TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/2 W293 2290798-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2024
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Entscheidungsdatum

02.07.2024

Norm

BDG 1979 §39
BDG 1979 §40
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W293 2290798-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Beate WASCHICZEK sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 06.02.2024, Zl. XXXX , betreffend einen Feststellungsantrag in Bezug auf eine Verwendungsänderung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Beate WASCHICZEK sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes PEHAM als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL, Franz Josefs Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 06.02.2024, Zl. römisch 40 , betreffend einen Feststellungsantrag in Bezug auf eine Verwendungsänderung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesministers für Inneres (in der Folge: belangte Behörde) vom 18.11.2022 mit Wirksamkeit vom 21.11.2022 vorläufig und bis auf Weiteres der Abteilung XXXX zur weiteren Dienstleistung zugewiesen.1. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Bundesministers für Inneres (in der Folge: belangte Behörde) vom 18.11.2022 mit Wirksamkeit vom 21.11.2022 vorläufig und bis auf Weiteres der Abteilung römisch 40 zur weiteren Dienstleistung zugewiesen.

2. Mit Schreiben vom 28.12.2022 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der belangten Behörde mit, dass die als Zuweisung zur Dienstleistung bezeichnete Erledigung als Dienstzuteilung zu verstehen sei. Diese widerspreche nicht nur der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten, sondern auch der Wirtschaftlichkeit und Effizienz der Verwaltung, da sein Mandant insbesondere nicht die entsprechende Ausbildung und Erfahrung zur Erfüllung der zugewiesenen Dienststelle habe. Er remonstriere daher im Namen seines Mandanten gegen die in Weisungsform erfolgte Dienstzuteilung.

3. Mit Schreiben vom 22.02.2023 wiederholte die belangte Behörde die Weisung vom 18.11.2022 schriftlich. Ergänzend wurde angemerkt, dass es sich bei der gegenständlichen Zuweisung nicht um eine Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979, sondern um eine schlichte Verwendungsänderung innerhalb der Stammdienststelle gemäß § 40 BDG 1979 handle.3. Mit Schreiben vom 22.02.2023 wiederholte die belangte Behörde die Weisung vom 18.11.2022 schriftlich. Ergänzend wurde angemerkt, dass es sich bei der gegenständlichen Zuweisung nicht um eine Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG 1979, sondern um eine schlichte Verwendungsänderung innerhalb der Stammdienststelle gemäß Paragraph 40, BDG 1979 handle.

4. Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2023 den Antrag auf bescheidmäßige Absprache, ob es sich bei seiner Dienstverwendung in der Abteilung XXXX um eine schlichte Verwendungsänderung handle.4. Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2023 den Antrag auf bescheidmäßige Absprache, ob es sich bei seiner Dienstverwendung in der Abteilung römisch 40 um eine schlichte Verwendungsänderung handle.

5. Am 05.01.2024 erhob der Beschwerdeführer diesbezüglich eine Säumnisbeschwerde.

6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.02.2024 stellte die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10.05.2023 auf bescheidmäßige Absprache, ob es sich bei seiner Dienstverwendung in der Abteilung XXXX um eine schlichte Verwendungsänderung handle, zufolge fest, dass es sich bei der Dienstverwendung des Beschwerdeführers in der Abteilung XXXX um eine schlichte Verwendungsänderung gemäß § 40 BDG 1979 handle.6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.02.2024 stellte die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10.05.2023 auf bescheidmäßige Absprache, ob es sich bei seiner Dienstverwendung in der Abteilung römisch 40 um eine schlichte Verwendungsänderung handle, zufolge fest, dass es sich bei der Dienstverwendung des Beschwerdeführers in der Abteilung römisch 40 um eine schlichte Verwendungsänderung gemäß Paragraph 40, BDG 1979 handle.

Inhaltlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, der mit Wirksamkeit vom XXXX .1997 zum Bundesministerium für Inneres versetzt und mit Einrichtung des Bundeskriminalamts am XXXX .2003 im Büro des Direktors mit dem Arbeitsplatz eines Hauptreferenten für XXXX dauernd betraut worden war, sodann ihm im Zuge der Reform im Jahr 2016 die XXXX unter Beibehaltung seines bisherigen Arbeitsplatzes übertragen worden war, keiner anderen Dienststelle des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstverrichtung zugewiesen worden sei. Sowohl beim Bundeskriminalamt als auch bei der Bundespolizeidirektion handle es sich um Organisationseinheiten der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres mit Dienstorten in Wien (mit Verweis auf VwGH 22.02.2013, B 1130/12 sowie BVwG 03.05.2023, W213 2267656-1).Inhaltlich führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer, der mit Wirksamkeit vom römisch 40 .1997 zum Bundesministerium für Inneres versetzt und mit Einrichtung des Bundeskriminalamts am römisch 40 .2003 im Büro des Direktors mit dem Arbeitsplatz eines Hauptreferenten für römisch 40 dauernd betraut worden war, sodann ihm im Zuge der Reform im Jahr 2016 die römisch 40 unter Beibehaltung seines bisherigen Arbeitsplatzes übertragen worden war, keiner anderen Dienststelle des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstverrichtung zugewiesen worden sei. Sowohl beim Bundeskriminalamt als auch bei der Bundespolizeidirektion handle es sich um Organisationseinheiten der Zentralstelle des Bundesministeriums für Inneres mit Dienstorten in Wien (mit Verweis auf VwGH 22.02.2013, B 1130/12 sowie BVwG 03.05.2023, W213 2267656-1).

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Inhaltlich brachte er vor, die belangte Behörde habe sich nicht mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt, dass es sich bei den vorliegenden Dienststellen nicht um Stammdienststellen handle, sodass von einer schlichten Verwendungsänderung nicht die Rede sein könne. Bei seiner Zentraldienststelle handle es sich um eine eigene Behörde, sodass aus diesem Grund schon eine schlichte Verwendungsänderung ausscheide. Offensichtlich versuche die belangte Behörde, die mit ihrer unrichtigen Rechtsansicht zu seinem Nachteil verbundenen finanziellen Implikationen zu vermeiden. Bisher habe er die Funktion eines Referatsleiters innegehabt, was durch die gegenständliche Personalmaßnahme wegfallen würde.

8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.04.2024 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist seit dem XXXX .1997 beim Bundesministerium für Inneres tätig und seit XXXX .2003 mit dem Arbeitsplatz eines Hauptreferenten für XXXX dauernd betraut. Im Jahr 2016 wurde ihm die Leitung des XXXX im Bundeskriminalamt unter Beibehaltung seines bisherigen Arbeitsplatzes übertragen.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist seit dem römisch 40 .1997 beim Bundesministerium für Inneres tätig und seit römisch 40 .2003 mit dem Arbeitsplatz eines Hauptreferenten für römisch 40 dauernd betraut. Im Jahr 2016 wurde ihm die Leitung des römisch 40 im Bundeskriminalamt unter Beibehaltung seines bisherigen Arbeitsplatzes übertragen.

Mit schriftlicher Weisung vom 18.11.2022 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 21.11.2022 vorläufig und bis auf Weiteres der Abteilung XXXX zur weiteren Dienstleistung zugewiesen. Aufgrund seiner Remonstration wurde die Weisung von der belangten Behörde am 22.02.2023 schriftlich wiederholt.Mit schriftlicher Weisung vom 18.11.2022 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 21.11.2022 vorläufig und bis auf Weiteres der Abteilung römisch 40 zur weiteren Dienstleistung zugewiesen. Aufgrund seiner Remonstration wurde die Weisung von der belangten Behörde am 22.02.2023 schriftlich wiederholt.

2. Beweiswürdigung:

Der Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Im Akt befinden sich die Weisung vom 18.12.2022, mit der der Beschwerdeführer der Abteilung XXXX zur weiteren Dienstleistung zugewiesen wurde, die diesbezüglich erhobene Remonstration des Beschwerdeführers, die daraufhin ergangene schriftliche Wiederholung der Weisung vom 22.02.2023, der Antrag auf bescheidmäßige Absprache samt Säumnisbeschwerde, der verfahrensgegenständliche Bescheid sowie die Beschwerde. Der Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Im Akt befinden sich die Weisung vom 18.12.2022, mit der der Beschwerdeführer der Abteilung römisch 40 zur weiteren Dienstleistung zugewiesen wurde, die diesbezüglich erhobene Remonstration des Beschwerdeführers, die daraufhin ergangene schriftliche Wiederholung der Weisung vom 22.02.2023, der Antrag auf bescheidmäßige Absprache samt Säumnisbeschwerde, der verfahrensgegenständliche Bescheid sowie die Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Unter anderem in Angelegenheiten des § 40 BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen (vgl. § 135a Abs. 1 BDG 1979). Der Zuständigkeit unterliegen auch Bescheide betreffend Feststellungsanträge, ob eine (qualifizierte oder schlichte) Verwendungsänderung vorliegt (vgl. VwGH 27.02.2024, Ro 2022/12/0004 mwN). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Unter anderem in Angelegenheiten des Paragraph 40, BDG 1979 hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch Senat zu erfolgen vergleiche Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979). Der Zuständigkeit unterliegen auch Bescheide betreffend Feststellungsanträge, ob eine (qualifizierte oder schlichte) Verwendungsänderung vorliegt vergleiche VwGH 27.02.2024, Ro 2022/12/0004 mwN). Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt:

Dienstzuteilung

§ 39.Paragraph 39,

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

[…]

Verwendungsänderung

§ 40.Paragraph 40,

(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.(1) Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

[…]

3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht dann, wenn eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet wurde und der betroffene Beamte der Auffassung ist, dass diese Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten ist und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage, ob eine qualifizierte oder lediglich eine schlichte Verwendungsänderung vorliegt, zu beantragen (vgl. VwGH 08.03.2022, Ra 2022/12/0053). Wie auch von der belangten Behörde im Bescheid ausgeführt, handelt es sich somit beim Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache um einen zulässigen Antrag.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht dann, wenn eine Verwendungsänderung durch Weisung angeordnet wurde und der betroffene Beamte der Auffassung ist, dass diese Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten ist und daher mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre, die Möglichkeit, bei der zuständigen Dienstbehörde die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Frage, ob eine qualifizierte oder lediglich eine schlichte Verwendungsänderung vorliegt, zu beantragen vergleiche VwGH 08.03.2022, Ra 2022/12/0053). Wie auch von der belangten Behörde im Bescheid ausgeführt, handelt es sich somit beim Antrag des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige Absprache um einen zulässigen Antrag.

3.3. Nach § 278 Abs. 1 BDG 1979 sind Dienststellen im Sinne des BDG 1979 als Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- und betriebstechnische Einheit darstellen, definiert. Die Bestimmung nennt als maßgeblichen Faktor, dass die Aufgaben in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit besorgt werden. Dienststellen müssen nicht gesetzlich vorgesehen sein, ihr Vorliegen ergibt sich meist aus Organisationsvorschriften, wie Geschäftseinteilungen oder -ordnungen (vgl. Jöchtl in Riessner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 278 BDG Rz 1 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Zu den maßgeblichen Faktoren zählt weiters die räumliche Entfernung bzw. örtliche Situierung einer solchen Organisationseinheit (vgl. VwGH 13.04.1994, 90/12/0298).3.3. Nach Paragraph 278, Absatz eins, BDG 1979 sind Dienststellen im Sinne des BDG 1979 als Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie Anstalten und Betriebe des Bundes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- und betriebstechnische Einheit darstellen, definiert. Die Bestimmung nennt als maßgeblichen Faktor, dass die Aufgaben in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit besorgt werden. Dienststellen müssen nicht gesetzlich vorgesehen sein, ihr Vorliegen ergibt sich meist aus Organisationsvorschriften, wie Geschäftseinteilungen oder -ordnungen vergleiche Jöchtl in Riessner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 278, BDG Rz 1 [Stand 1.1.2022, rdb.at]). Zu den maßgeblichen Faktoren zählt weiters die räumliche Entfernung bzw. örtliche Situierung einer solchen Organisationseinheit vergleiche VwGH 13.04.1994, 90/12/0298).

3.4. Der Verfassungsgerichtshof sprach zu einer vergleichbaren Fallkonstellation aus, dass zu den maßgebenden Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle iSd § 278 Abs. 1 BDG 1979 u.a. die in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben liegen. Hinsichtlich des (früheren) Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) bestünden keine besonderen gesetzlichen Regelungen betreffend die Einrichtung dieser Organisationseinheit. Wie das Organigramm des Bundesministeriums für Inneres zeige, sei das BVT eine organisatorische Untergliederung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sektion II). Auch in der Geschäftsordnung des Bundesministeriums für Inneres werde das BVT als Teil der Generaldirektion gesehen. Das BVT weise auch nicht die notwendige relative Selbständigkeit im Lichte des § 278 Abs. 1 BDG 1979 auf (Hinweis auf die Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und ÜbertragungsV 2005 und die Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres). Bei den Verwendungen des damaligen Beschwerdeführers beim BVT und im Referat II/2/e handle es sich nicht um Verwendungen an Arbeitsplätzen in unterschiedlichen Dienststellen (VfGH 22.02.2013, B 1130/12).3.4. Der Verfassungsgerichtshof sprach zu einer vergleichbaren Fallkonstellation aus, dass zu den maßgebenden Faktoren für das Vorliegen einer Dienststelle iSd Paragraph 278, Absatz eins, BDG 1979 u.a. die in einer einheitlichen Organisation und in relativer Selbständigkeit zu besorgenden Aufgaben liegen. Hinsichtlich des (früheren) Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) bestünden keine besonderen gesetzlichen Regelungen betreffend die Einrichtung dieser Organisationseinheit. Wie das Organigramm des Bundesministeriums für Inneres zeige, sei das BVT eine organisatorische Untergliederung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Sektion römisch II). Auch in der Geschäftsordnung des Bundesministeriums für Inneres werde das BVT als Teil der Generaldirektion gesehen. Das BVT weise auch nicht die notwendige relative Selbständigkeit im Lichte des Paragraph 278, Absatz eins, BDG 1979 auf (Hinweis auf die Dienstrechtsverfahrens-, Personalstellen- und ÜbertragungsV 2005 und die Geschäftseinteilung des Bundesministeriums für Inneres). Bei den Verwendungen des damaligen Beschwerdeführers beim BVT und im Referat II/2/e handle es sich nicht um Verwendungen an Arbeitsplätzen in unterschiedlichen Dienststellen (VfGH 22.02.2013, B 1130/12).

3.5. Im gegenständlichen, dem Sachverhalt zu VfGH B 1130/12 vergleichbaren Fall ist anzumerken, dass sowohl das Bundeskriminalamt als auch die Abteilung XXXX Organisationseinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sind, wie insbesondere dem Organigramm des Bundesministeriums für Inneres entnommen werden kann. Gemäß § 6 Abs. 1 SPG bilden die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, sowie der Chefärztliche Dienst die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Für das Bundeskriminalamt ist explizit in § 1 BKA-G geregelt, dass dieses als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (§ 6 Abs. 1 SPG) besteht. Beide Einheiten können weder die zu besorgenden Aufgaben noch budgettechnische oder organisatorische Belange in relativer Selbständigkeit ausüben. Somit handelt es sich um Verwendungen an Arbeitsplätzen in derselben Dienststelle.3.5. Im gegenständlichen, dem Sachverhalt zu VfGH B 1130/12 vergleichbaren Fall ist anzumerken, dass sowohl das Bundeskriminalamt als auch die Abteilung römisch 40 Organisationseinheiten der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit sind, wie insbesondere dem Organigramm des Bundesministeriums für Inneres entnommen werden kann. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, SPG bilden die Organisationseinheiten des Bundesministeriums für Inneres, die Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung besorgen, sowie der Chefärztliche Dienst die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit. Für das Bundeskriminalamt ist explizit in Paragraph eins, BKA-G geregelt, dass dieses als Organisationseinheit der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Paragraph 6, Absatz eins, SPG) besteht. Beide Einheiten können weder die zu besorgenden Aufgaben noch budgettechnische oder organisatorische Belange in relativer Selbständigkeit ausüben. Somit handelt es sich um Verwendungen an Arbeitsplätzen in derselben Dienststelle.

Weiters kam es im gegenständlichen Fall auch zu keiner Änderung des Dienstortes. Als Dienstort iSd § 38 BDG 1979 ist, soweit die Organisationsvorschriften keine besondere Regelung treffen, jene Ortsgemeinde anzusehen, in der die Dienststelle ihren Sitz hat (vgl. u.a. VwGH 13.04.1994, 90/12/0298). Der Beschwerdeführer war zuvor und ist auch nunmehr in Wien tätig.Weiters kam es im gegenständlichen Fall auch zu keiner Änderung des Dienstortes. Als Dienstort iSd Paragraph 38, BDG 1979 ist, soweit die Organisationsvorschriften keine besondere Regelung treffen, jene Ortsgemeinde anzusehen, in der die Dienststelle ihren Sitz hat vergleiche u.a. VwGH 13.04.1994, 90/12/0298). Der Beschwerdeführer war zuvor und ist auch nunmehr in Wien tätig.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer nicht eine zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen worden wäre, sodass von einer schlichten Verwendungsänderung auszugehen ist.

3.6. Der Beschwerdeführer vermeint, dass es sich bei der Personalmaßnahme um eine Dienstzuteilung gemäß § 39 BDG 1979 handeln würde, für deren Vornahme dienstliche Interessen vorliegen müssten. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass es schon an der Grundvoraussetzung für eine Dienstzuteilung, nämlich, dass der Beamte einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird, ermangelt.3.6. Der Beschwerdeführer vermeint, dass es sich bei der Personalmaßnahme um eine Dienstzuteilung gemäß Paragraph 39, BDG 1979 handeln würde, für deren Vornahme dienstliche Interessen vorliegen müssten. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass es schon an der Grundvoraussetzung für eine Dienstzuteilung, nämlich, dass der Beamte einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen wird, ermangelt.

3.7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.3.8. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, es sich um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits in einer vergleichbaren Fallkonstellation umfassend mit der organisatorischen Untergliederung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit und der Thematik des Dienststellenbegriffes befasst. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits in einer vergleichbaren Fallkonstellation umfassend mit der organisatorischen Untergliederung der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit und der Thematik des Dienststellenbegriffes befasst. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Arbeitsplatzzuweisung Dienstort Dienstzuteilung Feststellungsantrag Feststellungsbescheid öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Rechtmäßigkeit Remonstration Verwendungsänderung Verwendungsänderung - schlichte Weisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W293.2290798.1.00

Im RIS seit

26.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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