Entscheidungsdatum
08.07.2024Norm
ASVG §101Spruch
L523 2282516-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , geb. XXXX ,
SVNr. XXXX , vertreten durch Ganzert & Partner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , vom 23.10.2023, AZ: XXXX , betreffend die Richtigstellung des ablehnenden Bescheides auf Gewährung von Waisenpension über das 18. Lebensjahr, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau römisch XXXX , geb. römisch XXXX ,
SVNr. römisch XXXX , vertreten durch Ganzert & Partner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch XXXX , vom 23.10.2023, AZ: römisch XXXX , betreffend die Richtigstellung des ablehnenden Bescheides auf Gewährung von Waisenpension über das 18. Lebensjahr, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides der Allgemeinen Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , vom 23.10.2023 wie folgt zu lauten hat: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides der Allgemeinen Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch XXXX , vom 23.10.2023 wie folgt zu lauten hat:
„Der Antrag vom 28.08.2023 auf rückwirkende Richtigstellung des ablehnenden Bescheides gemäß § 101 ASVG wird als unzulässig zurückgewiesen.“„Der Antrag vom 28.08.2023 auf rückwirkende Richtigstellung des ablehnenden Bescheides gemäß Paragraph 101, ASVG wird als unzulässig zurückgewiesen.“
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 28.08.2023, AZ: XXXX , lehnte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX (in weiterer Folge als „PVA“ bezeichnet), den zuvor gestellten Antrag von Frau XXXX (in weiterer Folge als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) vom 25.08.2023 auf Gewährung einer Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach der verstorbenen Mutter ab, weil die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht überwiegend für die Schulausbildung beansprucht werden würde. 1. Mit Bescheid vom 28.08.2023, AZ: römisch XXXX , lehnte die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch XXXX (in weiterer Folge als „PVA“ bezeichnet), den zuvor gestellten Antrag von Frau römisch XXXX (in weiterer Folge als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) vom 25.08.2023 auf Gewährung einer Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach der verstorbenen Mutter ab, weil die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht überwiegend für die Schulausbildung beansprucht werden würde.
Dem Antrag vom 25.08.2023 hatte die Beschwerdeführerin ihren derzeitigen Dienstvertrag mit der XXXX (in welchen die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5h auf 21h herabgesetzt wurde), eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungsteilzeit, sowie eine aktuelle Inskriptionsbestätigung in einem Bachelorstudiengang beigelegt.Dem Antrag vom 25.08.2023 hatte die Beschwerdeführerin ihren derzeitigen Dienstvertrag mit der römisch XXXX (in welchen die wöchentliche Arbeitszeit von 38,5h auf 21h herabgesetzt wurde), eine Bescheinigung zum Nachweis einer vereinbarten Bildungsteilzeit, sowie eine aktuelle Inskriptionsbestätigung in einem Bachelorstudiengang beigelegt.
2. Gegen den Bescheid der PVA vom 28.08.2023, AZ: XXXX , wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin Klage am Landesgericht XXXX als Arbeits-, und Sozialgericht erhoben. Am 06.05.2024 ist darüber ein Gerichtsurteil ergangen, welches nunmehr rechtskräftig ist. 2. Gegen den Bescheid der PVA vom 28.08.2023, AZ: römisch XXXX , wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin Klage am Landesgericht römisch XXXX als Arbeits-, und Sozialgericht erhoben. Am 06.05.2024 ist darüber ein Gerichtsurteil ergangen, welches nunmehr rechtskräftig ist.
3. Am 18.10.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG betreffend den Bescheid der PVA vom 28.08.2023 (AZ: XXXX ).3. Am 18.10.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß Paragraph 101, ASVG betreffend den Bescheid der PVA vom 28.08.2023 (AZ: römisch XXXX ).
Begründend führte sie aus, dass sie am 28.08.2023 per Mail einen Antrag auf Halbwaisenpension gestellt habe. Am 31.08.2023 habe sie vom Finanzamt die Bestätigung für die Gewährung von Familienbeihilfe erhalten und habe sie diese Bescheinigung auch am selben Tag an die PVA weitergeleitet. Als sie am 09.09.2023 aus ihrem Urlaub zurückgekommen sei, sei der mit 28.09.2023 datierte Bescheid der PVA in ihrem Postfach gelegen. Der Bescheid mit welchem ihr Familienbeihilfe gewährt worden sei, hätte die PVA offensichtlich zu spät erreicht. Sie ersuchte abschließend um erneute Überprüfung ihres Antrages.
4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der PVA vom 23.10.2023, AZ: XXXX ) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 101 ASVG auf rückwirkende Richtigstellung des ablehnenden Bescheides vom 28.08.2023 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Ablehnung des Antrages auf Waisenpension weder ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt noch ein offenkundiges Versehen unterlaufen sei.4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der PVA vom 23.10.2023, AZ: römisch XXXX ) wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 101, ASVG auf rückwirkende Richtigstellung des ablehnenden Bescheides vom 28.08.2023 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Ablehnung des Antrages auf Waisenpension weder ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt noch ein offenkundiges Versehen unterlaufen sei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin der PVA den positiven Bescheid über die Gewährung der Familienbeihilfe nach Erhalt übermittelt habe. Da der Bescheid der PVA am 28.08.2023 erlassen worden sei, die Mitteilung des Finanzamts aber am 30.08.2023 ergangen sei, sei die der Beschwerdeführerin zugestandene Familienbeihilfegewährung innerhalb des verfahrensgegenständlichen Bescheids der PVA nicht mitberücksichtigt worden. Die PVA hätte spätestens nach Einlangen des Schreibens des Finanzamtes erkennen können, dass der ursprüngliche Bescheid zu Unrecht erfolgt sei.
6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 11.12.2023 vorgelegt.
Die PVA gab zusammengefasst nach Sachverhaltsdarstellung an, dass ihrer Ansicht nach nicht die Prüfung des materiellen Anspruches auf Waisenpension Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sei, sondern die Frage, ob der Bescheid vom 23.10.2023 rechtmäßig erlassen worden sei. Die Überprüfung des Anspruches auf Waisenpension würde derzeit beim Landesgericht erfolgen. Bei der erfolgten Ablehnung des Antrages auf Waisenpension sei kein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt unterlaufen, da zum einen die vorgelegte Bestätigung des Finanzamtes nichts an der behördlich vertretenen Rechtsansicht ändern würde (die Beschwerdeführerin erziele ein Einkommen, das ihre Selbsterhaltungsfähigkeit sichern würde und liege auch keine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft vor) und seien zum anderen für die Prüfung des Anspruches auf Waisenpension alle im August vorgelegten Unterlagen mitberücksichtigt worden.
7. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes erteilte das Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht dem Bundesverwaltungsgericht am 28.06.2024 Auskunft über eine offene Fragestellung.7. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes erteilte das Landesgericht römisch XXXX als Arbeits- und Sozialgericht dem Bundesverwaltungsgericht am 28.06.2024 Auskunft über eine offene Fragestellung.
II. Feststellungen: römisch II. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 28.08.2023, AZ. XXXX , lehnte die PVA den von der Beschwerdeführerin am 25.08.2023 gestellten Antrag auf Gewährung einer Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach der verstorbenen Mutter ab, weil die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht überwiegend für die Schulausbildung beansprucht werden würde. Mit Bescheid vom 28.08.2023, AZ. römisch XXXX , lehnte die PVA den von der Beschwerdeführerin am 25.08.2023 gestellten Antrag auf Gewährung einer Waisenpension über das 18. Lebensjahr hinaus nach der verstorbenen Mutter ab, weil die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin nicht überwiegend für die Schulausbildung beansprucht werden würde.
Am 18.10.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG betreffend den Bescheid der PVA vom 28.08.2023 (AZ. XXXX ).Am 18.10.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß Paragraph 101, ASVG betreffend den Bescheid der PVA vom 28.08.2023 (AZ. römisch XXXX ).
Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der PVA vom 23.10.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin nach § 101 ASVG auf rückwirkende Richtigstellung des ablehnenden Bescheides vom 28.08.2023 abgewiesen.Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid der PVA vom 23.10.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin nach Paragraph 101, ASVG auf rückwirkende Richtigstellung des ablehnenden Bescheides vom 28.08.2023 abgewiesen.
Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin erhob gegen den am 28.08.2023 von der PVA erlassenen Bescheid, AZ: XXXX , Klage am Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht. Am 06.05.2024 erging diesbezüglich ein Urteil, das inzwischen rechtskräftig geworden ist.Die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin erhob gegen den am 28.08.2023 von der PVA erlassenen Bescheid, AZ: römisch XXXX , Klage am Landesgericht römisch XXXX als Arbeits- und Sozialgericht. Am 06.05.2024 erging diesbezüglich ein Urteil, das inzwischen rechtskräftig geworden ist.
III. Beweiswürdigungrömisch III. Beweiswürdigung
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerde der Beschwerdeführerin und das rechtskräftige Urteil des Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerde der Beschwerdeführerin und das rechtskräftige Urteil des Landesgericht römisch XXXX als Arbeits- und Sozialgericht – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.
Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus den jeweils zitierten Schriftstücken, welche allen Verfahrensparteien bekannt sind.
IV. Rechtliche Beurteilungrömisch IV. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch eine Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch eine Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen ASVG und VwGVG
3.2.1. § 101 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, idgF3.2.1. Paragraph 101, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, idgF
Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen.
§ 101. Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.Paragraph 101, Ergibt sich nachträglich, daß eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
3.2.2. § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF3.2.2. Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) bis (7) […]
Gemäß § 101 ASVG ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde (Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen).Gemäß Paragraph 101, ASVG ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde (Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen).
Voraussetzung für die Herstellung des gesetzlichen Zustands ist ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren. Ein bereits durch Klage beim Sozialgericht außer Kraft gesetzter Bescheid (§ 71 ASGG) kann nicht mehr im Wege des § 101 ASVG korrigiert werden, weil mit der Klageerhebung die alleinige Entscheidungskompetenz auf das Sozialgericht übergegangen ist. Ergeht ein Bescheid in Bindung an ein Gerichtsurteil, ist ein Antrag nach § 101 ASVG ebenfalls unzulässig. Auch auf rechtskräftige Urteile der Sozialgerichte ist § 101 ASVG nicht anzuwenden. Es kann in diesen Fällen bei Vorliegen der Voraussetzungen nur eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmeklage nach den §§ 529, 530 ZPO erhoben werden (Atria in Sonntag (Hrsg), ASVG15 (2024) § 101 ASVG, Rz 2; VwGH 12.09.2012, 2012/08/0189; 14.10.2009, 2007/08/0171).Voraussetzung für die Herstellung des gesetzlichen Zustands ist ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verwaltungsverfahren. Ein bereits durch Klage beim Sozialgericht außer Kraft gesetzter Bescheid (Paragraph 71, ASGG) kann nicht mehr im Wege des Paragraph 101, ASVG korrigiert werden, weil mit der Klageerhebung die alleinige Entscheidungskompetenz auf das Sozialgericht übergegangen ist. Ergeht ein Bescheid in Bindung an ein Gerichtsurteil, ist ein Antrag nach Paragraph 101, ASVG ebenfalls unzulässig. Auch auf rechtskräftige Urteile der Sozialgerichte ist Paragraph 101, ASVG nicht anzuwenden. Es kann in diesen Fällen bei Vorliegen der Voraussetzungen nur eine Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmeklage nach den Paragraphen 529,, 530 ZPO erhoben werden (Atria in Sonntag (Hrsg), ASVG15 (2024) Paragraph 101, ASVG, Rz 2; VwGH 12.09.2012, 2012/08/0189; 14.10.2009, 2007/08/0171).
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Gegenständlich ist kein Bescheid der PVA existent, welcher als Grundlage für die Anwendung des § 101 ASVG dienen könnte. Gegenständlich ist kein Bescheid der PVA existent, welcher als Grundlage für die Anwendung des Paragraph 101, ASVG dienen könnte.
Der Bescheid der PVA vom 28.08.2023 wurde durch Klageerhebung beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht bekämpft und damit gemäß § 71 Abs. 1 ASGG außer Kraft gesetzt. Gegen eine darauf ergangene gerichtliche Entscheidung, stehen ausschließlich die Rechtsbehelfe der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage nach den §§ 529,530 ZPO.Der Bescheid der PVA vom 28.08.2023 wurde durch Klageerhebung beim Landesgericht römisch XXXX als Arbeits- und Sozialgericht bekämpft und damit gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft gesetzt. Gegen eine darauf ergangene gerichtliche Entscheidung, stehen ausschließlich die Rechtsbehelfe der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage nach den Paragraphen 529,,530 ZPO.
Da somit kein Leistungsbescheid der PVA vorliegt, auf den sich der Antrag gemäß § 101 ASVG stützen könnte, ist der Antrag der Beschwerdeführerin unzulässig (vgl. VwGH 14.10.2009, 2007/08/0171). Der PVA Bescheid ist sohin spruchgemäß zu korrigieren.Da somit kein Leistungsbescheid der PVA vorliegt, auf den sich der Antrag gemäß Paragraph 101, ASVG stützen könnte, ist der Antrag der Beschwerdeführerin unzulässig vergleiche VwGH 14.10.2009, 2007/08/0171). Der PVA Bescheid ist sohin spruchgemäß zu korrigieren.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können (vgl. das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte vergleiche VwGH 10.08.2000, 2000/07/0083; 14.05.2003, 2000/08/0072). Der Gerichtshof hat darüber hinaus bekräftigt, dass die systematische Durchführung mündlicher Verhandlungen die notwendige Sorgfalt bei der Erledigung dort beeinträchtigten kann, wo es – wie etwa in Sozialversicherungssachen – allgemein um eher technische Fragen geht, die in einem schriftlichen Verfahren besser gelöst werden können vergleiche das Urteil vom 18.07.2013, Fall Schädler-Eberle, Zl. 56.422/09; vergleiche VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Arbeits- und Sozialgericht Geldleistung Irrtum Klagseinbringung Rechtskraft der Entscheidung rückwirkende Rechtsgestaltung unzulässiger Antrag Versehen Waisenrente ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L523.2282516.1.00Im RIS seit
18.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024