Entscheidungsdatum
16.07.2024Norm
ASVG §4Spruch
L501 2271062-2/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH in Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.01.2023, GZ. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung I. zu Recht erkannt und II. beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch TRUST Treuhand- und Steuerberatung GmbH in Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.01.2023, GZ. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung römisch eins. zu Recht erkannt und römisch II. beschlossen:
A)
I. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wird insoweit gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben, als sich die Nachverrechnung auf die in den Anlagen I und II zum Versicherungspflichtbescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.01.2023, XXXX gelisteten Personen gründet, sohin in einem Betrag in der Höhe von EUR 24.854,6.römisch eins. Der gegenständlich angefochtene Bescheid wird insoweit gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos behoben, als sich die Nachverrechnung auf die in den Anlagen römisch eins und römisch II zum Versicherungspflichtbescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.01.2023, römisch 40 gelisteten Personen gründet, sohin in einem Betrag in der Höhe von EUR 24.854,6.
II. Im Übrigen wird der gegenständlich angefochtene Bescheid insoweit behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen, als sich die Nachverrechnung auf namentlich nicht genannte Personen gründet, sohin in einem Betrag in der Höhe von EUR 741,29.römisch II. Im Übrigen wird der gegenständlich angefochtene Bescheid insoweit behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Österreichische Gesundheitskasse zurückverwiesen, als sich die Nachverrechnung auf namentlich nicht genannte Personen gründet, sohin in einem Betrag in der Höhe von EUR 741,29.
B)
Die Revision gegen die Spruchpunkte I. und II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2023 wurde die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) verpflichtet, die mit Beitragsabrechnungen (Prüfberichte) vom 08.08.2022, 09.08.2022 und 10.08.2022 für den Prüfzeitraum 01.01.2015 – 31.12.2018 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 25.595,89 zu entrichten. Die Beitragsabrechnungen sowie der Versicherungspflichtbescheid vom 27.01.2023, GZ. XXXX wurden zum integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt.römisch eins.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27.01.2023 wurde die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) verpflichtet, die mit Beitragsabrechnungen (Prüfberichte) vom 08.08.2022, 09.08.2022 und 10.08.2022 für den Prüfzeitraum 01.01.2015 – 31.12.2018 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 25.595,89 zu entrichten. Die Beitragsabrechnungen sowie der Versicherungspflichtbescheid vom 27.01.2023, GZ. römisch 40 wurden zum integrierten Bestandteil des Bescheides erklärt.
Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem vorgenannten Versicherungspflichtbescheid festgestellt worden sei, dass die in der Anlage I und II namentlich angeführten Personen zu den dort angegebenen Zeiten aufgrund der für den Betrieb der nunmehr beschwerdeführenden Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG bzw. der Pflicht(Teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG unterliegen. Durch die Einbeziehung dieser vermeintlich selbstständig Erwerbstätigen in die Pflicht(Voll-/Teil-)versicherung sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident.Begründend wurde ausgeführt, dass mit dem vorgenannten Versicherungspflichtbescheid festgestellt worden sei, dass die in der Anlage römisch eins und römisch II namentlich angeführten Personen zu den dort angegebenen Zeiten aufgrund der für den Betrieb der nunmehr beschwerdeführenden Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG bzw. der Pflicht(Teil)versicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG unterliegen. Durch die Einbeziehung dieser vermeintlich selbstständig Erwerbstätigen in die Pflicht(Voll-/Teil-)versicherung sei die entsprechende Nachverrechnung der diesbezüglichen Beiträge evident.
Zudem seien im Rahmen der Auswertung der Buchhaltungsunterlagen Personen (Aushilfen) gefunden worden, welche ausschließlich über die Buchhaltung (Spenden/Trinkgelder) abgerechnet worden seien. Diese Aushilfen hätten eine fallweise Beschäftigung ausgeübt. Eine namentliche Zuordnung diese Aushilfen sei nicht möglich, weshalb eine Nachverrechnung pauschal am Jahresende, somit im Dezember des jeweiligen Jahres erfolgt sei.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Bescheides mangels Vorliegen von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen der in den Anl. I und II genannten Personen sowie die Rückerstattung der bereits entrichteten Beträge beantragt.In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde die ersatzlose Aufhebung des gegenständlichen Bescheides mangels Vorliegen von versicherungspflichtigen Dienstverhältnissen der in den Anlage eins und römisch II genannten Personen sowie die Rückerstattung der bereits entrichteten Beträge beantragt.
I.2. Mit Schreiben vom 28.04.2023 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 04.12.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 28.04.2023 wurde die Beschwerde samt Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Am 04.12.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, L501 2271062-1/19E, wurde der gegen den Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.01.2023, XXXX , ersatzlos behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, L501 2271062-1/19E, wurde der gegen den Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse vom 27.01.2023, römisch 40 , ersatzlos behoben.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.07.2024 wurde die belangte Behörde auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2005, 2002/08/0273, und vom 16.02.2011, 2007/08/0124, hingewiesen sowie im Hinblick auf die Nachverrechnung namentlich nicht genannter Aushilfen um Stellungnahme hinsichtlich der Sach- und Rechtslage ersucht.
Mit Schreiben vom 15.07.2024 teilte die belangte Behörde mit, dass die beschwerdeführende Partei trotz mehrmaliger Aufforderung ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung nicht nachgekommen sei, weshalb eine pauschale Nachverrechnung vorgenommen worden sei. Es werde darauf hingewiesen, dass die Dienstgeberin im Falle der Nichtnachverrechnung einen Vorteil erlangen würde. Obwohl sie Dienstnehmer beschäftigt habe, müsste sie dann keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Die Dienstnehmer würden durch die nicht ordnungsgemäße Meldung zur Sozialversicherung einen Nachteil erleiden, weil ihnen die Versicherungszeiten fehlen würden. Aus Sicht der belangten Behörde könne dies nicht Wille des Gesetzgebers gewesen sein, weshalb die Nachverrechnung rechtmäßig erfolgt sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch II.1. Feststellungen:
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, L501 2271062-1/19E, wurde der gegen den Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 27.01.2023, GZ. XXXX , erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, L501 2271062-1/19E, wurde der gegen den Versicherungspflichtbescheid der belangten Behörde vom 27.01.2023, GZ. römisch 40 , erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid ersatzlos behoben.
Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Beitragspflichtbescheid wurden einerseits die in diesem – mit Erkenntnis vom 04.07.2024, L501 2271062-1/19E, ersatzlos behobenen - Versicherungspflichtbescheid von der belangten Behörde angenommenen „Beschäftigungsverhältnisse“ der in den Anlagen I und II gelisteten Personen in den dort angeführten Zeiträumen nachverrechnet, sowie andererseits namentlich nicht genannte Aushilfen aufgrund der Ausübung einer fallweisen Beschäftigung als fallweise Beschäftige pauschal am Jahresende, sohin im Dezember des jeweiligen Jahres, nachverrechnet.Mit dem verfahrensgegenständlich angefochtenen Beitragspflichtbescheid wurden einerseits die in diesem – mit Erkenntnis vom 04.07.2024, L501 2271062-1/19E, ersatzlos behobenen - Versicherungspflichtbescheid von der belangten Behörde angenommenen „Beschäftigungsverhältnisse“ der in den Anlagen römisch eins und römisch II gelisteten Personen in den dort angeführten Zeiträumen nachverrechnet, sowie andererseits namentlich nicht genannte Aushilfen aufgrund der Ausübung einer fallweisen Beschäftigung als fallweise Beschäftige pauschal am Jahresende, sohin im Dezember des jeweiligen Jahres, nachverrechnet.
Der verfahrensgegenständlich angefochtene Beitragspflichtbescheid enthält keine Feststellungen zur Art oder Ausgestaltung der Tätigkeit dieser namentlich nicht genannten Personen bzw. zu den jeweiligen Zeiträumen in denen die Tätigkeit ausgeübt worden sein soll. Eine Nachfrage seitens des Verwaltungsgerichts brachte keine diesbezüglichen Informationen. Für die Aushilfen wurde ein Betrag in Höhe von EUR 741,29 nachverrechnet. Im Hinblick auf die Nachverrechnung dieser namentlich nicht genannten Aushilfen wurden seitens der belangten Behörde die notwendigen Ermittlungen bzw. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.
II.2. Beweiswürdigung:römisch II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Abführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschluss und Zugrundelegung der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde sowie des hg. Aktes samt Bezugsakt. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor.
II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vorGemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Zu A) Ersatzlose Behebung – Aufhebung und Zurückverweisung
II.3.2. Ersatzlose Behebungrömisch II.3.2. Ersatzlose Behebung
II.3.2.1. Auszug aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften:römisch II.3.2.1. Auszug aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften:
Gemäß § 58 Abs. 2 ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, ASVG schuldet der Dienstgeber die auf den Versicherten und den Dienstgeber entfallenden Beiträge und hat diese auf seine Gefahr und Kosten zur Gänze einzuzahlen.
Gemäß Abs. 1 leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.Gemäß Absatz eins, leg. cit. sind die allgemeinen Beiträge am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Absatz 4, vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Absatz 4, vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig.
Beitragsschuldner im Sinne des § 58 Abs. 2 ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind (vgl. VwGH vom 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG bildet (vgl. VwGH vom 30.08.2022, Ra 2021/08/0119, vom 26.05.2014, 2012/08/0228).Beitragsschuldner im Sinne des Paragraph 58, Absatz 2, ASVG ist der Dienstgeber jener Dienstnehmer, aufgrund von deren Beschäftigungsverhältnissen die Beitragsschulden entstanden sind vergleiche VwGH vom 26.01.2005, 2002/08/0165), wobei im Verfahren betreffend die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG bildet vergleiche VwGH vom 30.08.2022, Ra 2021/08/0119, vom 26.05.2014, 2012/08/0228).
II.3.2.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, L501 2271062-1/19E, wurde die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht nach dem ASVG betreffend die verfahrensgegenständlich nachverrechneten namentlich genannten Personen für die streitgegenständlichen Zeiträume ausdrücklich verneint. römisch II.3.2.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.07.2024, L501 2271062-1/19E, wurde die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht nach dem ASVG betreffend die verfahrensgegenständlich nachverrechneten namentlich genannten Personen für die streitgegenständlichen Zeiträume ausdrücklich verneint.
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 07.04.2016, 2013/08/0261) folgend ist der Landeshauptmann (nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) bei der Entscheidung über die Beitragspflicht, wenn er vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt (vgl. VwGH vom 14.04.2010, 2009/08/0246, mwN). Der Abspruch über die Beiträge kann daher nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe im zu prüfenden Zeitraum keine Pflichtversicherung bestanden (vgl. VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228, mwN). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 07.04.2016, 2013/08/0261) folgend ist der Landeshauptmann (nunmehr das Bundesverwaltungsgericht) bei der Entscheidung über die Beitragspflicht, wenn er vorfrageweise auch die Versicherungspflicht zu beurteilen hat, wegen der Grundsätze der Unabänderlichkeit eigener Entscheidungen und der Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung an seinen (vorherigen oder gleichzeitigen) Ausspruch über die Versicherungspflicht (als Hauptfragenentscheidung) auch dann gebunden, wenn diese Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist, sondern einem Rechtszug an den Bundesminister unterliegt vergleiche VwGH vom 14.04.2010, 2009/08/0246, mwN). Der Abspruch über die Beiträge kann daher nicht mit dem Argument angegriffen werden, es habe im zu prüfenden Zeitraum keine Pflichtversicherung bestanden vergleiche VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228, mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht als auch die Parteien sind an die Feststellung der Versicherungspflicht der Dienstnehmer innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gebunden, sodass im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden kann (vgl. VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228). Diese Rechtsprechung hat gemäß Verwaltungsgerichtshof vom 20.02.2020, Ra 2020/08/0021, weiterhin Gültigkeit.Das Bundesverwaltungsgericht als auch die Parteien sind an die Feststellung der Versicherungspflicht der Dienstnehmer innerhalb der Grenzen der Rechtskraft gebunden, sodass im Verfahren über die Beitragspflicht die Frage der Versicherungspflicht und der Dienstnehmereigenschaft (und der damit verbundenen Dienstgebereigenschaft) nicht neuerlich aufgerollt werden kann vergleiche VwGH vom 26.05.2014, 2012/08/0228). Diese Rechtsprechung hat gemäß Verwaltungsgerichtshof vom 20.02.2020, Ra 2020/08/0021, weiterhin Gültigkeit.
Der verfahrensgegenständlich angefochtene Beitragspflichtbescheid ist folglich insoweit ersatzlos zu beheben, als er die Nachverrechnung der namentlich genannten Personen betrifft.
II.3.3. Aufhebung und Zurückverweisungrömisch II.3.3. Aufhebung und Zurückverweisung
II.3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).römisch II.3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
II.3.3.2. Feststellungen über die Versicherungspflicht sind gemäß Judikatur immer in Bezug auf bestimmte Dienstgeber und bestimmte Dienstnehmer zu treffen; dies gilt auch, wenn die Versicherungspflicht als Vorfrage im Beitragsverfahren zu beurteilen ist. Die belangte Behörde hat im verfahrensgegenständlichen Bescheid eine Nachverrechnung von Beiträgen vorgenommen, ohne diese nachverrechneten Beiträge namentlich genannten Personen zuzuordnen oder Feststellungen über die Art und Ausgestaltung der Tätigkeit dieser Personen zu treffen oder die Tätigkeit bestimmten Zeiträumen zuzuordnen. (vgl. VwGH vom 19.10.2005, 2002/08/0273, vom 16.02.2011, 2007/08/0124). Auch eine Nachfrage seitens des Verwaltungsgerichts brachte keine diesbezüglichen Informationen.römisch II.3.3.2. Feststellungen über die Versicherungspflicht sind gemäß Judikatur immer in Bezug auf bestimmte Dienstgeber und bestimmte Dienstnehmer zu treffen; dies gilt auch, wenn die Versicherungspflicht als Vorfrage im Beitragsverfahren zu beurteilen ist. Die belangte Behörde hat im verfahrensgegenständlichen Bescheid eine Nachverrechnung von Beiträgen vorgenommen, ohne diese nachverrechneten Beiträge namentlich genannten Personen zuzuordnen oder Feststellungen über die Art und Ausgestaltung der Tätigkeit dieser Personen zu treffen oder die Tätigkeit bestimmten Zeiträumen zuzuordnen. vergleiche VwGH vom 19.10.2005, 2002/08/0273, vom 16.02.2011, 2007/08/0124). Auch eine Nachfrage seitens des Verwaltungsgerichts brachte keine diesbezüglichen Informationen.
Das Verwaltungsgericht hätte daher nicht nur Ergänzungen des im behördlichen Verfahren erhobenen Sachverhalts vorzunehmen, sondern sehr viel weitreichendere Erhebungen zu pflegen, nämlich die Namen der Aushilfen sowie die Art und Ausgestaltung und die Zeiträume ihrer Tätigkeit zu eruieren. Der für eine rechtlich einwandfreie Entscheidung notwendige maßgebliche Sachverhalt ist daher in der erforderlichen Gesamtschau als nur im Ansatz ermittelt anzusehen.
Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher hinsichtlich des für die Tätigkeit der namentlich nicht genannten Aushilfen nachverrechneten Betrages von EUR 741,29 das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahren unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat.Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher hinsichtlich des für die Tätigkeit der namentlich nicht genannten Aushilfen nachverrechneten Betrages von EUR 741,29 das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahren unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat.
Wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 15.07.2024 vorbringt, die Dienstnehmer würden durch die nicht ordnungsgemäße Meldung zur Sozialversicherung einen Nachteil durch fehlende Versicherungszeiten erleiden, so kann dies nicht nachvollzogen werden, zumal die die Tätigkeit ausübenden Personen derzeit offensichtlich nicht bekannt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.10.2005, 2002/08/0273, zudem ausgesprochen, dass eine wie die gegenständliche Vorgehensweise verfassungsrechtlich bedenklich wäre, da es auf diese Weise zu virtuellen „Pflichtversicherungen" käme, die keiner versicherten Person zugeordnet werden könnten und daher auch nicht die Leistungsberechtigung dieser (unbekannten) Personen zu begründen vermöchten (vgl. zur Verfassungswidrigkeit einer Regelung, die eine Beitragspflicht unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis ermöglicht, und zu den Unterschieden zu einer abgabenrechtlichen Regelung die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.474/2002 und vom 14.Dezember 2004, B 514/04).Wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 15.07.2024 vorbringt, die Dienstnehmer würden durch die nicht ordnungsgemäße Meldung zur Sozialversicherung einen Nachteil durch fehlende Versicherungszeiten erleiden, so kann dies nicht nachvollzogen werden, zumal die die Tätigkeit ausübenden Personen derzeit offensichtlich nicht bekannt sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19.10.2005, 2002/08/0273, zudem ausgesprochen, dass eine wie die gegenständliche Vorgehensweise verfassungsrechtlich bedenklich wäre, da es auf diese Weise zu virtuellen „Pflichtversicherungen" käme, die keiner versicherten Person zugeordnet werden könnten und daher auch nicht die Leistungsberechtigung dieser (unbekannten) Personen zu begründen vermöchten vergleiche zur Verfassungswidrigkeit einer Regelung, die eine Beitragspflicht unabhängig von einem Beschäftigungsverhältnis ermöglicht, und zu den Unterschieden zu einer abgabenrechtlichen Regelung die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 16.474/2002 und vom 14.Dezember 2004, B 514/04).
Das ASVG kennt schließlich auch Sanktionen für den Fall, dass ein Dienstgeber Auskünfte über die bei ihm beschäftigten Dienstnehmer nicht erteilt oder Meldepflichten verletzt hat (vgl. § 111 ASVG). Die Anwendung dieser Sanktionen setzt nicht voraus, dass die Versicherungspflicht bestimmter Personen festgestellt wurde, sofern in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, dass meldepflichtige Tatbestände vorlagen. (vgl. o.a. Erkenntnis)Das ASVG kennt schließlich auch Sanktionen für den Fall, dass ein Dienstgeber Auskünfte über die bei ihm beschäftigten Dienstnehmer nicht erteilt oder Meldepflichten verletzt hat vergleiche Paragraph 111, ASVG). Die Anwendung dieser Sanktionen setzt nicht voraus, dass die Versicherungspflicht bestimmter Personen festgestellt wurde, sofern in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, dass meldepflichtige Tatbestände vorlagen. vergleiche o.a. Erkenntnis)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absat