TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/13 W292 2281684-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.06.2024
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Entscheidungsdatum

13.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSG §1
DSG §24
DSG §4
DSGVO Art12
DSGVO Art15
DSGVO Art4
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. DSG Art. 2 § 4 heute
  2. DSG Art. 2 § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. DSG Art. 2 § 4 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2018
  4. DSG Art. 2 § 4 gültig von 25.05.2018 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2017
  5. DSG Art. 2 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2009
  6. DSG Art. 2 § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009

Spruch


W292 2281684-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. Matthias SCHACHNER und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerden von 1. XXXX , 2. mj. XXXX , vertreten durch den Kindesvater XXXX , 3. XXXX , 4. mj. XXXX , vertreten durch den Kindesvater XXXX , und 5. XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend die Datenschutzbeschwerden vom 08.04.2022 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter, Mag. Matthias SCHACHNER und Mag. René BOGENDORFER als Beisitzer, über die Beschwerden von 1. römisch XXXX , 2. mj. römisch XXXX , vertreten durch den Kindesvater römisch XXXX , 3. römisch XXXX , 4. mj. römisch XXXX , vertreten durch den Kindesvater römisch XXXX , und 5. römisch XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde betreffend die Datenschutzbeschwerden vom 08.04.2022 zu Recht:

A)

Den Säumnisbeschwerden wird Folge gegeben und der Datenschutzbehörde wird gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, die versäumten Bescheide unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen: Den Säumnisbeschwerden wird Folge gegeben und der Datenschutzbehörde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, die versäumten Bescheide unter Zugrundelegung folgender Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichts binnen acht Wochen ab Zustellung zu erlassen:

1. Zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführer in deren Recht auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO verletzt worden sind, wird die belangte Behörde zunächst festzustellen haben, ob die mitbeteiligte Partei bereits Auskunft an die Beschwerdeführer erteilt hat und sollte dies der Fall sein, ob diese Auskunftserteilung der Maßgabe des Art. 15 DSGVO entspricht. 1. Zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführer in deren Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15, DSGVO verletzt worden sind, wird die belangte Behörde zunächst festzustellen haben, ob die mitbeteiligte Partei bereits Auskunft an die Beschwerdeführer erteilt hat und sollte dies der Fall sein, ob diese Auskunftserteilung der Maßgabe des Artikel 15, DSGVO entspricht.

2. In einem weiteren Schritt wird die belangte Behörde zu prüfen und eine Interessenabwägung dahingehend vorzunehmen haben, ob die mitbeteiligte Partei (als Verantwortliche) eine (vollständige) Auskunft zu Recht verweigert hat.

3. Die belangte Behörde wird zu erheben haben, ob und welche Ermittlungsverfahren zum Themenkreis der Kindeswohlgefährdung von welcher Behörde geführt wurden, welche Gerichtsverfahren anhängig sind beziehungsweise waren und welche materienspezifischen Geheimhaltungsverpflichtungen sich daraus ergeben. In diesem Zusammenhang wird die belangte Behörde auch zu prüfen haben, inwieweit der Inhalt der begehrten Auskunft im Wege des Rechts auf Akteneinsicht in den jeweiligen Verfahren geltend zu machen wäre.

4. Die Datenschutzbehörde wird sich damit auseinanderzusetzen haben, ob durch die allfällige Erteilung der Auskunft einer der mitbeteiligten Partei als Behörde gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet würde.

5. Die Datenschutzbehörde wird zu prüfen haben, ob überwiegende berücksichtigungswürdige Interessen im Sinne von § 9 K-KJHG vorliegen, die einer Auskunftserteilung entgegenstehen. 5. Die Datenschutzbehörde wird zu prüfen haben, ob überwiegende berücksichtigungswürdige Interessen im Sinne von Paragraph 9, K-KJHG vorliegen, die einer Auskunftserteilung entgegenstehen.

6. Die Datenschutzbehörde wird die Interessen der Beschwerdeführer jenen der mitbeteiligten Partei dabei sorgfältig gegenüberzustellen und abzuwägen haben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

I.1.    Mit datenschutzrechtlichem Auskunftsersuchen vom 12.03.2022 begehrten die Beschwerdeführer beim Magistrat der Landeshauptstadt XXXX (in der Folge auch „mitbeteiligte Partei“) Auskunft dahingehend, an welche Personen die Dienststelle Jugend und Familie des Magistrats XXXX Datenübermittlungen betreffend die Beschwerdeführer seit 01.01.2022 durchführte. Grund für die Anfrage sei eine im März 2022 durchgeführte Gefährdungsabklärung durch die Abteilung Jugend und Familie, wobei diesbezüglich ein Auskunftsrecht nach § 9 K-KJHG bestehe. Es wurde beantragt, die Übermittler und Empfänger der Daten betreffend die Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der DSGVO zu beauskunften. römisch eins.1.    Mit datenschutzrechtlichem Auskunftsersuchen vom 12.03.2022 begehrten die Beschwerdeführer beim Magistrat der Landeshauptstadt römisch XXXX (in der Folge auch „mitbeteiligte Partei“) Auskunft dahingehend, an welche Personen die Dienststelle Jugend und Familie des Magistrats römisch XXXX Datenübermittlungen betreffend die Beschwerdeführer seit 01.01.2022 durchführte. Grund für die Anfrage sei eine im März 2022 durchgeführte Gefährdungsabklärung durch die Abteilung Jugend und Familie, wobei diesbezüglich ein Auskunftsrecht nach Paragraph 9, K-KJHG bestehe. Es wurde beantragt, die Übermittler und Empfänger der Daten betreffend die Beschwerdeführer nach den Bestimmungen der DSGVO zu beauskunften.

I.2.    Mit Beschwerden an die Datenschutzbehörde vom 08.04.2022, die gegen den Magistrat der Landeshauptstadt XXXX als Beschwerdegegnerin gerichtet waren, behaupteten die Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, da die mitbeteiligte Partei diesen mitgeteilt habe, eine Auskunft könne aufgrund eines anhängigen Gerichtsverfahrens nicht vollumfänglich erteilt werden. Es sei weder dargelegt worden, welches Gerichtsverfahren damit gemeint sei, noch wieso sich daraus eine Auskunftsverweigerung ableiten lassen sollte. Tatsächlich habe die mitbeteiligte Partei überhaupt keine Auskunft erteilt und handle es sich bei den Ausführungen, die Auskunft werde nicht verweigert, um eine bloße Schutzbehauptung. Zudem sei die Ansicht der mitbeteiligten Partei, wonach ein anhängiges Gerichtsverfahren dazu führe, dass keine Auskunft erteilt werde, aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Einschränkungen des Auskunftsrechts seien gemäß § 44 Abs. 2 DSG nur unter den in § 43 Abs. 4 DSG angeführten Voraussetzungen zulässig; ein derartiger Ausnahmefall liege fallgegenständlich nicht vor. Zudem bestehe eine Verpflichtung nach § 44 Abs. 3 DSG, die Beschwerdeführer unverzüglich schriftlich zu unterrichten, was gegenständlich, zumal die Antwortfrist beinahe gänzlich ausgeschöpft worden sei, nicht der Fall sei. römisch eins.2.    Mit Beschwerden an die Datenschutzbehörde vom 08.04.2022, die gegen den Magistrat der Landeshauptstadt römisch XXXX als Beschwerdegegnerin gerichtet waren, behaupteten die Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft nach Artikel 15, DSGVO, da die mitbeteiligte Partei diesen mitgeteilt habe, eine Auskunft könne aufgrund eines anhängigen Gerichtsverfahrens nicht vollumfänglich erteilt werden. Es sei weder dargelegt worden, welches Gerichtsverfahren damit gemeint sei, noch wieso sich daraus eine Auskunftsverweigerung ableiten lassen sollte. Tatsächlich habe die mitbeteiligte Partei überhaupt keine Auskunft erteilt und handle es sich bei den Ausführungen, die Auskunft werde nicht verweigert, um eine bloße Schutzbehauptung. Zudem sei die Ansicht der mitbeteiligten Partei, wonach ein anhängiges Gerichtsverfahren dazu führe, dass keine Auskunft erteilt werde, aus dem Gesetz nicht abzuleiten. Einschränkungen des Auskunftsrechts seien gemäß Paragraph 44, Absatz 2, DSG nur unter den in Paragraph 43, Absatz 4, DSG angeführten Voraussetzungen zulässig; ein derartiger Ausnahmefall liege fallgegenständlich nicht vor. Zudem bestehe eine Verpflichtung nach Paragraph 44, Absatz 3, DSG, die Beschwerdeführer unverzüglich schriftlich zu unterrichten, was gegenständlich, zumal die Antwortfrist beinahe gänzlich ausgeschöpft worden sei, nicht der Fall sei.

I.3.    Die mitbeteiligte Partei erstattete in der Folge am 21.03.2023, nach entsprechender Aufforderung, eine Stellungnahme, in der sie ausführte, es sei ihr aufgrund der Anhängigkeit von Gerichtsverfahren derzeit nicht möglich, dem gegenständlichen Auskunftsbegehren zu entsprechen. Konkret sei ihr am 09.03.2022 eine Gefährdungsmeldung vom Klinikum XXXX gemäß § 37 B-KJHG übermittelt worden und habe, da der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin in der Folge nicht an der Gefährdungsabklärung mitgewirkt hätten, am 17.03.2022 ein Obsorgeverfahren beim Bezirksgericht XXXX betreffend die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer eingeleitet werden müssen. Es seien nach wie vor Verfahren beim Landesgericht XXXX beziehungsweise beim Bezirksgericht XXXX anhängig, sodass eine Auskunft nach derzeitigem Stand nicht erfolgen könne. römisch eins.3.    Die mitbeteiligte Partei erstattete in der Folge am 21.03.2023, nach entsprechender Aufforderung, eine Stellungnahme, in der sie ausführte, es sei ihr aufgrund der Anhängigkeit von Gerichtsverfahren derzeit nicht möglich, dem gegenständlichen Auskunftsbegehren zu entsprechen. Konkret sei ihr am 09.03.2022 eine Gefährdungsmeldung vom Klinikum römisch XXXX gemäß Paragraph 37, B-KJHG übermittelt worden und habe, da der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin in der Folge nicht an der Gefährdungsabklärung mitgewirkt hätten, am 17.03.2022 ein Obsorgeverfahren beim Bezirksgericht römisch XXXX betreffend die minderjährigen Zweit-, Dritt- und Viertbeschwerdeführer eingeleitet werden müssen. Es seien nach wie vor Verfahren beim Landesgericht römisch XXXX beziehungsweise beim Bezirksgericht römisch XXXX anhängig, sodass eine Auskunft nach derzeitigem Stand nicht erfolgen könne.

I.4.    Am 21.08.2023 brachten die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde ein, weil seit der Beschwerdeerhebung am 08.04.2022 schon über 16 Monate vergangen seien. römisch eins.4.    Am 21.08.2023 brachten die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde ein, weil seit der Beschwerdeerhebung am 08.04.2022 schon über 16 Monate vergangen seien.

I.5.    Am 15.11.2023 langte eine ergänzende Stellungnahme seitens der mitbeteiligten Partei bei der Datenschutzbehörde ein. Darin führte die mitbeteiligte Partei aus, den Beschwerdeführern sei durch die Parteistellung in den anhängigen Pflegschaftsverfahren die im Auskunftsbegehren gewünschten Informationen hinreichend bekannt. Die Obsorgeverfahren betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin seien mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen; jenes hinsichtlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin sei nach wie vor gerichtsanhängig. Den Beschwerdeführern seien die im Auskunftsbegehren gewünschten Auskünfte bislang nicht erteilt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei hinsichtlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin nicht obsorgeberechtigt und nicht vertretungsbefugt. römisch eins.5.    Am 15.11.2023 langte eine ergänzende Stellungnahme seitens der mitbeteiligten Partei bei der Datenschutzbehörde ein. Darin führte die mitbeteiligte Partei aus, den Beschwerdeführern sei durch die Parteistellung in den anhängigen Pflegschaftsverfahren die im Auskunftsbegehren gewünschten Informationen hinreichend bekannt. Die Obsorgeverfahren betreffend den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer und die minderjährige Viertbeschwerdeführerin seien mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen; jenes hinsichtlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin sei nach wie vor gerichtsanhängig. Den Beschwerdeführern seien die im Auskunftsbegehren gewünschten Auskünfte bislang nicht erteilt worden. Der Erstbeschwerdeführer sei hinsichtlich der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin nicht obsorgeberechtigt und nicht vertretungsbefugt.

I.6.    Am 21.11.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerden und den Verwaltungsakt vor und führte dazu Stellung nehmend aus, dass in den gegenständlichen Verfahren bis dato und sohin innerhalb der Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG keine bescheidmäßigen Erledigungen ergangen seien. Es sei in den gegenständlichen Verfahren zu einem Sachbearbeiterwechsel gekommen und habe sich die Aktenvorlage aufgrund einer dadurch verursachten Umprotokollierung zeitlich verzögert. römisch eins.6.    Am 21.11.2023 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Säumnisbeschwerden und den Verwaltungsakt vor und führte dazu Stellung nehmend aus, dass in den gegenständlichen Verfahren bis dato und sohin innerhalb der Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG keine bescheidmäßigen Erledigungen ergangen seien. Es sei in den gegenständlichen Verfahren zu einem Sachbearbeiterwechsel gekommen und habe sich die Aktenvorlage aufgrund einer dadurch verursachten Umprotokollierung zeitlich verzögert.

I.7.    Am 21.05.2024 langte ein Schreiben des Erstbeschwerdeführers ein, in dem dieser ausführte, seit der Vorlage der Säumnisbeschwerde seien sechs Monate vergangen, ohne, dass er Nachricht von einer Erledigung bekommen habe. Er beantrage deshalb die umgehende gesetzmäßige Bearbeitung und Erledigung. römisch eins.7.    Am 21.05.2024 langte ein Schreiben des Erstbeschwerdeführers ein, in dem dieser ausführte, seit der Vorlage der Säumnisbeschwerde seien sechs Monate vergangen, ohne, dass er Nachricht von einer Erledigung bekommen habe. Er beantrage deshalb die umgehende gesetzmäßige Bearbeitung und Erledigung.

I.8.    Am 31.05.2024 langte ein weiteres Urgenzschreiben des Erstbeschwerdeführers ein, in dem dieser ausführte, er habe auf seine Anfrage vom 21.05.2024 noch keine Antwort erhalten und ersuche um dringende Erledigung; anderenfalls werde er einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof richten und hinsichtlich der dafür anfallenden Eingabegebühr einen Amtshaftungsanspruch nach § 1 AHG an die Finanzprokuratur geltend machen. römisch eins.8.    Am 31.05.2024 langte ein weiteres Urgenzschreiben des Erstbeschwerdeführers ein, in dem dieser ausführte, er habe auf seine Anfrage vom 21.05.2024 noch keine Antwort erhalten und ersuche um dringende Erledigung; anderenfalls werde er einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof richten und hinsichtlich der dafür anfallenden Eingabegebühr einen Amtshaftungsanspruch nach Paragraph eins, AHG an die Finanzprokuratur geltend machen.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1.   Feststellungen:römisch II.1.   Feststellungen:

Der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin sind die Eltern der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer wurde am XXXX geboren, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin am XXXX . Die Drittbeschwerdeführerin ist am XXXX geboren und daher mittlerweile volljährig. Der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin sind die Eltern der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer. Der minderjährige Zweitbeschwerdeführer wurde am römisch XXXX geboren, die minderjährige Viertbeschwerdeführerin am römisch XXXX . Die Drittbeschwerdeführerin ist am römisch XXXX geboren und daher mittlerweile volljährig.

Mit Beschwerden an die Datenschutzbehörde vom 08.04.2022, die gegen den Magistrat der Landeshauptstadt XXXX gerichtet waren, brachten die Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft vor.Mit Beschwerden an die Datenschutzbehörde vom 08.04.2022, die gegen den Magistrat der Landeshauptstadt römisch XXXX gerichtet waren, brachten die Beschwerdeführer eine Verletzung im Recht auf Auskunft vor.

Die belangte Behörde hat über die Datenschutzbeschwerden vom 08.04.2022 bislang nicht entschieden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Behörde durch ein Verschulden der Beschwerdeführer oder ein unüberwindbares Hindernis gehindert gewesen wäre, binnen sechs Monaten eine Sachentscheidung über die Datenschutzbeschwerden der Beschwerdeführer zu treffen.

Der Sachverhalt ist bislang nicht geklärt.

II.2.   Beweiswürdigung:römisch II.2.   Beweiswürdigung:

Dass der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin die Eltern der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind, ergibt sich aus der Aktenlage und war unstrittig; die Geburtsdaten der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gehen aus den vorgelegten Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO hervor. Dass der Erstbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin die Eltern der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind, ergibt sich aus der Aktenlage und war unstrittig; die Geburtsdaten der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer gehen aus den vorgelegten Auskunftsersuchen nach Artikel 15, DSGVO hervor.

Dass die Beschwerdeführer am 08.04.2022 Beschwerden bei der Datenschutzbehörde einbrachten und eine Verletzung im Recht auf Auskunft geltend machten, ergibt sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und war insofern unstrittig.

Dass die belangte Behörde bislang nicht inhaltlich über die Datenschutzbeschwerden entschieden hat, wurde von dieser selbst in der der Vorlage beiliegenden Stellungnahme eingeräumt.

Die Feststellung, dass der Sachverhalt bislang nicht geklärt ist, basiert insbesondere auf dem Umstand, dass seitens der belangten Behörde nicht erhoben wurde, inwiefern die mitbeteiligte Partei die von den Beschwerdeführern begehrte Auskunft bereits erteilt hat. Zudem ist ungeklärt geblieben, ob die mitbeteiligte Partei die von den Beschwerdeführern begehrte Auskunft (teilweise) zu Recht verweigert hat (vgl dazu näher in der rechtlichen Beurteilung unter II.3.1.3.3.). Die Feststellung, dass der Sachverhalt bislang nicht geklärt ist, basiert insbesondere auf dem Umstand, dass seitens der belangten Behörde nicht erhoben wurde, inwiefern die mitbeteiligte Partei die von den Beschwerdeführern begehrte Auskunft bereits erteilt hat. Zudem ist ungeklärt geblieben, ob die mitbeteiligte Partei die von den Beschwerdeführern begehrte Auskunft (teilweise) zu Recht verweigert hat vergleiche dazu näher in der rechtlichen Beurteilung unter römisch II.3.1.3.3.).

II.3.   Rechtliche Beurteilung:römisch II.3.   Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 27 Abs. 2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Aufgrund der Säumnis der Datenschutzbehörde liegt gegenständlich somit Senatszuständigkeit vor.

II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Teilerkenntnis nach § 28 Abs. 7 VwGVG: römisch II.3.1. Zu Spruchpunkt A) – Teilerkenntnis nach Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG:

II.3.1.1. Anzuwendendes Rechtrömisch II.3.1.1. Anzuwendendes Recht

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:

„Artikel 2

Durchführung der Datenschutz-Grundverordnung und ergänzende Regelungen

Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung

§ 4 […]Paragraph 4, […]

(5) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem hoheitlich tätigen Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird.(5) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15, DSGVO besteht gegenüber einem hoheitlich tätigen Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft die Erfüllung einer dem Verantwortlichen gesetzlich übertragenen Aufgabe gefährdet wird.

(6) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DSGVO besteht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde.(6) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15, DSGVO besteht gegenüber einem Verantwortlichen unbeschadet anderer gesetzlicher Beschränkungen in der Regel dann nicht, wenn durch die Erteilung dieser Auskunft ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des Verantwortlichen bzw. Dritter gefährdet würde.

[…]

Beschwerde an die Datenschutzbehörde

§ 24 (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.Paragraph 24, (1) Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen Paragraph eins, oder Artikel 2 1. Hauptstück verstößt.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts,

2. soweit dies zumutbar ist, die Bezeichnung des Rechtsträgers oder Organs, dem die behauptete Rechtsverletzung zugerechnet wird (Beschwerdegegner),

3. den Sachverhalt, aus dem die Rechtsverletzung abgeleitet wird,

4. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

5. das Begehren, die behauptete Rechtsverletzung festzustellen und

6. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

(3) Einer Beschwerde sind gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten.

[…]“

Die hier maßgebenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016, im Folgenden: DSGVO, lauten auszugsweise samt Überschrift:

„Artikel 4 DSGVO

Begriffsbestimmungen

[…]

7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden;

[…]

Artikel 12 DSGVO

Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

„(1) Der Verantwortliche trifft geeignete Maßnahmen, um der betroffenen Person alle Informationen gemäß den Artikeln 13 und 14 und alle Mitteilungen gemäß den Artikeln 15 bis 22 und Artikel 34, die sich auf die Verarbeitung beziehen, in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache zu übermitteln; dies gilt insbesondere für Informationen, die sich speziell an Kinder richten. Die Übermittlung der Informationen erfolgt schriftlich oder in anderer Form, gegebenenfalls auch elektronisch. Falls von der betroffenen Person verlangt, kann die Information mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde.

[…]

(3) Der Verantwortliche stellt der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.

[…]

Artikel 15 DSGVO

Auskunftsrecht der betroffenen Person

(1) Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:

a) die Verarbeitungszwecke;

b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;

d) falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;

e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;

f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;

g) wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;

h) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.

(2) Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.

(3) Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.

(4) Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“

§ 9 K-KJHG samt Überschrift lautet: Paragraph 9, K-KJHG samt Überschrift lautet:

„Auskunftsrechte

(1) Kinder und Jugendliche haben das Recht, selbst Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder der herangezogenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, deren Kenntnis ihnen aufgrund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes zumutbar ist, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen sowie anderer Personen oder überwiegend öffentliche Interessen gefährdet werden.

(2) Die Ausübung des Rechts nach Abs. 1 steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist jedenfalls ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.(2) Die Ausübung des Rechts nach Absatz eins, steht Kindern und Jugendlichen zu, sobald sie über die notwendige Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügen. Das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit ist jedenfalls ab Vollendung des 14. Lebensjahres zu vermuten.

(3) Nach Erreichen der Volljährigkeit ist Personen, die als Minderjährige oder junge Erwachsene Leistungen nach diesem Gesetz erhalten haben, auf Verlangen Auskunft über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder der herangezogenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen zu erteilen, soweit nicht überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonst mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen gefährdet werden.

(4) Eltern oder sonst mit der Pflege und Erziehung betraute Personen haben das Recht, Auskünfte über alle dem Kinder- und Jugendhilfeträger oder der herangezogenen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung bekannten Tatsachen ihres Privat- und Familienlebens zu erhalten, soweit durch die Weitergabe der Informationen nicht Interessen der betreuten Kinder und Jugendlichen oder überwiegende, berücksichtigungswürdige persönliche Interessen der Eltern, sonst mit der Pflege und Erziehung betrauter Personen oder anderer Personen gefährdet werden. Dieses Recht steht auch Personen zu, denen die Pflege und Erziehung aufgrund einer Erziehungshilfe ganz oder teilweise nicht mehr zukommt.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) idF BGBl. I Nr. 33/2013, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8, (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Erkenntnisse

§ 28. […]Paragraph 28, […]

(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.“

II.3.1.2. Mit Datenschutzbeschwerden vom 08.04.2022 brachten die Beschwerdeführer eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft vor. Über die Beschwerden wurde von der belangten Behörde nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist mit Bescheid entschieden. römisch II.3.1.2. Mit Datenschutzbeschwerden vom 08.04.2022 brachten die Beschwerdeführer eine Verletzung in ihrem Recht auf Auskunft vor. Über die Beschwerden wurde von der belangten Behörde nicht innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist mit Bescheid entschieden.

Am 21.08.2023 brachten die Beschwerdeführer Säumnisbeschwerden ein.

Innerhalb der dreimonatigen Nachfrist wurde die mitbeteiligte Partei von der Datenschutzbehörde zur Stellungnahme aufgefordert und erstattete diese am 15.11.2023 sodann eine ergänzende Stellungnahme.

Nach einer Verzögerung aufgrund eines Wechsels des für das Verfahren zuständigen Sachbearbeiters wurde die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2023 von der belangten Behörde vorgelegt.

II.3.1.2.1. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.römisch II.3.1.2.1. Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Säumnisbeschwerde erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, nicht innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der gesetzlich vorgesehenen Stelle eingelangt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 8 VwGVG, Anm. 9 mit Verweis auf VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036; vgl. auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087).Ein überwiegendes Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 8, VwGVG, Anmerkung 9 mit Verweis auf VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036; vergleiche auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach § 73 Abs. 2 AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH vom 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff des Verschuldens der Behörde nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG nicht im Sinne eines Verschuldens von Organwaltern der Behörde, sondern insofern „objektiv“ zu verstehen, als ein solches „Verschulden“ dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH vom 21.09.2007, 2006/05/0145). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ein überwiegendes Verschulden der Behörde darin angenommen, dass diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306). Die Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036).

II.3.1.2.2. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt in keiner Weise ergibt, dass die Verfahrensverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführer oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war.römisch II.3.1.2.2. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Akteninhalt in keiner Weise ergibt, dass die Verfahrensverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der Beschwerdeführer oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war.

Die Behörde hat im konkreten Fall die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlassen und ist für den erkennenden Senat kein Grund ersichtlich, weshalb diese bislang nicht in der Sache entschieden hat.

Auch im Wechsel der Zuständigkeit des mit dem gegenständlichen Verfahren befassten Sachbearbeiters kann ein unüberwindbares Hindernis nicht erblickt werden, zumal die belangte Behörde letzteren Umstand lediglich als Begründung für die verzögerte Vorlage der Säumnisbeschwerde vorbringt. Es liegt jedenfalls in der Pflicht der Behörde, die personellen Ressourcen so einzusetzen, dass anfallende Rechtssachen innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist von sechs Monaten, im Falle des Einlangens einer Säumnisbeschwerde jedenfalls aber innerhalb der hierfür vorgesehenen Nachfrist, erledigt werden.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher von einer durch die belangte Behörde zu verantwortenden Untätigkeit aus, die die Kriterien eines „überwiegenden Verschuldens“ erfüllt.

Daraus folgt, dass die Säumnisbeschwerde zulässig ist und die Zuständigkeit hinsichtlich der Datenschutzbeschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist.

II.3.1.3. Gemäß § 28 Abs 7 VwGVG „kann“ das Verwaltungsgericht sein „Erkenntnis“ aufgrund einer (zulässigen und begründeten) Säumnisbeschwerde vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken (sog „Teilerkenntnis“ [VwGH 4.7.2016, Ra 2014/04/0015; Fuchs, ÖJZ 2013, 950 ff; Pabel, Verfahren 422] bzw zT „Rahmenentscheidung“ [Hauer, Gerichtsbarkeit3 Rz 260; Kolonovits/Muzak/Stöger10 Rz 934 f] bzw „Grundsatzentscheidung“ [VwGH 28.3.1996, 95/06/0221]) und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender, Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das VwG über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt (vgl Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 198). römisch II.3.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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