TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/5 G308 2281531-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.07.2024
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Entscheidungsdatum

05.07.2024

Norm

ASVG §59
ASVG §67 Abs10
ASVG §83
B-VG Art133 Abs4
  1. ASVG § 59 heute
  2. ASVG § 59 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 59 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 59 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. ASVG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  7. ASVG § 59 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  8. ASVG § 59 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  9. ASVG § 59 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  10. ASVG § 59 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  11. ASVG § 59 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. ASVG § 67 heute
  2. ASVG § 67 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  3. ASVG § 67 gültig von 01.08.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. ASVG § 67 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. ASVG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. ASVG § 67 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  7. ASVG § 67 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 83 heute
  2. ASVG § 83 gültig ab 01.01.1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 588/1981
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


G308 2281531-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton CUBER und Rechtsanwältin Mag. Claudia KOPP-HELWEH, LL.M., gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, vom 13.09.2023, Zahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Anton CUBER und Rechtsanwältin Mag. Claudia KOPP-HELWEH, LL.M., gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark, vom 13.09.2023, Zahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2024, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.09.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der XXXX XXXX GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 5 ASVG und § 83 ASVG für die auf deren Beitragskonten aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 102.667,65 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß § 59 Abs. 1 ASVG gültigen Satz von derzeit 4,63 % p.a. aus EUR 101.249,50 hafte und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen. 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.09.2023 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) als Geschäftsführer der römisch 40 römisch 40 GmbH (im Folgenden: Primärschuldnerin) der belangten Behörde gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 5, ASVG und Paragraph 83, ASVG für die auf deren Beitragskonten aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 102.667,65 zuzüglich Verzugszinsen im gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG gültigen Satz von derzeit 4,63 % p.a. aus EUR 101.249,50 hafte und verpflichtet sei, diese Schuld binnen 15 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin schulde der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum 04/2020 bis 06/2022 in Höhe von insgesamt EUR 174.458,97 zuzüglich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß. Die Beiträge seien angefallen, da die Primärschuldnerin Dienstnehmer in sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen beschäftigt und die Beiträge im Lohnsummenverfahren selbst einzubekennen gehabt habe. Die Beiträge wären in der Rückstandsaufstellung näher aufgeschlüsselt, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde. In diesem Betrag seien die bislang geleisteten Quotenzahlungen aus dem Sanierungsplan sowie Teilzahlungen gemäß § 153c Abs. 3 StGB bereits berücksichtigt. Ausgehend von der Forderungsanmeldung und unter Anrechnung der zu erwartenden Quote sowie der voraussichtlichen Zahlung auf die Dienstnehmeranteile (aus IESG bzw. StGB) in der Höhe von EUR 69.142,55 ergebe sich ein äußerster Haftungsrahmen von EUR 102.667,65. Die ausgewiesene Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibung gegen die Primärschuldnerin nicht zur Gänze eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei am 26.07.2022 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches am 05.12.2022 rechtskräftig gemäß § 152b IO mit einer Quote von 20 % aufgehoben worden sei. Bislang seien Teilquoten im Ausmaß von 12,50 % bezahlt worden. Die restliche Forderung der belangten Behörde sei daher als uneinbringlich anzusehen. Der BF sei im Haftungszeitraum zur Vertretung der Primärschuldnerin bestellt gewesen. Mit Schreiben vom 10.02.2023 sei der BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des § 67 Abs. 10 ASVG aufgefordert worden, sich am Verfahren zu beteiligen und einen rechnerischen Entlastungsbeweis samt Nachweisen darzubringen oder Einwendungen gegen die persönliche Haftung des Vertreters zu erheben. Der BF habe nach Fristverlängerung durch die Rechtsvertretung eine Stellungnahme sowie einen rechnerischen Entlastungsnachweis übermittelt, der für eine Gleichbehandlungsprüfung herangezogen werden habe können. Die Ungleichbehandlung sei mit der beiliegenden Haftungsberechnung rechnerisch ermittelt worden und bilde diesen einen integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Bescheides. Da der Haftungsbetrag die äußerste Haftungsgrenze überschreite, sei die Haftung mit EUR 102.667,65 zu begrenzen gewesen.Begründend wurde ausgeführt, die Primärschuldnerin schulde der belangten Behörde Sozialversicherungsbeiträge und Nebengebühren für den Zeitraum 04/2020 bis 06/2022 in Höhe von insgesamt EUR 174.458,97 zuzüglich Verzugszinsen im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß. Die Beiträge seien angefallen, da die Primärschuldnerin Dienstnehmer in sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen beschäftigt und die Beiträge im Lohnsummenverfahren selbst einzubekennen gehabt habe. Die Beiträge wären in der Rückstandsaufstellung näher aufgeschlüsselt, die einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bilde. In diesem Betrag seien die bislang geleisteten Quotenzahlungen aus dem Sanierungsplan sowie Teilzahlungen gemäß Paragraph 153 c, Absatz 3, StGB bereits berücksichtigt. Ausgehend von der Forderungsanmeldung und unter Anrechnung der zu erwartenden Quote sowie der voraussichtlichen Zahlung auf die Dienstnehmeranteile (aus IESG bzw. StGB) in der Höhe von EUR 69.142,55 ergebe sich ein äußerster Haftungsrahmen von EUR 102.667,65. Die ausgewiesene Beitragsschuld habe durch gerichtliche Betreibung gegen die Primärschuldnerin nicht zur Gänze eingebracht werden können. Über deren Vermögen sei am 26.07.2022 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, welches am 05.12.2022 rechtskräftig gemäß Paragraph 152 b, IO mit einer Quote von 20 % aufgehoben worden sei. Bislang seien Teilquoten im Ausmaß von 12,50 % bezahlt worden. Die restliche Forderung der belangten Behörde sei daher als uneinbringlich anzusehen. Der BF sei im Haftungszeitraum zur Vertretung der Primärschuldnerin bestellt gewesen. Mit Schreiben vom 10.02.2023 sei der BF unter ausdrücklichem Hinweis auf die Haftungsbestimmungen des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG aufgefordert worden, sich am Verfahren zu beteiligen und einen rechnerischen Entlastungsbeweis samt Nachweisen darzubringen oder Einwendungen gegen die persönliche Haftung des Vertreters zu erheben. Der BF habe nach Fristverlängerung durch die Rechtsvertretung eine Stellungnahme sowie einen rechnerischen Entlastungsnachweis übermittelt, der für eine Gleichbehandlungsprüfung herangezogen werden habe können. Die Ungleichbehandlung sei mit der beiliegenden Haftungsberechnung rechnerisch ermittelt worden und bilde diesen einen integrierenden Bestandteil des gegenständlichen Bescheides. Da der Haftungsbetrag die äußerste Haftungsgrenze überschreite, sei die Haftung mit EUR 102.667,65 zu begrenzen gewesen.

In rechtlicher Hinsicht wurde zusammengefasst ausgeführt, die Voraussetzungen für die Geschäftsführerhaftung würden im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung stehe fest, da bei Bestätigung eines Sanierungsplanes in der Regel angenommen werden könne, dass der in der Quote nicht mehr Deckung findende Teil der Beitragsforderung uneinbringlich sein werde (vgl. VwGH Ra 2015/08/0038). Der BF sei gemäß dem Firmenbuch Geschäftsführer der Primärschuldnerin und sei die rechtzeitige Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 04/2020 bis 06/2022 ein Bestandteil seiner Pflichten als Vertreter. Dieser habe durch die Vorlage rechnerischer Nachweise das Fehlen ausreichender Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen. Die Haftungsberechnung sei entsprechend der Judikatur des VwGH zu Ro 2020/08/0001 durchzuführen. Dazu sei zunächst ein Beurteilungszeitraum zu bilden und der Haftungsrahmen festzustellen. Der Beurteilungszeitraum ergebe sich aus dem ersten unberichtigt aushaftenden Beitrag und dem Datum der Insolvenzeröffnung. Die äußerste Haftungsgrenze ergebe sich aus den Feststellungen zu Punkt 1. des Bescheides. Da bislang nur Teilquoten geleistet worden seien und somit kein Tatbestand gemäß § 13a IESG vorliege, seien die Quote sowie voraussichtliche Zahlungen der Dienstnehmeranteile (aus dem Rechtsgrund des § 13a IESG bzw. der tätigen Reue gemäß § 153c Abs. 3 StGB) rechnerisch ermittelt worden. Dadurch ergebe sich ein äußerster Haftungsrahmen von EUR 102.667,65. Die Zahlung gemäß IESG stehe nur in jenem Ausmaß zu, als die Dienstnehmeranteile nicht durch die tätige Reue gemäß § 153c StGB beglichen werden würden. Die vom BF vorgelegten Unterlagen seien nachvollziehbar und für die Gleichbehandlungsprüfung geeignet. Die vom BF angenommenen Berechnungsschritte seien jedoch unzutreffend und würden nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechen. Mangels Plausibilität der vorgenommenen Berechnungen seien die Daten daher amtswegig aus der Beilage ./A entnommen worden, jedoch ohne die Kontenserien 3750 und 3600, zumal erstere im Standardkontenrahmen langfristige Verbindlichkeiten mit Restlaufzeiten über einem Jahr, zweitere die Verbindlichkeiten hinsichtlich Sozialversicherung beschreibe. Unter näher dargelegter Berechnung habe sich eine rechnerische Ungleichbehandlung der belangten Behörde von 17,40 % im Vergleich zu übrigen Gläubigern und damit ein Haftungsbetrag von EUR 116.342,12 ergeben. Da der äußerste Haftungsrahmen jedoch EUR 102.667,65 betrage, sei die Haftung mit diesem Betrag festzusetzen gewesen. In der Judikatur des VwGH würden sich zudem keine Anhaltspunkte für eine Exkulpierung einer „geringfügigen Ungleichbehandlung“ oder „Fehlertoleranz“ finden. Es bestehe weiters auch eine Haftung für Zinsen und Nebengebühren.In rechtlicher Hinsicht wurde zusammengefasst ausgeführt, die Voraussetzungen für die Geschäftsführerhaftung würden im gegenständlichen Fall vorliegen. Die Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung stehe fest, da bei Bestätigung eines Sanierungsplanes in der Regel angenommen werden könne, dass der in der Quote nicht mehr Deckung findende Teil der Beitragsforderung uneinbringlich sein werde vergleiche VwGH Ra 2015/08/0038). Der BF sei gemäß dem Firmenbuch Geschäftsführer der Primärschuldnerin und sei die rechtzeitige Abfuhr der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 04/2020 bis 06/2022 ein Bestandteil seiner Pflichten als Vertreter. Dieser habe durch die Vorlage rechnerischer Nachweise das Fehlen ausreichender Mittel zur Entrichtung der Beiträge nachzuweisen. Die Haftungsberechnung sei entsprechend der Judikatur des VwGH zu Ro 2020/08/0001 durchzuführen. Dazu sei zunächst ein Beurteilungszeitraum zu bilden und der Haftungsrahmen festzustellen. Der Beurteilungszeitraum ergebe sich aus dem ersten unberichtigt aushaftenden Beitrag und dem Datum der Insolvenzeröffnung. Die äußerste Haftungsgrenze ergebe sich aus den Feststellungen zu Punkt 1. des Bescheides. Da bislang nur Teilquoten geleistet worden seien und somit kein Tatbestand gemäß Paragraph 13 a, IESG vorliege, seien die Quote sowie voraussichtliche Zahlungen der Dienstnehmeranteile (aus dem Rechtsgrund des Paragraph 13 a, IESG bzw. der tätigen Reue gemäß Paragraph 153 c, Absatz 3, StGB) rechnerisch ermittelt worden. Dadurch ergebe sich ein äußerster Haftungsrahmen von EUR 102.667,65. Die Zahlung gemäß IESG stehe nur in jenem Ausmaß zu, als die Dienstnehmeranteile nicht durch die tätige Reue gemäß Paragraph 153 c, StGB beglichen werden würden. Die vom BF vorgelegten Unterlagen seien nachvollziehbar und für die Gleichbehandlungsprüfung geeignet. Die vom BF angenommenen Berechnungsschritte seien jedoch unzutreffend und würden nicht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entsprechen. Mangels Plausibilität der vorgenommenen Berechnungen seien die Daten daher amtswegig aus der Beilage ./A entnommen worden, jedoch ohne die Kontenserien 3750 und 3600, zumal erstere im Standardkontenrahmen langfristige Verbindlichkeiten mit Restlaufzeiten über einem Jahr, zweitere die Verbindlichkeiten hinsichtlich Sozialversicherung beschreibe. Unter näher dargelegter Berechnung habe sich eine rechnerische Ungleichbehandlung der belangten Behörde von 17,40 % im Vergleich zu übrigen Gläubigern und damit ein Haftungsbetrag von EUR 116.342,12 ergeben. Da der äußerste Haftungsrahmen jedoch EUR 102.667,65 betrage, sei die Haftung mit diesem Betrag festzusetzen gewesen. In der Judikatur des VwGH würden sich zudem keine Anhaltspunkte für eine Exkulpierung einer „geringfügigen Ungleichbehandlung“ oder „Fehlertoleranz“ finden. Es bestehe weiters auch eine Haftung für Zinsen und Nebengebühren.

Neben der Haftungsberechnung war dem Bescheid zudem noch eine Rückstandsaufstellung gemäß § 64 ASVG vom 13.09.2023 beigefügt.Neben der Haftungsberechnung war dem Bescheid zudem noch eine Rückstandsaufstellung gemäß Paragraph 64, ASVG vom 13.09.2023 beigefügt.

Der gegenständliche Bescheid wurde der Rechtsvertretung des BF am 18.09.2023 nachweislich zugestellt.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 11.10.2023, bei der belangten Behörde am selben Tag per E-Mail einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben oder in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid wegen Begründungsmängeln sowie wegen fehlerhafter rechtlicher Beurteilung rechtswidrig sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Herkunft bzw. die Zusammensetzung der ihrer Berechnung zugrunde gelegten Zahlen offenzulegen und wären dazu auch keine beweiswürdigenden Erwägungen dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Unerklärlich bzw. nicht urkundenmäßig belegt wären in der Berechnung des Haftungsrahmens die Positionen IESG bzw. § 153c StGB von voraussichtlich EUR 69.142,25 sowie der Rückstand am Ende des Beurteilungszeitraumes in Höhe von EUR 214.174,10, welcher von der Forderungsanmeldung der belangten Behörde von EUR 214.358,95 (geringfügig) abweiche. Nach vergleichender Darstellung der vom BF und der belangten Behörde herangezogenen Zahlen in Bezug auf fällige Verbindlichkeiten am Ende des Beurteilungszeitraumes, Zahlungen im Beurteilungszeitraum sowie Sozialversicherungsrückstand am Ende des Beurteilungszeitraumes, Zahlungen an die belangte Behörde im Beurteilungszeitraum sowie sich daraus ergebenden Zahlungsquoten und die rechnerische Ungleichbehandlung der belangten Behörde (welche nach der Berechnung des BF 4,10 % und nach jener der belangten Behörde 17,40 % betrage) wurde ausgeführt, es könne nicht richtig sein, wenn die belangte Behörde vermeine, dass es bei Berechnung der fälligen Verbindlichkeiten nicht korrekt sei, den Anfangsbestand der Verbindlichkeiten heranzuziehen und die monatlichen Erhöhungen zu addieren, wie vom BF erfolgt, hingegen bei den Zahlungen aber eben jene Vorgehensweise jedoch als korrekt angesehen werde. Die belangte Behörde wende die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH vorgegebene Berechnungsweise (Verweis auf Ro 2020/08/0001 ua.) unrichtig an. Es seien nämlich alle im Beurteilungszeitraum fällig gewordenen Verbindlichkeiten allen Zahlungen gegenüberzustellen und zwar einmal in Bezug auf die Gesamtverbindlichkeiten (ohne Sozialversicherung) und einmal bezogen auf die Verbindlichkeiten bei der Sozialversicherung. Die von der belangten Behörde gewählten Ansätze für die Berechnung der Gläubigergleichbehandlung seien unrichtig und würden dazu führen, dass die fälligen Verbindlichkeiten und die geleisteten Zahlungen der Höhe nach weit auseinanderklaffen, was sich zum Nachteil des BF auf die prozentuellen Zahlungsquoten niederschlage. Zusätzlich habe die Behörde angegeben, dass sie das Konto 3750 (Darlehen) in ihren Berechnungen nicht berücksichtigt habe. Auch auf diesem Konto seien während des Beurteilungszeitraumes Verbindlichkeiten (Raten) zur Zahlung fällig und auch Zahlungen getätigt worden. Würden diese Zahlungen außer Ansatz gelassen, verfälsche dies das Berechnungsergebnis und widerspreche die Vorgehensweise der dargestellten Judikatur. Durch die Bescheidbegründung werde der BF nicht in die Lage versetzt festzustellen, wie die belangte Behörde die von ihr konkret herangezogenen Beträge errechnet habe. Weiters habe die belangte Behörde den Aspekt der Uneinbringlichkeit der Forderung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des BF als Geschäftsführer fehlerhaft beurteilt. Ein Ausfall des die Sanierungsplanquote übersteigenden Anteils der Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin gegenüber der belangten Behörde sei erst anzunehmen, wenn diese ihre Geschäftstätigkeit einstelle und liquidiere, was nicht der Fall sei. Die Beiträge würden als Naturalobligation bestehen bleiben und könnten jederzeit freiwillig von der Primärschuldnerin an die belangte Behörde bezahlt werden. Anhaltspunkte für eine (endgültige) Uneinbringlichkeit der restlichen Beitragsforderung lägen daher nicht vor. Es läge weiters kein Verschulden des BF iSd. § 67 Abs. 10 ASVG vor. Der gegenständlich herangezogene Beurteilungszeitraum zeige, dass die Primärschuldnerin während eines Zeitraumes von 26 Monaten Zahlungen von rund EUR 8.000.000,00 an ihre Gläubiger getätigt habe. Der BF habe daher im Durchschnitt jeden zweiten Monat Zahlungen in einer Größenordnung von rund EUR 307.000,00 zu verwalten bzw. zu gewährleisten gehabt. Die Primärschuldnerin habe die Mittel für diese Zahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten vereinnahmt und seien Zahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig geworden. Es sei daher unmöglich, eine 100%ige Gleichbehandlung der Gläubiger der Gesellschaft herbeizuführen. Selbst wenn man der Berechnung der belangten Behörde folgen würde, zeige dies, dass jene im Vergleich zu den übrigen Gläubigern 17,4 % weniger erhalten habe. Es sei eine gewisse Fehlertoleranz dem BF als Geschäftsführer zuzugestehen und lägen sowohl die selbst berechneten 4,10 % als auch die 17,40 % nach Ansicht der Beschwerde jedenfalls in einem Toleranzrahmen, sodass der BF jedenfalls mangels Verschuldens nicht zur Haftung herangezogen werden könne.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid wegen Begründungsmängeln sowie wegen fehlerhafter rechtlicher Beurteilung rechtswidrig sei. Die belangte Behörde habe es verabsäumt, die Herkunft bzw. die Zusammensetzung der ihrer Berechnung zugrunde gelegten Zahlen offenzulegen und wären dazu auch keine beweiswürdigenden Erwägungen dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen. Unerklärlich bzw. nicht urkundenmäßig belegt wären in der Berechnung des Haftungsrahmens die Positionen IESG bzw. Paragraph 153 c, StGB von voraussichtlich EUR 69.142,25 sowie der Rückstand am Ende des Beurteilungszeitraumes in Höhe von EUR 214.174,10, welcher von der Forderungsanmeldung der belangten Behörde von EUR 214.358,95 (geringfügig) abweiche. Nach vergleichender Darstellung der vom BF und der belangten Behörde herangezogenen Zahlen in Bezug auf fällige Verbindlichkeiten am Ende des Beurteilungszeitraumes, Zahlungen im Beurteilungszeitraum sowie Sozialversicherungsrückstand am Ende des Beurteilungszeitraumes, Zahlungen an die belangte Behörde im Beurteilungszeitraum sowie sich daraus ergebenden Zahlungsquoten und die rechnerische Ungleichbehandlung der belangten Behörde (welche nach der Berechnung des BF 4,10 % und nach jener der belangten Behörde 17,40 % betrage) wurde ausgeführt, es könne nicht richtig sein, wenn die belangte Behörde vermeine, dass es bei Berechnung der fälligen Verbindlichkeiten nicht korrekt sei, den Anfangsbestand der Verbindlichkeiten heranzuziehen und die monatlichen Erhöhungen zu addieren, wie vom BF erfolgt, hingegen bei den Zahlungen aber eben jene Vorgehensweise jedoch als korrekt angesehen werde. Die belangte Behörde wende die in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung des VwGH vorgegebene Berechnungsweise (Verweis auf Ro 2020/08/0001 ua.) unrichtig an. Es seien nämlich alle im Beurteilungszeitraum fällig gewordenen Verbindlichkeiten allen Zahlungen gegenüberzustellen und zwar einmal in Bezug auf die Gesamtverbindlichkeiten (ohne Sozialversicherung) und einmal bezogen auf die Verbindlichkeiten bei der Sozialversicherung. Die von der belangten Behörde gewählten Ansätze für die Berechnung der Gläubigergleichbehandlung seien unrichtig und würden dazu führen, dass die fälligen Verbindlichkeiten und die geleisteten Zahlungen der Höhe nach weit auseinanderklaffen, was sich zum Nachteil des BF auf die prozentuellen Zahlungsquoten niederschlage. Zusätzlich habe die Behörde angegeben, dass sie das Konto 3750 (Darlehen) in ihren Berechnungen nicht berücksichtigt habe. Auch auf diesem Konto seien während des Beurteilungszeitraumes Verbindlichkeiten (Raten) zur Zahlung fällig und auch Zahlungen getätigt worden. Würden diese Zahlungen außer Ansatz gelassen, verfälsche dies das Berechnungsergebnis und widerspreche die Vorgehensweise der dargestellten Judikatur. Durch die Bescheidbegründung werde der BF nicht in die Lage versetzt festzustellen, wie die belangte Behörde die von ihr konkret herangezogenen Beträge errechnet habe. Weiters habe die belangte Behörde den Aspekt der Uneinbringlichkeit der Forderung als Voraussetzung für die Inanspruchnahme des BF als Geschäftsführer fehlerhaft beurteilt. Ein Ausfall des die Sanierungsplanquote übersteigenden Anteils der Verbindlichkeiten der Primärschuldnerin gegenüber der belangten Behörde sei erst anzunehmen, wenn diese ihre Geschäftstätigkeit einstelle und liquidiere, was nicht der Fall sei. Die Beiträge würden als Naturalobligation bestehen bleiben und könnten jederzeit freiwillig von der Primärschuldnerin an die belangte Behörde bezahlt werden. Anhaltspunkte für eine (endgültige) Uneinbringlichkeit der restlichen Beitragsforderung lägen daher nicht vor. Es läge weiters kein Verschulden des BF iSd. Paragraph 67, Absatz 10, ASVG vor. Der gegenständlich herangezogene Beurteilungszeitraum zeige, dass die Primärschuldnerin während eines Zeitraumes von 26 Monaten Zahlungen von rund EUR 8.000.000,00 an ihre Gläubiger getätigt habe. Der BF habe daher im Durchschnitt jeden zweiten Monat Zahlungen in einer Größenordnung von rund EUR 307.000,00 zu verwalten bzw. zu gewährleisten gehabt. Die Primärschuldnerin habe die Mittel für diese Zahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten vereinnahmt und seien Zahlungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig geworden. Es sei daher unmöglich, eine 100%ige Gleichbehandlung der Gläubiger der Gesellschaft herbeizuführen. Selbst wenn man der Berechnung der belangten Behörde folgen würde, zeige dies, dass jene im Vergleich zu den übrigen Gläubigern 17,4 % weniger erhalten habe. Es sei eine gewisse Fehlertoleranz dem BF als Geschäftsführer zuzugestehen und lägen sowohl die selbst berechneten 4,10 % als auch die 17,40 % nach Ansicht der Beschwerde jedenfalls in einem Toleranzrahmen, sodass der BF jedenfalls mangels Verschuldens nicht zur Haftung herangezogen werden könne.

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde samt dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 20.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

In dem mit 20.11.2023 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde wurde nach Wiedergabe der Verfahrenschronologie zum Beschwerdevorbringen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Rechtsansicht in der Beschwerde zur Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Primärschulderin in der eindeutigen höchstgerichtlichen Judikatur (abermals Verweis auf VwGH Ra 2015/08/0038) keine Deckung finde. Da keine Zahlung erfolgt sei, die über das unbedingt notwendige Ausmaß (fällige Quote bzw. tätige Reue) hinausgegangen sei, würden die hypothetischen Überlegungen der Beschwerde dazu ohne Grundlage bleiben.

Zur Haftungsgrenze sei auszuführen, dass der Anspruch gemäß IESG eine gesetzliche Folge bei Erfüllung des Tatbestandes des § 13a IESG sei. Da die Zahlungsfrist des Sanierungsplans bis zum 17.11.2024 laufe, liege dieser noch nicht vor. Die ersatzfähigen Dienstnehmeranteile seien daher – wie im Bescheid beschrieben – unter Zugrundelegung der fiktiven Erfüllung des Sanierungsplanes von der belangten Behörde amtswegig mittels IEF-Buchung im Testwege ermittelt worden. Der BF führe keine Gründe an, die gegen die Richtigkeit der angenommenen Zahlen sprechen würden. Die Differenz zwischen Rückstand zum Ende des Beurteilungszeitraumes und der Forderungsanmeldung sei mit den gesetzlich anfallenden Verzugszinsen zu erklären. Zur Haftungsgrenze sei auszuführen, dass der Anspruch gemäß IESG eine gesetzliche Folge bei Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 13 a, IESG sei. Da die Zahlungsfrist des Sanierungsplans bis zum 17.11.2024 laufe, liege dieser noch nicht vor. Die ersatzfähigen Dienstnehmeranteile seien daher – wie im Bescheid beschrieben – unter Zugrundelegung der fiktiven Erfüllung des Sanierungsplanes von der belangten Behörde amtswegig mittels IEF-Buchung im Testwege ermittelt worden. Der BF führe keine Gründe an, die gegen die Richtigkeit der angenommenen Zahlen sprechen würden. Die Differenz zwischen Rückstand zum Ende des Beurteilungszeitraumes und der Forderungsanmeldung sei mit den gesetzlich anfallenden Verzugszinsen zu erklären.

Die vom BF herangezogenen Zahlen zur Gleichbehandlungsprüfung seien schon bei oberflächlicher Betrachtung unrichtig, da die angemeldeten Forderungen im Insolvenzverfahren nur rund EUR 1,41 Millionen betragen und nicht EUR 8,9 Millionen. Es hätten auch nie Sozialversicherungs-Verbindlichkeiten am Ende des Beurteilungszeitraumes von EUR 593.108,55 bestanden, sondern nur in Höhe von EUR 214.174,10. Es wurde in der Folge näher die auf die Gleichbehandlungsberechnung des BF eingegangen und angeführt, warum diese mit welchen Beträgen nach Ansicht der belangten Behörde unrichtig wären.

Zum Verschulden sei der Judikatur nicht zu entnehmen, dass über den Verschuldensgrad einer leichten Fahrlässigkeit hinaus weitere Elemente hinzutreten müssten. Keinesfalls bestehe für die Ungleichbehandlung eine „Erheblichkeitsschwelle“ oder ließen sich Hinweise auf eine exkulpierende „Fehlertoleranz“ finden.

Ob Gläubigergleichbehandlung iSd. Rechtsprechung vorliege sei eine rechtliche Würdigung, kein unter Beweis zu stellender Sachverhalt (vgl. VwGH 2013/16/0220).Ob Gläubigergleichbehandlung iSd. Rechtsprechung vorliege sei eine rechtliche Würdigung, kein unter Beweis zu stellender Sachverhalt vergleiche VwGH 2013/16/0220).

Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen und den Bescheid zu bestätigen.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.11.2023 wurde der Vorlageantrag der belangten Behörde dem BF zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen ab Zustellung übermittelt.

5. Am 18.12.2023 langte die mit 13.12.2023 datierte schriftliche Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Bescheidbegründung und das beiliegende „Excel-Sheet“ (über die von der Behörde vorgenommene Gleichbehandlungsprüfung, Anm.) nicht den Erfordernissen der Judikatur für eine entsprechende Bescheidbegründung genügen würden. Der Beschwerdeführer habe ein Konvolut aus Buchhaltungsunterlagen im Umfang von 110, 430 und 680 Seiten vorgelegt und sei nicht gehalten, Mutmaßungen anzustellen, sondern obliege es der belangten Behörde darzustellen, welche konkreten Zahlen sie diesen Unterlagen entnommen und welche Berechnungen sie mit diesen durchgeführt habe. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass die Bescheidbegründung und das beiliegende „Excel-Sheet“ (über die von der Behörde vorgenommene Gleichbehandlungsprüfung, Anmerkung nicht den Erfordernissen der Judikatur für eine entsprechende Bescheidbegründung genügen würden. Der Beschwerdeführer habe ein Konvolut aus Buchhaltungsunterlagen im Umfang von 110, 430 und 680 Seiten vorgelegt und sei nicht gehalten, Mutmaßungen anzustellen, sondern obliege es der belangten Behörde darzustellen, welche konkreten Zahlen sie diesen Unterlagen entnommen und welche Berechnungen sie mit diesen durchgeführt habe.

Zur Berechnung der Gesamtzahlungsquote wurde insbesondere ausgeführt, dass die höchstgerichtliche Judikatur ausdrücklich alle Verbindlichkeiten während des Beurteilungszeitraumes die bereits fällig waren oder fällig wurden umfasse. Die jeweils fällig gewordenen Verbindlichkeiten (wie auch die Zahlungen) seien also zu summieren und sei dies auch der angeführten Entscheidung des VwGH zu entnehmen. Zur Außerachtlassung des Kontos 3750 (Darlehen) nehme die belangte Behörde ebenfalls nicht Stellung. Die diesbezüglich geleisteten Zahlungen wären ebenfalls in die Berechnung der Gläubigergleichbehandlung miteinzubeziehen.

Zum Verschulden wurde im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt und ausgeführt, es wäre lebensfremd zu erwarten, aus einer ex ante Betrachtung eine völlige Gleichbehandlung der Gesellschaftsgläubiger sicherzustellen.

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde wiederholt.

6. In der Folge übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF vom 13.12.2023 mit Schreiben vom 19.12.2023 der belangten Behörde zur Gegenäußerung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens.

7. Per E-Mail vom 22.12.2023 wurde seitens der belangten Behörde um Fristerstreckung hinsichtlich der mit Schreiben vom 19.12.2022 aufgetragenen Stellungnahme um weitere zwei Wochen ersucht, die auch gewährt wurde.

8. Schlussendlich langte die Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.01.2024 am 22.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Erwägungen der belangten Behörde zur Gleichbehandlungsprüfung (die eine rechtliche Beurteilung darstellen würde), im vom BVwG und auch VwGH bislang unbeanstandet gebliebenen, übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnungsblatt dargestellt worden sei und welche der BF selbst in seiner Stellungnahme vom 24.03.2023 als Hilfestellung verwende. Die Rechenschritte seien in der Bescheidbegründung dargestellt worden. Der BF habe geeignete Unterlagen zur Gleichbehandlungsprüfung vorgelegt, jedoch offensichtlich eine falsche Berechnung durchgeführt, da die vom BF angenommenen Gesamtverbindlichkeiten von rund EUR 8.900.000,00 in derart krasser Weise von den Fakten des Insolvenzverfahrens abweichen würden, dass deren fehlende Plausibilität schon bei oberflächlicher Prüfung habe erkannt werden können. In weiterer Folge wurden die von der belangten Behörde konkret vorgenommenen Berechnungs- und Prüfungsschritte neuerlich schriftlich dargelegt.

9. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in weiterer Folge am 25.04.2024 für den 21.06.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an.

10. Am 20.06.2024 reichte das Bundesverwaltungsgericht der Rechtsvertretung des BF die Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.01.2024 zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung nach.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertretung sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Seitens der Rechtsvertretung des BF wurde im Wesentlichen eingeräumt, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Zahlen zutreffend seien, jedoch zusammengefasst der Einwand wiederholt, die angewandte Berechnungsmethode wäre unzutreffend. Angesichts der seitens des BF angenommenen „Fehlerquote“ von 4 % läge kein Verschulden des BF vor. Weiters wurde zusammengefasst das bisherige schriftliche Vorbringen vorgetragen.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF vertritt die zur Firmenbuchnummer FN XXXX eingetragene „ XXXX GmbH“ (nachfolgend: „Primärschuldnerin“) mit Sitz in XXXX (ehemals: XXXX ) seit 05.12.2008 selbstständig als vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer (vgl. aktenkundiger Firmenbuchauszug vom 01.07.2024).1.1. Der BF vertritt die zur Firmenbuchnummer FN römisch 40 eingetragene „ römisch 40 GmbH“ (nachfolgend: „Primärschuldnerin“) mit Sitz in römisch 40 (ehemals: römisch 40 ) seit 05.12.2008 selbstständig als vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer vergleiche aktenkundiger Firmenbuchauszug vom 01.07.2024).

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 17.01.2018, XXXX , wurde bereits einmal ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung über die Primärschuldnerin eröffnet und mit Beschluss vom 26.04.2018 der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben (vgl. aktenkundiger Firmenbuchauszug vom 01.07.2024).Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 17.01.2018, römisch 40 , wurde bereits einmal ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung über die Primärschuldnerin eröffnet und mit Beschluss vom 26.04.2018 der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben vergleiche aktenkundiger Firmenbuchauszug vom 01.07.2024).

1.2. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 26.07.2022, XXXX , wurde über die Primärschuldnerin wieder der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. In weiterer Folge wurde mit Beschluss vom 29.09.2022 das Unternehmen auf unbestimmte Zeit fortgeführt. Mit Beschluss vom 17.11.2022, bekanntgemacht am 05.12.2022, wurde der Sanierungsplan mit einer Gesamtquote von 20 % angenommen, rechtskräftig bestätigt und der Konkurs mit 05.12.2022 aufgehoben, wobei die letzten 2,5 % binnen 24 Monaten ab Annahme des Sanierungsplans zu bezahlen sind (Ende der Zahlungsfrist: 17.11.2024) (vgl. aktenkundiger Auszug aus der Ediktsdatei vom 01.07.2024).1.2. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 26.07.2022, römisch 40 , wurde über die Primärschuldnerin wieder der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst. In weiterer Folge wurde mit Beschluss vom 29.09.2022 das Unternehmen auf unbestimmte Zeit fortgeführt. Mit Beschluss vom 17.11.2022, bekanntgemacht am 05.12.2022, wurde der Sanierungsplan mit einer Gesamtquote von 20 % angenommen, rechtskräftig bestätigt und der Konkurs mit 05.12.2022 aufgehoben, wobei die letzten 2,5 % binnen 24 Monaten ab Annahme des Sanierungsplans zu bezahlen sind (Ende der Zahlungsfrist: 17.11.2024) vergleiche aktenkundiger Auszug aus der Ediktsdatei vom 01.07.2024).

Von der belangten Behörde wurden schlussendlich nach Forderungseinschränkungen EUR 244.826,14 im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin angemeldet und vom Insolvenzverwalter am 03.11.2022 anerkannt, wobei sich ein Betrag von EUR 30.440,19 auf nicht haftungsrelevante Teile der Sozialversicherungsprüfung für etwa aliquote Urlaubsersatzleistungen, Weihnachtsremuneration oder Beendigungsansprüche bezog, sodass die verfahrensgegenständlich relevante Höhe der Forderungsanmeldung im Ergebnis EUR 214.385,95 betrug (vgl. Beilage 5, Beilage ./C, S 12 f zur Stellungnahme vom 24.03.2023; Bescheidbegründung, Beilage 6, S 5; darüber hinaus schlussendlich unstrittig, vgl. etwa Verhandlungsniederschrift vom 21.06.2024, S 4, sowie in der Verhandlung vorgelegte Haftungsberechnung des BF, Beilage ./B). Für den haftungsrelevanten Anteil der GPLB erfolgte eine Nachtragsanmeldung in Höhe von zusätzlich EUR 403,43 (vgl. Berechnungsblatt der belangten Behörde, OZ 6; Bescheidbegründung, Beilage 6, S 5).Von der belangten Behörde wurden schlussendlich nach Forderungseinschränkungen EUR 244.826,14 im Insolvenzverfahren der Primärschuldnerin angemeldet und vom Insolvenzverwalter am 03.11.2022 anerkannt, wobei sich ein Betrag von EUR 30.440,19 auf nicht haftungsrelevante Teile der Sozialversicherungsprüfung für etwa aliquote Urlaubsersatzleistungen, Weihnachtsremuneration oder Beendigungsansprüche bezog, sodass die verfahrensgegenständlich relevante Höhe der Forderungsanmeldung im Ergebnis EUR 214.385,95 betrug vergleiche Beilage 5, Beilage ./C, S 12 f zur Stellungnahme vom 24.03.2023; Bescheidbegründung, Beilage 6, S 5; darüber hinaus schlussendlich unstrittig, vergleiche etwa Verhandlungsniederschrift vom 21.06.2024, S 4, sowie in der Verhandlung vorgelegte Haftungsberechnung des BF, Beilage ./B). Für den haftungsrelevanten Anteil der GPLB erfolgte eine Nachtragsanmeldung in Höhe von zusätzlich EUR 403,43 vergleiche Berechnungsblatt der belangten Behörde, OZ 6; Bescheidbegründung, Beilage 6, S 5).

Ausgehend von einem somit insgesamt angemeldeten Forderungsbetrag von EUR 214.762,38 beträgt die (zu erwartende) Quote von 20 % aus dem Sanierungsplan der Primärschuldnerin somit EUR 42.952,48.

Seitens der belangten Behörde wurden zudem noch (zum Vorteil des BF) künftige Zahlungen gemäß § 13a IESG, sowie die aus dem Strafverfahren gemäß § 153c StGB bzw. der vertraglichen Rückzahlungsvereinbarung des BF in Höhe von insgesamt EUR 69.142,25 bei der Berechnung des äußersten Haftungsrahmens berücksichtigt, und zwar unter Berücksichtigung der zum 31.08.2023 noch aushaftenden Insolvenzquote von 7,5 % in Höhe von EUR 66.588,25 für das Beitragskonto Nr. XXXX , in Höhe von EUR 2.881,76 für das Beitragskonto Nr. XXXX , abzüglich EUR 327,76 (vgl. Haftungsberechnung der belangten Behörde vom 13.09.2023 iVm Ergänzung 1; Außerstreitstellung Verhandlungsniederschrift vom 21.06.2024, S 4). Seitens der belangten Behörde wurden zudem noch (zum Vorteil des BF) künftige Zahlungen gemäß Paragraph 13 a, IESG, sowie die aus dem Strafverfahren gemäß Paragraph 153 c, StGB bzw. der vertraglichen Rückzahlungsvereinbarung des BF in Höhe von insgesamt EUR 69.142,25 bei der Berechnung des äußersten Haftungsrahmens berücksichtigt, und zwar unter Berücksichtigung der zum 31.08.2023 noch aushaftenden Insolvenzquote von 7,5 % in Höhe von EUR 66.588,25 für das Beitragskonto Nr. römisch 40 , in Höhe von EUR 2.881,76 für das Beitragskonto Nr. römisch 40 , abzüglich EUR 327,76 vergleiche Haftungsberechnung der belangten Behörde vom 13.09.2023 in Verbindung mit Ergänzung 1; Außerstreitstellung Verhandlungsniederschrift vom 21.06.2024, S 4).

1.3. Der BF wurde weiters seitens der belangten Behörde wegen des Verdachts gemäß § 153c StGB (dem Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung) angezeigt. Im Rahmen des Strafverfahrens hat sich der BF gemäß § 153c Abs. 3 Z 2 StGB der belangten Behörde gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet („tätige Reue“) (vgl. etwa Anmerkung Beilage 5, Beilage ./B; darüber hinaus unstrittig).1.3. Der BF wurde weiters seitens der belangten Behörde wegen des Verdachts gemäß Paragraph 153 c, StGB (dem Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung) angezeigt. Im Rahmen des Strafverfahrens hat sich der BF gemäß Paragraph 153 c, Absatz 3, Ziffer 2, StGB der belangten Behörde gegenüber vertraglich zur Nachentrichtung der ausstehenden Beträge binnen einer bestimmten Zeit verpflichtet („tätige Reue“) vergleiche etwa Anmerkung Beilage 5, Beilage ./B; darüber hinaus unstrittig).

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 01.07.2024).Der BF ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 01.07.2024).

1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2023, Zahl: XXXX , wurde die Haftung des BF für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen gemäß § 67 Abs. 10 iVm §§ 58 Abs. 5 und 83 ASVG in einer Gesamthöhe von schlussendlich EUR 102.667,65 zuzüglich weiterer Verzugszinsen aus EUR 101.249,50 festgestellt.1.4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.09.2023, Zahl: römisch 40 , wurde die Haftung des BF für bei der Primärschuldnerin nicht einbringbare Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraphen 58, Absatz 5 und 83 ASVG in einer Gesamthöhe von schlussendlich EUR 102.667,65 zuzüglich weiterer Verzugszinsen aus EUR 101.249,50 festgestellt.

Laut beiliegenden Rückstandsaufstellungen vom 13.09.2023 setzt sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Haftungsbetrag betreffend das Beitragskonto Nr. XXXX aus einer Kapitalforderung in Höhe von EUR 165.361,79, sowie den daraus berechneten Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG bis 26.07.2022 von EUR 1.993,72, einem Säumniszuschlag gemäß § 114 ASVG von 48,66 und Nebengebühren von EUR 528,42 zusammen und errechnet sich wie folgt:Laut beiliegenden Rückstandsaufstellungen vom 13.09.2023 setzt sich der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Haftungsbetrag betreffend das Beitragskonto Nr. römisch 40 aus einer Kapitalforderung in Höhe von EUR 165.361,79, sowie den daraus berechneten Verzugszinsen gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ASVG bis 26.07.2022 von EUR 1.993,72, einem Säumniszuschlag gemäß Paragraph 114, ASVG von 48,66 und Nebengebühren von EUR 528,42 zusammen und errechnet sich wie folgt:

 

 

 

 

 

Gesamt

04/2020

Beitrag Rest

(01.04.2020-30.04.2020)

 

1.038,95

01/2021

Beitrag Rest

(01.01.2021-31.01.2021)

 

532,96

02/2021

Beitrag Rest

(01.02.2021-28.02.2021)

 

9.268,02

02/2021

Beitrag Rest

(01.02.2021-28.02.2021)

 

433,38

03/2021

Beitrag Rest

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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