Entscheidungsdatum
27.06.2024Norm
AVG §32 Abs2Spruch
W137 2266377-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER bezüglich des am 06.09.2022 gestellten Antrags auf Verfahrenshilfe von XXXX , StA. Österreich, im Verfahren über einen datenschutzrechtlichen Bescheid beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER bezüglich des am 06.09.2022 gestellten Antrags auf Verfahrenshilfe von römisch XXXX , StA. Österreich, im Verfahren über einen datenschutzrechtlichen Bescheid beschlossen:
A)
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Feststellungen
Der Antragsteller brachte am 06.03.2020 eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde ein. Diese wurde mit Bescheid vom 26.01.2021 abgewiesen – der Bescheid wurde dem Antragsteller im Wege seines Vertreters am selben Tag zugestellt.
Am 07.09.2022 übermittelte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser übermittelte den Verfahrenshilfeantrag zuständigkeitshalber mit verfahrensleitender Anordnung vom 17.01.2023 der Datenschutzbehörde.
Diese legte die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo sie am 31.01.2023 einlangten, und wies im Rahmen der Aktenvorlage auf die verspätete Einbringung des Antrags hin.
Mit Verspätungsvorhalt vom 03.06.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit, dass sich der Antrag in Hinblick auf § 32 Abs. 2 AVG als verspätet eingebracht erweise und setzte eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme. Diese Schreiben wurde seitens der Post hinterlegt und am 11.06.2024 abgeholt.Mit Verspätungsvorhalt vom 03.06.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Antragsteller mit, dass sich der Antrag in Hinblick auf Paragraph 32, Absatz 2, AVG als verspätet eingebracht erweise und setzte eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme. Diese Schreiben wurde seitens der Post hinterlegt und am 11.06.2024 abgeholt.
In einer umfangreichen Stellungnahme (datiert mit 18.06.2024) legte der Beschwerdeführer umfassend seine Probleme im Zusammenhang mit der Datenschutzbeschwerde (und deren Vorgeschichte) dar. Zur Thematik der Verspätung nahm er inhaltlich nicht Stellung.
2. Beweiswürdigung:
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus, der auf Grund der Aktenlage und der Stellungnahme des Antragstellers festgestellt werden konnte.
Der Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides und der Einbringung des Antrags auf Verfahrenshilfe (bei der falschen Behörde) ist dem Akt zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt werden, „mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat“.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt werden, „mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat“.
Der Bescheid vom 06.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer am 26.01.2021, zugestellt – die Frist (vier Wochen zur Einbringung einer Beschwerde oder eines Antrags auf Verfahrenshilfe) begann damit an diesem Tag zu laufen und endete somit am 23.02.2021.
Die Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Verfahrenshilfe erfolgte jedoch erst am 18.01.2023 und somit verspätet. Festzuhalten ist dabei, dass schon die „Einbringung“ beim Verwaltungsgerichtshof um mehr als ein Jahr verspätet erfolgte.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe für eine Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 26.01.2021 ist dementsprechend als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnis oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist Verfahrenshilfeantrag Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W137.2266377.1.00Im RIS seit
18.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024