Entscheidungsdatum
16.07.2024Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §34 Abs3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.04.2024, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.03.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe verhängt. In Beantwortung dieses Straferkenntnisses erging seitens des Beschwerdeführers ein E-Mail am 28.03.2024 an die belangte Behörde mit folgendem Inhalt (Fehler im Original: Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.03.2024, ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz vorgeworfen und über ihn eine Geldstrafe verhängt. In Beantwortung dieses Straferkenntnisses erging seitens des Beschwerdeführers ein E-Mail am 28.03.2024 an die belangte Behörde mit folgendem Inhalt (Fehler im Original:
„Betreff: Absurde Strafe
Jeder Politiker, jeder Polizist, j
JederBeamte auf dieser Welt.
Alle zusammen sind einfach nur Schmarotzer.
Leben auf den Rücken des Steuerzahler.
Wie die Strafe formuliert wurde (ihr könnt mich Figgen)..
Ich sagen an jeden scheiss Politiker, jeden scheiß Polizist,jeden scheiss Beamten auf dieser Welt…Ihr könnt euch Figgen ihr le, ihr scheiss Schmarozer…“
Aufgrund dieses E-Mails erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.04.2024, ***, mit dem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs 2 iVm Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, wegen beleidigender Schreibweise zur Eingabe vom 28.0.2024 eine Ordnungsstrafe in der Höhe von Euro 250,00 verhängt wurde. Aufgrund dieses E-Mails erging der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.04.2024, ***, mit dem gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 34, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, wegen beleidigender Schreibweise zur Eingabe vom 28.0.2024 eine Ordnungsstrafe in der Höhe von Euro 250,00 verhängt wurde.
In Reaktion auf diesen Bescheid erging ein E-Mail seitens des Beschwerdeführers mit dem Betreff „Einspruch.Hhhhhaaaaaa“ an die belangte Behörde. Weiters befanden sich in diesem E-Mail ein Foto über den Bescheid über eine Ordnungsstrafe der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.04.2024, ***.
Aufgrund dieses „Einspruches“, wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 23.04.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erteilte an den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 02.05.2024 einen Verbesserungsauftrag und forderte den Beschwerdeführer unter anderem auf, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und weiters das Begehren anzuführen. Unter Setzung einer zweiwöchigen Frist wurde der Beschwerdeführer aufgefordert gemäß § 13 Abs 3 AVG die Mängel zu beheben.Das Landesverwaltungsgericht Tirol erteilte an den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 02.05.2024 einen Verbesserungsauftrag und forderte den Beschwerdeführer unter anderem auf, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und weiters das Begehren anzuführen. Unter Setzung einer zweiwöchigen Frist wurde der Beschwerdeführer aufgefordert gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Mängel zu beheben.
Mit E-Mail vom 08.05.2024 langte eine Stellungnahme der nunmehr rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Seitens der rechtsfreundlichen Vertretung wurde darauf hingewiesen, dass für seinen Mandanten bereits am 06.05.2024 eine Beschwerde eingebracht worden sei und wurde diese dem Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gegen den Beschuldigten aufgrund seiner gegenüber den Beamten getätigten Äußerungen ohnehin bereits ein Straferkenntnis erlassen worden sei. Der Beschuldigte habe sich bei der seinerzeitigen Amtshandlung sehr benachteiligt gefühlt, zumal er die ihm zur Last gelegten Taten ohnehin gleich eingestanden hätte. Die Polizeibeamten hätten ohne konkrete Verdachtsgründe einen Drogentest und einen Alkoholtest vorgenommen, wobei der Beschuldigte unter anderem genötigt worden sei, am Straßenrand eine Urinprobe abzugeben. Diese Amtshandlung der Polizeibeamten sei durchaus überschießend gewesen. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, dass der Beschuldigte über diese Amtshandlung seinen Unmut geäußert habe.
Wenn der Beschuldigte sich in weiterer Folge auch schriftlich entsprechend geäußert habe, so sei dies immer noch diesem nachvollziehbaren Unmut, welcher ohnehin gesondert geahndet worden sei, zuzuschreiben. Es sei auch keine konkrete Person, weder seitens der Polizei, noch irgendeiner Behörde, direkt angesprochen worden. Die Unmutsäußerungen des Beschuldigten seien lediglich als solche zu betrachten und nicht als Anstandsverletzungen, da sich durch diese niemand konkret angesprochen fühlen könne. Die verhängte Ordnungsstrafe sei daher nicht gerechtfertigt.
II. Sachverhalt:
Am 10.12.2032 wurde der Beschwerdeführer in Z, auf Adresse 3, von Polizeibeamten einer straßenverkehrsrechtlichen Kontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Kontrolle durch die Polizeibeamten hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, dass einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellte und wurde daher gemäß § 11 Abs 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. Am 10.12.2032 wurde der Beschwerdeführer in Z, auf Adresse 3, von Polizeibeamten einer straßenverkehrsrechtlichen Kontrolle unterzogen. Im Rahmen dieser Kontrolle durch die Polizeibeamten hat der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, dass einen groben Verstoß gegen die in der Öffentlichkeit zu beachtenden allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit darstellte und wurde daher gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz zu einer Geldstrafe verurteilt.
Als Reaktion auf dieses Straferkenntnis, langte bei der belangten Behörde am 28.03.2024, sohin mehr als drei Monate nach Erlassung des Straferkenntnisses, folgendes E-Mail bei der belangten Behörde ein:
„Betreff: Absurde Strafe
Jeder Politiker, jeder Polizist, j
jederBeamte auf dieser Welt.
Alle zusammen sind einfach nur Schmarotzer.
Leben auf den Rücken des Steuerzahler.
Wie die Strafe formuliert wurde (ihr könnt mich Figgen)..
Ich sagen an jeden scheiss Politiker, jeden scheiß Polizist,jeden scheiss Beamten auf dieser Welt…Ihr könnt euch Figgen ihr le, ihr scheiss Schmarozer…“
III. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Dabei finden sich die zitierten Eingaben des Beschwerdeführers im Akt und blieb insbesondere die verfahrensgegenständliche Eingabe vom 28.03.2024 unbestritten.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da keine beantragt wurde und weil der maßgebliche Sachverhalt bereits aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich war und eine Verhandlung zur weiteren Klärung nichts hätte beitragen können. Auch Art 6 EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei einer Ordnungsstrafe nicht um eine strafrechtliche Sanktion im Sinne der EMRK, sondern ihrer Natur nach eher um ein „Disziplinarvergehen“ handelt und auch die Strafandrohung (ohne Möglichkeit einer primären oder Ersatzfreiheitsstrafe) wegen ihrer geringen Höhe nicht in den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Art 6 EMRK falle (vgl die Urteile des EGMR Putz, öjz 1996, 434 ff; siehe auch Hengstschläger-Leb, AVG 1, 2004, RZ 27 zu § 34 und die dort referierte Literatur und Rechtsprechung – VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0344 ua). Von einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da keine beantragt wurde und weil der maßgebliche Sachverhalt bereits aus den vorgelegten Verwaltungsakten ersichtlich war und eine Verhandlung zur weiteren Klärung nichts hätte beitragen können. Auch Artikel 6, EMRK steht dem nicht entgegen, weil es sich bei einer Ordnungsstrafe nicht um eine strafrechtliche Sanktion im Sinne der EMRK, sondern ihrer Natur nach eher um ein „Disziplinarvergehen“ handelt und auch die Strafandrohung (ohne Möglichkeit einer primären oder Ersatzfreiheitsstrafe) wegen ihrer geringen Höhe nicht in den strafrechtlichen Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK falle vergleiche die Urteile des EGMR Putz, öjz 1996, 434 ff; siehe auch Hengstschläger-Leb, AVG 1, 2004, RZ 27 zu Paragraph 34 und die dort referierte Literatur und Rechtsprechung – VwGH vom 15.10.2009, 2008/09/0344 ua).
IV. Rechtsgrundlagen:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF zuletzt geändert durch BGBl I Nr 137/2001, lauten wie folgt: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2001,, lauten wie folgt:
„6. Abschnitt: Ordnungs- und Mutwillensstrafen
Ordnungsstrafen
§ 34.Paragraph 34,
(…)
(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.
(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
(…)
V. Erwägungen:
Gemäß § 34 Abs 3 AVG können von der Behörde Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Zuständig ist dabei jene Behörde, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat (vgl VwGH vom 16.10.2014, Zl Ra 2014/06/004). Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG können von der Behörde Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Zuständig ist dabei jene Behörde, die die Angelegenheit, in der die Eingabe eingebracht worden ist, zu erledigen oder sonst in Verhandlung zu nehmen hat vergleiche VwGH vom 16.10.2014, Zl Ra 2014/06/004).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in Reaktion auf das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 13.03.2024, ***, das gegenständliche E-Mail vom 28.03.2024 an die belangte Behörde übermittelt. Da die belangte Behörde für das Strafverfahren, in dessen Rahmen das E-Mail vom 28.03.2024 verfasst wurde, zuständig war, kam ihr auch die Zuständigkeit zu, allfällige Ordnungsstrafen im Rahmen dieses Verfahrens zu verhängen.
Eine beleidigende Schreibweise im Sinne des § 34 Abs 3 AVG liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, dass in einer Art gehalten ist, die ein unziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wir der Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (VwGH vom 16.02.1999, Zl 98/02/0271). Eine beleidigende Schreibweise im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, dass in einer Art gehalten ist, die ein unziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Dabei ist es ohne Belang, ob sich die beleidigende Schreibweise gegen die Behörde, gegen das Verwaltungsorgan oder gegen eine einzige Amtshandlung richtete. Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wir der Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (VwGH vom 16.02.1999, Zl 98/02/0271).
Unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; viel mehr ist als beleidigende Schreibweise auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird (vgl VwGH vom 04.10.1995, Zl 95/15/0125). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterstellen allgemein gehaltene Vorwürfe wie zum Beispiel Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht und Korruption eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten (vgl VwGH vom 04.10.1995, Zl 95/15/0125) und sind als beleidigende Schreibweise im Sinne des § 34 Abs 3 AVG anzusehen. Unter einer beleidigenden Schreibweise ist nicht nur eine solche zu verstehen, die geeignet ist, ein Behördenorgan in seiner Ehre herabzusetzen; viel mehr ist als beleidigende Schreibweise auch eine solche anzusehen, die das Verhandlungsklima zwischen Behörde und Einschreiter durch unsachliche Ausdrücke, unpassende Vergleiche, Anspielungen etc dergestalt belastet, dass eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen erschwert, wenn nicht gar verhindert wird vergleiche VwGH vom 04.10.1995, Zl 95/15/0125). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterstellen allgemein gehaltene Vorwürfe wie zum Beispiel Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht und Korruption eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten vergleiche VwGH vom 04.10.1995, Zl 95/15/0125) und sind als beleidigende Schreibweise im Sinne des Paragraph 34, Absatz 3, AVG anzusehen.
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer gleich im gesamten E-Mail jeglichen Anstand vermissen lassen. Die im E-Mail enthaltenen Ausführungen, wonach jeder Politiker, jeder Polizist und jeder Beamte auf dieser Welt alle zusammen einfach nur Schmarotzer seien und ein Leben auf den Rücken der Steuerzahler führen würden, weisen offensichtlich einen beleidigenden Charakter auf.
Auch unter Berücksichtigung, dass Behörden entsprechend der Rechtsprechung Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen, liegt im konkreten Fall nicht ansatzweise eine sachlich gerechtfertigte Kritik vor, welche die Anwendung des § 34 Abs 3 AVG ausschließen könnte. Der Beschwerdeführer bringt keine Fachargumente vor, die einer Beweiswürdigung zugänglich wären. Ein Zusammenhang mit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch in dem Sinn kein Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis erhoben, sondern nur Beschimpfungen ausgesprochen. Insbesondere mit der Aussage „Ich sagen an jeden scheiss Politiker, jeden scheiss Polizist,jeden scheiss Beamten auf dieser Welt…ihr könnt euch Figgen, ihr le, ihr scheiss Schmarozer..“ sind evident beleidigend. Die Beleidigungen müssen sich auch anders als in der Beschwerde ausgeführt, gegen keine konkrete Person richten. Auch die Ausführungen dazu, warum es sich nur um Unmutsäußerungen seitens des Beschwerdeführers gehandelt haben soll, können nicht nachvollzogen werden. Das E-Mail des Beschwerdeführers erging mehr als drei Monate nach der Amtshandlung, bei der sich der Beschwerdeführer benachteiligt gefühlt haben soll. Auch unter Berücksichtigung, dass Behörden entsprechend der Rechtsprechung Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen, liegt im konkreten Fall nicht ansatzweise eine sachlich gerechtfertigte Kritik vor, welche die Anwendung des Paragraph 34, Absatz 3, AVG ausschließen könnte. Der Beschwerdeführer bringt keine Fachargumente vor, die einer Beweiswürdigung zugänglich wären. Ein Zusammenhang mit einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung ist nicht ersichtlich und hat der Beschwerdeführer auch in dem Sinn kein Rechtsmittel gegen das Straferkenntnis erhoben, sondern nur Beschimpfungen ausgesprochen. Insbesondere mit der Aussage „Ich sagen an jeden scheiss Politiker, jeden scheiss Polizist,jeden scheiss Beamten auf dieser Welt…ihr könnt euch Figgen, ihr le, ihr scheiss Schmarozer..“ sind evident beleidigend. Die Beleidigungen müssen sich auch anders als in der Beschwerde ausgeführt, gegen keine konkrete Person richten. Auch die Ausführungen dazu, warum es sich nur um Unmutsäußerungen seitens des Beschwerdeführers gehandelt haben soll, können nicht nachvollzogen werden. Das E-Mail des Beschwerdeführers erging mehr als drei Monate nach der Amtshandlung, bei der sich der Beschwerdeführer benachteiligt gefühlt haben soll.
Für den Tatbestand des § 34 Abs 3 AVG, genügt es, dass die Schreibweise objektiv eine beleidigende ist, das heißt, dass die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Weder ist dafür eine beleidigende Absicht gefordert, die im gegenständlichen Fall aber jedenfalls vorgelegen hat, noch kann das ordnungswidrige Verhalten damit entschuldigt werden, dass die Behörde die mit Ordnungsstrafe geahndeten Äußerungen veranlasst oder provoziert haben soll (VwGH vom 04.10.1995, Zl 95/15/0125). Überhaupt kann eine beleidigende Schreibweise nicht durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln einer Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird. Der Beschwerdeführer hat sich im gegenständlichen E-Mail vom 28.03.2024 ohne jeglichen Zweifel einer beleidigenden und herabwürdigenden Schreibweise bedingt. Für den Tatbestand des Paragraph 34, Absatz 3, AVG, genügt es, dass die Schreibweise objektiv eine beleidigende ist, das heißt, dass die Anstandspflicht gegenüber der Behörde verletzt wird. Weder ist dafür eine beleidigende Absicht gefordert, die im gegenständlichen Fall aber jedenfalls vorgelegen hat, noch kann das ordnungswidrige Verhalten damit entschuldigt werden, dass die Behörde die mit Ordnungsstrafe geahndeten Äußerungen veranlasst oder provoziert haben soll (VwGH vom 04.10.1995, Zl 95/15/0125). Überhaupt kann eine beleidigende Schreibweise nicht durch ein vermeintliches oder tatsächlich rechtswidriges Handeln einer Behörde gerechtfertigt werden, an der Kritik geübt wird. Der Beschwerdeführer hat sich im gegenständlichen E-Mail vom 28.03.2024 ohne jeglichen Zweifel einer beleidigenden und herabwürdigenden Schreibweise bedingt.
Hinsichtlich der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe bestanden seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Bedenken. Der Beschwerdeführer hat sich im gegenständlichen E-Mail vom 28.03.2024 wiederholt einer beleidigenden Schreibweise bedient und war es offenkundig seine Absicht, Beamte herabzuwürdigen.
Darüber hinaus befindet sich die Verhängung der Ordnungsstrafe in der konkreten Höhe noch in der unteren Hälfte des möglichen Rahmens. Sie ist jedenfalls angemessen und erforderlich, um eine Änderung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zu erwarten. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Aussagen in einer Amtshandlung am 19.12.2023 nach § 11 Abs 1 Tiroler Landespolizeigesetz eine Strafe erhalten hatte. Darüber hinaus befindet sich die Verhängung der Ordnungsstrafe in der konkreten Höhe noch in der unteren Hälfte des möglichen Rahmens. Sie ist jedenfalls angemessen und erforderlich, um eine Änderung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zu erwarten. Dies auch deshalb, weil der Beschwerdeführer bereits aufgrund seiner Aussagen in einer Amtshandlung am 19.12.2023 nach Paragraph 11, Absatz eins, Tiroler Landespolizeigesetz eine Strafe erhalten hatte.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Wieser
(Richterin)
Schlagworte
OrdnungsstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.46.1157.3Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024