TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/12 W246 2269941-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2024
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Entscheidungsdatum

12.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §12
GehG §169h
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 12 heute
  2. GehG § 12 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. GehG § 12 gültig von 24.12.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 12 gültig von 09.07.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  5. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  6. GehG § 12 gültig von 15.08.2018 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  7. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  8. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  9. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  10. GehG § 12 gültig von 12.02.2015 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  11. GehG § 12 gültig von 29.12.2012 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2012
  12. GehG § 12 gültig von 01.01.2011 bis 28.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GehG § 12 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  14. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  15. GehG § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  16. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  17. GehG § 12 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  18. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  19. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  20. GehG § 12 gültig von 01.10.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  21. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 30.09.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  22. GehG § 12 gültig von 01.08.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  23. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  24. GehG § 12 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2007
  25. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  26. GehG § 12 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2005
  27. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  28. GehG § 12 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  29. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2010
  30. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  31. GehG § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004
  32. GehG § 12 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  33. GehG § 12 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  34. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  35. GehG § 12 gültig von 01.10.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  36. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.09.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  37. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  38. GehG § 12 gültig von 01.09.2001 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  39. GehG § 12 gültig von 01.07.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  40. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  41. GehG § 12 gültig von 01.09.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  42. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  43. GehG § 12 gültig von 01.04.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  44. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  45. GehG § 12 gültig von 14.01.2000 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2000
  46. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 13.01.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  47. GehG § 12 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  48. GehG § 12 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  49. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  50. GehG § 12 gültig von 17.06.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  51. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 16.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  52. GehG § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  53. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  54. GehG § 12 gültig von 15.02.1997 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  55. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  56. GehG § 12 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  57. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  58. GehG § 12 gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1996
  59. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  60. GehG § 12 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  61. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  62. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  63. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  64. GehG § 12 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  65. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  66. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  67. GehG § 12 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994
  68. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001
  69. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 16/1994
  70. GehG § 12 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995
  71. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1993
  72. GehG § 12 gültig von 01.07.1993 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 256/1993
  73. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  74. GehG § 12 gültig von 01.01.1991 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  75. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  76. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990
  77. GehG § 12 gültig von 01.07.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990
  78. GehG § 12 gültig von 20.06.1990 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991
  79. GehG § 12 gültig von 01.01.1990 bis 19.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  80. GehG § 12 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  81. GehG § 12 gültig von 01.09.1988 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  82. GehG § 12 gültig von 01.07.1988 bis 31.08.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 288/1988
  83. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1987
  84. GehG § 12 gültig von 01.08.1986 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1986
  85. GehG § 12 gültig von 01.01.1985 bis 31.07.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  86. GehG § 12 gültig von 01.02.1984 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  87. GehG § 12 gültig von 01.01.1984 bis 31.01.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1983
  1. GehG § 169h heute
  2. GehG § 169h gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  3. GehG § 169h gültig von 01.01.2004 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019

Spruch


W246 2269941-1/15E

Im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Univ. Doz. Dr. Thomas WALZEL von WIESENTREU, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2023, Zl. 2023-0.175.276, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß § 12 Abs. 1 und 2 Z 1a GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Univ. Doz. Dr. Thomas WALZEL von WIESENTREU, gegen Spruchpunkt römisch II. des Bescheides des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2023, Zl. 2023-0.175.276, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 Ziffer eins a, GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Richter des Bundesverwaltungsgerichtes), beantragte mit Schreiben vom 07.05.2020 die bescheidmäßige Anrechnung von zusätzlichen Zeiten auf sein Besoldungsdienstalter nach § 12 Abs. 2 GehG und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen. Dazu legte er eine Vielzahl von Unterlagen / Dokumenten zum Nachweis der von ihm geleisteten Zeiten vor (u.a. einen Auszug aus seinem Wehrdienstbuch, die „Dienstzeitbestätigung“ der Universität XXXX vom 13.12.2001, das „Zeugnis“ des XXXX vom 07.01.1999, das „Verwendungszeugnis“ der XXXX vom 31.08.2001, die „Erklärung[en]“ des Rechtsanwalts XXXX vom 23.10.2002 und 27.05.2003 sowie das ohne Datum versehene „Arbeitszeugnis“ der liechtensteinischen Kanzlei XXXX ).1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Richter des Bundesverwaltungsgerichtes), beantragte mit Schreiben vom 07.05.2020 die bescheidmäßige Anrechnung von zusätzlichen Zeiten auf sein Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, Absatz 2, GehG und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen. Dazu legte er eine Vielzahl von Unterlagen / Dokumenten zum Nachweis der von ihm geleisteten Zeiten vor (u.a. einen Auszug aus seinem Wehrdienstbuch, die „Dienstzeitbestätigung“ der Universität römisch XXXX vom 13.12.2001, das „Zeugnis“ des römisch XXXX vom 07.01.1999, das „Verwendungszeugnis“ der römisch XXXX vom 31.08.2001, die „Erklärung[en]“ des Rechtsanwalts römisch XXXX vom 23.10.2002 und 27.05.2003 sowie das ohne Datum versehene „Arbeitszeugnis“ der liechtensteinischen Kanzlei römisch XXXX ).

2. Im an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 21.07.2022 führte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: die Behörde) zunächst aus, dass in dem im Rahmen der Ernennung des Beschwerdeführers zum Richter ergangenen Bescheid vom 13.12.2016 sein Besoldungsdienstalter auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage mittels Anrechnung von Vordienstzeiten im Ausmaß von 19 Jahren, einem Monat und 29 Tagen rechtskräftig festgestellt worden sei. Auf Grund der vom Beschwerdeführer nachweislich belegten Zeiten der Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 sei seitens der Behörde beabsichtigt, die im Bescheid vom 13.12.2016 diesbezüglich nicht berücksichtigten Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a) GehG nunmehr anzurechnen und seinem Antrag insofern stattzugeben. Die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter in Österreich und in einer Kanzlei in Liechtenstein seien nicht als mit jenen eines Richters gleichwertige Tätigkeiten iSd § 12 Abs. 2 Z 1a leg.cit. zu qualizieren, weshalb seitens der Behörde beabsichtigt sei, den Antrag insoweit abzuweisen.2. Im an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 21.07.2022 führte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: die Behörde) zunächst aus, dass in dem im Rahmen der Ernennung des Beschwerdeführers zum Richter ergangenen Bescheid vom 13.12.2016 sein Besoldungsdienstalter auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage mittels Anrechnung von Vordienstzeiten im Ausmaß von 19 Jahren, einem Monat und 29 Tagen rechtskräftig festgestellt worden sei. Auf Grund der vom Beschwerdeführer nachweislich belegten Zeiten der Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 sei seitens der Behörde beabsichtigt, die im Bescheid vom 13.12.2016 diesbezüglich nicht berücksichtigten Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a,) GehG nunmehr anzurechnen und seinem Antrag insofern stattzugeben. Die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter in Österreich und in einer Kanzlei in Liechtenstein seien nicht als mit jenen eines Richters gleichwertige Tätigkeiten iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, leg.cit. zu qualizieren, weshalb seitens der Behörde beabsichtigt sei, den Antrag insoweit abzuweisen.

3. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 19.08.2022 Stellung.

Darin führte er zunächst aus, dass für seine Tätigkeit in einer Kanzlei in Liechtenstein eine abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsanwalt in Österreich Voraussetzung gewesen sei, wobei kein Unterschied zwischen den Tätigkeiten eines liechtensteinischen Rechtsanwalts / Rechtsanwaltsanwärters und eines österreichischen Rechtsanwalts / Rechtsanwaltsanwärters bestehe. Er habe mit der nachgewiesenen Tätigkeit als „angestellter Rechtsanwalt“ in Liechtenstein sein unionsrechtlich gewährleistetes Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit in Anspruch genommen. Unionsrecht gehe entgegenstehenden nationalen Bestimmungen vor, womit diese, hier der § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, nicht angewendet werden dürften. Die vom Beschwerdeführer in einer Kanzlei in Liechtenstein ausgeübten Zeiten seien daher unionsrechtlich, ungeachtet eines allenfalls entgegenstehenden § 12 Abs. 2 Z 1a leg.cit., voll anzurechnen. Hierzu sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit in einer Kanzlei in Liechtenstein mehrfach als Richter in bedeutenden internationalen Schiedsverfahren aufgrund einer Schiedsvereinbarung tätig gewesen sei, wobei er Verfahren geführt sowie Entscheidungen vorbereitet und mitbeschlossen habe.Darin führte er zunächst aus, dass für seine Tätigkeit in einer Kanzlei in Liechtenstein eine abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsanwalt in Österreich Voraussetzung gewesen sei, wobei kein Unterschied zwischen den Tätigkeiten eines liechtensteinischen Rechtsanwalts / Rechtsanwaltsanwärters und eines österreichischen Rechtsanwalts / Rechtsanwaltsanwärters bestehe. Er habe mit der nachgewiesenen Tätigkeit als „angestellter Rechtsanwalt“ in Liechtenstein sein unionsrechtlich gewährleistetes Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit in Anspruch genommen. Unionsrecht gehe entgegenstehenden nationalen Bestimmungen vor, womit diese, hier der Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG, nicht angewendet werden dürften. Die vom Beschwerdeführer in einer Kanzlei in Liechtenstein ausgeübten Zeiten seien daher unionsrechtlich, ungeachtet eines allenfalls entgegenstehenden Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, leg.cit., voll anzurechnen. Hierzu sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit in einer Kanzlei in Liechtenstein mehrfach als Richter in bedeutenden internationalen Schiedsverfahren aufgrund einer Schiedsvereinbarung tätig gewesen sei, wobei er Verfahren geführt sowie Entscheidungen vorbereitet und mitbeschlossen habe.

Zudem seien die in Österreich als Rechtsanwaltsanwärter geleisteten Zeiten voll anzurechnen, zumal bei diesen Vortätigkeiten keine Abweichung von 25% zu den mit dem Arbeitsplatz eines Richters verbundenen Tätigkeiten vorgelegen sei. Die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Rechtsanwalt) sei von hoher fachlich-juristischer Kompetenz gekennzeichnet. Damit gehe die Aufgabe einher, Verhandlungen zu besuchen und dort juristische Standpunkte zu vertreten. Diese Aufgabe stehe der Aufgabe der Verhandlungsführung eines Richters nicht nach, weil Gerichte (und Behörden) nicht selten erst von Seiten eines berufsmäßigen Parteienvertreters zu einem Handeln bewegt werden müssten. Mit dem einen Rechtsstreit einleitenden Schriftsatz sei nicht bloß die Prozessstrategie verbunden, sondern müsse damit auch das gewünschte Ergebnis erreichbar sein, weshalb ein guter Parteienvertreter stets die mögliche Entscheidungsfällung im Detail im Vorhinein vorzubereiten habe. Im Ergebnis würden daher aus Sicht des Beschwerdeführers von einem Rechtsanwaltsanwärter (Rechtsanwalt) und einem Richter gleichwertige Aufgaben geleistet werden.

4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid gab die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers insofern statt, als dass gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a) iVm § 175 Abs. 98 Z 2 GehG zusätzliche Zeiten der Leistung des Präsenzdienstes angerechnet wurden und das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 30.09.2016 dahingehend um 19 Tage erhöht wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers insoweit ab, als dass sein Besoldungsdienstalter nicht gemäß § 169h Abs. 1 leg.cit. um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a leg.cit. erhöht wurde (Spruchpunkt II.).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid gab die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers insofern statt, als dass gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a,) in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 98, Ziffer 2, GehG zusätzliche Zeiten der Leistung des Präsenzdienstes angerechnet wurden und das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 30.09.2016 dahingehend um 19 Tage erhöht wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers insoweit ab, als dass sein Besoldungsdienstalter nicht gemäß Paragraph 169 h, Absatz eins, leg.cit. um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, leg.cit. erhöht wurde (Spruchpunkt römisch II.).

Zu Spruchpunkt II. des Bescheides führte die Behörde zunächst aus, dass die Zeiten des Beschwerdeführers als selbstständiger Rechtsanwalt in Österreich vom 26.02. bis 31.12.2008 und vom 16.04.2014 bis 30.09.2016 (drei Jahre, drei Monate und 20 Tage) mit Bescheid vom 13.12.2016 (Festsetzung des Besoldungsdienstalters aus Anlass der Ernennung des Beschwerdeführers) als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 3 GehG zur Gänze als Vordienstzeiten angerechnet worden seien. Weiters seien mit diesem Bescheid die Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter in Österreich vom 03.04.2000 bis 31.08.2001 und vom 03.09.2001 bis 31.03.2003 sowie die Zeiten in der Kanzlei in Liechtenstein vom 01.07.2003 bis 25.02.2008 (welche insgesamt sieben Jahre, sieben Monate und 23 Tage betragen würden) als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit im höchstzulässigen Ausmaß (sechs Jahre, acht Monate und zehn Tage) angerechnet worden, womit von diesen Zeiten lediglich solche im Ausmaß von 11 Monaten und 13 Tagen nicht angerechnet worden seien. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter in Österreich vom 14.04. bis 19.05.2003 (ein Monat und sechs Tage) gar nicht angerechnet worden. Im Ergebnis kämen daher für die vom Beschwerdeführer beantragte Anrechnung nur mehr die angeführten Zeiten im Ausmaß von 11 Monaten und 13 Tage und von einem Monat und sechs Tagen in Betracht.Zu Spruchpunkt römisch II. des Bescheides führte die Behörde zunächst aus, dass die Zeiten des Beschwerdeführers als selbstständiger Rechtsanwalt in Österreich vom 26.02. bis 31.12.2008 und vom 16.04.2014 bis 30.09.2016 (drei Jahre, drei Monate und 20 Tage) mit Bescheid vom 13.12.2016 (Festsetzung des Besoldungsdienstalters aus Anlass der Ernennung des Beschwerdeführers) als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG zur Gänze als Vordienstzeiten angerechnet worden seien. Weiters seien mit diesem Bescheid die Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter in Österreich vom 03.04.2000 bis 31.08.2001 und vom 03.09.2001 bis 31.03.2003 sowie die Zeiten in der Kanzlei in Liechtenstein vom 01.07.2003 bis 25.02.2008 (welche insgesamt sieben Jahre, sieben Monate und 23 Tage betragen würden) als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit im höchstzulässigen Ausmaß (sechs Jahre, acht Monate und zehn Tage) angerechnet worden, womit von diesen Zeiten lediglich solche im Ausmaß von 11 Monaten und 13 Tagen nicht angerechnet worden seien. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter in Österreich vom 14.04. bis 19.05.2003 (ein Monat und sechs Tage) gar nicht angerechnet worden. Im Ergebnis kämen daher für die vom Beschwerdeführer beantragte Anrechnung nur mehr die angeführten Zeiten im Ausmaß von 11 Monaten und 13 Tage und von einem Monat und sechs Tagen in Betracht.

§ 12 Abs. 2 Z 1a lit. c) sublit. aa) GehG fordere für die Annahme der Gleichwertigkeit, dass die mit den Vortätigkeiten verbundenen Aufgaben zumindest zu 75% jenen Aufgaben entsprechen, mit denen der Beschwerdeführer als Richter betraut sei. Dies sei hinsichtlich der zentralen Kernaufgaben des Beschwerdeführers als Richter (Verhandlungsleitung und Entscheidungsfällung), die jedenfalls mehr als 25% seiner Gesamttätigkeit ausmachen würden, aus Sicht der Behörde nicht der Fall. Zudem würde sich die Rolle des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter in Österreich und in einer Kanzlei in Liechtenstein (bloße Teilnahme an Verhandlungen; subjektiv geprägte Parteienvertretung) von jener als Richter (objektive Leitung der Verhandlung) sowohl gesetzlich als auch praktisch fundamental unterscheiden. Das Verfassen und Einbringen von Schriftsätzen in Verfahren sei mit der von einem Richter für den Abschluss des Verfahrens vorzunehmenden Fällung der Entscheidung ebenfalls nicht gleichzusetzen. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) Sub-Litera, a, a,) GehG fordere für die Annahme der Gleichwertigkeit, dass die mit den Vortätigkeiten verbundenen Aufgaben zumindest zu 75% jenen Aufgaben entsprechen, mit denen der Beschwerdeführer als Richter betraut sei. Dies sei hinsichtlich der zentralen Kernaufgaben des Beschwerdeführers als Richter (Verhandlungsleitung und Entscheidungsfällung), die jedenfalls mehr als 25% seiner Gesamttätigkeit ausmachen würden, aus Sicht der Behörde nicht der Fall. Zudem würde sich die Rolle des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter in Österreich und in einer Kanzlei in Liechtenstein (bloße Teilnahme an Verhandlungen; subjektiv geprägte Parteienvertretung) von jener als Richter (objektive Leitung der Verhandlung) sowohl gesetzlich als auch praktisch fundamental unterscheiden. Das Verfassen und Einbringen von Schriftsätzen in Verfahren sei mit der von einem Richter für den Abschluss des Verfahrens vorzunehmenden Fällung der Entscheidung ebenfalls nicht gleichzusetzen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung der o.a. Zeiten als gleichwertige Zeiten sei daher nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG abzuweisen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung der o.a. Zeiten als gleichwertige Zeiten sei daher nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG abzuweisen.

5. Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.5. Gegen Spruchpunkt römisch II. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

Dabei hielt der Beschwerdeführer u.a. fest, dass, wenn man der Argumentation der Behörde folgen würde, als gleichwertige Vortätigkeiten immer nur jene eines Richters angesehen werden könnten, womit eine diesbezügliche Anrechnung nur bei einem Wechsel von einem Richteramt in das nächste Richteramt erfolgen könnte. In einem solchen Fall würde man nur auf das Vorliegen der Eigenschaft des Organs „Richter“ abstellen, wobei die inhaltliche Betrachtung der von diesem Organ ausgeübten Tätigkeit letztlich nicht von Belang wäre. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei für die Bestimmung der Gleichwertigkeit einer Tätigkeit jedoch der Inhalt der Tätigkeit und nicht die Funktion, in der diese Tätigkeit ausgeübt werde, maßgeblich. Hätte der Gesetzgeber letzteres gewollt, hätte er dies sprachlich zum Ausdruck bringen können. Die verfahrensgegenständlich relevanten Vortätigkeiten des Beschwerdeführers seien daher als gleichwertige Zeiten auf sein Besoldungsdienstalter voll anzurechnen.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 11.04.2023 vorgelegt.

7. Mit Schreiben vom 26.03.2024 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ablaufs der sechsmonatigen Entscheidungsfrist. Der Verwaltungsgerichtshof trug nach Vorlage des Fristsetzungsantrags seitens des Bundesverwaltungsgerichtes diesem mit verfahrensleitender Anordnung vom 10.04.2024, eingelangt am 11.04.2024, auf, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren binnen drei Monaten zu erlassen.7. Mit Schreiben vom 26.03.2024 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ablaufs der sechsmonatigen Entscheidungsfrist. Der Verwaltungsgerichtshof trug nach Vorlage des Fristsetzungsantrags seitens des Bundesverwaltungsgerichtes diesem mit verfahrensleitender Anordnung vom 10.04.2024, eingelangt am 11.04.2024, auf, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren binnen drei Monaten zu erlassen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit an die Parteien ergangenen Schreiben vom jeweils 18.04.2024 eine mündliche Verhandlung für den 08.05.2024 an. Mit Schreiben vom 22.04.2024 ersuchte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters aufgrund einer Seminarteilnahme um Vertagung der anberaumten mündlichen Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt. In der Folge verlegte das Bundesverwaltungsgericht mit an die Parteien ergangenen Schreiben vom jeweils 23.04.2024 die mündliche Verhandlung auf den 10.05.2024. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.04.2024 im Wege seines Rechtsvertreters die Teilnahme an der Verhandlung im Wege einer Videokonferenzschaltung.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters (Zuschaltung mittels Videokonferenz) sowie zweier Behördenvertreter (persönlich anwesend) durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Vortätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter in Österreich, seinen Vortätigkeiten in der Kanzlei in Liechtenstein und seiner Berufstätigkeit als Richter in den ersten sechs Monaten befragt wurde.

10. Mit Schreiben vom 15.05.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Verhandlungsprotokoll vom 10.05.2024 mit der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen innerhalb zweiwöchiger Frist. Zudem forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.05.2024 dazu auf, innerhalb von zwei Wochen nähere Angaben zu der im Rahmen seiner Berufstätigkeit in der Kanzlei XXXX erfolgten Beschäftigung als (Schieds)Richter in schiedsgerichtlichen Verfahren in Lichtenstein zu tätigen (Anzahl der Verfahren, Dauer der Verfahren, Zeitaufwand in Tagen für die Verfahren betreffend Aktensichtung und -bearbeitung, Verhandlungen sowie Urteilsfindung und Urteilserstellung), worauf der Beschwerdeführer nicht antwortete.10. Mit Schreiben vom 15.05.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Verhandlungsprotokoll vom 10.05.2024 mit der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen innerhalb zweiwöchiger Frist. Zudem forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.05.2024 dazu auf, innerhalb von zwei Wochen nähere Angaben zu der im Rahmen seiner Berufstätigkeit in der Kanzlei römisch XXXX erfolgten Beschäftigung als (Schieds)Richter in schiedsgerichtlichen Verfahren in Lichtenstein zu tätigen (Anzahl der Verfahren, Dauer der Verfahren, Zeitaufwand in Tagen für die Verfahren betreffend Aktensichtung und -bearbeitung, Verhandlungen sowie Urteilsfindung und Urteilserstellung), worauf der Beschwerdeführer nicht antwortete.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist mit Wirksamkeit vom 01.10.2016 zum Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ernannt worden und steht seit diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Er war in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses der Kammer I (Außenstelle XXXX ) zur Dienstleistung zugewiesen. Der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers wurden von Anfang an Akten der Zuweisungsgruppen Asyl- und Fremdenrecht (AFR-I1 [Herkunftsstaat Nigeria], AFR-I2 [Herkunftsstaaten Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Sudan, Südsudan und Tunesien]) und Behindertenrecht (BHR-I) sowie ab Mitte Februar 2017 zudem Akten der Zuweisungsgruppe Gebührenrecht (GER-I) zur Bearbeitung zugewiesen.Er war in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses der Kammer römisch eins (Außenstelle römisch XXXX ) zur Dienstleistung zugewiesen. Der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers wurden von Anfang an Akten der Zuweisungsgruppen Asyl- und Fremdenrecht (AFR-I1 [Herkunftsstaat Nigeria], AFR-I2 [Herkunftsstaaten Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Sudan, Südsudan und Tunesien]) und Behindertenrecht (BHR-I) sowie ab Mitte Februar 2017 zudem Akten der Zuweisungsgruppe Gebührenrecht (GER-I) zur Bearbeitung zugewiesen.

Die Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses als Richter auszuüben hatte, stellten sich wie folgt dar:

1) Vorbereitung (Aktenstudium; etwaige Rechtsrecherche[n]; Bestimmung der Zeugen, die geladen werden und der Reihenfolge ihrer Befragung; etwaige Hinzuziehung von und Kommunikation mit Sachverständigen), Durchführung (Verhandlungsleitung; Zeugen- und Sachverständigenbefragung; Ausübung der Sitzungspolizei; etwaige Vorbereitung einer mündlichen Verkündung) und etwaige Nachbereitung (z.B. zur nachträglichen Erstellung des Protokolls) der Verhandlung

2) Verfassen und Fällen der Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss) (Aktenstudium; etwaige Rechtsrecherche[n]; Kommunikation mit juristischen Mitarbeitern)

3) Aktenverwaltung (Führen der Gerichtsabteilung; Durchsicht des Eingangs; Kommunikation mit Referenten und eventuell mit Parteien; In-Auftrag-Geben und Kontrolle von Parteiengehören, Ermittlungsaufträgen, etc.)

4) Sonstiges (wie eventuelle Vorbereitungen, Teilnahmen und Nachbereitungen betreffend Jour-Fixes von Zuweisungsgruppen; Dienstbesprechungen; Fortbildungen)

Dabei machten die unter den Pkt. 1) und 2) angeführten Tätigkeiten den bei weitem größten Anteil an der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses aus, wovon die unter Pkt. 2) angeführten Tätigkeiten einen etwas größeren Anteil an der Gesamttätigkeit darstellten, als die unter Pkt. 1) angeführten Tätigkeiten. Die unter den Pkt. 3) und 4) angeführten Tätigkeiten umfassten in diesem Zeitraum einen wesentlich geringeren Anteil an der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers als die Pkt. 1) und 2).

1.2. Vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverwaltungsgerichtes übte der Beschwerdeführer u.a. folgende Berufstätigkeiten aus:

1.2.1. Vom 03.04.2000 bis 31.08.2001 war der Beschwerdeführer, der mit 03.04.2000 aufgrund seiner zuvor ausgeübten Berufstätigkeiten als Universitätsassistent XXXX an der Universität XXXX (01.07.1995 bis 30.06.1999) und als Mitarbeiter des XXXX (01.04.1997 bis 31.12.1998) bereits über maßgebliche Kenntnisse im öffentlichen Recht verfügte, in der Kanzlei XXXX als Rechtsanwaltsanwärter (Junior / Senior Associat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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