TE Lvwg Erkenntnis 2024/7/4 LVwG-2023/12/3021-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2024
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Entscheidungsdatum

04.07.2024

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

StVO 1960 §89a Abs2
StVO 1960 §89a Abs3
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987
  1. StVO 1960 § 89a heute
  2. StVO 1960 § 89a gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  3. StVO 1960 § 89a gültig von 06.10.2015 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2015
  4. StVO 1960 § 89a gültig von 31.03.2013 bis 05.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  5. StVO 1960 § 89a gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  6. StVO 1960 § 89a gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  7. StVO 1960 § 89a gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  8. StVO 1960 § 89a gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  9. StVO 1960 § 89a gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  10. StVO 1960 § 89a gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Maßnahmenbeschwerde der AA, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, rechtsanwaltlich vertreten durch RA CC, Adresse 1, **** Z, wegen der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die von Organen des Stadtmagistrates Z veranlasste Abschleppung des PKWS mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 01.12.2023 gegen 09:06 Uhr aus der Adresse 2 in Z, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.   Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die von Organen des Stadtmagistrates Z veranlasste Abschleppung des auf die beschwerdeführende Gesellschaft zugelassenen PKWS mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 01.12.2023 gegen 09:06 Uhr aus der Ladezone vor dem Haus Adresse 2 in Z rechtswidrig war.

2.   Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Die belangte Behörde Stadtmagistrat Z (Rechtsträgerin Stadtgemeinde Z) hat der beschwerdeführenden Gesellschaft als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60, als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,00, als Ersatz für die Eingabegebühr Euro 30,00 - sohin gesamt Euro 1.689,60 - binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.

3.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

I.       Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob am 22.12.2023 eine Maßnahmenbeschwerde wegen der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die von Organen des Stadtmagistrates Z veranlasste Abschleppung des firmeneigenen PKWS am 01.12.2023 gegen 09:06 Uhr aus der Ladezone vor dem Haus Adresse 2 in Z. Begründend wurde ausgeführt, dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft das Firmenfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in der Ladezone vor dem Haus Adresse 2 in Z gegen 08:40 Uhr abgestellt hat, um aus dem Restaurant „Y“ in der X eine beschädigte Glasvitrine abzuholen. Die Abschleppung des Fahrzeuges sei keinesfalls gerechtfertigt gewesen, zumal der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft selbst mit einer Ladetätigkeit beschäftigt gewesen sei und dieser Vorgang auch zum Zeitpunkt der behördlich angeordneten Abschleppung noch angedauert habe. Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die in der Beschwerde gerügte Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und den Rechtsträge der belangten Behörde in den Kostenersatz verfällen, wobei an Kosten Schriftsatzaufwand und die Eingabegebühr geltend gemacht wurden.Die beschwerdeführende Gesellschaft erhob am 22.12.2023 eine Maßnahmenbeschwerde wegen der Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die von Organen des Stadtmagistrates Z veranlasste Abschleppung des firmeneigenen PKWS am 01.12.2023 gegen 09:06 Uhr aus der Ladezone vor dem Haus Adresse 2 in Z. Begründend wurde ausgeführt, dass der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft das Firmenfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in der Ladezone vor dem Haus Adresse 2 in Z gegen 08:40 Uhr abgestellt hat, um aus dem Restaurant „Y“ in der römisch zehn eine beschädigte Glasvitrine abzuholen. Die Abschleppung des Fahrzeuges sei keinesfalls gerechtfertigt gewesen, zumal der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft selbst mit einer Ladetätigkeit beschäftigt gewesen sei und dieser Vorgang auch zum Zeitpunkt der behördlich angeordneten Abschleppung noch angedauert habe. Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge die in der Beschwerde gerügte Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklären und den Rechtsträge der belangten Behörde in den Kostenersatz verfällen, wobei an Kosten Schriftsatzaufwand und die Eingabegebühr geltend gemacht wurden.

Die belangte Behörde Stadtmagistrat Z hat keine Gegenschrift erstattet, sondern mit Schriftsatz von 04.01.2024 mitgeteilt, dass – zumal der Zulassungsbesitzer die Kosten für die Entfernung und Verwahrung des Fahrzeuges bezahlt habe – kein Verfahren vor der Behörde geführt worden sei und auch kein diesbezüglicher Akt vorliege. Es wurde eine Stellungnahme des Organs der DD vorgelegt, das die Abschleppung veranlasst hat. Aus dieser geht hervor, dass im Zuge des Streifendienstes die Verparkung der Ladezone im Bereich Adresse 2 festgestellt werden konnte und weiter, dass der LKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** am Zufahren zu der sich dort befindlichen Ladezone gehindert worden sei. Über den gesamten Beobachtungszeitraum von 08:40 Uhr bis 09:06 Uhr sei keine Ladetätigkeit festgestellt worden und auch keine Person bei dem Fahrzeug gesichtet worden, sodass das KFZ augenscheinlich geparkt worden sei. Da dies eine stark frequentierte Ladezone in der Innenstadt sei und im Umkreis mehrere Lokalitäten sowie Geschäfte seien, habe das Aufsichtsorgan eine Abschleppung für gerechtfertigt und notwendig erachtet, weil davon auszugehen sei, dass eine weitere Behinderung entstanden wäre. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** sei daher durch die Firma EE entfernt worden. Das einschreitende Organ der Straßenaufsicht berufe sich hiebei auf den § 89 Abs 2 lit c StVO.Die belangte Behörde Stadtmagistrat Z hat keine Gegenschrift erstattet, sondern mit Schriftsatz von 04.01.2024 mitgeteilt, dass – zumal der Zulassungsbesitzer die Kosten für die Entfernung und Verwahrung des Fahrzeuges bezahlt habe – kein Verfahren vor der Behörde geführt worden sei und auch kein diesbezüglicher Akt vorliege. Es wurde eine Stellungnahme des Organs der DD vorgelegt, das die Abschleppung veranlasst hat. Aus dieser geht hervor, dass im Zuge des Streifendienstes die Verparkung der Ladezone im Bereich Adresse 2 festgestellt werden konnte und weiter, dass der LKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** am Zufahren zu der sich dort befindlichen Ladezone gehindert worden sei. Über den gesamten Beobachtungszeitraum von 08:40 Uhr bis 09:06 Uhr sei keine Ladetätigkeit festgestellt worden und auch keine Person bei dem Fahrzeug gesichtet worden, sodass das KFZ augenscheinlich geparkt worden sei. Da dies eine stark frequentierte Ladezone in der Innenstadt sei und im Umkreis mehrere Lokalitäten sowie Geschäfte seien, habe das Aufsichtsorgan eine Abschleppung für gerechtfertigt und notwendig erachtet, weil davon auszugehen sei, dass eine weitere Behinderung entstanden wäre. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** sei daher durch die Firma EE entfernt worden. Das einschreitende Organ der Straßenaufsicht berufe sich hiebei auf den Paragraph 89, Absatz 2, Litera c, StVO.

Am 18.06.2024 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft und Lenker des Firmenfahrzeuges BB sowie die einschreitende DD-Beamtin FF als Zeugin einvernommen worden sind. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurde seitens der beschwerdeführenden Gesellschaft zudem der Verhandlungsaufwand nach der VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt.

II.      Sachverhalt:

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist die Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***.

Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft stellte am 01.12.2023 gegen 08:40 Uhr diesen PKW in der ordnungsgemäß kundgemachten Ladezone vor dem Haus Adresse 2 in Z ab, um aus dem Restaurant Y in der X eine beschädigte Glasvitrine abzuholen. Um zum Restaurant Y zu gelangen, musste er die Adresse 2 überqueren, zum Eingang der X in der Adresse 2 gehen, das im Parterre befindliche Einkaufszentrum in der Vorweihnachtszeit durchqueren und in der Mitte des Gebäudes mit dem stark frequentierten Lift in den 7. Stock fahren.Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft stellte am 01.12.2023 gegen 08:40 Uhr diesen PKW in der ordnungsgemäß kundgemachten Ladezone vor dem Haus Adresse 2 in Z ab, um aus dem Restaurant Y in der römisch zehn eine beschädigte Glasvitrine abzuholen. Um zum Restaurant Y zu gelangen, musste er die Adresse 2 überqueren, zum Eingang der römisch zehn in der Adresse 2 gehen, das im Parterre befindliche Einkaufszentrum in der Vorweihnachtszeit durchqueren und in der Mitte des Gebäudes mit dem stark frequentierten Lift in den 7. Stock fahren.

Die Glasvitrine musste nicht abmontiert werden, sondern konnten die beschädigten fünf Glasteile – ohne weitere Montagearbeiten – aus der Nut herausgehoben werden. Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft erledigte keine sonstigen Arbeiten im Restaurant, sondern begann sofort mit dem Abtransport der 5 Glasteile (ca 80-90 cm x 50 cm) in Richtung Ladezone. Als er mit den beiden ersten Teilen kurz nach 09:06 Uhr dort einlangte, war das Firmenfahrzeug bereits abgeschleppt worden.

Ein Organ der Straßenaufsicht veranlasste in einer üblichen Vorgehensweise nach Ablauf von zehn Minuten um 09.50 Uhr die Abschleppung des Fahrzeuges, weil seit 08.40 Uhr kein Ladevorgang beobachtet werden konnte. Zudem wurde ein anderer LKW beobachtet, der zur Ladezone zufahren wollte. Um 09.06 Uhr hatte die Firma EE bereits das Fahrzeug entfernt und das Organ der Straßenaufsicht die Örtlichkeit verlassen.

III.     Beweiswürdigung:

Obiger Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus der Aussage des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Gesellschaft BB und der Zeugin FF (Organ der DD beim Stadtmagistrat Z) sowie aus der Einsicht in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol ***.

Der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft hat sehr glaubwürdig und nachvollziehbar den zeitlichen Ablauf und seine Ladetätigkeit beschrieben. Im Hinblick auf die Entfernung von der Ladezone zum Restaurant Y und der Art der Ladetätigkeit (Abtransport von Glasteilen) ist auch der Zeitaufwand für diesen Ladevorgang nachvollziehbar. Zudem hat der Geschäftsführer des Restaurants Y mit Schreiben vom 13.06.2024 ausdrücklich bestätigt, dass die beschädigten Glasteile am 01.12.2023 ab ca 08:45 Uhr bis ca 09.15 Uhr von BB abgeholt, abtransportiert und im weiteren Verlauf neu gefertigt worden sind. Auch gab dieser schriftlich an, dass dabei im Restaurant keine sonstigen Leistungen erbracht worden sind. Die Rechnung betreffend die Abholung und Erneuerung der Gläser wurde überdies vorgelegt. In einer Zusammenschau dieser Beweisergebnisse sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen entstanden.

Die Beobachtungen der Zeugin FF (keine Ladetätigkeit von 08:40 bis 08:50 Uhr), die Veranlassung der Abschleppung des Firmenfahrzeuges um 08.50 Uhr und die Abschleppung durch die Firma EE bis 09.06 Uhr wurden von der Zeugin anlässlich ihrer Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und bereits in der schriftlichen Stellungnahme vom 03.01.2024 beschrieben und konnten den Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegt werden. Die Zeugin machte einen sehr glaubwürdigen Eindruck.

Zum weiteren LKW, der zufahren wollte, konnte die Zeugin keine genaueren Angaben mehr machen:

„Ich habe zehn Minuten gewartet und dann beobachtet, dass hier auch ein anderer LKW zufahren wollte. Es hat sich dabei um den LKW mit dem Kennzeichen *** gehandelt. Ich kann mich heute nicht mehr erinnern, um welche Art LKW es sich gehandelt hat. Ich weiß heute auch nicht mehr, ob ich mit dem Lenker dieses LKWs gesprochen habe oder nicht. Ich gehe deshalb davon aus, dass dieser zufahren wollte, weil üblicherweise dann entweder der Blinker gesetzt wird oder mit einer Armgestik angezeigt wird, dass man hier eigentlich das Fahrzeug für einen Ladevorgang abstellen wollte bzw werde ich direkt angesprochen. Aber wie das im konkreten Fall war, weiß ich heute nicht mehr. … Ich gehe sicher davon aus, dass der LKW nicht die ganze Zeit auf der Straße gewartet hat, weil sich dort ja Straßenbahnschienen befinden. Ich bin mir relativ sicher, dass ich diesen „verschickt habe“.“

Zu ihrer üblichen Vorgehensweise hat die Zeugin ausgesagt: „Ich mache das immer so. Wenn wir zu einer Ladezone kommen und dort keinen Ladevorgang feststellen können, dann veranlasse ich die Abschleppung. … Ich habe damals nach zehn Minuten den Abschleppdienst verständigt. Normalerweise werden in einem Halte- und Parkverbot nach zehn Minuten dann entsprechende Maßnahmen gesetzt.

IV.      Rechtslage:

Folgende Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl I Nr 122/2022, ist zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:Folgende Bestimmung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2022,, ist zur Klärung der vorliegenden Rechtsfragen maßgeblich:

§ 52.Paragraph 52,

Die Vorschriftszeichen

Die Vorschriftszeichen sind

         a)       Verbots- oder Beschränkungszeichen,

         b)       Gebotszeichen oder

         c)       Vorrangzeichen.

a)   Verbots- oder Beschränkungszeichen

13b. „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“

„Bild im pdf ersichtlich“

Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ zeigt an, dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist.

Eine Zusatztafel mit der Aufschrift „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an.

Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Ziffer 13 a, sinngemäß.

§ 62 Paragraph 62,

Ladetätigkeit

(3) Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muss sie unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.

§ 89a Paragraph 89 a,

Entfernung von Hindernissen

(1) …

(2) Wird durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat und dergleichen der Verkehr beeinträchtigt, so hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Die Entfernung ist ferner ohne weiteres Verfahren zu veranlassen

a) bei einem Gegenstand, bei dem zu vermuten ist, dass sich dessen der Inhaber entledigen wollte, sowie bei einem ohne Kennzeichentafeln abgestellten Kraftfahrzeug oder Anhänger und

b) bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u dgl), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13b mit einer Zusatztafel „Abschleppzone“ (§ 54 Abs 5 lit j) kundgemacht ist.b) bei einem Gegenstand (Fahrzeug, Container u dgl), der im Bereich eines Halte- und Parkverbotes abgestellt ist, das aus Gründen der Sicherheit erlassen worden und durch das Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Ziffer 13 b, mit einer Zusatztafel „Abschleppzone“ (Paragraph 54, Absatz 5, Litera j,) kundgemacht ist.

(2a)

Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs 2 ist insbesondere gegeben,Eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Absatz 2, ist insbesondere gegeben,

a) …,

b) …,

c) wenn der Lenker eines sonstigen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Ladezone oder zu einer Garagen- oder Grundstückseinfahrt gehindert ist,

(3) Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Abs 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach § 44b Abs. 1.(3) Im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters, der Feuerwehr oder eines Kraftfahrlinien- oder Eisenbahnunternehmens berechtigt, unter den im Absatz 2, genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen nach Paragraph 44 b, Absatz eins,

V.       Erwägungen:

Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft das auf die Gesellschaft zugelassene Fahrzeug in der Ladezone in der Adresse 2 vor Adresse 3 abgestellt, um aus dem Restaurant Y in der X eine beschädigte Glasvitrine abzuholen. Im vorliegenden Fall hat der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft das auf die Gesellschaft zugelassene Fahrzeug in der Ladezone in der Adresse 2 vor Adresse 3 abgestellt, um aus dem Restaurant Y in der römisch zehn eine beschädigte Glasvitrine abzuholen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar nicht erforderlich, dass sich der Lenker eines in einer Ladezone abgestellten Fahrzeuges stets in dessen unmittelbarer Nähe befindet (vgl VwGH 24.11.1993, 93/02/0159, mit weiterem Judikaturhinweis), dass aber eine Ladetätigkeit, soll sie dem Gesetz entsprechen, gemäß § 62 Abs 3 StVO 1960 unverzüglich begonnen und durchgeführt werden muss (vgl VwGH 19.06.1991, 90/03/257, uva). Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits ausgesprochen hat (vgl VwGH 21.09.1988, 87/03/0157, 05.10.1990, 90/18/0125, 24.11.1993, 93/02/0159), ist die Folge der Zweckwidmung eines Teils der Straße mit öffentlichem Verkehr als Ladezone eine Zweckgebundenheit dahin, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur alle jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde (vgl VwGH 28.10.1998, 98/03/0149).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar nicht erforderlich, dass sich der Lenker eines in einer Ladezone abgestellten Fahrzeuges stets in dessen unmittelbarer Nähe befindet vergleiche VwGH 24.11.1993, 93/02/0159, mit weiterem Judikaturhinweis), dass aber eine Ladetätigkeit, soll sie dem Gesetz entsprechen, gemäß Paragraph 62, Absatz 3, StVO 1960 unverzüglich begonnen und durchgeführt werden muss vergleiche VwGH 19.06.1991, 90/03/257, uva). Wie der Verwaltungsgerichtshof ferner bereits ausgesprochen hat vergleiche VwGH 21.09.1988, 87/03/0157, 05.10.1990, 90/18/0125, 24.11.1993, 93/02/0159), ist die Folge der Zweckwidmung eines Teils der Straße mit öffentlichem Verkehr als Ladezone eine Zweckgebundenheit dahin, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur alle jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde vergleiche VwGH 28.10.1998, 98/03/0149).

Im gegenständlichen Fall hat sich herausgestellt, dass aufgrund Entfernung zwischen dem abgestellten Fahrzeug und dem Restaurant Y, dass nur nach einem Durchqueren des im Parterre befindlichen Einkaufszentrums in der Vorweihnachtszeit über einen stark frequentierten Lift im 7. Stock erreicht werden kann und im Hinblick auf die Art des Ladegutes (5 sperrige Glasteile) eine Ladezeit von knapp mehr als 26 Minuten (gerade) noch als gerechtfertigt angesehen werden kann. Es wurden keine unzulässigen Vorbereitungshandlungen, wie zB Demontage der Glasvitrine durchgeführt, zumal die Glasteile bloß aus der Nut herausgehoben werden mussten und haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass sonstige Leistungen oder Tätigkeiten bzw Vorbereitungshandlungen, die nicht der Zweckwidmung „Ladetätigkeit“ entsprechen, erbracht bzw durchgeführt wurden.

Das gegenständliche Fahrzeug war sohin zulässig in der Ladezone für eine Ladetätigkeit abgestellt. Die Abschleppung des Fahrzeuges erfolgte rechtswidrig.

Hinzukommt, dass auch die Anordnung der Abschleppung durch das Organ der Straßenaufsicht auf rechtliche Bedenken stößt.

Gemäß § 89a Abs 2 StVO hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, der Verkehr beeinträchtigt wird.Gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO hat die Behörde die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen, wenn durch diesen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, der Verkehr beeinträchtigt wird.

Nur im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der Straßenaufsicht gemäß § 89a Abs 2a leg cit berechtigt, unter den im Abs 2 genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen.Nur im Falle der Unaufschiebbarkeit sind auch die Organe der Straßenaufsicht gemäß Paragraph 89 a, Absatz 2 a, leg cit berechtigt, unter den im Absatz 2, genannten Voraussetzungen die dort bezeichneten Gegenstände zu entfernen oder entfernen zu lassen.

"Unaufschiebbarkeit" im Sinne der genannten Bestimmung liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 05.11.1997, 97/03/0053, 28.02.2005, 2001/03/0255) dann vor, wenn die mit der Einschaltung der Behörde verbundene Verzögerung der Entfernung eines verkehrsbeeinträchtigend aufgestellten oder gelagerten Gegenstandes eine Vereitelung des Zweckes der Maßnahme besorgen lässt. Eine Einschränkung dahin, dass eine selbständige Anordnung nach § 89a Abs 3 StVO 1960 nur bei Vorliegen einer den im § 44b Abs 1 leg cit erwähnten Situationen vergleichbaren Verkehrslage getroffen werden könne, ist - so der Verwaltungsgerichtshof - aus dem Hinweis auf diese Bestimmung im letzten Absatz des § 89a Abs 3 StVO 1960 nicht abzuleiten. Auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 24.01.1997, 96/02/0467) setzte für die "Unaufschiebbarkeit" der Maßnahme nicht das Vorliegen eines derartigen Erfordernisses voraus. "Unaufschiebbarkeit" im Sinne der genannten Bestimmung liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 05.11.1997, 97/03/0053, 28.02.2005, 2001/03/0255) dann vor, wenn die mit der Einschaltung der Behörde verbundene Verzögerung der Entfernung eines verkehrsbeeinträchtigend aufgestellten oder gelagerten Gegenstandes eine Vereitelung des Zweckes der Maßnahme besorgen lässt. Eine Einschränkung dahin, dass eine selbständige Anordnung nach Paragraph 89 a, Absatz 3, StVO 1960 nur bei Vorliegen einer den im Paragraph 44 b, Absatz eins, leg cit erwähnten Situationen vergleichbaren Verkehrslage getroffen werden könne, ist - so der Verwaltungsgerichtshof - aus dem Hinweis auf diese Bestimmung im letzten Absatz des Paragraph 89 a, Absatz 3, StVO 1960 nicht abzuleiten. Auch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 24.01.1997, 96/02/0467) setzte für die "Unaufschiebbarkeit" der Maßnahme nicht das Vorliegen eines derartigen Erfordernisses voraus.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Unaufschiebbarkeit im Sinne des § 89a Abs 3 StVO 1960 beispielsweise in Fällen bejaht; wo die Entfernung des verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Fahrzeuges durch die Behörde erst während der Amtsstunden am nächsten Tag hätte veranlasst werden können. Hier würde ein Zuwarten bis dahin jedenfalls die Gefahr einer Vereitelung des vom Gesetzgeber mit der vorliegenden Regelung beabsichtigten Zweckes begründen, dass ein für Ladevorgänge vorgesehenen Platz zur Verfügung steht und dieser daher schon vor einer tatsächlichen Behinderung zu diesem Zwecke freigehalten werden soll (vgl VwGH 28.02.2005, 2001/03/0255 mwH).Der Verwaltungsgerichtshof hat die Unaufschiebbarkeit im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 3, StVO 1960 beispielsweise in Fällen bejaht; wo die Entfernung des verkehrsbeeinträchtigend abgestellten Fahrzeuges durch die Behörde erst während der Amtsstunden am nächsten Tag hätte veranlasst werden können. Hier würde ein Zuwarten bis dahin jedenfalls die Gefahr einer Vereitelung des vom Gesetzgeber mit der vorliegenden Regelung beabsichtigten Zweckes begründen, dass ein für Ladevorgänge vorgesehenen Platz zur Verfügung steht und dieser daher schon vor einer tatsächlichen Behinderung zu diesem Zwecke freigehalten werden soll vergleiche VwGH 28.02.2005, 2001/03/0255 mwH).

Die Entfernung eines Fahrzeuges durch Organe der Straßenaufsicht setzt sohin die Tatbestände des Abs 2 und besondere Dringlichkeit voraus (vgl Pürstl, StVO-ON16 § 89a (Stand 15.09.2023, rdb.at, Anm 9 zu § 89a). Die Entfernung eines Fahrzeuges durch Organe der Straßenaufsicht setzt sohin die Tatbestände des Absatz 2 und besondere Dringlichkeit voraus vergleiche Pürstl, StVO-ON16 Paragraph 89 a, (Stand 15.09.2023, rdb.at, Anmerkung 9 zu Paragraph 89 a,).

Im vorliegenden Fall wurde das gegenständliche Fahrzeug während den Amtsstunden der zuständigen Behörde abgeschleppt (Freitag, 01.12.2023 zwischen 08:40 und 09:06 Uhr). Im Beweisverfahren haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass eine Veranlassung der Entfernung des PKWs durch die Behörde nach Verständigung durch das Straßenaufsichtsorgan nicht umgehend und ohne wesentliche Zeitverzögerung möglich gewesen wäre.

Das Straßenaufsichtsorgan hat auch aufgrund der gegebenen Verkehrssituation eine besondere Dringlichkeit nicht dargelegt. Soweit ein anderer LKW beobachtet wurde, der zur Ladezone zufahren wollte, fehlen genauere Angaben zu welchem Zweck dieser zufahren wollte, ob dadurch eine Verkehrsbeeinträchtigung entstanden ist, die dringlich beseitigt werden musste, ob die gesamte Ladezone in der Adresse 2 besetzt gewesen ist etc. Vielmehr ist bei der Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol der Eindruck entstanden, dass das Organ der Straßenaufsicht üblicherweise die Abschleppung eines Fahrzeuges aus der Ladezone veranlasst, wenn zehn Minuten keine Ladetätigkeit beobachtet wird.

Da sohin die Voraussetzungen für eine Entfernung des Fahrzeuges durch ein Organ der Straßenaufsicht gemäß § 89a Abs 3 StVO nicht vorliegen, erweist sich die Abschleppung des gegenständlichen PKWs auch aus diesem Grunde als rechtswidrig.Da sohin die Voraussetzungen für eine Entfernung des Fahrzeuges durch ein Organ der Straßenaufsicht gemäß Paragraph 89 a, Absatz 3, StVO nicht vorliegen, erweist sich die Abschleppung des gegenständlichen PKWs auch aus diesem Grunde als rechtswidrig.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ergebnis:

Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG ist der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der vorliegenden Beschwerde war daher nach § 28 Abs 6 VwGVG stattzugeben und die Abschleppung des Firmenfahrzeuges am 01.12.2023 für rechtswidrig zu erklären. Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der vorliegenden Beschwerde war daher nach Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG stattzugeben und die Abschleppung des Firmenfahrzeuges am 01.12.2023 für rechtswidrig zu erklären.

Zur Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1, Abs 2 und 4 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten gemäß § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, aus Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60 und Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00 sowie der Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00 zusammen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins,, Absatz 2 und 4 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, aus Schriftsatzaufwand in Höhe von Euro 737,60 und Verhandlungsaufwand in Höhe von Euro 922,00 sowie der Eingabegebühr in Höhe von Euro 30,00 zusammen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesonders VwGH 21.09.1988, 87/03/0157, 05.10.1990, 90/18/0125, 24.11.1993, 93/02/0159 sowie VwGH 05.11.1997, 97/03/0053, 28.02.2005, 2001/03/0255) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche insbesonders VwGH 21.09.1988, 87/03/0157, 05.10.1990, 90/18/0125, 24.11.1993, 93/02/0159 sowie VwGH 05.11.1997, 97/03/0053, 28.02.2005, 2001/03/0255) einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

Schlagworte

Abschleppung
Ladezone
Unaufschiebbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2023.12.3021.6

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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