TE Vwgh Erkenntnis 1995/6/23 95/17/0051

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien;
L37019 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Wien;
L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien;

Norm

GefrorenessteuerG Wr 1983;
LAO Wr 1962 §128 Abs2;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Ing. K in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 11. März 1994, Zl. MD-VfR - Z 8 und 9/92, betreffend Gefrorenessteuer für die Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Oktober 1991 sowie für denselben Zeitraum Vergnügungssteuer und Vergnügungssteuer-Pauschsteuer samt Säumniszuschlag wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Ausspruch über die Gefrorenessteuer im Betrag von S 14.959,-- sowie die Vergnügungssteuer im Betrag von S 292.770,-- samt hinsichtlich der Vergnügungssteuer auferlegtem Säumniszuschlag von S 539,-- wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Beschwerde wird, insoweit sie sich gegen die Vorschreibung der Vergnügungssteuer-Pauschsteuer im Betrag von S 54.412,-- richtet, als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 1. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Oktober 1991 die Getränkesteuer im Betrag von S 891.716,-- die Gefrorenessteuer in der Höhe von S 14.959,-- sowie der Säumniszuschlag von S 2.175,-- vorgeschrieben. In der Begründung dieses Bescheides wurde betreffend Gefrorenessteuer die Berechnung der Abgabe dargestellt und der auch auf die gefrorenessteuerpflichtigen Losungen "verhängte" Sicherheitszuschlag mit falschen Geschäftsaufzeichnungen bei den "restlichen Getränken" gerechtfertigt.

Mit einem weiteren Bescheid des Magistrates vom 1. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 1. Jänner 1988 bis 31. Oktober 1991 die Vergnügungssteuer für die anläßlich der durchgeführten Publikumstanzveranstaltungen verabreichten Konsumationen im Betrag von S 292.770,-- und eine Vergnügungssteuer-Pauschsteuer im Betrag von S 54.412,-- samt Säumniszuschlag in der Höhe von S 539,-- wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer vorgeschrieben. Begründet wurde die Abgabenfestsetzung mit der anläßlich der Revision festgestellten Differenz bei der Getränke- und Gefrorenessteuerbemessungsgrundlage, die bei der Versteuerung der Konsumation zur Vergnügungssteuer ebenfalls nicht berücksichtigt worden sei. Auf die "Raumpauschsteuer" habe dieser Differenzbetrag keinen Einfluß, weshalb die Höhe der bescheidmäßigen Vorschreibung mit den durch den Steuerpflichtigen gelegten Raumpauschsteuer-Erklärungen übereinstimme.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer - soweit in diesem Verfahren von Relevanz - den 10 %-igen Sicherheitszuschlag, der ohne nähere Begründung verhängt worden sei, sowie die Neuberechnung der Vergnügungssteuer, weil der Beschwerdeführer die ihm im Rahmen der Getränkeabgabenfestsetzung zusätzlich zugerechneten Getränke nicht erworben und "betriebsmäßig" verwendet habe.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. August 1992 wurde die Berufung betreffend Getränke- und Gefrorenessteuer samt Säumniszuschlag als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Gefrorenessteuer wurde in der Begründung ausgeführt, die Verhängung eines 10%-igen Sicherheitszuschlages auf alle weiteren getränke- bzw. gefrorenessteuerpflichtigen Losungen sei im Revisionszeitraum gerechtfertigt, weil die nachgewiesene Führung von falschen Geschäftsaufzeichnungen bei den alkoholfreien Getränken die gesamte Buchhaltung disqualifiziere und mangels der dadurch entstandenen Berechenbarkeit der tatsächlichen Losungen diese gemäß § 145 Abs. 1 WAO unter Einbeziehung eines Sicherheitszuschlages zu den einbekannten Losungen geschätzt werden müßten.

Mit einer weiteren Berufungsvorentscheidung vom 14. August 1992 wurde die Berufung betreffend Vergnügungssteuer (Konsumation) und Vergnügungssteuer (Pauschsteuer) samt Säumniszuschlag als unbegründet abgewiesen. In der Begründung heißt es, weil die gleichzeitig eingebrachte Berufung gegen den Getränkesteuerbescheid vom 1. April 1992 als unbegründet abgewiesen worden sei und es somit zu keiner Änderung der Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer (Konsumation) gekommen sei, müsse auch die Berufung gegen den Vergnügungssteuerbescheid, die sich nur auf eine Änderung der Getränkesteuerbemessungsgrundlage stütze, als unbegründet abgewiesen werden.

Nach Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung gegen die Getränke- und Gefrorenessteuer samt Säumniszuschlag sowie gegen die Vergnügungssteuer und Vergnügungssteuer-Pauschsteuer samt Säumniszuschlag als unbegründet ab. Neben den Ausführungen über die Getränkesteuer wird die Festsetzung der weiteren Abgaben im angefochtenen Bescheid damit begründet, unter Bedachtnahme auf die erhebliche Abgabenhinterziehung bei den alkoholfreien Getränken bestünden gegen die Aufzeichnungen, welche die anderen Getränke sowie die gefrorenessteuerpflichtigen Waren beträfen, ebenfalls erhebliche Bedenken. Es könne nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hätte von sich aus Abstand genommen, sonst auf "Schwarzzukäufe", die bei Supermärkten ohne Schwierigkeiten anonym erfolgen könnten, zu verzichten. Der durch das steuerunehrliche Verhalten des Beschwerdeführers geschaffenen erheblichen Unsicherheit, welche auch die anderen Getränkesparten sowie das Gefrorene beträfe, müßte durch die Anwendung eines Sicherheitszuschlages Rechnung getragen werden. Nichts spreche dafür, daß ein Sicherheitszuschlag von 10 % überhöht wäre, habe doch der Beschwerdeführer bei der Schätzung nicht mitgewirkt und nicht einmal nachträglich einen Beitrag zur Aufklärung des Sachverhaltes geliefert. Die Berechnung der Getränke- und Gefrorenessteuer sei im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt. Taugliche Einwände gegen die Schätzung lägen weder dem Grunde noch der Höhe nach vor. Weiters sei davon auszugehen, daß eine Abgabe der "schwarz" bezogenen Waren auch anläßlich der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen erfolgt sei, da nichts dafür spreche, daß der Beschwerdeführer diese Waren ab Beginn der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen nicht an die Gäste abgegeben hätte. Der Beschwerdeführer habe gegen die Schätzung der Vergnügungssteuer nur jene Argumente vorgebracht, die sich gegen die Schätzung der Getränke- und Gefrorenessteuer richteten (Bestreitung der Vornahme unverbuchter Zukäufe).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/16/0105, den angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die Getränkesteuer für die Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Oktober 1991 (im Betrag von S 891.716,--) sowie hinsichtlich der Auferlegung eines Säumniszuschlages von S 2.175,-- wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Getränke- und Gefrorenessteuer wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und dem Land Wien den Ersatz von Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- auferlegt. Die Entscheidung über die Beschwerde betreffend den Ausspruch des angefochtenen Bescheides über Gefrorenessteuer von S 14.959,-- für die Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Oktober 1991, Vergnügungssteuer von S 292.770,-- für die Zeit vom 1. Jänner 1988 bis 31. Oktober 1991, Vergnügungssteuer-Pauschsteuer von S 54.412,-- sowie Säumniszuschlag von S 539,-- wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Vergnügungssteuer blieb einer weiteren Entscheidung vorbehalten.

Die Teilaufhebung des angefochtenen Bescheides wurde im wesentlichen mit der Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde sowie der unzureichenden Ermittlung des Sachverhaltes bei der Getränkesteuervorschreibung begründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid vermeint, daß unter Bedachtnahme auf die erhebliche Abgabenhinterziehung bei den alkoholfreien Getränken auch gegen die Aufzeichnungen der gefrorenessteuerpflichtigen Waren erhebliche Bedenken bestünden. Soweit es die Vergnügungssteuer betreffe, sei davon auszugehen, daß eine Abgabe der "schwarz" bezogenen Waren auch anläßlich der vergnügungssteuerpflichtigen Veranstaltungen erfolgt sei.

Nach diesen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ist die Gefrorenessteuer und die Vergnügungssteuer auch von der Rechtmäßigkeit der Beweiswürdigung bei der Getränkesteuervorschreibung abhängig. Da nun der angefochtene Bescheid betreffend die Getränkesteuervorschreibung mit dem bereits genannten Erkenntnis vom 26. Jänner 1995 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mangels einer schlüssigen Beweiswürdigung und wegen unzureichender Ermittlungen betreffend die Grundlagen der Getränkesteuerbemessung aufgehoben wurde, erweist sich die Beweiswürdigung auch hinsichtlich der Gefrorenessteuer und Vergnügungssteuer als unschlüssig.

Der angefochtene Bescheid ist in dem im Spruch genannten Umfang mit Rechtswidrigkeit belastet. Er war daher auch insoweit wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG).

Anders verhält es sich mit der Vergnügungssteuer-Pauschsteuer (§ 8 VGSG), die nach der Größe des Raumes berechnet wird (§ 3 Abs. 5 bis 7 VGSG) und nicht vom Entgelt bestimmter durch den Betrieb verkaufter Waren abhängt. Gegen die Festsetzung dieser Abgabe wurde in der Beschwerde inhaltlich nichts vorgebracht. Eine von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit ist nicht erkennbar, sodaß sich die Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergnügungssteuer-Pauschsteuer nicht als begründet erweist und daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz erfolgte bereits mit dem Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/16/0105.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170051.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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