TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/11 W214 2235505-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.03.2024
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Entscheidungsdatum

11.03.2024

Norm

Auskunftspflichtgesetz §1
Auskunftspflichtgesetz §2
Auskunftspflichtgesetz §3
Auskunftspflichtgesetz §4
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art20 Abs3
B-VG Art20 Abs4
DSG §1
DSGVO Art5
DSGVO Art6
EMRK Art10
EMRK Art8
GRC Art11
GRC Art8
  1. § 1 heute
  2. § 1 gültig von 01.01.1988 bis 31.08.2025 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 20 heute
  2. B-VG Art. 20 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2023 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2022
  4. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 20 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  6. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.2008 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. B-VG Art. 20 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 285/1987
  8. B-VG Art. 20 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 20 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 20 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W214 2235505-1/43E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch 1. XXXX und 2. XXXX , beide p.A. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 26.08.2020, Zl. 2020-0-491.066, betreffend Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von römisch XXXX , vertreten durch 1. römisch XXXX und 2. römisch XXXX , beide p.A. römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 26.08.2020, Zl. 2020-0-491.066, betreffend Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrages, „das BVwG möge der Beschwerde mit der Maßgabe stattgeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte und zwar betreffend eine Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen, sofern die Summe der genehmigten Hilfen jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien) einen Betrag übersteigt, der höher als die untersten 10% aller im jeweiligen Bereich genehmigten Hilfen ist“, bzw. des weiter modifizierten Antrages „das BVwG möge der Beschwerde mit der Maßgabe stattgeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte und zwar betreffend eine Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen. Jene 10% der Unternehmen, die in jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien) zu jenen gehören, die am Wenigsten erhalten haben, sind dabei nicht zu beauskunften“, zurückgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrages, „das BVwG möge der Beschwerde mit der Maßgabe stattgeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte und zwar betreffend eine Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen, sofern die Summe der genehmigten Hilfen jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien) einen Betrag übersteigt, der höher als die untersten 10% aller im jeweiligen Bereich genehmigten Hilfen ist“, bzw. des weiter modifizierten Antrages „das BVwG möge der Beschwerde mit der Maßgabe stattgeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte und zwar betreffend eine Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen. Jene 10% der Unternehmen, die in jeder Kategorie (Steuerstundungen, Fixkostenzuschüsse und Kreditgarantien) zu jenen gehören, die am Wenigsten erhalten haben, sind dabei nicht zu beauskunften“, zurückgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Antrages, „das BVwG möge der Beschwerde mit der Maßgabe stattgeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte und zwar betreffend eine Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen.“, mit der Maßgabe stattgegeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft betreffend das vom Beschwerdeführer am 02.06.2020 gestellte Auskunftsersuchen „hiermit beantrage ich gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Namen aller Unternehmen die im Zuge der Covid 19 Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite beantragt haben und die jeweiligen Summen der genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen.“römisch II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Antrages, „das BVwG möge der Beschwerde mit der Maßgabe stattgeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft zu Unrecht verweigerte und zwar betreffend eine Auflistung der Namen aller Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden und die jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen.“, mit der Maßgabe stattgegeben, dass die belangte Behörde die beantragte Auskunft betreffend das vom Beschwerdeführer am 02.06.2020 gestellte Auskunftsersuchen „hiermit beantrage ich gem. Paragraphen 2,, 3 AuskunftspflichtG die Namen aller Unternehmen die im Zuge der Covid 19 Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite beantragt haben und die jeweiligen Summen der genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen.“

insofern zu Unrecht verweigerte, als sie

?        nicht die Namen der Unternehmen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite genehmigt wurden, und die jeweiligen Summen der bisher diesbezüglich genehmigten Hilfen jene Unternehmen, die unter die Veröffentlichungspflicht in der Datenbank „Transparency Award Module“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Europäischen Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, idgF, fielen, und

?        nicht die übrigen Namen der Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den §§ 277 bis 280a UGB unterlagen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite bzw. denen von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws), der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) und/oder von der Österreichischen Kontrollbank (OeKB) Garantien für Kredite genehmigt bzw. gewährt wurden, und die jeweiligen Summen der bisher diesbezüglich genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen, ?        nicht die übrigen Namen der Kapitalgesellschaften, die einer Offenlegungspflicht gemäß den Paragraphen 277 bis 280a UGB unterlagen, denen im Zuge der COVID-19-Pandemie von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite bzw. denen von der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH (aws), der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) und/oder von der Österreichischen Kontrollbank (OeKB) Garantien für Kredite genehmigt bzw. gewährt wurden, und die jeweiligen Summen der bisher diesbezüglich genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen,

im Rahmen des genannten Auskunftsbegehrens beauskunftet hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2021, Zl. W214 2235505-1/27E, (u.a.) die Beschwerde wegen Nichterteilung der gewünschten Auskunft in Bezug auf die beantragten/gewährten Steuerstundungen abgewiesen wurde (Spruchpunkt A2). Dieser Spruchpunkt blieb unangefochtenen und war daher nicht von der Aufhebung des Erkenntnisses (welche nur Spruchpunkt A1 umfasste) durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 02.02.2023, Ro 2023/13/0001-5, betroffen (vgl. auch Rz 18 des zitierten Erkenntnisses des VwGH). 1. Vorweg ist festzuhalten, dass mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2021, Zl. W214 2235505-1/27E, (u.a.) die Beschwerde wegen Nichterteilung der gewünschten Auskunft in Bezug auf die beantragten/gewährten Steuerstundungen abgewiesen wurde (Spruchpunkt A2). Dieser Spruchpunkt blieb unangefochtenen und war daher nicht von der Aufhebung des Erkenntnisses (welche nur Spruchpunkt A1 umfasste) durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 02.02.2023, Ro 2023/13/0001-5, betroffen vergleiche auch Rz 18 des zitierten Erkenntnisses des VwGH).

Der Verfahrensgang (soweit verfahrensgegenständlich noch relevant) stellte sich bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.02.2023, Ro 2023/13/0001-5, wie folgt dar:

2.1. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 02.06.2020 an das Bundesministerium für Finanzen (belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]) unter seiner beruflichen E-Mail-Adresse XXXX folgendes Auskunftsbegehren (wörtliche Wiedergabe inklusive Satzzeichen):2.1. Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 02.06.2020 an das Bundesministerium für Finanzen (belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG]) unter seiner beruflichen E-Mail-Adresse römisch XXXX folgendes Auskunftsbegehren (wörtliche Wiedergabe inklusive Satzzeichen):

„Sehr geehrter Herr XXXX ,„Sehr geehrter Herr römisch XXXX ,

hiermit beantrage ich gem. §§ 2, 3 AuskunftspflichtG die Namen aller Unternehmen die im Zuge der Covid 19 Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite beantragt haben und die jeweiligen Summen der genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß § 4 AuskunftspflichtsG Ihres Ministeriums an meinen Namen.hiermit beantrage ich gem. Paragraphen 2,, 3 AuskunftspflichtG die Namen aller Unternehmen die im Zuge der Covid 19 Pandemie Steuerstundungen und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite beantragt haben und die jeweiligen Summen der genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen. Für den Fall einer vollständigen oder teilweisen Nichterteilung der Auskunft (zB Verweigerung) beantrage ich die Ausstellung eines Bescheides gemäß Paragraph 4, AuskunftspflichtsG Ihres Ministeriums an meinen Namen.

Mit freundlichen Grüßen

XXXX römisch XXXX

2.2. Mit Schreiben vom 21.07.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die gewünschte Auskunftserteilung nicht erfolgen könne. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es sich bei der Bekanntgabe der Namen aller Unternehmen inklusive der konkreten Summen der jeweiligen Covid-19-Unterstützungsleistungen nicht um allgemeine Auskünfte, sondern konkrete Detailinformationen zur Geschäftsgebarung der jeweiligen Unternehmen handle, welche unter den Schutzbereich des § 1 DSG oder, soweit ein Konnex zu einer natürlichen Person herstellbar sei, gemäß der DSGVO zu subsumieren seien. Darüber hinaus überwiege das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der jeweiligen Unternehmen an der Bekanntgabe der konkreten Unterstützungsleistungen das berechtigte Interesse des Auskunftswerbers an der Bekanntgabe dieser Daten (in diesem Zusammenhang wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen). Aus einer Veröffentlichung der Namen, insbesondere in Verbindung mit den jeweiligen Beträgen, könnten Rückschlüsse auf die Ertragssituation, die Rentabilität und damit die Wettbewerbsfähigkeit am Markt im Vergleich zu anderen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern gezogen werden samt diesbezüglichen Auswirkungen auf den Wettbewerb. 2.2. Mit Schreiben vom 21.07.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die gewünschte Auskunftserteilung nicht erfolgen könne. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass es sich bei der Bekanntgabe der Namen aller Unternehmen inklusive der konkreten Summen der jeweiligen Covid-19-Unterstützungsleistungen nicht um allgemeine Auskünfte, sondern konkrete Detailinformationen zur Geschäftsgebarung der jeweiligen Unternehmen handle, welche unter den Schutzbereich des Paragraph eins, DSG oder, soweit ein Konnex zu einer natürlichen Person herstellbar sei, gemäß der DSGVO zu subsumieren seien. Darüber hinaus überwiege das schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der jeweiligen Unternehmen an der Bekanntgabe der konkreten Unterstützungsleistungen das berechtigte Interesse des Auskunftswerbers an der Bekanntgabe dieser Daten (in diesem Zusammenhang wurde auf die Judikatur des VwGH verwiesen). Aus einer Veröffentlichung der Namen, insbesondere in Verbindung mit den jeweiligen Beträgen, könnten Rückschlüsse auf die Ertragssituation, die Rentabilität und damit die Wettbewerbsfähigkeit am Markt im Vergleich zu anderen Marktteilnehmerinnen und Marktteilnehmern gezogen werden samt diesbezüglichen Auswirkungen auf den Wettbewerb.

Auch eine davon abweichende ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Weiterleitung oder Bekanntgabe von Daten über COVID-19-Unterstützungsleistungen bestehe nicht. Allerdings seien, um den berechtigten Interessen an Transparenz ebenfalls entsprechen zu können, diesbezügliche Verpflichtungen als gelinderes Mittel gesetzlich vorgesehen: So sei gemäß EU-Beihilferecht die Gewährung von Einzelbeihilfen über 500.000 EUR für die Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen. Die Einmeldung der entsprechenden Daten in das sogenannte Transparency Award Module (TAM) würde voraussichtlich ab September 2020 erfolgen. Zudem sei der Bundesminister für Finanzen gemäß § 3b Abs. 4 ABBAG-Gesetz verpflichtet, dem Budgetausschuss quartalsweise einen detaillierten Bericht vorzulegen, in dem sämtliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmungen gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz dargestellt würden, insbesondere deren finanzielle Auswirkungen.Auch eine davon abweichende ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Weiterleitung oder Bekanntgabe von Daten über COVID-19-Unterstützungsleistungen bestehe nicht. Allerdings seien, um den berechtigten Interessen an Transparenz ebenfalls entsprechen zu können, diesbezügliche Verpflichtungen als gelinderes Mittel gesetzlich vorgesehen: So sei gemäß EU-Beihilferecht die Gewährung von Einzelbeihilfen über 500.000 EUR für die Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen. Die Einmeldung der entsprechenden Daten in das sogenannte Transparency Award Module (TAM) würde voraussichtlich ab September 2020 erfolgen. Zudem sei der Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 4, ABBAG-Gesetz verpflichtet, dem Budgetausschuss quartalsweise einen detaillierten Bericht vorzulegen, in dem sämtliche Maßnahmen zugunsten von Unternehmungen gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, ABBAG-Gesetz dargestellt würden, insbesondere deren finanzielle Auswirkungen.

2.3. Mit E-Mail vom 27.07.2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines rechtsgültigen Bescheides bezüglich seiner Anfrage.

2.4. Dazu wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.07.2020 mitgeteilt, dass ein Antrag auf Bescheiderlassung (erst) nach Verweigerung der Auskunft oder Verstreichen der Frist nach dem Auskunftspflichtgesetz gestellt werden könne. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, eine erforderliche Verbesserung des Antrages gemäß § 13 AVG vorzunehmen, um eine zweifelsfreie Zuordnung des Antrages zu ihm als Person oder auch zur angeführten juristischen Person zu ermöglichen. 2.4. Dazu wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Schreiben vom 28.07.2020 mitgeteilt, dass ein Antrag auf Bescheiderlassung (erst) nach Verweigerung der Auskunft oder Verstreichen der Frist nach dem Auskunftspflichtgesetz gestellt werden könne. Weiters wurde der Beschwerdeführer ersucht, eine erforderliche Verbesserung des Antrages gemäß Paragraph 13, AVG vorzunehmen, um eine zweifelsfreie Zuordnung des Antrages zu ihm als Person oder auch zur angeführten juristischen Person zu ermöglichen.

Dem Beschwerdeführer wurde überdies Parteiengehör gemäß § 45 AVG gewährt. In diesem Zusammenhang wurde im gegenständlichen Schreiben (nochmals) ausführlich ausgeführt, welche rechtlichen Argumente nach Ansicht der belangten Behörde einer Auskunftserteilung entgegenstünden.Dem Beschwerdeführer wurde überdies Parteiengehör gemäß Paragraph 45, AVG gewährt. In diesem Zusammenhang wurde im gegenständlichen Schreiben (nochmals) ausführlich ausgeführt, welche rechtlichen Argumente nach Ansicht der belangten Behörde einer Auskunftserteilung entgegenstünden.

Soweit der Beschwerdeführer Zuschüsse zu den Fixkosten und Garantien für Kredite anspreche, sei zu beachten, dass die Entscheidung über die Vergabe von Garantien für Überbrückungskredite auf Grundlage der Richtlinien gemäß § 3b Abs. 1 ABBAG-Gesetz über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dienten, sowie über die Maßnahmen entsprechend der Richtlinie zur Gewährung von Fixkostenzuschüsse auf Grundlage des § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz der Covid-19 Finanzierungsgesellschaft des Bundes GmbH (COFAG) obliege. Die Entscheidung über die Vergabe von Garantien über Überbrückungskredite auf Grundlage des KMU-Förderungsgesetzes sowie auf Grundlage des Garantiegesetzes 1977 erfolge für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die aws bzw. für KMU mit Mitgliedschaft in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) durch die ÖHT. Soweit diese Informationen gewünscht würden, lägen sie der belangten Behörde gar nicht vor und müssten erst in der gewünschten Form beschafft werden. Auch dies sei von den zitierten Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes und der dazu ergangenen Judikatur nicht mehr gedeckt.Soweit der Beschwerdeführer Zuschüsse zu den Fixkosten und Garantien für Kredite anspreche, sei zu beachten, dass die Entscheidung über die Vergabe von Garantien für Überbrückungskredite auf Grundlage der Richtlinien gemäß Paragraph 3 b, Absatz eins, ABBAG-Gesetz über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dienten, sowie über die Maßnahmen entsprechend der Richtlinie zur Gewährung von Fixkostenzuschüsse auf Grundlage des Paragraph 3 b, Absatz 3, ABBAG-Gesetz der Covid-19 Finanzierungsgesellschaft des Bundes GmbH (COFAG) obliege. Die Entscheidung über die Vergabe von Garantien über Überbrückungskredite auf Grundlage des KMU-Förderungsgesetzes sowie auf Grundlage des Garantiegesetzes 1977 erfolge für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die aws bzw. für KMU mit Mitgliedschaft in der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) durch die ÖHT. Soweit diese Informationen gewünscht würden, lägen sie der belangten Behörde gar nicht vor und müssten erst in der gewünschten Form beschafft werden. Auch dies sei von den zitierten Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes und der dazu ergangenen Judikatur nicht mehr gedeckt.

2.5. Mit E-Mail vom 31.07.2020 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses sowie seine Visitenkarte als Mitarbeiter XXXX vor und ersuchte abermals um Ausstellung eines rechtsgültigen Bescheides. Dazu führte er aus, dass er die beantragten Informationen in seiner Tätigkeit als Journalist für XXXX benötige. Es gebe daher kein Privatinteresse, sondern ein berufliches Interesse in seiner Funktion als „public watchdog“. 2.5. Mit E-Mail vom 31.07.2020 legte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Reisepasses sowie seine Visitenkarte als Mitarbeiter römisch XXXX vor und ersuchte abermals um Ausstellung eines rechtsgültigen Bescheides. Dazu führte er aus, dass er die beantragten Informationen in seiner Tätigkeit als Journalist für römisch XXXX benötige. Es gebe daher kein Privatinteresse, sondern ein berufliches Interesse in seiner Funktion als „public watchdog“.

2.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.08.2020 wies die belangte Behörde den Antrag vom 27.07.2020 zum Begehren des Beschwerdeführers vom 02.06.2020 auf Bekanntgabe der Namen aller Unternehmen, die im Zuge der Covid-19-Pandemie Steuerstundung und/oder Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite beantragt haben, sowie die Bekanntgabe der jeweiligen Summen der bisher genehmigten Hilfen für jedes Unternehmen ab (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer keine Verwaltungsabgabe zu entrichten habe (Spruchpunkt 2.).

Begründet wurde Spruchpunkt 1. im Wesentlichen mit den bereits in den Schreiben vom 21.07.2020 und 28.07.2020 ausgeführten Argumenten. Nach Abwägung der dargestellten divergierenden Interessen, die es hierzu beachten gebe, müsse daher der Schluss gezogen werden, dass auch in Ansehung der bedeutsamen Rolle des Antragstellers als „public watchdog“ die gewünschte Übermittlung der abgefragten Informationen nicht erfolgen könne, da sie in der angefragten Form zum Zeitpunkt der Antragstellung beim adressierten Organ des Bundes gar nicht verfügbar seien und erst umfangreich ausgearbeitet (Stundungen) oder von einem Dritten beschafft werden (Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite) müssten, bzw. nicht erfolgen dürfe, da die im konkreten Fall als höherwertig einzustufenden verfassungsrechtlich gebotenen Geheimhaltungsinteressen Betroffener dem entgegenstünden (Stundungen). Auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, vermöge dabei keine Grundlage für ein anderes Ergebnis vor den geschilderten Umständen zu geben. Die im zitierten Erkenntnis in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 Abs. 1 MRK erfolgte Klarstellung zu dem eine ähnliche Zielsetzung verfolgenden Wiener Auskunftspflichtgesetz, dass der Zugang zu Informationen als hohes Gut in einer Demokratie anzusehen und daher zu beachten sei, sei unumstritten, ändere allerdings nichts an den im vorliegenden Fall überwiegenden Geheimhaltungsinteressen zum Schutz nicht zuletzt der betroffenen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.Begründet wurde Spruchpunkt 1. im Wesentlichen mit den bereits in den Schreiben vom 21.07.2020 und 28.07.2020 ausgeführten Argumenten. Nach Abwägung der dargestellten divergierenden Interessen, die es hierzu beachten gebe, müsse daher der Schluss gezogen werden, dass auch in Ansehung der bedeutsamen Rolle des Antragstellers als „public watchdog“ die gewünschte Übermittlung der abgefragten Informationen nicht erfolgen könne, da sie in der angefragten Form zum Zeitpunkt der Antragstellung beim adressierten Organ des Bundes gar nicht verfügbar seien und erst umfangreich ausgearbeitet (Stundungen) oder von einem Dritten beschafft werden (Zuschüsse zu den Fixkosten und/oder Garantien für Kredite) müssten, bzw. nicht erfolgen dürfe, da die im konkreten Fall als höherwertig einzustufenden verfassungsrechtlich gebotenen Geheimhaltungsinteressen Betroffener dem entgegenstünden (Stundungen). Auch das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, vermöge dabei keine Grundlage für ein anderes Ergebnis vor den geschilderten Umständen zu geben. Die im zitierten Erkenntnis in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 10, Absatz eins, MRK erfolgte Klarstellung zu dem eine ähnliche Zielsetzung verfolgenden Wiener Auskunftspflichtgesetz, dass der Zugang zu Informationen als hohes Gut in einer Demokratie anzusehen und daher zu beachten sei, sei unumstritten, ändere allerdings nichts an den im vorliegenden Fall überwiegenden Geheimhaltungsinteressen zum Schutz nicht zuletzt der betroffenen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler.

2.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.09.2020 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und führte nach Darstellung des Sachverhaltes und einer Zusammenfassung des angefochtenen Bescheides folgende Beschwerdegründe aus: Um sich zu vergewissern, dass jene Maßnahmen, die mit dem Auskunftsbegehren vom 02.06.2020 angefragt worden seien, in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fielen, genüge ein Blick in die Vollzugsklauseln der jeweiligen Materiengesetze:2.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.09.2020 fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und führte nach Darstellung des Sachverhaltes und einer Zusammenfassung des angefochtenen Bescheides folgende Beschwerdegründe aus: Um sich zu vergewissern, dass jene Maßnahmen, die mit dem Auskunftsbegehren vom 02.06.2020 angefragt worden seien, in den Wirkungsbereich der belangten Behörde fielen, genüge ein Blick in die Vollzugsklauseln der jeweiligen Materiengesetze:

- § 19 des Bundesgesetzes über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie – COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (BGBl. I Nr. 44 /2020)- Paragraph 19, des Bundesgesetzes über die Prüfung von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie – COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,)

- § 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes –ABBAG-Gesetz (BGBl. I Nr. 51 /2014)- Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes –ABBAG-Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,)

- § 10 des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen – KMU-BefG (BGBl. Nr. 432/1996)- Paragraph 10, des Bundesgesetzes über besondere Förderungen von kleinen und mittleren Unternehmen – KMU-BefG Bundesgesetzblatt Nr. 432 aus 1996,)

- § 15 des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1977 betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes – Garantiegesetz 1977 (BGBl. Nr. 296/1977)- Paragraph 15, des Bundesgesetzes vom 12. Mai 1977 betreffend die Erleichterung der Finanzierung von Unternehmungen durch Garantien der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Haftungen des Bundes – Garantiegesetz 1977 Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1977,)

Weiters sähen die Materiengesetze einschlägige Verordnungsermächtigungen zugunsten der belangten Behörde vor. Dadurch determiniere die belangte Behörde das Verwaltungshandeln (im konkreten Fall: Förderungs- und Subventionsverwaltung) der vom Bund gegründeten bzw. kontrollierten Unternehmungen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen (BMF) gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten seien (BGBl II Nr. 143 /2020), zu verweisen. Weiters sähen die Materiengesetze einschlägige Verordnungsermächtigungen zugunsten der belangten Behörde vor. Dadurch determiniere die belangte Behörde das Verwaltungshandeln (im konkreten Fall: Förderungs- und Subventionsverwaltung) der vom Bund gegründeten bzw. kontrollierten Unternehmungen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen (BMF) gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmungen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten seien Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2020,), zu verweisen.

Dass die Subventions- bzw. Förderungsverwaltung der belangten Behörde teilweise auf privatrechtliche organisierte Rechtsträger (COFAG, aws, ÖHT) ausgegliedert worden sei, ändere nichts daran, dass die angefragten Materien weiterhin im Wirkungsbereich der belangten Behörde lägen. Mit Erkenntnis vom 27.02.2013, 2009/17/0232, habe der VwGH festgestellt, dass die belangte Behörde als (zum damaligen Zeitpunkt) zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde der korrekte Adressat für Auskünfte über den Inhalt eines Pensionskassenvertrages gewesen sei. Nichts Anderes könne für den konkreten Fall gelten, in welchem die belangte Behörde (jedenfalls auch) Aufsichtsbehörde bzw. sachlich in Betracht kommende Oberbehörde der ausgegliederten Rechtsträger sei. Die Auslagerung von Verwaltungshandeln in der Rechtsform des Privatrechts könne nicht dazu führen, dass das subjektive Recht des Einzelnen auf Auskunft ins Leere laufe bzw. wesentlich erschwert werde. Andernfalls könnten sich die Organe des Bundes dieser Rechtspflicht durch Ausgliederung entziehen. Ein derartiger (verfassungswidriger) Inhalt sei dem Auskunftspflichtgesetz nicht zu unterstellen. In weiterer Folge wurden einige Beispiele angeführt, welche zeigen würden, dass dem BMF hinsichtlich der ausgegliederten Gesellschaften umfassende Lenkungs- bzw. Ingerenzbefugnisse zukämen.

Gemäß § 3b ABBAG-Gesetz habe der BMF dem Budgetausschuss quartalsweise einen detailliert dargestellten Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die zugunsten der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmungen im Zusammenhang mit Covid-19 ergriffen worden seien, vorzulegen. Dieser besonderen Berichtspflicht und der „detaillierten Darstellung“ könnte die belangte Behörde gar nicht nachkommen, wenn die im Zusammenhang mit Unternehmensförderungen vorliegenden bzw. eingemeldeten Daten bei der belangten Behörde nicht entsprechend aufgearbeitet würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Übermittlung an den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen solle. Dass die Daten erst von Dritten beschafft werden müssten, sei angesichts der persönlichen Berichtspflicht des Bundesministers für Finanzen ebenfalls nicht nachvollziehbar.Gemäß Paragraph 3 b, ABBAG-Gesetz habe der BMF dem Budgetausschuss quartalsweise einen detailliert dargestellten Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die zugunsten der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmungen im Zusammenhang mit Covid-19 ergriffen worden seien, vorzulegen. Dieser besonderen Berichtspflicht und der „detaillierten Darstellung“ könnte die belangte Behörde gar nicht nachkommen, wenn die im Zusammenhang mit Unternehmensförderungen vorliegenden bzw. eingemeldeten Daten bei der belangten Behörde nicht entsprechend aufgearbeitet würden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die Übermittlung an den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen solle. Dass die Daten erst von Dritten beschafft werden müssten, sei angesichts der persönlichen Berichtspflicht des Bundesministers für Finanzen ebenfalls nicht nachvollziehbar.

Hinzu komme, dass die COFAG dem BMF über die ergriffenen finanziellen Maßnahmen laufend zu berichten habe (Aufsichts- und Einsichtsrechte, Berichtspflicht; vgl. Punkt 9. der im Anhang in der Verordnung des BMF vom 11.09.2020, BGBl. II Nr. 143/2020, enthaltenen umfassenden Richtlinien). Im speziellen Fall der Übernahme von Garantien für Kredite im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 sei bereits oben dargestellt worden, dass es hier stets einer Einzelfallzustimmung durch die belangte Behörde bzw. deren Vertreter bedürfe. Daraus ergebe sich, dass sämtliche Garantiefälle bei der Finanzverwaltung aktenkundig seien. Es scheine auch wenig glaubwürdig, dass die belangte Behörde bei Haftungsübernahmen in derart großem Umfang, die zu erheblichen finanziellen Belastungen des Bundes führen könnten, kein umfassendes Informations- bzw. Mitspracherecht hätte.Hinzu komme, dass die COFAG dem BMF über die ergriffenen finanziellen Maßnahmen laufend zu berichten habe (Aufsichts- und Einsichtsrechte, Berichtspflicht; vergleiche Punkt 9. der im Anhang in der Verordnung des BMF vom 11.09.2020, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2020,, enthaltenen umfassenden Richtlinien). Im speziellen Fall der Übernahme von Garantien für Kredite im Rahmen des Garantiegesetzes 1977 sei bereits oben dargestellt worden, dass es hier stets einer Einzelfallzustimmung durch die belangte Behörde bzw. deren Vertreter bedürfe. Daraus ergebe sich, dass sämtliche Garantiefälle bei der Finanzverwaltung aktenkundig seien. Es scheine auch wenig glaubwürdig, dass die belangte Behörde bei Haftungsübernahmen in derart großem Umfang, die zu erheblichen finanziellen Belastungen des Bundes führen könnten, kein umfassendes Informations- bzw. Mitspracherecht hätte.

Zur Interessenabwägung (Informationsinteresse und Verschwiegenheitspflichten) führte der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes aus:

§ 1 DSG normiere keine absolute Verschwiegenheitspflicht des auskunftspflichtigen Organs, sondern habe im Anwendungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes vielmehr eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei(en), stattzufinden. Stünden einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so stehe der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei sei der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt. Paragraph eins, DSG normiere keine absolute Verschwiegenheitspflicht des auskunftspflichtigen Organs, sondern habe im Anwendungsbereich des Auskunftspflichtgesetzes vielmehr eine Abwägung der Interessen, nämlich des Interesses an der Information und des Geheimhaltungsinteresses der Partei(en), stattzufinden. Stünden einander die beiden Interessenlagen gleichwertig gegenüber, so stehe der Auskunftserteilung keine Geheimhaltungsverpflichtung der Behörde entgegen; (nur) bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen der Partei sei der Behörde eine Auskunftserteilung verwehrt.

Im Rahmen dieser Interessenabwägung sei außerdem zu berücksichtigen, dass auch das Recht auf Zugang zu Informationen („passive Informationsfreiheit“) vom Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) umfasst sei. In weiterer Folge wurden die vom EGMR genannten Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant seien, näher ausgeführt und insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2018, Zl. 2017/03/0083, verwiesen. Jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die Verweigerung einer begehrten Auskunft ermöglichen, seien daher insbesondere dann eng auszulegen, wenn ein Auskunftsersuchen als relevanter Vorbereitungsschritt journalistischer oder anderer Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden solle, zu sehen sei, die begehrten Informationen im öffentlichen Interesse lägen und dem Auskunftswerber eine Rolle als „watchdog“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR zukomme. Das Sammeln der angefragten Informationen sei ein relevanter Vorbereitungsschritt für die journalistische Tätigkeit des Beschwerdeführers. Dem Auskunftswerber komme in seiner Funktion als Journalist XXXX ohne Zweifel auch eine Rolle als „public [watchdog]“ bzw. „social watchdog“ zu. Die konkrete Auskunftsanfrage beim BMF sei auch notwendig für die Ausübung der Meinungs- und Rundfunkfreiheit, da die angefragten Informationen auf andere Weise nicht erlangt werden könnten bzw. in dieser Form nicht veröffentlicht seien. Weiters seien die angefragten Informationen solche von allgemeinem bzw. öffentlichem Interesse. Es handle sich nicht um eine schützenswerte „Privatangelegenheit“ der jeweils antragstellenden Unternehmen, ob sie staatliche Förderungen erhielten. Das Wissen über die angefragten Daten könne zu zahlreichen medialen und zivilgesellschaftlichen Debatten beitragen, die allesamt im öffentlichen Interesse lägen. Habe die allgemeine Öffentlichkeit keine Kenntnis von den zugrundeliegenden Daten, werde eine fundierte öffentliche Diskussion von vornherein unmöglich gemacht.Im Rahmen dieser Interessenabwägung sei außerdem zu berücksichtigen, dass auch das Recht auf Zugang zu Informationen („passive Informationsfreiheit“) vom Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit nach Artikel 10, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) umfasst sei. In weiterer Folge wurden die vom EGMR genannten Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Artikel 10, EMRK relevant seien, näher ausgeführt und insbesondere auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.05.2018, Zl. 2017/03/0083, verwiesen. Jene Bestimmungen, die dem Auskunftspflichtigen nach den Auskunftspflichtgesetzen des Bundes und der Länder die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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