TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/18 W295 2263771-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2024
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Entscheidungsdatum

18.06.2024

Norm

APAG §2
APAG §3 Abs4
APAG §56
APAG §65 Abs2
B-VG Art133 Abs4
VStG 1950 §19 Abs1
VStG 1950 §19 Abs2
VStG 1950 §45 Abs1 Z2
VStG 1950 §5 Abs1
VStG 1950 §64 Abs1
VStG 1950 §64 Abs2
VwGVG §44 Abs1
VwGVG §50 Abs1
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964

Spruch


W295 2263771-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Vorsitzende und die Richterinnen Mag. Michaela RUSSEGGER und Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , gegen das Straferkenntnis der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB), Brucknerstraße 8/6, 1040 Wien, vom 22.09.2022, GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Vorsitzende und die Richterinnen Mag. Michaela RUSSEGGER und Dr. Anna WALBERT-SATEK als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , gegen das Straferkenntnis der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB), Brucknerstraße 8/6, 1040 Wien, vom 22.09.2022, GZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I.       Der Beschwerde wird hinsichtlich des Ausspruches, dass der Beschwerdeführer im Durchrechnungszeitraum für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 nicht das geforderte Maß an kontinuierlicher Fortbildung von 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren und davon zumindest 60 Stunden in den Fachgebieten im Sinne des § 35 Z 3 und 6 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999 (nunmehr § 22 Abs. 3 und 6 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017) erbracht hat, obwohl er gemäß § 56 Abs. 1 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG als Mitarbeiter einer Prüfungsgesellschaft, der an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirkte, im Übertretungszeitraum zur kontinuierlichen Fortbildung verpflichtet war, Folge gegeben.römisch eins.       Der Beschwerde wird hinsichtlich des Ausspruches, dass der Beschwerdeführer im Durchrechnungszeitraum für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 nicht das geforderte Maß an kontinuierlicher Fortbildung von 120 Stunden innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von drei Jahren und davon zumindest 60 Stunden in den Fachgebieten im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 3 und 6 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, (nunmehr Paragraph 22, Absatz 3 und 6 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,) erbracht hat, obwohl er gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG als Mitarbeiter einer Prüfungsgesellschaft, der an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirkte, im Übertretungszeitraum zur kontinuierlichen Fortbildung verpflichtet war, Folge gegeben.

Das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Umfang ersatzlos behoben und das Strafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.Das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Umfang ersatzlos behoben und das Strafverfahren in diesem Umfang gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt.

II.      Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen und der Spruch teilweise wie folgt neu gefasst:römisch II.      Im übrigen Umfang wird die Beschwerde abgewiesen und der Spruch teilweise wie folgt neu gefasst:

„Sie haben für das Kalenderjahr 2021 nicht das geforderte Maß an kontinuierlicher Fortbildung von zumindest 30 Stunden gemäß § 56 Abs. 2 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG erbracht, obwohl Sie gemäß § 56 Abs. 1 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG als Mitarbeiter einer Prüfungsgesellschaft, der an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirkte, im Übertretungszeitraum zur kontinuierlichen Fortbildung verpflichtet waren.„Sie haben für das Kalenderjahr 2021 nicht das geforderte Maß an kontinuierlicher Fortbildung von zumindest 30 Stunden gemäß Paragraph 56, Absatz 2, Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG erbracht, obwohl Sie gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG als Mitarbeiter einer Prüfungsgesellschaft, der an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitwirkte, im Übertretungszeitraum zur kontinuierlichen Fortbildung verpflichtet waren.

Sie haben dadurch § 56 Abs. 2 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG verletzt.“Sie haben dadurch Paragraph 56, Absatz 2, Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG verletzt.“

III.    Die Geldstrafe gemäß § 65 Abs. 2 Z 11 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG wird auf EUR 5.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) herabgesetzt; korrespondierend dazu reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG auf EUR 550,00.römisch III.    Die Geldstrafe gemäß Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 11, Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG wird auf EUR 5.500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) herabgesetzt; korrespondierend dazu reduziert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG auf EUR 550,00.

IV.      Gemäß § 52 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.römisch IV.      Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat der Beschwerdeführer keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.09.2022 wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung von § 56 Abs. 2 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016 idF BGBl. I Nr. 30/2018, gemäß § 65 Abs. 2 Z 11 APAG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 7.000,00 bzw., falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.09.2022 wurde über den Beschwerdeführer wegen Verletzung von Paragraph 56, Absatz 2, Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz – APAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2016, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, gemäß Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 11, APAG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 7.000,00 bzw., falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt.

Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2021 nicht das geforderte Maß an kontinuierlicher Fortbildung von 30 Stunden pro Kalenderjahr sowie im Durchrechnungszeitraum für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 nicht das geforderte Maß an kontinuierlicher Fortbildung von 120 Stunden und davon zumindest 60 Stunden in den Fachgebieten im Sinne des § 35 Z 3 und 6 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG, BGBl. I Nr. 58/1999 (nunmehr § 22 Abs. 3 und 6 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017, BGBl. I Nr. 137/2017) erbracht, obwohl er gemäß § 56 Abs. 1 APAG als Mitarbeiter einer Prüfungsgesellschaft, der an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitgewirkt habe, zur kontinuierlichen Fortbildung verpflichtet gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe im Jahr 2021 nicht das geforderte Maß an kontinuierlicher Fortbildung von 30 Stunden pro Kalenderjahr sowie im Durchrechnungszeitraum für die Kalenderjahre 2019, 2020 und 2021 nicht das geforderte Maß an kontinuierlicher Fortbildung von 120 Stunden und davon zumindest 60 Stunden in den Fachgebieten im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 3 und 6 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz – WTBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999, (nunmehr Paragraph 22, Absatz 3 und 6 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,) erbracht, obwohl er gemäß Paragraph 56, Absatz eins, APAG als Mitarbeiter einer Prüfungsgesellschaft, der an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mitgewirkt habe, zur kontinuierlichen Fortbildung verpflichtet gewesen sei.

Gemäß § 64 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit EUR 700,00 (10% der verhängten Strafe) bemessen.Gemäß Paragraph 64, VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens mit EUR 700,00 (10% der verhängten Strafe) bemessen.

Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2021 Fortbildungen im Ausmaß von 70 Stunden gemeldet habe. Eine gemeldete Veranstaltung im Umfang von acht Stunden sei jedoch abgesagt worden, weshalb die Fortbildung tatsächlich nicht absolviert worden sei. Die gemeldete Veranstaltung XXXX im Ausmaß von 40 Stunden sei zur Gänze als Selbststudium im Sinne des § 1 Z 2 Richtlinie der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die kontinuierliche Fortbildung (APAB Fortbildungsrichtlinie – APAB-FRL) und nicht als Teilnahme an einer facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltung im Sinne des § 1 Z 1 APAB-FRL zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2021 daher lediglich 22 Stunden an Fortbildung absolviert und somit das gesetzliche Mindestmaß von 30 Stunden pro Kalenderjahr um acht Stunden unterschritten.Begründend führte die belangte Behörde unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2021 Fortbildungen im Ausmaß von 70 Stunden gemeldet habe. Eine gemeldete Veranstaltung im Umfang von acht Stunden sei jedoch abgesagt worden, weshalb die Fortbildung tatsächlich nicht absolviert worden sei. Die gemeldete Veranstaltung römisch 40 im Ausmaß von 40 Stunden sei zur Gänze als Selbststudium im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, Richtlinie der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die kontinuierliche Fortbildung (APAB Fortbildungsrichtlinie – APAB-FRL) und nicht als Teilnahme an einer facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltung im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, APAB-FRL zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2021 daher lediglich 22 Stunden an Fortbildung absolviert und somit das gesetzliche Mindestmaß von 30 Stunden pro Kalenderjahr um acht Stunden unterschritten.

Im Durchrechnungszeitraum der Jahre 2019 bis 2021 habe der Beschwerdeführer für das Jahr 2019 47,5 Stunden, für das Jahr 2020 34 Stunden und für das Jahr 2021 22 Stunden an Fortbildung und somit insgesamt nur 103,5 Stunden absolviert und somit das gesetzlich geforderte Mindestmaß von 120 Stunden um 16,5 Stunden unterschritten. Im Durchrechnungszeitraum der Jahre 2019 bis 2021 habe der Beschwerdeführer außerdem 54 Stunden an Fortbildungen in den Fachgebieten im Sinne des § 35 Z 3 und Z 6 WTBG (nunmehr § 22 Abs. 3 und Abs. 6 WTBG 2017) gemeldet. Eine diesbezüglich mit 16 Stunden gemeldete Veranstaltung sei jedoch nur im Umfang von 7,5 Stunden dem Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung zuzuordnen. Somit seien im Durchrechnungszeitraum der Jahre 2019 bis 2021 lediglich 45,5 Stunden an Fortbildung in den Fachgebieten im Sinne des § 35 Z 3 und Z 6 WTBG (nunmehr § 22 Abs. 3 und Abs. 6 WTBG 2017) absolviert worden. Im Durchrechnungszeitraum der Jahre 2019 bis 2021 habe der Beschwerdeführer für das Jahr 2019 47,5 Stunden, für das Jahr 2020 34 Stunden und für das Jahr 2021 22 Stunden an Fortbildung und somit insgesamt nur 103,5 Stunden absolviert und somit das gesetzlich geforderte Mindestmaß von 120 Stunden um 16,5 Stunden unterschritten. Im Durchrechnungszeitraum der Jahre 2019 bis 2021 habe der Beschwerdeführer außerdem 54 Stunden an Fortbildungen in den Fachgebieten im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 3 und Ziffer 6, WTBG (nunmehr Paragraph 22, Absatz 3 und Absatz 6, WTBG 2017) gemeldet. Eine diesbezüglich mit 16 Stunden gemeldete Veranstaltung sei jedoch nur im Umfang von 7,5 Stunden dem Bereich Rechnungslegung und Abschlussprüfung zuzuordnen. Somit seien im Durchrechnungszeitraum der Jahre 2019 bis 2021 lediglich 45,5 Stunden an Fortbildung in den Fachgebieten im Sinne des Paragraph 35, Ziffer 3 und Ziffer 6, WTBG (nunmehr Paragraph 22, Absatz 3 und Absatz 6, WTBG 2017) absolviert worden.

Im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigte die belangte Behörde die mehrfache Übertretung und die vorsätzliche Begehung der Tat als erschwerend. Mildernd wurde der Umstand gewertet, dass der Beschwerdeführer erstmals eine Verwaltungsübertretung dieser Art begangen habe.

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.10.2022 Beschwerde und beantragte darin die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses.

Begründend führte er aus, dass die belangte Behörde nicht auf die besonderen Verhältnisse in den Jahren 2020 und 2021 Bezug genommen habe. Als Fortbildungsmaßnahme angebotene Webinare seien nicht zur Fortbildung geeignet, sondern würden lediglich ein neues Geschäftsmodell darstellen. Da er sich seit Jahrzehnten mit der Materie beschäftige und eine Vielzahl an Präsenzveranstaltungen besucht habe, erfülle er die Fortbildungsverpflichtung. Die Firma, in der der Beschwerdeführer tätig sei, werde offenbar besonders streng geprüft. Die belangte Behörde habe außerdem Fehler bei der Strafbemessung gemacht.

Des Weiteren sei die Beurteilung der Fortbildungsmaßnahmen von einer unzuständigen Qualitätssicherungsprüferin ausgegangen, die auch sein Parteiengehör verletzt habe.

3. Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 11.11.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 06.12.2022, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und erstattete eine Äußerung.

Die Ergebnisse der Qualitätssicherungsprüfung seien nicht Gegenstand des bekämpften Straferkenntnisses. Auch sei eine weitergehende Berücksichtigung der durch die COVID-19-Pandemie begründeten Ausnahmesituation durch die belangte Behörde nicht möglich gewesen. Die belangte Behörde sei ausschließlich an das positive Recht gebunden und der Gesetzgeber habe weder das APAG noch die auf dem APAG basierende APAB-FRL geändert.

4. Bei der Prüfung der Beschwerde kamen dem Bundesverwaltungsgericht Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden APAB-FRL wie auch der Verweise in strafbewehrten Bestimmungen des APAG. Mit Beschluss vom 16.10.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag gemäß Art. 139 B-VG und Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof.4. Bei der Prüfung der Beschwerde kamen dem Bundesverwaltungsgericht Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der anzuwendenden APAB-FRL wie auch der Verweise in strafbewehrten Bestimmungen des APAG. Mit Beschluss vom 16.10.2023 stellte das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag gemäß Artikel 139, B-VG und Artikel 140, B-VG an den Verfassungsgerichtshof.

5. Mit Erkenntnis vom 13.03.2024, G 838/2023 ua., sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Richtlinie der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die kontinuierliche Fortbildung (APAB-Fortbildungsrichtlinie – APAB-FRL) als gesetzwidrig aufgehoben wird. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30.08.2024 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen wurde zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. II verpflichtet. Die Kundmachung erfolgte am 17.04.2024, BGBl. II Nr. 105/2024.5. Mit Erkenntnis vom 13.03.2024, G 838/2023 ua., sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Richtlinie der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die kontinuierliche Fortbildung (APAB-Fortbildungsrichtlinie – APAB-FRL) als gesetzwidrig aufgehoben wird. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30.08.2024 in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen wurde zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im BGBl. römisch II verpflichtet. Die Kundmachung erfolgte am 17.04.2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2024,.

Die Gesetzesprüfungsanträge wies der Verfassungsgerichtshof wegen zu engen Anfechtungsumfangs als unzulässig zurück. Zugleich führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass er keinen Anlass sehe, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität der vom Bundesverwaltungsgericht (unzulässigerweise) angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen einzuleiten, weil dahingehend im Hinblick auf Art. 18 Abs. 1 B-VG und Art. 7 EMRK keine Bedenken bestünden.Die Gesetzesprüfungsanträge wies der Verfassungsgerichtshof wegen zu engen Anfechtungsumfangs als unzulässig zurück. Zugleich führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass er keinen Anlass sehe, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungskonformität der vom Bundesverwaltungsgericht (unzulässigerweise) angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen einzuleiten, weil dahingehend im Hinblick auf Artikel 18, Absatz eins, B-VG und Artikel 7, EMRK keine Bedenken bestünden.

6. Den Parteien wurde in der Folge Gelegenheit gegeben, sich zu den Auswirkungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf das hg. Beschwerdeverfahren zu äußern.

Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 02.05.2024 aus, dass sich infolge der Aufhebung der APAB-FRL durch den Verfassungsgerichtshof im Anlassfall die Fortbildungsverpflichtung für den Beschwerdeführer aus § 56 Abs. 1 APAG (weiterhin) ergebe. Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 02.05.2024 aus, dass sich infolge der Aufhebung der APAB-FRL durch den Verfassungsgerichtshof im Anlassfall die Fortbildungsverpflichtung für den Beschwerdeführer aus Paragraph 56, Absatz eins, APAG (weiterhin) ergebe.

Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme vom 03.05.2024 zusammengefasst, dass er laufend Fortbildungsmaßnahmen besuche und seiner Fortbildungsverpflichtung nachgekommen sei und die Erfüllung der Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung allein auf Basis von § 56 Abs. 1 bis 3 APAG zu beurteilen sei. Der Beschwerdeführer wiederholte in seiner Stellungnahme vom 03.05.2024 zusammengefasst, dass er laufend Fortbildungsmaßnahmen besuche und seiner Fortbildungsverpflichtung nachgekommen sei und die Erfüllung der Verpflichtung zur kontinuierlichen Fortbildung allein auf Basis von Paragraph 56, Absatz eins bis 3 APAG zu beurteilen sei.

7. Am 29.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde teilnahmen.

8. Mit Parteiengehör vom 04.06.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX bis XXXX als Abschlussprüfer gemäß § 2 Z 2 iVm § 35 APAG über eine aufrechte Bescheinigung verfügte. Mit Schreiben vom 06.06.2024 erteilte die belangte Behörde die Auskunft, dass der Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum persönlich nicht bescheinigt gewesen sei. Er sei im betreffenden Zeitraum Geschäftsführer und gemäß § 56 Abs. 1 APAG in maßgeblich leitender Funktion bei der nunmehr liquidierten XXXX tätig gewesen. 8. Mit Parteiengehör vom 04.06.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Mitteilung, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 als Abschlussprüfer gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 35, APAG über eine aufrechte Bescheinigung verfügte. Mit Schreiben vom 06.06.2024 erteilte die belangte Behörde die Auskunft, dass der Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum persönlich nicht bescheinigt gewesen sei. Er sei im betreffenden Zeitraum Geschäftsführer und gemäß Paragraph 56, Absatz eins, APAG in maßgeblich leitender Funktion bei der nunmehr liquidierten römisch 40 tätig gewesen.

9. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 11.06.2024 Stellung zum Schreiben der belangten Behörde vom 06.06.2024.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer war in den Kalenderjahren 2019, 2020 und 2021 ein Geschäftsführer der XXXX und verfügt über die Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer. Die XXXX wurde im Jahr XXXX liquidiert.1.1. Der Beschwerdeführer war in den Kalenderjahren 2019, 2020 und 2021 ein Geschäftsführer der römisch 40 und verfügt über die Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer. Die römisch 40 wurde im Jahr römisch 40 liquidiert.

1.2. Die XXXX verfügte von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX – jeweils befristet gemäß § 34 Abs. 3 APAG – über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 APAG. Von XXXX bis XXXX verfügte sie über keine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 APAG.1.2. Die römisch 40 verfügte von römisch 40 bis römisch 40 sowie von römisch 40 bis römisch 40 – jeweils befristet gemäß Paragraph 34, Absatz 3, APAG – über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, APAG. Von römisch 40 bis römisch 40 verfügte sie über keine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, APAG.

Der Beschwerdeführer wirkte im Zeitraum, in dem die XXXX über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 35 APAG verfügte, an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mit.Der Beschwerdeführer wirkte im Zeitraum, in dem die römisch 40 über eine aufrechte Bescheinigung gemäß Paragraph 35, APAG verfügte, an der Durchführung von Abschlussprüfungen maßgeblich in leitender Funktion mit.

Im Zeitraum von XXXX bis XXXX war der Beschwerdeführer nicht in einem Unternehmen tätig, in dem er in leitender Funktion an Abschlussprüfungen mitwirkte. Der Beschwerdeführer verfügte in diesem Zeitraum auch nicht selbst über eine Bescheinigung gemäß § 35 oder § 36 APAG.Im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 war der Beschwerdeführer nicht in einem Unternehmen tätig, in dem er in leitender Funktion an Abschlussprüfungen mitwirkte. Der Beschwerdeführer verfügte in diesem Zeitraum auch nicht selbst über eine Bescheinigung gemäß Paragraph 35, oder Paragraph 36, APAG.

1.3. Der Beschwerdeführer arbeitet derzeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft. Er verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von rund EUR XXXX . Er hat Sorgepflichten für seine volljährige Tochter (Studentin). 1.3. Der Beschwerdeführer arbeitet derzeit als Geschäftsführer einer Gesellschaft. Er verfügt über ein monatliches Einkommen in Höhe von rund EUR römisch 40 . Er hat Sorgepflichten für seine volljährige Tochter (Studentin).

1.4. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich an Fortbildungsveranstaltungen interessiert. Er lehnt jedoch die Teilnahme an Webinaren zum Zwecke der Fortbildung aus persönlichen Motiven ab. Er hätte jedenfalls wissen müssen, wie im Einzelnen die Pflicht zur kontinuierlichen Fortbildung zu erfüllen ist.

1.5. Zur Meldung absolvierter Fortbildungen durch den Beschwerdeführer:

Für das Kalenderjahr 2019 meldete der Beschwerdeführer insgesamt 47,5 Stunden an Fortbildung, 18 Stunden davon in den Fachgebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Darunter befinden sich zehn Stunden an Selbststudium in den Fachgebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung.

In der Verhandlung am 29.05.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass bei der Abgabe der Meldung die Veranstaltung XXXX im Ausmaß von 18 Stunden durch eine fehlerhafte Bedienung der Eingabemaske irrtümlich nicht auch für die Fachgebiete Rechnungslegung und Abschlussprüfung gemeldet wurde.In der Verhandlung am 29.05.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass bei der Abgabe der Meldung die Veranstaltung römisch 40 im Ausmaß von 18 Stunden durch eine fehlerhafte Bedienung der Eingabemaske irrtümlich nicht auch für die Fachgebiete Rechnungslegung und Abschlussprüfung gemeldet wurde.

Für das Kalenderjahr 2020 meldete der Beschwerdeführer insgesamt 34 Stunden an Fortbildung, alle Stunden davon in den Fachgebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Darunter befindet sich die Veranstaltung XXXX im gemeldeten Umfang von 16 Stunden. Des Weiteren zählen dazu zehn Stunden an Selbststudium.Für das Kalenderjahr 2020 meldete der Beschwerdeführer insgesamt 34 Stunden an Fortbildung, alle Stunden davon in den Fachgebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Darunter befindet sich die Veranstaltung römisch 40 im gemeldeten Umfang von 16 Stunden. Des Weiteren zählen dazu zehn Stunden an Selbststudium.

Für das Kalenderjahr 2021 meldete der Beschwerdeführer insgesamt 70 Stunden an Fortbildung, keine Stunden davon in den Fachgebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Darunter befindet sich die Veranstaltung XXXX im gemeldeten Umfang von acht Stunden, Selbststudium im Umfang von zehn Stunden sowie eine Veranstaltung XXXX (Veranstalter: „BMF“) im Umfang von 40 Stunden.Für das Kalenderjahr 2021 meldete der Beschwerdeführer insgesamt 70 Stunden an Fortbildung, keine Stunden davon in den Fachgebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Darunter befindet sich die Veranstaltung römisch 40 im gemeldeten Umfang von acht Stunden, Selbststudium im Umfang von zehn Stunden sowie eine Veranstaltung römisch 40 (Veranstalter: „BMF“) im Umfang von 40 Stunden.

In der Verhandlung am 29.05.2024 gab der Beschwerdeführer mit Verweis auf Beilage ./2 der Verhandlungsschrift („Fortbildungen im Jahr 2021“) an, dass im Jahr 2021 für den Bereich Abschlussprüfung / Rechnungslegung der kanzleiinterne Vortrag vom 27.03.2021 XXXX mit acht Stunden, der kanzleiinterne Vortrag vom 12.06.2021 XXXX mit acht Stunden, der kanzleiinterne Vortrag vom 06.11.2021 XXXX mit acht Stunden, zehn Stunden Selbststudium für das Durcharbeiten der jährlichen XXXX , sowie die Prüfung von XXXX mit zwei Stunden, somit insgesamt 36 Stunden anerkannt werden müssten. Es habe einen Fehler bei der Einmeldung der Fortbildungsverpflichtung, insbesondere für den Fachteil „jeweilige Stunden Rechnungslegung / Abschlussprüfung“ gegeben. In der Verhandlung am 29.05.2024 gab der Beschwerdeführer mit Verweis auf Beilage ./2 der Verhandlungsschrift („Fortbildungen im Jahr 2021“) an, dass im Jahr 2021 für den Bereich Abschlussprüfung / Rechnungslegung der kanzleiinterne Vortrag vom 27.03.2021 römisch 40 mit acht Stunden, der kanzleiinterne Vortrag vom 12.06.2021 römisch 40 mit acht Stunden, der kanzleiinterne Vortrag vom 06.11.2021 römisch 40 mit acht Stunden, zehn Stunden Selbststudium für das Durcharbeiten der jährlichen römisch 40 , sowie die Prüfung von römisch 40 mit zwei Stunden, somit insgesamt 36 Stunden anerkannt werden müssten. Es habe einen Fehler bei der Einmeldung der Fortbildungsverpflichtung, insbesondere für den Fachteil „jeweilige Stunden Rechnungslegung / Abschlussprüfung“ gegeben.

1.6. Zur Bewertung der gemeldeten Fortbildung durch die belangte Behörde:

Für das Kalenderjahr 2019 ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer 47,5 Stunden an Fortbildung, davon 18 Stunden in den Fachgebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung, absolviert habe.

Für das Kalenderjahr 2020 ging die belangte Behörde davon aus, dass die XXXX im Hinblick auf die Fachgebiete Rechnungslegung und Abschlussprüfung nur im Umfang von 7,5 Stunden angerechnet werden könne. Somit habe der Beschwerdeführer 2020 34 Stunden an Fortbildung, davon jedoch nur 25,5 Stunden in den Fachgebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung, absolviert.Für das Kalenderjahr 2020 ging die belangte Behörde davon aus, dass die römisch 40 im Hinblick auf die Fachgebiete Rechnungslegung und Abschlussprüfung nur im Umfang von 7,5 Stunden angerechnet werden könne. Somit habe der Beschwerdeführer 2020 34 Stunden an Fortbildung, davon jedoch nur 25,5 Stunden in den Fachgebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung, absolviert.

Für das Kalenderjahr 2021 ging die belangte Behörde davon aus, dass die Veranstaltung XXXX im Umfang von 40 Stunden als Selbststudium zu werten sei und zeitlich nicht mehr berücksichtigt werden könne, weil Selbststudium bereits im höchstmöglichen Umfang von zehn Stunden gemeldet worden sei. Die Veranstaltung XXXX im Umfang von acht Stunden sei abgesagt worden, weshalb sie nicht anerkannt werden könne. Somit habe der Beschwerdeführer 2021 nur 22 Stunden an Fortbildung absolviert, davon zwei Stunden in den Fachgebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung. Für das Kalenderjahr 2021 ging die belangte Behörde davon aus, dass die Veranstaltung römisch 40 im Umfang von 40 Stunden als Selbststudium zu werten sei und zeitlich nicht mehr berücksichtigt werden könne, weil Selbststudium bereits im höchstmöglichen Umfang von zehn Stunden gemeldet worden sei. Die Veranstaltung römisch 40 im Umfang von acht Stunden sei abgesagt worden, weshalb sie nicht anerkannt werden könne. Somit habe der Beschwerdeführer 2021 nur 22 Stunden an Fortbildung absolviert, davon zwei Stunden in den Fachgebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung.

1.7. Unter der Bezeichnung XXXX führte die XXXX im Jahr 2021 an fünf Samstagen kanzleiinterne Fortbildungen durch, an der die drei Geschäftsführer sowie teilweise auch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Gesellschaft teilnahmen. Externe Teilnehmerinnen oder Teilnehmer bzw. Vortragende gab es keine; die Geschäftsführer hielten selbst intern die Vorträge ab. Die Veranstaltung war nicht in ein gesamthaftes, aus mehreren Veranstaltungen bestehendes kanzleiinternes Fortbildungsprogramm eingebettet.1.7. Unter der Bezeichnung römisch 40 führte die römisch 40 im Jahr 2021 an fünf Samstagen kanzleiinterne Fortbildungen durch, an der die drei Geschäftsführer sowie teilweise auch Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Gesellschaft teilnahmen. Externe Teilnehmerinnen oder Teilnehmer bzw. Vortragende gab es keine; die Geschäftsführer hielten selbst intern die Vorträge ab. Die Veranstaltung war nicht in ein gesamthaftes, aus mehreren Veranstaltungen bestehendes kanzleiinternes Fortbildungsprogramm eingebettet.

In der Verhandlung am 29.05.2024 legte der Beschwerdeführer eine Übersicht für diese Veranstaltung samt Programm für die fünf Samstagstermine vor (Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift, S. 4). Ein inhaltlicher Bezug zu den titelgebenden XXXX ist nur hinsichtlich des Termins am 06.02.2021 ersichtlich.In der Verhandlung am 29.05.2024 legte der Beschwerdeführer eine Übersicht für diese Veranstaltung samt Programm für die fünf Samstagstermine vor (Beilage ./2 zur Verhandlungsschrift, Sitzung 4). Ein inhaltlicher Bezug zu den titelgebenden römisch 40 ist nur hinsichtlich des Termins am 06.02.2021 ersichtlich.

1.8. Die für 17.09.2021 geplante Veranstaltung der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen XXXX wurde abgesagt und fand nicht statt.1.8. Die für 17.09.2021 geplante Veranstaltung der Kammer der Steuerberater:innen und Wirtschaftsprüfer:innen römisch 40 wurde abgesagt und fand nicht statt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – im Besonderen in den Akt der belangten Behörde -, die gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde, alle eingebrachten Schriftsätze und vorgelegten Beweismittel sowie durch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.05.2024.

Im Einzelnen ergeben sich die getroffenen Feststellungen aus folgenden beweiswürdigenden Erwägungen:

2.1. Die Feststellungen zu Pkt. 1.1. ergeben sich aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der belangten Behörde und den Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 29.05.2024 (S. 3ff).2.1. Die Feststellungen zu Pkt. 1.1. ergeben sich aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der belangten Behörde und den Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 29.05.2024 Sitzung 3ff).

2.2. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2. betreffend die XXXX ergeben sich bereits aus dem angefochtenen Straferkenntnis, S. 2, und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX zu Zl. W131 2229414-1. In diesem Beschwerdeverfahren betreffend die mit Bescheid vom 21.02.2020 erfolgte Versagung der beantragten (Erneuerung der abgelaufenen) Bescheinigung wurde der XXXX mit Erkenntnis vom XXXX eine mit 18-Monaten befristete Bescheinigung erteilt. 2.2. Die Feststellungen zu Pkt. 1.2. betreffend die römisch 40 ergeben sich bereits aus dem angefochtenen Straferkenntnis, Sitzung 2, und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 zu Zl. W131 2229414-1. In diesem Beschwerdeverfahren betreffend die mit Bescheid vom 21.02.2020 erfolgte Versagung der beantragten (Erneuerung der abgelaufenen) Bescheinigung wurde der römisch 40 mit Erkenntnis vom römisch 40 eine mit 18-Monaten befristete Bescheinigung erteilt.

Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von XXXX bis XXXX nicht in einem (anderen) Unternehmen in leitender Funktion an der Durchführung von Abschlussprüfungen mitwirkte und auch nicht selbst über eine Bescheinigung gemäß APAG verfügte, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in der Verhandlung am 29.05.2024 (S. 4) sowie den übereinstimmenden schlüssigen Angaben der Verfahrensparteien in den Stellungnahmen vom 06.06.2024 und 11.06.2024. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 nicht in einem (anderen) Unternehmen in leitender Funktion an der Durchführung von Abschlussprüfungen mitwirkte und auch nicht selbst über eine Bescheinigung gemäß APAG verfügte, ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben in der Verhandlung am 29.05.2024 Sitzung 4) sowie den übereinstimmenden schlüssigen Angaben der Verfahrensparteien in den Stellungnahmen vom 06.06.2024 und 11.06.2024.

2.3. Die Feststellungen zu Pkt. 1.3. ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 29.05.2024 (S. 3f).2.3. Die Feststellungen zu Pkt. 1.3. ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung am 29.05.2024 Sitzung 3f).

2.4. Die Feststellungen zu Pkt. 1.4. ergeben sich aus den konsistenten Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sowie in der Verhandlung am 29.05.2024 (S. 16f), in denen er auf seine vielen Besuche von Fortbildungsveranstaltungen während seiner gesamten Laufbahn verwies und zugleich Webinaren den Fortbildungswert absprach.2.4. Die Feststellungen zu Pkt. 1.4. ergeben sich aus den konsistenten Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde sowie in der Verhandlung am 29.05.2024 Sitzung 16f), in denen er auf seine vielen Besuche von Fortbildungsveranstaltungen während seiner gesamten Laufbahn verwies und zugleich Webinaren den Fortbildungswert absprach.

Dass der Beschwerdeführer wissen hätte müssen, wie die Fortbildungsverpflichtung zu erfüllen ist, folgt bereits aus seiner beruflichen Qualifikation und langjährigen Mitwirkung in leitender Funktion an der Durchführung von Abschlussprüfungen in einer Prüfungsgesellschaft.

2.5. Die Feststellungen zu Pkt. 1.5. ergeben sich aus der dem behördlichen Akt einliegenden Meldung zur absolvierten Fortbildung des Beschwerdeführers. Zum Vorbringen in der Verhandlung am 29.2024 vgl. die Verhandlungsschrift, S. 7f, S. 10ff sowie die Beilagen ./2 und ./3 zur Verhandlungsschrift).2.5. Die Feststellungen zu Pkt. 1.5. ergeben sich aus der dem behördlichen Akt einliegenden Meldung zur absolvierten Fortbildung des Beschwerdeführers. Zum Vorbringen in der Verhandlung am 29.2024 vergleiche die Verhandlungsschrift, Sitzung 7f, Sitzung 10ff s

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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