TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/25 W603 2293250-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.06.2024
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Entscheidungsdatum

25.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


W603 2293250-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Mikula, MBA in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX 1999, Staatsangehörigkeit: Republik Moldau, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas Mikula, MBA in der Beschwerdesache des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX 1999, Staatsangehörigkeit: Republik Moldau, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch VI. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX 2024, Zahl römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch XXXX 2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Republik Moldau festgestellt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) wurde dem Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Republik Moldau festgestellt (Spruchpunkt römisch III.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung betreffend das Einreiseverbot im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bei seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich am XXXX 2024 bereits beabsichtigt habe, im Bundesgebiet einer unerlaubten Beschäftigung nachzugehen, was er in der Folge auch getan habe. Zudem habe er das Delikt der Fälschung besonders geschützter Urkunden begangen und sei dafür auch zur Anzeige gebracht worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht unmittelbar bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, stehe dennoch aufgrund des Versicherungsdatenauszugs die unerlaubte Beschäftigung, der der Beschwerdeführer unter Verwendung eines gefälschten rumänischen Ausweises nachgegangen sei, zweifelsfrei fest. Der Beschwerdeführer stelle daher eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Behörde komme daher zu einer negativen Prognose betreffend die Person des Beschwerdeführers. Die Beurteilung des gesamten Verhaltens, der Lebensumstände, sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von drei Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit künftig zu verhindern.Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung betreffend das Einreiseverbot im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer bei seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich am römisch XXXX 2024 bereits beabsichtigt habe, im Bundesgebiet einer unerlaubten Beschäftigung nachzugehen, was er in der Folge auch getan habe. Zudem habe er das Delikt der Fälschung besonders geschützter Urkunden begangen und sei dafür auch zur Anzeige gebracht worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht unmittelbar bei der Schwarzarbeit betreten worden sei, stehe dennoch aufgrund des Versicherungsdatenauszugs die unerlaubte Beschäftigung, der der Beschwerdeführer unter Verwendung eines gefälschten rumänischen Ausweises nachgegangen sei, zweifelsfrei fest. Der Beschwerdeführer stelle daher eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die Behörde komme daher zu einer negativen Prognose betreffend die Person des Beschwerdeführers. Die Beurteilung des gesamten Verhaltens, der Lebensumstände, sowie der familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe ergeben, dass die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von drei Jahren gerechtfertigt und notwendig sei, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit künftig zu verhindern.

Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX 2024 zugestellt (AS 259) und vom Rechtsvertreter mit Beschwerde vom XXXX 2024, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, rechtzeitig mit Beschwerde ausschließlich hinsichtlich des Spruchpunktes VI. (Einreiseverbot) angefochten. Gleichzeitig regte der Beschwerdeführer an, seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einzuräumen. Begründend führt er aus, er sei zu touristischen Zwecken von Ungarn kommend am XXXX 2024 nach Österreich eingereist, habe sich bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle am XXXX 2024 mit dem gültigen moldawischen Reisedokument legitimiert. Er sei am selben Tages als Beschuldigter von der Polizei einvernommen worden, da er verdächtigt worden sei, versucht zu haben, sich mit gefälschten rumänischen Dokumenten einen Arbeitsmarktzugang bzw. ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen. Bei der Einvernahme habe er angegeben, er habe dies getan, um sich in Österreich für den Aufenthalt an einer Wohnadresse behördlich anzumelden. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde kooperationsbereit gezeigt, sei seinen Mitwirkungsverpflichtungen vollumfänglich nachgekommen, habe zu keinem Zeitpunkt seine Identität verschleiert und habe sich auch um erstmögliche Ausreise aus dem Bundesgebiet bemüht. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und sei gegen ihn noch nie ein Einreiseverbot erlassen worden. Am XXXX 2024 sei der Beschwerdeführer zurück nach Moldawien gereist, wo er sich seitdem aufhalte. Der Beschwerdeführer rügt die Rechtswidrigkeit des angeordneten Einreiseverbots wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens bzw. mangelhafter Feststellungen. Die Behörde habe keine individuelle Gefährdungsprognose erstellt, obwohl das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Aufgrund der bereits erfolgten Ausreise nach Moldawien bestehe keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr. Die Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbots sei unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht möge zudem das Einreiseverbot zur Gänze beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots verkürzen, in eventu, den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am römisch XXXX 2024 zugestellt (AS 259) und vom Rechtsvertreter mit Beschwerde vom römisch XXXX 2024, am selben Tag bei der belangten Behörde eingelangt, rechtzeitig mit Beschwerde ausschließlich hinsichtlich des Spruchpunktes römisch VI. (Einreiseverbot) angefochten. Gleichzeitig regte der Beschwerdeführer an, seiner Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einzuräumen. Begründend führt er aus, er sei zu touristischen Zwecken von Ungarn kommend am römisch XXXX 2024 nach Österreich eingereist, habe sich bei einer fremdenrechtlichen Kontrolle am römisch XXXX 2024 mit dem gültigen moldawischen Reisedokument legitimiert. Er sei am selben Tages als Beschuldigter von der Polizei einvernommen worden, da er verdächtigt worden sei, versucht zu haben, sich mit gefälschten rumänischen Dokumenten einen Arbeitsmarktzugang bzw. ein Aufenthaltsrecht zu erschleichen. Bei der Einvernahme habe er angegeben, er habe dies getan, um sich in Österreich für den Aufenthalt an einer Wohnadresse behördlich anzumelden. Der Beschwerdeführer habe sich bereits in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde kooperationsbereit gezeigt, sei seinen Mitwirkungsverpflichtungen vollumfänglich nachgekommen, habe zu keinem Zeitpunkt seine Identität verschleiert und habe sich auch um erstmögliche Ausreise aus dem Bundesgebiet bemüht. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und sei gegen ihn noch nie ein Einreiseverbot erlassen worden. Am römisch XXXX 2024 sei der Beschwerdeführer zurück nach Moldawien gereist, wo er sich seitdem aufhalte. Der Beschwerdeführer rügt die Rechtswidrigkeit des angeordneten Einreiseverbots wegen eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens bzw. mangelhafter Feststellungen. Die Behörde habe keine individuelle Gefährdungsprognose erstellt, obwohl das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Aufgrund der bereits erfolgten Ausreise nach Moldawien bestehe keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr. Die Erlassung eines dreijährigen Einreiseverbots sei unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht möge zudem das Einreiseverbot zur Gänze beheben, in eventu, die Dauer des Einreiseverbots verkürzen, in eventu, den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen.

Die Beschwerdevorlage langte am XXXX 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Einlangen gemäß § 16 Abs. 4 BFA-VG am selben Tag bestätigt (OZ 3).Die Beschwerdevorlage langte am römisch XXXX 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde das Einlangen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG am selben Tag bestätigt (OZ 3).

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein einer Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch (OZ 9). Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung trotz im Akt ausgewiesener ordnungsgemäßer Ladung (OZ 6) fern, da er bereits am XXXX 2024 in den Herkunftsstaat ausgereist war (OZ 7).Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch XXXX 2024 eine mündliche Verhandlung im Beisein einer Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch (OZ 9). Der Beschwerdeführer blieb der Verhandlung trotz im Akt ausgewiesener ordnungsgemäßer Ladung (OZ 6) fern, da er bereits am römisch XXXX 2024 in den Herkunftsstaat ausgereist war (OZ 7).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Der Beschwerdeführer heißt XXXX , wurde am XXXX 1999 in XXXX , Republik Moldau, geboren und ist Staatsangehöriger der Republik Moldau. Er ist unter anderem der russischen Sprache mächtig. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Der Beschwerdeführer heißt römisch XXXX , wurde am römisch XXXX 1999 in römisch XXXX , Republik Moldau, geboren und ist Staatsangehöriger der Republik Moldau. Er ist unter anderem der russischen Sprache mächtig.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich und im Schengen-Raum keine familiären, persönlichen oder beruflichen Bindungen.

Der Beschwerdeführer reiste in der Nacht vom XXXX 2024 auf XXXX 2024 in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer kam nicht zu touristischen Zwecken nach Österreich, vielmehr beabsichtigte er bei der Einreise, in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachzugehen und dabei einen mitgeführten gefälschten Ausweis zu verwenden, der ihn als rumänischen Staatsangehörigen ausweist.Der Beschwerdeführer reiste in der Nacht vom römisch XXXX 2024 auf römisch XXXX 2024 in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer kam nicht zu touristischen Zwecken nach Österreich, vielmehr beabsichtigte er bei der Einreise, in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachzugehen und dabei einen mitgeführten gefälschten Ausweis zu verwenden, der ihn als rumänischen Staatsangehörigen ausweist.

Der Beschwerdeführer war ab XXXX 2024 an der Adresse XXXX , einem Arbeiterwohnheim, polizeilich gemeldet, wobei er sich für diese Meldung unter seinem tatsächlichen Namen als rumänischer Staatsangehöriger ausgab und mit einem gefälschten rumänischen Personalausweis, Nr. XXXX , Ausstellungsdatum XXXX 2022, legitimierte. Der Beschwerdeführer war ab römisch XXXX 2024 an der Adresse römisch XXXX , einem Arbeiterwohnheim, polizeilich gemeldet, wobei er sich für diese Meldung unter seinem tatsächlichen Namen als rumänischer Staatsangehöriger ausgab und mit einem gefälschten rumänischen Personalausweis, Nr. römisch XXXX , Ausstellungsdatum römisch XXXX 2022, legitimierte.

Der Beschwerdeführer war ab XXXX 2024 unter seinem Namen XXXX , geb. XXXX 1999, bei der österreichischen Gesundheitskasse als Arbeiter bei der XXXX GmbH, XXXX , beschäftigt gemeldet. Der Beschwerdeführer ging unter Vortäuschung einer Identität als rumänischer Staatsangehöriger von XXXX 2024 bis XXXX 2024 einer nach dem Ausländerbeschäftigungsesetz unerlaubten Beschäftigung nach.Der Beschwerdeführer war ab römisch XXXX 2024 unter seinem Namen römisch XXXX , geb. römisch XXXX 1999, bei der österreichischen Gesundheitskasse als Arbeiter bei der römisch XXXX GmbH, römisch XXXX , beschäftigt gemeldet. Der Beschwerdeführer ging unter Vortäuschung einer Identität als rumänischer Staatsangehöriger von römisch XXXX 2024 bis römisch XXXX 2024 einer nach dem Ausländerbeschäftigungsesetz unerlaubten Beschäftigung nach.

Am XXXX 2024 gegen 5:30 Uhr wurde an der Meldeadresse des Beschwerdeführers von Beamten der PI XXXX eine Schwerpunktkontrolle gegen Personen wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich durchgeführt. Bei der fremdenpolizeilichen Kontrolle händigte der Beschwerdeführer den einschreitenden Beamten den gefälschten rumänischen Personalausweis aus. Unmittelbar danach fanden die einschreitenden Beamten in einem anderen Zimmer den echten moldawischen Reisepass des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde nach den Bestimmungen der StPO festgenommen. In der Folge wurde die Festnahme durch den Journal-Staatsanwalt aufgehoben und eine Anzeige des Beschwerdeführers auf freiem Fuß verfügt. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig zu sein, nach den Bestimmungen des FPG festgenommen.Am römisch XXXX 2024 gegen 5:30 Uhr wurde an der Meldeadresse des Beschwerdeführers von Beamten der PI römisch XXXX eine Schwerpunktkontrolle gegen Personen wegen des Verdachts der Urkundenfälschung und des unrechtmäßigen Aufenthalts in Österreich durchgeführt. Bei der fremdenpolizeilichen Kontrolle händigte der Beschwerdeführer den einschreitenden Beamten den gefälschten rumänischen Personalausweis aus. Unmittelbar danach fanden die einschreitenden Beamten in einem anderen Zimmer den echten moldawischen Reisepass des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer wurde nach den Bestimmungen der StPO festgenommen. In der Folge wurde die Festnahme durch den Journal-Staatsanwalt aufgehoben und eine Anzeige des Beschwerdeführers auf freiem Fuß verfügt. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verdachts, unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig zu sein, nach den Bestimmungen des FPG festgenommen.

Über den Beschwerdeführer wurde am XXXX 2024 die Schubhaft verhängt. Am XXXX 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der BBU die freiwillige Ausreise, die am selben Tag bewilligt wurde. Am XXXX 2024 übermittelte die BBU der belangten Behörde eine Flugbuchung für den XXXX 2024. Am XXXX 2024 reiste der Beschwerdeführer von der BBU unterstützt freiwillig aus. (OZ 5). Seitdem befindet sich der Beschwerdeführer in der Republik Moldau (Beschwerde S. 2; Beilage zum Verhandlungsprotokoll).Über den Beschwerdeführer wurde am römisch XXXX 2024 die Schubhaft verhängt. Am römisch XXXX 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der BBU die freiwillige Ausreise, die am selben Tag bewilligt wurde. Am römisch XXXX 2024 übermittelte die BBU der belangten Behörde eine Flugbuchung für den römisch XXXX 2024. Am römisch XXXX 2024 reiste der Beschwerdeführer von der BBU unterstützt freiwillig aus. (OZ 5). Seitdem befindet sich der Beschwerdeführer in der Republik Moldau (Beschwerde S. 2; Beilage zum Verhandlungsprotokoll).

Das Landesgericht XXXX verständigte die LPD XXXX am XXXX 2024 gemäß § 105 Abs. 2 FPG, davon, dass gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu XXXX Anklage beim Landesgericht XXXX erhoben wurde.Das Landesgericht römisch XXXX verständigte die LPD römisch XXXX am römisch XXXX 2024 gemäß Paragraph 105, Absatz 2, FPG, davon, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB zu römisch XXXX Anklage beim Landesgericht römisch XXXX erhoben wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich, soweit nicht im Folgenden Zusätzliches ausgeführt wird, aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, bei den jeweiligen Feststellungen angegebenen unbedenklichen Aktenbestandteilen der Verwaltungs- und Gerichtsakten bzw. der sonst beigeschafften Beweismittel, die das Bundesverwaltungsgericht als valide und unbedenklich erachtet.

Die Feststellungen zur Identität und Herkunft des Beschwerdeführers beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde (AS 5, AS 21), sowie auf der Kopie des moldawischen Reisepasses, die die Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vorgelegt hat (Beilage zum VP). Dass der Beschwerdeführer der russischen Sprache mächtig ist ergibt sich aus seiner Angabe im Verwaltungsverfahren (AS 101).

Dass der Beschwerdeführer in Österreich und im Schengen-Raum keine familiären, persönlichen oder beruflichen Bindungen hat, gab er im Verwaltungsverfahren an (AS 9).

Die Feststellung über die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet ergibt sich aus seiner Aussage im Verwaltungsverfahren (AS 7). Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nicht zu touristischen Zwecken nach Österreich kam, sondern vielmehr bei der Einreise beabsichtigte, in Österreich einer illegalen Beschäftigung nachzugehen, beruht darauf, dass er bereits ab dem ersten Tag seines Aufenthalts in Österreich bei der Gesundheitskasse als beschäftigt gemeldet war. Er hatte sich zu diesem Zweck, ebenso wie zum Zweck der polizeilichen Meldung, einen gefälschten Ausweis besorgt, der ihn unter seinem tatsächlichen Namen als rumänischen Staatsangehörigen auswies und er benutzte diesen gefälschten Ausweis auch im Rechtsverkehr, zuletzt versuchte er sich gegenüber den einschreitenden Beamten bei der Schwerpunktkontrolle mit diesem auszuweisen (AS 7). Es ist daher nicht glaubwürdig, wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe tatsächlich lediglich beabsichtigt, zu touristischen Zwecken nach Österreich zu kommen, zumal er das als Staatsangehöriger der Republik Moldau, der über einen biometrischen Reisepass verfügt, auch ohne gefälschten rumänischen Ausweis visafrei hätte tun können. Es war daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise nach Österreich beabsichtigte, einer illegalen Beschäftigung nachzugehen und dafür auch den gefälschten Ausweis einzusetzen, der ihn als rumänischen Staatsbürger ausweist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer war ab XXXX 2024 an der Adresse XXXX , einem Arbeiterwohnheim, polizeilich gemeldet war, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Dass sich der Beschwerdeführer für diese Meldung unter seinem tatsächlichen Namen als rumänischer Staatsangehöriger ausgab und mit einem gefälschten rumänischen Personalausweis, Nr. XXXX , Ausstellungsdatum XXXX 2022, legitimierte, ergibt sich aus der Angabe einer rumänischen Staatsbürgerschaft im ZMR in Verbindung mit der Kopie des gefälschten rumänischen Ausweises (AS 93) und den Angaben des Beschwerdeführers (AS 101, AS 103, Beschwerde, S. 2, 3).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer war ab römisch XXXX 2024 an der Adresse römisch XXXX , einem Arbeiterwohnheim, polizeilich gemeldet war, beruht auf dem vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Auszug aus dem zentralen Melderegister. Dass sich der Beschwerdeführer für diese Meldung unter seinem tatsächlichen Namen als rumänischer Staatsangehöriger ausgab und mit einem gefälschten rumänischen Personalausweis, Nr. römisch XXXX , Ausstellungsdatum römisch XXXX 2022, legitimierte, ergibt sich aus der Angabe einer rumänischen Staatsbürgerschaft im ZMR in Verbindung mit der Kopie des gefälschten rumänischen Ausweises (AS 93) und den Angaben des Beschwerdeführers (AS 101, AS 103, Beschwerde, S. 2, 3).

Die Feststellung über die Meldung des Beschwerdeführers bei der österreichischen Gesundheitskasse als Arbeiter von XXXX 2024 bis XXXX 2024 ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten AJ-WEB Auszug (OZ 2).Die Feststellung über die Meldung des Beschwerdeführers bei der österreichischen Gesundheitskasse als Arbeiter von römisch XXXX 2024 bis römisch XXXX 2024 ergibt sich zweifelsfrei aus dem vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten AJ-WEB Auszug (OZ 2).

Die Feststellungen hinsichtlich der von Beamten der PI XXXX durchgeführten Schwerpunktkontrolle und der Festnahme und Anzeige des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt (AS 5 ff, AS 291 ff; OZ 8).Die Feststellungen hinsichtlich der von Beamten der PI römisch XXXX durchgeführten Schwerpunktkontrolle und der Festnahme und Anzeige des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt (AS 5 ff, AS 291 ff; OZ 8).

Die Feststellung über die Verhängung der Schubhaft und die unterstützte freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers sowie, dass der Beschwerdeführer seitdem wieder im Herkunftsstadt aufhältig ist, ergeben sich aus den Angaben der belangten Behörde in OZ 5, den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde (S. 2) und werden auch durch die von der Beschwerdeführervertreterin in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers gestützt (OZ 9).

Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht XXXX Anklage erhoben wurde, beruht auf dem Akteninhalt (AS 311) sowie der von der belangten Behörde am XXXX 2024 übermittelten Information (OZ 8).Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer beim Landesgericht römisch XXXX Anklage erhoben wurde, beruht auf dem Akteninhalt (AS 311) sowie der von der belangten Behörde am römisch XXXX 2024 übermittelten Information (OZ 8).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Zu Spruchteil A)

3.1.1.  Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs 2 Z 1 VwGVG 2014 erfüllt, hat das Verwaltungsgericht "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei es entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066). In diesem Sinne ist „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nur die Erlassung eines Einreiseverbots und dessen Dauer, die übrigen Spruchpunkte sind in Rechtskraft erwachsen und nicht verfahrensgegenständlich.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 erfüllt, hat das Verwaltungsgericht "in der Sache selbst" zu entscheiden. Dies bedeutet, dass das Verwaltungsgericht über den Inhalt der vor der Verwaltungsbehörde behandelten Rechtsache abspricht, wobei es entweder die Beschwerde gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid abweist oder dieser durch seine Entscheidung Rechnung trägt. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (VwGH 31.01.2017, Ra 2015/03/0066). In diesem Sinne ist „Sache“ des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nur die Erlassung eines Einreiseverbots und dessen Dauer, die übrigen Spruchpunkte sind in Rechtskraft erwachsen und nicht verfahrensgegenständlich.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot3.1.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides – Einreiseverbot

Nach § 2 Abs. 4 Z 1 FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. ist Drittstaatsangehöriger jeder Fremde der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit der Republik Moldau somit Drittstaatsangehöriger iSd FPG.Nach Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG ist Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. ist Drittstaatsangehöriger jeder Fremde der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit der Republik Moldau somit Drittstaatsangehöriger iSd FPG.

Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG von der belangten Behörde gegen Drittstaatsangehörige ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Das betrifft die Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG, gilt (VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021).Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG von der belangten Behörde gegen Drittstaatsangehörige ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Das betrifft die Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie, RL 2008/115/EG, gilt (VwGH 22.5.2013, 2013/18/0021).

Unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots ist das Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die demonstrative Aufzählung des § 53 Abs. 2 FPG nennt Gründe, die dies insbesondere annehmen lassen. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren. Zudem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).Unter den Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots ist das Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Die demonstrative Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG nennt Gründe, die dies insbesondere annehmen lassen. Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist die Dauer der vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu prognostizieren. Zudem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).

Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren und begründete diese Anordnung dem Grunde nach zutreffend damit, dass die Aufzählung der Tatbestände in § 53 Abs. 2 FPG demonstrativen Charakter hat und ein Einreiseverbot verhängt werden kann, wenn sich aus dem Gesamtverhalten des Betreffenden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergibt. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht „körperlich bei der Schwarzarbeit betreten“ worden, jedoch stehe die Ausführung einer unerlaubten Beschäftigung aufgrund des Versicherungsdatenauszugs zweifelsfrei fest, ebenso wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dieser unerlaubten Beschäftigung unter Verwendung eines gefälschten rumänischen Dokuments nachgegangen sei. Die belangte Behörde führte weiters zutreffend aus, dass bei der für ein Einreiseverbot erforderlichen Gefährdungsprognose auch Verhalten herangezogen werden kann, dass noch nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Der Beschwerdeführer sei zwar noch nicht verurteilt, es laufe gegen ihn aber ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden. Zudem habe ein besonders geschultes Organ der LPD XXXX festgestellt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vor Behörden vorgelegten rumänischen Dokuments um eine Fälschung handelt, was der Beschwerdeführer in der Beschuldigtenvernehmung auch selbst angegeben habe. Aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens – unerlaubte Beschäftigung, Fälschung besonders geschützter Urkunden, Verwendung des gefälschten Ausweises im Rechtsverkehr – und unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, ist laut Behörde davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwer zu gefährden. Unter Berücksichtigung der fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich (VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002; vgl auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 53 FPG, K12) überwiegt das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie der fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat in einer Abwägungsentscheidung durch die belangte Behörde ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes von drei Jahren gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das verhängte Einreiseverbot ist nach Ansicht der Behörde zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele daher dringend geboten.Die belangte Behörde erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren und begründete diese Anordnung dem Grunde nach zutreffend damit, dass die Aufzählung der Tatbestände in Paragraph 53, Absatz 2, FPG demonstrativen Charakter hat und ein Einreiseverbot verhängt werden kann, wenn sich aus dem Gesamtverhalten des Betreffenden eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergibt. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht „körperlich bei der Schwarzarbeit betreten“ worden, jedoch stehe die Ausführung einer unerlaubten Beschäftigung aufgrund des Versicherungsdatenauszugs zweifelsfrei fest, ebenso wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer dieser unerlaubten Beschäftigung unter Verwendung eines gefälschten rumänischen Dokuments nachgegangen sei. Die belangte Behörde führte weiters zutreffend aus, dass bei der für ein Einreiseverbot erforderlichen Gefährdungsprognose auch Verhalten herangezogen werden kann, dass noch nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Der Beschwerdeführer sei zwar noch nicht verurteilt, es laufe gegen ihn aber ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Fälschung besonders geschützter Urkunden. Zudem habe ein besonders geschultes Organ der LPD römisch XXXX festgestellt, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer vor Behörden vorgelegten rumänischen Dokuments um eine Fälschung handelt, was der Beschwerdeführer in der Beschuldigtenvernehmung auch selbst angegeben habe. Aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens – unerlaubte Beschäftigung, Fälschung besonders geschützter Urkunden, Verwendung des gefälschten Ausweises im Rechtsverkehr – und unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers, ist laut Behörde davon auszugehen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers jedenfalls geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwer zu gefährden. Unter Berücksichtigung der fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich (VwGH vom 30.6.2015, Ra 2015/21/0002; vergleiche auch Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 53, FPG, K12) überwiegt das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Die Gesamtbeurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers, seiner Lebensumstände sowie der fehlenden familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat in einer Abwägungsentscheidung durch die belangte Behörde ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes von drei Jahren gerechtfertigt und notwendig ist, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das verhängte Einreiseverbot ist nach Ansicht der Behörde zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele daher dringend geboten.

Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe Österreich lediglich zu touristischen Zwecken aufgesucht, nicht schwarzgearbeitet und im Übrigen vorgehabt, im Juni 2024 wieder freiwillig auszureisen, wurde aus den in der Beweiswürdigung dargestellten Gründen nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere ist hierzu nochmals darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit, dieses Vorbringen entgegen den von der belangten Behörde herangezogenen Beweisergebnissen glaubhaft zu machen, nicht wahrgenommen hat. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer durch sein unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit genützt, durch einen positiven persönlichen Eindruck nahezulegen, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung über das Einreiseverbot ein Ermessensfehler unterlaufen sein könnte.

Die Ermessensentscheidung der belangten Behörde ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Die – alleine gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gerichtete – Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Die – alleine gegen Spruchpunkt römisch VI. des angefochtenen Bescheides gerichtete – Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.2.    Zu Spruchteil B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der im jeweiligen Zusammenhang zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. Auch in der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einreiseverbot Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Identität illegale Beschäftigung Schwarzarbeit Strafanzeige Strafverfahren Urkundenfälschung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W603.2293250.1.00

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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