bis 9. genannten Fragen, welche bereits beantwortet wurden, wurde der Antrag auf Auskunft zurückgewiesen.Mit dem verfahrensgegenständlichen im Spruch genannten Bescheid vom 06.10.2023 wurde gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, des Auskunftspflichtgesetztes zu den unter Punkt 1. bis 5. genannten Fragen, welche im Zusammenhang mit dem Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 15.09.2022, Zl 2022-0.566.529, stehen, festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein Recht auf Auskunft nicht zukommt und von der Bundesministerin für Landesverteidigung eine Auskunft mangels Zuständigkeit nicht erteilt wird. Zu den unter Punkt 6. bis 9. genannten Fragen, welche bereits beantwortet wurden, wurde der Antrag auf Auskunft zurückgewiesen.
II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen konnten aufgrund der unbedenklichen Aktenlage ergehen und waren unstrittig.
Die Feststellungen zum Inhalt des Auskunftsbegehrens des Beschwerdeführers basieren insbesondere auf dem E-Mail vom 28.10.2022 sowie auf jenem vom 02.08.2023, die Bestandteil des Akteninhalts sind.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
II.3.1. Zu Spruchpunkt A): römisch II.3.1. Zu Spruchpunkt A):
II.3.1.1. Anzuwendendes Recht:römisch II.3.1.1. Anzuwendendes Recht:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 141/2022, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 141 aus 2022,, lauten auszugsweise wie folgt:
„Artikel 20
[…]
(3) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit). Die Amtsverschwiegenheit besteht für die von einem allgemeinen Vertretungskörper bestellten Funktionäre nicht gegenüber diesem Vertretungskörper, wenn er derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(4) Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht;
[…]
Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes 1986, BGBl. 287/1987 idF BGBl. I 158/1998, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes 1986, Bundesgesetzblatt 287 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 158 aus 1998,, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 1. (1) Die Organe des Bundes sowie die Organe der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung haben über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.
(2) Auskünfte sind nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt; berufliche Vertretungen sind nur gegenüber den ihnen jeweils Zugehörigen auskunftspflichtig und dies insoweit, als dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
§ 2. Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.Paragraph 2, Jedermann kann schriftlich, mündlich oder telephonisch Auskunftsbegehren anbringen. Dem Auskunftswerber kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Auskunftsbegehrens aufgetragen werden, wenn aus dem Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Auskunft nicht ausreichend klar hervorgeht.
§ 3. Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.Paragraph 3, Auskünfte sind ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen.
§ 4. Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.Paragraph 4, Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
[…]
§ 6. Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“Paragraph 6, Soweit nach anderen Bundesgesetzen besondere Auskunftspflichten bestehen, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:
„Grundrecht auf Datenschutz
§ 1. (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins, (1) Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.(2) Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
[…]“
Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gemäß BGBl 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 10, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die gemäß BGBl 59/194 im Verfassungsrang steht, lautet auszugsweise wie folgt:
„Artikel 10 - Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. […]
(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:
„Veröffentlichung von Entscheidungen der Bundesdisziplinarbehörde
§ 128a. Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.“Paragraph 128 a, Rechtskräftige Disziplinarerkenntnisse und rechtskräftige Einstellungsbeschlüsse sind von der Leiterin oder dem Leiter der Bundesdisziplinarbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014 lauten auszugsweise wie folgt:
„Verschwiegenheitspflicht
§ 26. (1) In einem Disziplinarverfahren sind zu der ihnen auf Grund wehrrechtlicher oder dienstrechtlicher Vorschriften auferlegten Verschwiegenheit nicht verpflichtetParagraph 26, (1) In einem Disziplinarverfahren sind zu der ihnen auf Grund wehrrechtlicher oder dienstrechtlicher Vorschriften auferlegten Verschwiegenheit nicht verpflichtet
1. der Beschuldigte,
2. der Verteidiger,
3. der Disziplinaranwalt,
4. die Disziplinarbehörde und das Bundesverwaltungsgericht,
5. die Zeugen und
6. die Sachverständigen.
(2) Außerhalb eines Disziplinarverfahrens sind alle an diesem Verfahren teilnehmenden oder sonst damit befassten Personen hinsichtlich aller ihnen in ihren jeweiligen Funktionen bekannt gewordenen Tatsachen über das Verfahren zur Verschwiegenheit verpflichtet, sofern dies zur Wahrung öffentlicher oder berechtigter privater Interessen notwendig ist.
[…]
Verfahrensgrundsätze
§ 32. (1) Die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.Paragraph 32, (1) Die der Entlastung des Beschuldigten dienenden Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(2) Die Disziplinarbehörden sind verpflichtet, Verfahren nach diesem Bundesgesetz ohne unnötigen Aufschub durchzuführen und abzuschließen.
(3) Mündliche Verhandlungen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind, sofern nicht anderes bestimmt ist, nicht öffentlich.
[…]
Mitteilungen an die Öffentlichkeit
§ 34. (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten.Paragraph 34, (1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt disziplinarrechtlicher Maßnahmen und eines Disziplinarverfahrens sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, verboten.