Entscheidungsdatum
12.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W246 2269941-1/15E
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Univ. Doz. Dr. Thomas WALZEL von WIESENTREU, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2023, Zl. 2023-0.175.276, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß § 12 Abs. 1 und 2 Z 1a GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Univ. Doz. Dr. Thomas WALZEL von WIESENTREU, gegen Spruchpunkt römisch II. des Bescheides des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.03.2023, Zl. 2023-0.175.276, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 12, Absatz eins und 2 Ziffer eins a, GehG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Richter des Bundesverwaltungsgerichtes), beantragte mit Schreiben vom 07.05.2020 die bescheidmäßige Anrechnung von zusätzlichen Zeiten auf sein Besoldungsdienstalter nach § 12 Abs. 2 GehG und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen. Dazu legte er eine Vielzahl von Unterlagen / Dokumenten zum Nachweis der von ihm geleisteten Zeiten vor (u.a. einen Auszug aus seinem Wehrdienstbuch, die „Dienstzeitbestätigung“ der Universität XXXX vom 13.12.2001, das „Zeugnis“ des XXXX vom 07.01.1999, das „Verwendungszeugnis“ der XXXX vom 31.08.2001, die „Erklärung[en]“ des Rechtsanwalts XXXX vom 23.10.2002 und 27.05.2003 sowie das ohne Datum versehene „Arbeitszeugnis“ der liechtensteinischen Kanzlei XXXX ).1. Der Beschwerdeführer, ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter (Richter des Bundesverwaltungsgerichtes), beantragte mit Schreiben vom 07.05.2020 die bescheidmäßige Anrechnung von zusätzlichen Zeiten auf sein Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, Absatz 2, GehG und die Auszahlung der sich daraus ergebenden Bezugsdifferenzen. Dazu legte er eine Vielzahl von Unterlagen / Dokumenten zum Nachweis der von ihm geleisteten Zeiten vor (u.a. einen Auszug aus seinem Wehrdienstbuch, die „Dienstzeitbestätigung“ der Universität römisch XXXX vom 13.12.2001, das „Zeugnis“ des römisch XXXX vom 07.01.1999, das „Verwendungszeugnis“ der römisch XXXX vom 31.08.2001, die „Erklärung[en]“ des Rechtsanwalts römisch XXXX vom 23.10.2002 und 27.05.2003 sowie das ohne Datum versehene „Arbeitszeugnis“ der liechtensteinischen Kanzlei römisch XXXX ).
2. Im an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 21.07.2022 führte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: die Behörde) zunächst aus, dass in dem im Rahmen der Ernennung des Beschwerdeführers zum Richter ergangenen Bescheid vom 13.12.2016 sein Besoldungsdienstalter auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage mittels Anrechnung von Vordienstzeiten im Ausmaß von 19 Jahren, einem Monat und 29 Tagen rechtskräftig festgestellt worden sei. Auf Grund der vom Beschwerdeführer nachweislich belegten Zeiten der Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 sei seitens der Behörde beabsichtigt, die im Bescheid vom 13.12.2016 diesbezüglich nicht berücksichtigten Zeiten nach § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a) GehG nunmehr anzurechnen und seinem Antrag insofern stattzugeben. Die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter in Österreich und in einer Kanzlei in Liechtenstein seien nicht als mit jenen eines Richters gleichwertige Tätigkeiten iSd § 12 Abs. 2 Z 1a leg.cit. zu qualizieren, weshalb seitens der Behörde beabsichtigt sei, den Antrag insoweit abzuweisen.2. Im an den Beschwerdeführer gerichteten Schreiben vom 21.07.2022 führte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: die Behörde) zunächst aus, dass in dem im Rahmen der Ernennung des Beschwerdeführers zum Richter ergangenen Bescheid vom 13.12.2016 sein Besoldungsdienstalter auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage mittels Anrechnung von Vordienstzeiten im Ausmaß von 19 Jahren, einem Monat und 29 Tagen rechtskräftig festgestellt worden sei. Auf Grund der vom Beschwerdeführer nachweislich belegten Zeiten der Leistung eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 sei seitens der Behörde beabsichtigt, die im Bescheid vom 13.12.2016 diesbezüglich nicht berücksichtigten Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a,) GehG nunmehr anzurechnen und seinem Antrag insofern stattzugeben. Die vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter in Österreich und in einer Kanzlei in Liechtenstein seien nicht als mit jenen eines Richters gleichwertige Tätigkeiten iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, leg.cit. zu qualizieren, weshalb seitens der Behörde beabsichtigt sei, den Antrag insoweit abzuweisen.
3. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben vom 19.08.2022 Stellung.
Darin führte er zunächst aus, dass für seine Tätigkeit in einer Kanzlei in Liechtenstein eine abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsanwalt in Österreich Voraussetzung gewesen sei, wobei kein Unterschied zwischen den Tätigkeiten eines liechtensteinischen Rechtsanwalts / Rechtsanwaltsanwärters und eines österreichischen Rechtsanwalts / Rechtsanwaltsanwärters bestehe. Er habe mit der nachgewiesenen Tätigkeit als „angestellter Rechtsanwalt“ in Liechtenstein sein unionsrechtlich gewährleistetes Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit in Anspruch genommen. Unionsrecht gehe entgegenstehenden nationalen Bestimmungen vor, womit diese, hier der § 12 Abs. 2 Z 1a GehG, nicht angewendet werden dürften. Die vom Beschwerdeführer in einer Kanzlei in Liechtenstein ausgeübten Zeiten seien daher unionsrechtlich, ungeachtet eines allenfalls entgegenstehenden § 12 Abs. 2 Z 1a leg.cit., voll anzurechnen. Hierzu sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit in einer Kanzlei in Liechtenstein mehrfach als Richter in bedeutenden internationalen Schiedsverfahren aufgrund einer Schiedsvereinbarung tätig gewesen sei, wobei er Verfahren geführt sowie Entscheidungen vorbereitet und mitbeschlossen habe.Darin führte er zunächst aus, dass für seine Tätigkeit in einer Kanzlei in Liechtenstein eine abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsanwalt in Österreich Voraussetzung gewesen sei, wobei kein Unterschied zwischen den Tätigkeiten eines liechtensteinischen Rechtsanwalts / Rechtsanwaltsanwärters und eines österreichischen Rechtsanwalts / Rechtsanwaltsanwärters bestehe. Er habe mit der nachgewiesenen Tätigkeit als „angestellter Rechtsanwalt“ in Liechtenstein sein unionsrechtlich gewährleistetes Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit in Anspruch genommen. Unionsrecht gehe entgegenstehenden nationalen Bestimmungen vor, womit diese, hier der Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG, nicht angewendet werden dürften. Die vom Beschwerdeführer in einer Kanzlei in Liechtenstein ausgeübten Zeiten seien daher unionsrechtlich, ungeachtet eines allenfalls entgegenstehenden Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, leg.cit., voll anzurechnen. Hierzu sei auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit in einer Kanzlei in Liechtenstein mehrfach als Richter in bedeutenden internationalen Schiedsverfahren aufgrund einer Schiedsvereinbarung tätig gewesen sei, wobei er Verfahren geführt sowie Entscheidungen vorbereitet und mitbeschlossen habe.
Zudem seien die in Österreich als Rechtsanwaltsanwärter geleisteten Zeiten voll anzurechnen, zumal bei diesen Vortätigkeiten keine Abweichung von 25% zu den mit dem Arbeitsplatz eines Richters verbundenen Tätigkeiten vorgelegen sei. Die Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter (Rechtsanwalt) sei von hoher fachlich-juristischer Kompetenz gekennzeichnet. Damit gehe die Aufgabe einher, Verhandlungen zu besuchen und dort juristische Standpunkte zu vertreten. Diese Aufgabe stehe der Aufgabe der Verhandlungsführung eines Richters nicht nach, weil Gerichte (und Behörden) nicht selten erst von Seiten eines berufsmäßigen Parteienvertreters zu einem Handeln bewegt werden müssten. Mit dem einen Rechtsstreit einleitenden Schriftsatz sei nicht bloß die Prozessstrategie verbunden, sondern müsse damit auch das gewünschte Ergebnis erreichbar sein, weshalb ein guter Parteienvertreter stets die mögliche Entscheidungsfällung im Detail im Vorhinein vorzubereiten habe. Im Ergebnis würden daher aus Sicht des Beschwerdeführers von einem Rechtsanwaltsanwärter (Rechtsanwalt) und einem Richter gleichwertige Aufgaben geleistet werden.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid gab die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers insofern statt, als dass gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a) iVm § 175 Abs. 98 Z 2 GehG zusätzliche Zeiten der Leistung des Präsenzdienstes angerechnet wurden und das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 30.09.2016 dahingehend um 19 Tage erhöht wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers insoweit ab, als dass sein Besoldungsdienstalter nicht gemäß § 169h Abs. 1 leg.cit. um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a leg.cit. erhöht wurde (Spruchpunkt II.).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid gab die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers insofern statt, als dass gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a,) in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 98, Ziffer 2, GehG zusätzliche Zeiten der Leistung des Präsenzdienstes angerechnet wurden und das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 30.09.2016 dahingehend um 19 Tage erhöht wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wies die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers insoweit ab, als dass sein Besoldungsdienstalter nicht gemäß Paragraph 169 h, Absatz eins, leg.cit. um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, leg.cit. erhöht wurde (Spruchpunkt römisch II.).
Zu Spruchpunkt II. des Bescheides führte die Behörde zunächst aus, dass die Zeiten des Beschwerdeführers als selbstständiger Rechtsanwalt in Österreich vom 26.02. bis 31.12.2008 und vom 16.04.2014 bis 30.09.2016 (drei Jahre, drei Monate und 20 Tage) mit Bescheid vom 13.12.2016 (Festsetzung des Besoldungsdienstalters aus Anlass der Ernennung des Beschwerdeführers) als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 3 GehG zur Gänze als Vordienstzeiten angerechnet worden seien. Weiters seien mit diesem Bescheid die Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter in Österreich vom 03.04.2000 bis 31.08.2001 und vom 03.09.2001 bis 31.03.2003 sowie die Zeiten in der Kanzlei in Liechtenstein vom 01.07.2003 bis 25.02.2008 (welche insgesamt sieben Jahre, sieben Monate und 23 Tage betragen würden) als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit im höchstzulässigen Ausmaß (sechs Jahre, acht Monate und zehn Tage) angerechnet worden, womit von diesen Zeiten lediglich solche im Ausmaß von 11 Monaten und 13 Tagen nicht angerechnet worden seien. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter in Österreich vom 14.04. bis 19.05.2003 (ein Monat und sechs Tage) gar nicht angerechnet worden. Im Ergebnis kämen daher für die vom Beschwerdeführer beantragte Anrechnung nur mehr die angeführten Zeiten im Ausmaß von 11 Monaten und 13 Tage und von einem Monat und sechs Tagen in Betracht.Zu Spruchpunkt römisch II. des Bescheides führte die Behörde zunächst aus, dass die Zeiten des Beschwerdeführers als selbstständiger Rechtsanwalt in Österreich vom 26.02. bis 31.12.2008 und vom 16.04.2014 bis 30.09.2016 (drei Jahre, drei Monate und 20 Tage) mit Bescheid vom 13.12.2016 (Festsetzung des Besoldungsdienstalters aus Anlass der Ernennung des Beschwerdeführers) als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG zur Gänze als Vordienstzeiten angerechnet worden seien. Weiters seien mit diesem Bescheid die Zeiten des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter in Österreich vom 03.04.2000 bis 31.08.2001 und vom 03.09.2001 bis 31.03.2003 sowie die Zeiten in der Kanzlei in Liechtenstein vom 01.07.2003 bis 25.02.2008 (welche insgesamt sieben Jahre, sieben Monate und 23 Tage betragen würden) als Zeiten einer einschlägigen Berufstätigkeit im höchstzulässigen Ausmaß (sechs Jahre, acht Monate und zehn Tage) angerechnet worden, womit von diesen Zeiten lediglich solche im Ausmaß von 11 Monaten und 13 Tagen nicht angerechnet worden seien. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer die Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter in Österreich vom 14.04. bis 19.05.2003 (ein Monat und sechs Tage) gar nicht angerechnet worden. Im Ergebnis kämen daher für die vom Beschwerdeführer beantragte Anrechnung nur mehr die angeführten Zeiten im Ausmaß von 11 Monaten und 13 Tage und von einem Monat und sechs Tagen in Betracht.
§ 12 Abs. 2 Z 1a lit. c) sublit. aa) GehG fordere für die Annahme der Gleichwertigkeit, dass die mit den Vortätigkeiten verbundenen Aufgaben zumindest zu 75% jenen Aufgaben entsprechen, mit denen der Beschwerdeführer als Richter betraut sei. Dies sei hinsichtlich der zentralen Kernaufgaben des Beschwerdeführers als Richter (Verhandlungsleitung und Entscheidungsfällung), die jedenfalls mehr als 25% seiner Gesamttätigkeit ausmachen würden, aus Sicht der Behörde nicht der Fall. Zudem würde sich die Rolle des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter in Österreich und in einer Kanzlei in Liechtenstein (bloße Teilnahme an Verhandlungen; subjektiv geprägte Parteienvertretung) von jener als Richter (objektive Leitung der Verhandlung) sowohl gesetzlich als auch praktisch fundamental unterscheiden. Das Verfassen und Einbringen von Schriftsätzen in Verfahren sei mit der von einem Richter für den Abschluss des Verfahrens vorzunehmenden Fällung der Entscheidung ebenfalls nicht gleichzusetzen. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c,) Sub-Litera, a, a,) GehG fordere für die Annahme der Gleichwertigkeit, dass die mit den Vortätigkeiten verbundenen Aufgaben zumindest zu 75% jenen Aufgaben entsprechen, mit denen der Beschwerdeführer als Richter betraut sei. Dies sei hinsichtlich der zentralen Kernaufgaben des Beschwerdeführers als Richter (Verhandlungsleitung und Entscheidungsfällung), die jedenfalls mehr als 25% seiner Gesamttätigkeit ausmachen würden, aus Sicht der Behörde nicht der Fall. Zudem würde sich die Rolle des Beschwerdeführers als Rechtsanwaltsanwärter in Österreich und in einer Kanzlei in Liechtenstein (bloße Teilnahme an Verhandlungen; subjektiv geprägte Parteienvertretung) von jener als Richter (objektive Leitung der Verhandlung) sowohl gesetzlich als auch praktisch fundamental unterscheiden. Das Verfassen und Einbringen von Schriftsätzen in Verfahren sei mit der von einem Richter für den Abschluss des Verfahrens vorzunehmenden Fällung der Entscheidung ebenfalls nicht gleichzusetzen.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung der o.a. Zeiten als gleichwertige Zeiten sei daher nach § 12 Abs. 2 Z 1a GehG abzuweisen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anrechnung der o.a. Zeiten als gleichwertige Zeiten sei daher nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG abzuweisen.
5. Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.5. Gegen Spruchpunkt römisch II. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde, in der er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.
Dabei hielt der Beschwerdeführer u.a. fest, dass, wenn man der Argumentation der Behörde folgen würde, als gleichwertige Vortätigkeiten immer nur jene eines Richters angesehen werden könnten, womit eine diesbezügliche Anrechnung nur bei einem Wechsel von einem Richteramt in das nächste Richteramt erfolgen könnte. In einem solchen Fall würde man nur auf das Vorliegen der Eigenschaft des Organs „Richter“ abstellen, wobei die inhaltliche Betrachtung der von diesem Organ ausgeübten Tätigkeit letztlich nicht von Belang wäre. Aus Sicht des Beschwerdeführers sei für die Bestimmung der Gleichwertigkeit einer Tätigkeit jedoch der Inhalt der Tätigkeit und nicht die Funktion, in der diese Tätigkeit ausgeübt werde, maßgeblich. Hätte der Gesetzgeber letzteres gewollt, hätte er dies sprachlich zum Ausdruck bringen können. Die verfahrensgegenständlich relevanten Vortätigkeiten des Beschwerdeführers seien daher als gleichwertige Zeiten auf sein Besoldungsdienstalter voll anzurechnen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 11.04.2023 vorgelegt.
7. Mit Schreiben vom 26.03.2024 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 2 B-VG wegen Ablaufs der sechsmonatigen Entscheidungsfrist. Der Verwaltungsgerichtshof trug nach Vorlage des Fristsetzungsantrags seitens des Bundesverwaltungsgerichtes diesem mit verfahrensleitender Anordnung vom 10.04.2024, eingelangt am 11.04.2024, auf, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren binnen drei Monaten zu erlassen.7. Mit Schreiben vom 26.03.2024 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Fristsetzungsantrag gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG wegen Ablaufs der sechsmonatigen Entscheidungsfrist. Der Verwaltungsgerichtshof trug nach Vorlage des Fristsetzungsantrags seitens des Bundesverwaltungsgerichtes diesem mit verfahrensleitender Anordnung vom 10.04.2024, eingelangt am 11.04.2024, auf, die Entscheidung im vorliegenden Verfahren binnen drei Monaten zu erlassen.
8. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte mit an die Parteien ergangenen Schreiben vom jeweils 18.04.2024 eine mündliche Verhandlung für den 08.05.2024 an. Mit Schreiben vom 22.04.2024 ersuchte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters aufgrund einer Seminarteilnahme um Vertagung der anberaumten mündlichen Verhandlung auf einen späteren Zeitpunkt. In der Folge verlegte das Bundesverwaltungsgericht mit an die Parteien ergangenen Schreiben vom jeweils 23.04.2024 die mündliche Verhandlung auf den 10.05.2024. Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.04.2024 im Wege seines Rechtsvertreters die Teilnahme an der Verhandlung im Wege einer Videokonferenzschaltung.
9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.05.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters (Zuschaltung mittels Videokonferenz) sowie zweier Behördenvertreter (persönlich anwesend) durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Vortätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter in Österreich, seinen Vortätigkeiten in der Kanzlei in Liechtenstein und seiner Berufstätigkeit als Richter in den ersten sechs Monaten befragt wurde.
10. Mit Schreiben vom 15.05.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Verhandlungsprotokoll vom 10.05.2024 mit der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen innerhalb zweiwöchiger Frist. Zudem forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.05.2024 dazu auf, innerhalb von zwei Wochen nähere Angaben zu der im Rahmen seiner Berufstätigkeit in der Kanzlei XXXX erfolgten Beschäftigung als (Schieds)Richter in schiedsgerichtlichen Verfahren in Lichtenstein zu tätigen (Anzahl der Verfahren, Dauer der Verfahren, Zeitaufwand in Tagen für die Verfahren betreffend Aktensichtung und -bearbeitung, Verhandlungen sowie Urteilsfindung und Urteilserstellung), worauf der Beschwerdeführer nicht antwortete.10. Mit Schreiben vom 15.05.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien das Verhandlungsprotokoll vom 10.05.2024 mit der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen innerhalb zweiwöchiger Frist. Zudem forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.05.2024 dazu auf, innerhalb von zwei Wochen nähere Angaben zu der im Rahmen seiner Berufstätigkeit in der Kanzlei römisch XXXX erfolgten Beschäftigung als (Schieds)Richter in schiedsgerichtlichen Verfahren in Lichtenstein zu tätigen (Anzahl der Verfahren, Dauer der Verfahren, Zeitaufwand in Tagen für die Verfahren betreffend Aktensichtung und -bearbeitung, Verhandlungen sowie Urteilsfindung und Urteilserstellung), worauf der Beschwerdeführer nicht antwortete.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist mit Wirksamkeit vom 01.10.2016 zum Richter des Bundesverwaltungsgerichtes ernannt worden und steht seit diesem Zeitpunkt in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Er war in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses der Kammer I (Außenstelle XXXX ) zur Dienstleistung zugewiesen. Der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers wurden von Anfang an Akten der Zuweisungsgruppen Asyl- und Fremdenrecht (AFR-I1 [Herkunftsstaat Nigeria], AFR-I2 [Herkunftsstaaten Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Sudan, Südsudan und Tunesien]) und Behindertenrecht (BHR-I) sowie ab Mitte Februar 2017 zudem Akten der Zuweisungsgruppe Gebührenrecht (GER-I) zur Bearbeitung zugewiesen.Er war in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses der Kammer römisch eins (Außenstelle römisch XXXX ) zur Dienstleistung zugewiesen. Der Gerichtsabteilung des Beschwerdeführers wurden von Anfang an Akten der Zuweisungsgruppen Asyl- und Fremdenrecht (AFR-I1 [Herkunftsstaat Nigeria], AFR-I2 [Herkunftsstaaten Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Sudan, Südsudan und Tunesien]) und Behindertenrecht (BHR-I) sowie ab Mitte Februar 2017 zudem Akten der Zuweisungsgruppe Gebührenrecht (GER-I) zur Bearbeitung zugewiesen.
Die Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses als Richter auszuüben hatte, stellten sich wie folgt dar:
1) Vorbereitung (Aktenstudium; etwaige Rechtsrecherche[n]; Bestimmung der Zeugen, die geladen werden und der Reihenfolge ihrer Befragung; etwaige Hinzuziehung von und Kommunikation mit Sachverständigen), Durchführung (Verhandlungsleitung; Zeugen- und Sachverständigenbefragung; Ausübung der Sitzungspolizei; etwaige Vorbereitung einer mündlichen Verkündung) und etwaige Nachbereitung (z.B. zur nachträglichen Erstellung des Protokolls) der Verhandlung
2) Verfassen und Fällen der Entscheidung (Erkenntnis oder Beschluss) (Aktenstudium; etwaige Rechtsrecherche[n]; Kommunikation mit juristischen Mitarbeitern)
3) Aktenverwaltung (Führen der Gerichtsabteilung; Durchsicht des Eingangs; Kommunikation mit Referenten und eventuell mit Parteien; In-Auftrag-Geben und Kontrolle von Parteiengehören, Ermittlungsaufträgen, etc.)
4) Sonstiges (wie eventuelle Vorbereitungen, Teilnahmen und Nachbereitungen betreffend Jour-Fixes von Zuweisungsgruppen; Dienstbesprechungen; Fortbildungen)
Dabei machten die unter den Pkt. 1) und 2) angeführten Tätigkeiten den bei weitem größten Anteil an der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers in den ersten sechs Monaten seines Dienstverhältnisses aus, wovon die unter Pkt. 2) angeführten Tätigkeiten einen etwas größeren Anteil an der Gesamttätigkeit darstellten, als die unter Pkt. 1) angeführten Tätigkeiten. Die unter den Pkt. 3) und 4) angeführten Tätigkeiten umfassten in diesem Zeitraum einen wesentlich geringeren Anteil an der Gesamttätigkeit des Beschwerdeführers als die Pkt. 1) und 2).
1.2. Vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverwaltungsgerichtes übte der Beschwerdeführer u.a. folgende Berufstätigkeiten aus:
1.2.1. Vom 03.04.2000 bis 31.08.2001 war der Beschwerdeführer, der mit 03.04.2000 aufgrund seiner zuvor ausgeübten Berufstätigkeiten als Universitätsassistent XXXX an der Universität XXXX (01.07.1995 bis 30.06.1999) und als Mitarbeiter des XXXX (01.04.1997 bis 31.12.1998) bereits über maßgebliche Kenntnisse im öffentlichen Recht verfügte, in der Kanzlei XXXX als Rechtsanwaltsanwärter (Junior / Senior Associat