Entscheidungsdatum
26.06.2024Norm
AsylG 2005 §35Spruch
W185 2288201-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Caritas Flüchtlingshilfe, Diözese XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 03.08.2023, GZ: Damaskus-OB/KONS/1711/2023, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Caritas Flüchtlingshilfe, Diözese römisch XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 03.08.2023, GZ: Damaskus-OB/KONS/1711/2023, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs 1, 31 Abs. 1 VwGVG als gegenstandslos eingestellt. Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins,, 31 Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF, auch: die Antragstellerin), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 05.01.2023 schriftlich und am 23.05.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt. Mit 23.11.2021 sei dem Genannten in Österreich rechtskräftig Asyl zuerkannt worden.Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF, auch: die Antragstellerin), eine Staatsangehörige Syriens, stellte am 05.01.2023 schriftlich und am 23.05.2023 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der Ehemann der BF, römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, angeführt. Mit 23.11.2021 sei dem Genannten in Österreich rechtskräftig Asyl zuerkannt worden.
Im Zuge der Antragstellung wurde angegeben, dass die Eheschließung mit der Bezugsperson am 05.05.2021 erfolgt sei. Ort der Eheschließung sei XXXX , Syrien gewesen. Aktuell würden sie ihr Familienverhältnis über WhatsApp, Facebook und Video aufrechterhalten.Im Zuge der Antragstellung wurde angegeben, dass die Eheschließung mit der Bezugsperson am 05.05.2021 erfolgt sei. Ort der Eheschließung sei römisch XXXX , Syrien gewesen. Aktuell würden sie ihr Familienverhältnis über WhatsApp, Facebook und Video aufrechterhalten.
Dem Antrag angeschlossen waren unter anderem:
? Reisepass der BF
? Heiratsurkunde
? Entscheidung eines Scharia Gerichtes betreffend die Bestätigung der Eheschließung
? Geburtsurkunde der BF
? Auszug aus dem Familienregister
? Auszug aus dem Zivilregister
Die Antragsunterlagen übermittelte die ÖB Damaskus am 26.05.2023 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: Bundesamt oder BFA).
Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 12.07.2023, bei der ÖB Damaskus am selben Tag eingelangt, mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß § 35 AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen bzw. habe kein Familienleben erkannt werden können. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 12.07.2023, bei der ÖB Damaskus am selben Tag eingelangt, mit, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten betreffend die BF nicht wahrscheinlich sei. Die Angaben der Antragstellerin zur Angehörigeneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 würden in mehrfacher Hinsicht den von der Bezugsperson im Asylverfahren gemachten Angaben widersprechen bzw. habe kein Familienleben erkannt werden können. Näheres ergebe sich aus der beiliegenden Stellungnahme.
In der bezughabenden Stellungnahme führte das Bundesamt u.a. aus, dass gravierende Zweifel am Bestehen des Familienverhältnisses aufgrund von Erkenntnissen über bedenkliche Urkunden aus dem Herkunftsstaat der Verfahrenspartei, wonach es möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt - auch entgegen der wahren Tatsachen und widerrechtlich - zu erhalten sowie wegen massiver Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden und einer zu kurzen Zeit eines bestehenden Familienlebens, vorliegen würden. Es hätten sich massive Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden (aus den niederschriftlichen Einvernahmen, dem Akteninhalt bzw. der Äußerungen der ÖB) ergeben und habe sich ergeben, dass die vorgelegte Urkunde nicht echt sei.
Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 13.07.2023, wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf das Schreiben und die Stellungnahme des Bundesamtes betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 AsylG iVm § 26 FPG übermittelt. Der BF werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 13.07.2023, wurde der BF eine Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör) im Hinblick auf das Schreiben und die Stellungnahme des Bundesamtes betreffend die beabsichtigte Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, AsylG in Verbindung mit Paragraph 26, FPG übermittelt. Der BF werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
Mit Schreiben vom 25.07.2023 brachte die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass alle vorgelegten Dokumente echt seien und von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt worden wären. Die Antragstellerin und die Bezugsperson seien sowohl im syrischen Personenregister als auch im syrischen Familienregister behördlich als verheiratet registriert. Selbiges gehe auch aus der vorgelegten Heiratsurkunde hervor. Das Datum der Eheschließung sei der 05.05.2021 gewesen. Dieses Datum finde sich auch auf der amtlichen Heiratsurkunde. Die Bezugsperson habe im Protokoll der polizeilichen Erstbefragung am 30.09.2021 ebenfalls übereinstimmend angegeben, dass sie seit ca. 4 Monaten verheiratet sei. Sie habe also in ihrem Asylverfahren stets gleichlautende Angaben getätigt. Sowohl nach islamischem als auch nach staatlichem Recht sei eine gültige Ehe geschlossen worden, wie auch durch die behördliche Heiratsregistrierung sowie den behördlichen Eintrag im Familienregister der syrischen Meldebehörde mehrfach amtlich bestätigt wäre. Bezüglich des Zeitpunktes der Ausstellung der Heiratsurkunde werde festgehalten, dass es zum damaligen Zeitpunkt in XXXX nicht einfach gewesen sei, staatliche Urkunden zu erhalten. Die Bezugsperson habe eine Anwältin engagiert, um die offiziellen Dokumente zu besorgen. Eine Bestätigung über die Echtheit der „Heiratsurkunden“ werde so rasch wie möglich vorgelegt. Es sei für die Antragstellerin nicht verständlich, weshalb von den Behörden verlangt werde, Dokumente vorzulegen, wenn das BFA den vorgelegten Dokumenten von vornherein keinen Glauben schenke. Da das BFA nicht ausgeführt habe, weshalb die Urkunde nicht echt sein sollten, sei es der Antragstellerin auch nicht möglich, die Zweifel des BFA substantiiert zu entkräften, weshalb sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine kriminaltechnische Untersuchung der Urkunde durchgeführt worden sei. Für die BF sei ebenso nicht erkennbar, weshalb die Angehörigeneigenschaft angezweifelt werde. Es liege unzweifelhaft ein relevantes Familienverhältnis sowie Familienleben vor. Durch die Trennung im Zuge der Flucht der Bezugsperson und dem Asylverfahren in Österreich sei der Antragstellerin praktisch keine andere Möglichkeit geblieben, als bisher auf telefonische Weise den Kontakt aufrecht zu erhalten. Die Antragstellerin sei auch nicht zum Familienleben in Syrien, sowie der vor der Heirat bestehenden Beziehung mit der Bezugsperson befragt worden. Sie hätten sich bereits 6 Monate vor der Heirat verlobt. Auch diese Zeit sei für ein bestehendes Familienleben relevant. Unter Beachtung der dargestellten Situation der Familie sei es somit dringend geboten, das Familienleben nach Art. 8 EMRK in Österreich fortzuführen. Alle die von der Behörde geäußerten Bedenken bezüglich eines bestehenden Familienlebens hätten durch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren beseitigt werden können.Mit Schreiben vom 25.07.2023 brachte die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme ein. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass alle vorgelegten Dokumente echt seien und von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt worden wären. Die Antragstellerin und die Bezugsperson seien sowohl im syrischen Personenregister als auch im syrischen Familienregister behördlich als verheiratet registriert. Selbiges gehe auch aus der vorgelegten Heiratsurkunde hervor. Das Datum der Eheschließung sei der 05.05.2021 gewesen. Dieses Datum finde sich auch auf der amtlichen Heiratsurkunde. Die Bezugsperson habe im Protokoll der polizeilichen Erstbefragung am 30.09.2021 ebenfalls übereinstimmend angegeben, dass sie seit ca. 4 Monaten verheiratet sei. Sie habe also in ihrem Asylverfahren stets gleichlautende Angaben getätigt. Sowohl nach islamischem als auch nach staatlichem Recht sei eine gültige Ehe geschlossen worden, wie auch durch die behördliche Heiratsregistrierung sowie den behördlichen Eintrag im Familienregister der syrischen Meldebehörde mehrfach amtlich bestätigt wäre. Bezüglich des Zeitpunktes der Ausstellung der Heiratsurkunde werde festgehalten, dass es zum damaligen Zeitpunkt in römisch XXXX nicht einfach gewesen sei, staatliche Urkunden zu erhalten. Die Bezugsperson habe eine Anwältin engagiert, um die offiziellen Dokumente zu besorgen. Eine Bestätigung über die Echtheit der „Heiratsurkunden“ werde so rasch wie möglich vorgelegt. Es sei für die Antragstellerin nicht verständlich, weshalb von den Behörden verlangt werde, Dokumente vorzulegen, wenn das BFA den vorgelegten Dokumenten von vornherein keinen Glauben schenke. Da das BFA nicht ausgeführt habe, weshalb die Urkunde nicht echt sein sollten, sei es der Antragstellerin auch nicht möglich, die Zweifel des BFA substantiiert zu entkräften, weshalb sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb keine kriminaltechnische Untersuchung der Urkunde durchgeführt worden sei. Für die BF sei ebenso nicht erkennbar, weshalb die Angehörigeneigenschaft angezweifelt werde. Es liege unzweifelhaft ein relevantes Familienverhältnis sowie Familienleben vor. Durch die Trennung im Zuge der Flucht der Bezugsperson und dem Asylverfahren in Österreich sei der Antragstellerin praktisch keine andere Möglichkeit geblieben, als bisher auf telefonische Weise den Kontakt aufrecht zu erhalten. Die Antragstellerin sei auch nicht zum Familienleben in Syrien, sowie der vor der Heirat bestehenden Beziehung mit der Bezugsperson befragt worden. Sie hätten sich bereits 6 Monate vor der Heirat verlobt. Auch diese Zeit sei für ein bestehendes Familienleben relevant. Unter Beachtung der dargestellten Situation der Familie sei es somit dringend geboten, das Familienleben nach Artikel 8, EMRK in Österreich fortzuführen. Alle die von der Behörde geäußerten Bedenken bezüglich eines bestehenden Familienlebens hätten durch ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren beseitigt werden können.
Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 26.07.2023 wurde dem BFA die obige Stellungnahme weitergeleitet und ersucht, den Fall im Lichte der Stellungnahme, insbesondere im Lichte des Art. 8 EMRK, erneut zu prüfen.Mit Schreiben der ÖB Damaskus vom 26.07.2023 wurde dem BFA die obige Stellungnahme weitergeleitet und ersucht, den Fall im Lichte der Stellungnahme, insbesondere im Lichte des Artikel 8, EMRK, erneut zu prüfen.
Nach Übermittlung der Stellungnahme an das Bundesamt teilte dieses per E-Mail am 01.08.2023 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. Es werde an der Stellungnahme vom 12.07.2023 festgehalten. Es habe kein Familienleben erkannt werden können.
Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 03.08.2023 wurde der Einreiseantrag gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF habe Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Stellungnahme der BF sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.Mit Bescheid der ÖB Damaskus vom 03.08.2023 wurde der Einreiseantrag gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Das Bundesamt habe nach Prüfung mitgeteilt, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die BF habe Gelegenheit erhalten, den angeführten Ablehnungsgründen durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Die Stellungnahme der BF sei dem Bundesamt zur neuerlichen Beurteilung der Prognoseentscheidung zugeleitet worden. Nach deren Prüfung habe die Behörde mitgeteilt, dass trotz des Vorbringens die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten weiterhin nicht wahrscheinlich sei.
Gegen den Bescheid der ÖB Damaskus wurde mit Schreiben vom 17.08.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Wiedergabe des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Bescheid und der Mitteilung des BFA nicht zu entnehmen sei, ob sich das BFA mit den in der Stellungnahme [vom 25.07.2023] vorgebrachten Argumenten befasst habe bzw. inwieweit nunmehr eine Abwägung nach Gründen des Art. 8 EMRK erfolgt sei, die in der (ersten) negativen Wahrscheinlichkeitsprognose gefehlt habe. Die Behörde gehe in der E-Mail vom 01.08.2023 auf die Ausführungen in der Stellungnahme, insbesondere auf das erstattete Vorbringen, was die Vorlage der Heiratsurkunde anbelange, mit keinem Wort ein. Dass die Urkunde nicht echt sei, entspreche nicht den Tatsachen. In der Stellungnahme sei festgehalten worden, dass eine Bestätigung des Rechtsanwalts aus Syrien vorgelegt werde. Das BFA habe es offenbar nicht für notwendig erachtet, die Vorlage dieser Unterlagen abzuwarten. Im Zuge der Beschwerde werde diese Bestätigung vorgelegt. Das Verfahren sei mangelhaft, da das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei und das BFA offensichtlich die Stellungnahme vom 25.07.2023 nicht berücksichtigt habe. Eine tatsächliche, inhaltliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme würden die Ausführungen des Bescheides vermissen lassen und es sei durch das mangelnde Parteiengehör keine Möglichkeit geboten worden, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu entkräften. Die Behörde sei durch die Nichtberücksichtigung des Parteienvorbringens und der unterlassenen Ermittlungen des wesentlichen Sachverhaltes willkürlich vorgegangen. Die Behörde hätte sich jedenfalls mit den in der Stellungnahme gemachten Ausführungen zu der Heiratsurkunde sowie den Ausführungen zum bestehenden Familienleben auseinandersetzten müssen. Da das BFA auch nicht die Vorlage der angekündigten Bestätigung des Anwaltes abgewartet habe, habe offensichtlich kein Interesse an der Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes bestanden. Es handle sich um einen wesentlichen Verfahrensfehler, der den Bescheid mit Mangelhaftigkeit behafte. Sämtliche vorgelegte Dokumente seien echt und von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt worden. Im Zuge der Beschwerde werde die Vollmacht und eine Erklärung des Anwalts in Syrien vorgelegt. Sofern Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden bestehen würden, so werde beantragt, diese im Zuge einer kriminaltechnischen Untersuchung prüfen zu lassen, um deren Echtheit zu belegen, und damit den Beweis zu erbringen, dass die Angaben im Verfahren richtig seien. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren entspreche nicht den Anforderungen des Art. 17 der Familienzusammenführungsrichtlinie sowie der gängigen Judikatur des EuGH. Zudem sei im Hinblick auf Art. 8 EMRK im Visaverfahren auf die Rechtsprechung des VfGH und des BVwG zu verweisen.Gegen den Bescheid der ÖB Damaskus wurde mit Schreiben vom 17.08.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben und darin, nach Wiedergabe des Sachverhalts, im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Bescheid und der Mitteilung des BFA nicht zu entnehmen sei, ob sich das BFA mit den in der Stellungnahme [vom 25.07.2023] vorgebrachten Argumenten befasst habe bzw. inwieweit nunmehr eine Abwägung nach Gründen des Artikel 8, EMRK erfolgt sei, die in der (ersten) negativen Wahrscheinlichkeitsprognose gefehlt habe. Die Behörde gehe in der E-Mail vom 01.08.2023 auf die Ausführungen in der Stellungnahme, insbesondere auf das erstattete Vorbringen, was die Vorlage der Heiratsurkunde anbelange, mit keinem Wort ein. Dass die Urkunde nicht echt sei, entspreche nicht den Tatsachen. In der Stellungnahme sei festgehalten worden, dass eine Bestätigung des Rechtsanwalts aus Syrien vorgelegt werde. Das BFA habe es offenbar nicht für notwendig erachtet, die Vorlage dieser Unterlagen abzuwarten. Im Zuge der Beschwerde werde diese Bestätigung vorgelegt. Das Verfahren sei mangelhaft, da das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei und das BFA offensichtlich die Stellungnahme vom 25.07.2023 nicht berücksichtigt habe. Eine tatsächliche, inhaltliche Auseinandersetzung mit der Stellungnahme würden die Ausführungen des Bescheides vermissen lassen und es sei durch das mangelnde Parteiengehör keine Möglichkeit geboten worden, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose zu entkräften. Die Behörde sei durch die Nichtberücksichtigung des Parteienvorbringens und der unterlassenen Ermittlungen des wesentlichen Sachverhaltes willkürlich vorgegangen. Die Behörde hätte sich jedenfalls mit den in der Stellungnahme gemachten Ausführungen zu der Heiratsurkunde sowie den Ausführungen zum bestehenden Familienleben auseinandersetzten müssen. Da das BFA auch nicht die Vorlage der angekündigten Bestätigung des Anwaltes abgewartet habe, habe offensichtlich kein Interesse an der Feststellung des wesentlichen Sachverhaltes bestanden. Es handle sich um einen wesentlichen Verfahrensfehler, der den Bescheid mit Mangelhaftigkeit behafte. Sämtliche vorgelegte Dokumente seien echt und von einem vereidigten Übersetzer ins Deutsche übersetzt worden. Im Zuge der Beschwerde werde die Vollmacht und eine Erklärung des Anwalts in Syrien vorgelegt. Sofern Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Urkunden bestehen würden, so werde beantragt, diese im Zuge einer kriminaltechnischen Untersuchung prüfen zu lassen, um deren Echtheit zu belegen, und damit den Beweis zu erbringen, dass die Angaben im Verfahren richtig seien. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren entspreche nicht den Anforderungen des Artikel 17, der Familienzusammenführungsrichtlinie sowie der gängigen Judikatur des EuGH. Zudem sei im Hinblick auf Artikel 8, EMRK im Visaverfahren auf die Rechtsprechung des VfGH und des BVwG zu verweisen.
Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 11.03.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.03.2024, wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt.
Mit Mail vom 29.03.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt um Übermittlung der Protokolle der Erstbefragung und der Einvernahme der Bezugsperson sowie in ihrem Asylverfahren sowie den diesbezüglichen Bescheid. Am 02.04.2024 langten beim Bundesverwaltungsgericht die angeforderten Protokolle und der der diesbezügliche Bescheid ein.
Mit E-Mail vom 09.04.2024 gab die BF der ÖB Damaskus bekannt, dass sie die Familienzusammenführung stoppen wolle, da sie von ihrem Mann mittlerweile geschieden worden sei.
Am 19.04.2024 bestätigte die Caritas XXXX – auf Nachfrage seitens BMeiA vom 12.04.2024 – ausdrücklich die Zurückziehung der Beschwerde. Am 19.04.2024 bestätigte die Caritas römisch XXXX – auf Nachfrage seitens BMeiA vom 12.04.2024 – ausdrücklich die Zurückziehung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.g.F, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.g.F, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Aus den Bestimmungen des §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.Aus den Bestimmungen des Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG geht somit hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: das Beschwerdeverfahren – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2) [ vgl. VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung auch Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Schmid in Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2) [ vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047].
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 und vergleiche mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132).
Mit der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten ausdrücklichen schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde durch die BF (datiert 09.04.2024), bestätigt mit E-Mail der rechtlichen Vertretung Caritas XXXX vom 19.04.2024 (OZ4) hat die rechtsfreundlich vertretene BF kundgetan, dass ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr besteht. Eine Zurückziehung der Beschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gleichermaßen rechtswirksam wie ein Berufungsverzicht (vgl VwGH 25.2.1992, 89/07/0077; 7.11.1997, 96/19/3024). Eine Beschwerde darf einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden (siehe auch VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230). Mit dem Einlangen der Zurückziehung erwächst der angefochtene Bescheid (endgültig) in Rechtskraft. Mit der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten ausdrücklichen schriftlichen Zurückziehung der Beschwerde durch die BF (datiert 09.04.2024), bestätigt mit E-Mail der rechtlichen Vertretung Caritas römisch XXXX vom 19.04.2024 (OZ4) hat die rechtsfreundlich vertretene BF kundgetan, dass ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung nicht mehr besteht. Eine Zurückziehung der Beschwerde ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gleichermaßen rechtswirksam wie ein Berufungsverzicht vergleiche VwGH 25.2.1992, 89/07/0077; 7.11.1997, 96/19/3024). Eine Beschwerde darf einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden (siehe auch VwGH 19.11.2004, 2004/02/0230). Mit dem Einlangen der Zurückziehung erwächst der angefochtene Bescheid (endgültig) in Rechtskraft.
Ein einmal wirksam ausgesprochener Verzicht bzw eine Rückziehung der Beschwerde sind als Prozesshandlung unwiderruflich (VwGH 13.8.2003, 2001/11/0202) und können daher nicht mehr zurückgenommen werden (Hengstschleger/Leeb, AVG, § 63). Eine bedingte Zurückziehung kennt das Gesetz nicht. Auf Absicht, Motiv oder Beweggründe der Rückziehung kommt es nicht an. Ein einmal wirksam ausgesprochener Verzicht bzw eine Rückziehung der Beschwerde sind als Prozesshandlung unwiderruflich (VwGH 13.8.2003, 2001/11/0202) und können daher nicht mehr zurückgenommen werden (Hengstschleger/Leeb, AVG, Paragraph 63,). Eine bedingte Zurückziehung kennt das Gesetz nicht. Auf Absicht, Motiv oder Beweggründe der Rückziehung kommt es nicht an.
Gegenständlich wurde die Zurückziehung der Beschwerde klar und eindeutig sowie ausdrücklich und zweifelsfrei ausgesprochen. Die Zurückziehung der Beschwerde war auch nicht etwa von der Behörde angeregt worden, sondern wurde allein von Seiten der BF veranlasst. Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jedem Stadium des Verfahrens zulässig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war daher als gegenstandslos einzustellen.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Schlagworte
Gegenstandslosigkeit Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W185.2288201.1.00Im RIS seit
22.07.2024Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024