TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/17 W298 2283379-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

17.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art5
DSGVO Art6
PartG §1
WEviG §1
WEviG §4 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W298 2283379-1/4E

Im namen der republik

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gerda Ferch-Fischer und dem fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom XXXX , GZ: XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX ), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mathias VEIGL als Vorsitzenden und die fachkundige Laienrichterin Mag. Gerda Ferch-Fischer und dem fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Goricnik als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde des römisch XXXX gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom römisch XXXX , GZ: römisch XXXX (mitbeteiligte Partei: römisch XXXX ), wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. XXXX („Beschwerdeführer“) brachte mit Eingabe vom XXXX eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX („mitbeteiligte Partei“) bei der Datenschutzbehörde („belangte Behörde“) ein und brachte darin im Wesentlichen vor, die mitbeteiligte Partei habe ihn im Recht auf Geheimhaltung dadurch verletzt, indem sie seine E-Mail-Adresse XXXX , abgefragt, gespeichert und zum Zweck der Wahlwerbung am XXXX verwendet habe. (Beschwerdepunkt A), Darüber hinaus habe sie ein Tracking Pixel im Mail vom XXXX (Beschwerdepunkt B) gesetzt und seine personenbezogenen Daten aus der Wählerevidenz (Beschwerdepunkt C) abgerufen. 1. römisch XXXX („Beschwerdeführer“) brachte mit Eingabe vom römisch XXXX eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch XXXX („mitbeteiligte Partei“) bei der Datenschutzbehörde („belangte Behörde“) ein und brachte darin im Wesentlichen vor, die mitbeteiligte Partei habe ihn im Recht auf Geheimhaltung dadurch verletzt, indem sie seine E-Mail-Adresse römisch XXXX , abgefragt, gespeichert und zum Zweck der Wahlwerbung am römisch XXXX verwendet habe. (Beschwerdepunkt A), Darüber hinaus habe sie ein Tracking Pixel im Mail vom römisch XXXX (Beschwerdepunkt B) gesetzt und seine personenbezogenen Daten aus der Wählerevidenz (Beschwerdepunkt C) abgerufen.

2. Mit Stellungnahme vom 13.03.2023 rechtfertigte sich die mitbeteiligte Partei, sie sei eine politische Partei im Sinne des § 1 Abs. 2 Parteiengesetz (PartG). Sie sei deshalb berechtigt Daten der zentralen Wählerevidenz im rechtlich vorgesehenen Umfang – nämlich zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe der Mitwirkung an der öffentlichen Willensbildung gemäß § 1 Abs. 2 PartG– auf Basis der rechtlichen Ermächtigung in §§ 4 und 5 Wählerevidenzgesetz zu verwenden. Die Daten seien an die die mitbeteiligte Partei übergeben und von dieser für die vorgegebenen Zwecke verarbeitet worden. Die mitbeteiligte Partei habe jedoch die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers gespeichert, und in der Folge aus der Mitglieder-Verwaltung abgefragt weswegen an den Beschwerdeführer ein E-Mail mit politischen Inhalten versendet worden sei, in der Annahme er sei ein Mitglied. Darüber hinaus liege, insbesondere hinsichtlich der Speicherung der Daten aus der Wählerevidenz zur Nutzung für Zusendungen über die politische Arbeit der mitbeteiligten Partei, kein Verstoß gegen die DSGVO vor.2. Mit Stellungnahme vom 13.03.2023 rechtfertigte sich die mitbeteiligte Partei, sie sei eine politische Partei im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Parteiengesetz (PartG). Sie sei deshalb berechtigt Daten der zentralen Wählerevidenz im rechtlich vorgesehenen Umfang – nämlich zur Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgabe der Mitwirkung an der öffentlichen Willensbildung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, PartG– auf Basis der rechtlichen Ermächtigung in Paragraphen 4 und 5 Wählerevidenzgesetz zu verwenden. Die Daten seien an die die mitbeteiligte Partei übergeben und von dieser für die vorgegebenen Zwecke verarbeitet worden. Die mitbeteiligte Partei habe jedoch die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers gespeichert, und in der Folge aus der Mitglieder-Verwaltung abgefragt weswegen an den Beschwerdeführer ein E-Mail mit politischen Inhalten versendet worden sei, in der Annahme er sei ein Mitglied. Darüber hinaus liege, insbesondere hinsichtlich der Speicherung der Daten aus der Wählerevidenz zur Nutzung für Zusendungen über die politische Arbeit der mitbeteiligten Partei, kein Verstoß gegen die DSGVO vor.

3. Mit Eingabe vom 10.04.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass selbst wenn die Speicherung durch die mitbeteiligte Partei versehentlich erfolgt sei, dennoch eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG vorliege, da dies kein Verschulden erfordere. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Wählevidenzgesetzes seien unionswidrig, weshalb die Daten des Beschwerdeführers aus der Wählerevidenz nicht gespeichert werden hätten dürften. Die Daten könnten zwar für die Arbeit von Parteien nützlich sein, jedoch seien sie nicht erforderlich. Die Zwecke der Datenverarbeitung seien unpräzise und zu weit gefasst. Durch die Verarbeitung des Geburtsdatums werde der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO verletzt. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Wählerevidenzgesetz verletze auch den Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO. Da die Verarbeitung nicht notwendig sei, stehe sie auch nicht in Einklang mit den möglichen Rechtsgrundlagen nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO und erfolge somit nicht rechtmäßig. Eine Verarbeitung von Daten besonderer Kategorien liege vor, weil der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau an einem Wohnsitz gemeldet sei, weshalb die mitbeteiligte Partei auch seine sexuelle Orientierung aus den Daten ableiten könne. 3. Mit Eingabe vom 10.04.2023 brachte der Beschwerdeführer vor, dass selbst wenn die Speicherung durch die mitbeteiligte Partei versehentlich erfolgt sei, dennoch eine Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DSG vorliege, da dies kein Verschulden erfordere. Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, Wählevidenzgesetzes seien unionswidrig, weshalb die Daten des Beschwerdeführers aus der Wählerevidenz nicht gespeichert werden hätten dürften. Die Daten könnten zwar für die Arbeit von Parteien nützlich sein, jedoch seien sie nicht erforderlich. Die Zwecke der Datenverarbeitung seien unpräzise und zu weit gefasst. Durch die Verarbeitung des Geburtsdatums werde der Grundsatz der Datenminimierung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO verletzt. Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, Wählerevidenzgesetz verletze auch den Grundsatz der Speicherbegrenzung nach Artikel 5, Absatz eins, Litera e, DSGVO. Da die Verarbeitung nicht notwendig sei, stehe sie auch nicht in Einklang mit den möglichen Rechtsgrundlagen nach Artikel 6, Absatz eins, DSGVO und erfolge somit nicht rechtmäßig. Eine Verarbeitung von Daten besonderer Kategorien liege vor, weil der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau an einem Wohnsitz gemeldet sei, weshalb die mitbeteiligte Partei auch seine sexuelle Orientierung aus den Daten ableiten könne.

4. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem diese4. Mit Bescheid vom römisch XXXX wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführer im Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem diese

a) die Email-Adresse des Beschwerdeführers ( XXXX ) verarbeitet habe, um diesen zumindest am XXXX eine E-Mail mit politischen Inhalten zu verschicken, unda) die Email-Adresse des Beschwerdeführers ( römisch XXXX ) verarbeitet habe, um diesen zumindest am römisch XXXX eine E-Mail mit politischen Inhalten zu verschicken, und

b) im Rahmen des Versands dieser E-Mail zumindest am XXXX ein Tracking-Pixel eingesetzt habe, um zu erheben, ob der Beschwerdeführer diese E-Mail geöffnet habe (Spruchpunkt I.).b) im Rahmen des Versands dieser E-Mail zumindest am römisch XXXX ein Tracking-Pixel eingesetzt habe, um zu erheben, ob der Beschwerdeführer diese E-Mail geöffnet habe (Spruchpunkt römisch eins.).

Die Beschwerde hinsichtlich Beschwerdepunkt C) wurde abgewiesen (Spruchpunkt II.).Die Beschwerde hinsichtlich Beschwerdepunkt C) wurde abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Beschwerdepunkt C) bestehe eine qualifizierte Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 2 PartG iVm 4 Abs. 2 WEviG und sei die Datenverarbeitung dahingehend gerechtfertigt. Die genannten Bestimmungen würden den Zweck verfolgen, politischen Parteien Werbung für eigene politische Ziele durch direkte Ansprache von Wählergruppen, etwa durch Zusendung von Werbematerial, zu ermöglichen. Aus den Bestimmungen sei auch nicht abzuleiten, dass die Erhebung der Daten aus der Wählerevidenz auf das zeitliche Umfeld von Wahlen zu beschränken sei. Vielmehr sei nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von § 4 Abs. 2 WEviG jeweils zum 10. Februar und zum 10. August – sohin unabhängig davon, ob eine Wahl bevorstehe oder nicht – den im Nationalrat vertretenen Parteien Daten aus der Wählerevidenz auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die erhobenen Datenkategorien würden zudem nicht über die in § 1 Abs. 3 WEviG angeführten Datenkategorien hinausgehen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, für die Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Beschwerdepunkt C) bestehe eine qualifizierte Rechtsgrundlage in Paragraphen eins, Absatz 2, PartG in Verbindung mit 4 Absatz 2, WEviG und sei die Datenverarbeitung dahingehend gerechtfertigt. Die genannten Bestimmungen würden den Zweck verfolgen, politischen Parteien Werbung für eigene politische Ziele durch direkte Ansprache von Wählergruppen, etwa durch Zusendung von Werbematerial, zu ermöglichen. Aus den Bestimmungen sei auch nicht abzuleiten, dass die Erhebung der Daten aus der Wählerevidenz auf das zeitliche Umfeld von Wahlen zu beschränken sei. Vielmehr sei nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut von Paragraph 4, Absatz 2, WEviG jeweils zum 10. Februar und zum 10. August – sohin unabhängig davon, ob eine Wahl bevorstehe oder nicht – den im Nationalrat vertretenen Parteien Daten aus der Wählerevidenz auf Antrag zur Verfügung zu stellen. Die erhobenen Datenkategorien würden zudem nicht über die in Paragraph eins, Absatz 3, WEviG angeführten Datenkategorien hinausgehen.

5. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20.12.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides und führte dazu aus, sein Recht auf Geheimhaltung sei verletzt, weil die mitbeteiligte Partei trotz Unionswidrigkeit der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Wählerevidenzgesetz seine Daten verarbeite. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und regte an das Bundesverwaltungsgericht möge zur Prüfung der Unionsrechtskonformität der inredestehenden Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes den EuGH anrufen.5. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 20.12.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des Bescheides und führte dazu aus, sein Recht auf Geheimhaltung sei verletzt, weil die mitbeteiligte Partei trotz Unionswidrigkeit der Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 2, Wählerevidenzgesetz seine Daten verarbeite. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und regte an das Bundesverwaltungsgericht möge zur Prüfung der Unionsrechtskonformität der inredestehenden Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes den EuGH anrufen.

6. Mit Aktenvorlage vom 22.12.2023 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte ohne weiteres Vorbringen die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die mitbeteiligte Partei ist eine politische Partei gemäß § 1 Abs. 2 Parteiengesetz. Der Beschwerdeführer erhielt am XXXX ein E-Mail der mitbeteiligten Partei namens XXXX mit dem Betreff „ XXXX “. Die E-Mail beinhaltete allgemeine Informationen zu Maßnahmen der Bundesregierung zur Abfederung der Teuerung sowie zu beschlossenen Unterstützungsleistungen für Pensionist:innen und sollte an Mitglieder der mitbeteiligten Partei versendet werden. Die mitbeteiligte Partei ist eine politische Partei gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Parteiengesetz. Der Beschwerdeführer erhielt am römisch XXXX ein E-Mail der mitbeteiligten Partei namens römisch XXXX mit dem Betreff „ römisch XXXX “. Die E-Mail beinhaltete allgemeine Informationen zu Maßnahmen der Bundesregierung zur Abfederung der Teuerung sowie zu beschlossenen Unterstützungsleistungen für Pensionist:innen und sollte an Mitglieder der mitbeteiligten Partei versendet werden.

Der Beschwerdeführer ist kein Parteimitglied der mitbeteiligten Partei.

Die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers wurde durch einen, der mitbeteiligten Partei zurechenbaren Fehler in die Mitgliederdatenbank fehlerhaft eingetragen, sodass die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers mit der eines Parteimitglieds verknüpft wurde. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge das ursprünglich an ein Mitglied gerichtetes E-Mail mit den Grußworten „ XXXX !“. Die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers wurde durch einen, der mitbeteiligten Partei zurechenbaren Fehler in die Mitgliederdatenbank fehlerhaft eingetragen, sodass die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers mit der eines Parteimitglieds verknüpft wurde. Der Beschwerdeführer erhielt in der Folge das ursprünglich an ein Mitglied gerichtetes E-Mail mit den Grußworten „ römisch XXXX !“.

In der Folge beantwortete die mitbeteiligte Partei ein Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom XXXX mit E-Mail vom XXXX und schlüsselte darin personenbezogene Daten nach Datenkategorien auf:In der Folge beantwortete die mitbeteiligte Partei ein Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers vom römisch XXXX mit E-Mail vom römisch XXXX und schlüsselte darin personenbezogene Daten nach Datenkategorien auf:

Name,

?        Geburtsdatum,

?        Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer,

?        Mitgliedschaften,

?        Veranstaltungseinladungen,

?        Ehrungen.

Die von der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer erteilte Auskunft beinhaltete jedoch nicht die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, sondern einer dritten Person namens „ XXXX “. Die von der mitbeteiligten Partei an den Beschwerdeführer erteilte Auskunft beinhaltete jedoch nicht die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers, sondern einer dritten Person namens „ römisch XXXX “.

Die personenbezogenen Daten der mitbeteiligten Partei sind Daten der Kategorien

?        Vorname,

?        Familienname,

?        akademischer Grad,

?        Geburtsdatum,

?        Wohnadresse,

und wurden aus der Wählerevidenz zum Zweck der Wahlwerbung abgefragt.

Der Beschwerdeführer hat gegenüber den mitbeteiligten Parteien keine Zustimmung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegeben.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt [insbesondere aus dem im Verwaltungsakt enthaltenen E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei] sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts und sind nicht weiter strittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) lauten wie folgt:

Artikel 5:

Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);

b) für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);

d) sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);

e) in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“);

f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“).

Artikel 6

Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

d) die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

[…]

§ 1 Parteiengesetz 2012 lautet auszugsweise wie folg:Paragraph eins, Parteiengesetz 2012 lautet auszugsweise wie folg:

„Politische Parteien

Gründung, Satzung, Transparenz

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Art. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930).Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) (1) Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich (Artikel eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,).

(2) Eine politische Partei ist eine dauernd organisierte Verbindung, die durch gemeinsame Tätigkeit auf eine umfassende Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament, abzielt und deren Satzung beim Bundesminister für Inneres hinterlegt ist.

(3) Die Gründung politischer Parteien ist Ausdruck der zivilgesellschaftlichen Teilnahme an der demokratischen Mitwirkung und ist frei, sofern bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Ihre Tätigkeit darf keiner Beschränkung durch besondere Rechtsvorschriften unterworfen werden.

[…]“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Wählerevidenzgesetz 2018 (WEviG) lauten auszugsweise wie folgt:

„Führung der Wählerevidenz

§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.Paragraph eins, (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.

(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu gliedern.

(3) Die Wählerevidenz ist unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (§§ 9 ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004), zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus dem für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen. […]“(3) Die Wählerevidenz ist unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (Paragraph 4, Absatz eins,) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen, Vornamen, akademische Grade, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse sowie das entsprechende bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraphen 9, ff des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,), zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus dem für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen. […]“

Gemäß § 4 Abs. 2 WEviG sind jeweils zum 10. Februar und zum 10. August die in § 1 Abs. 3 leg.cit angeführten Daten der Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Daten des ZeWaeR dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (§ 16 des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§ 3 Abs. 5 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs. 5 letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, WEviG sind jeweils zum 10. Februar und zum 10. August die in Paragraph eins, Absatz 3, leg.cit angeführten Daten der Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, sowie für Zwecke der Statistik auf Antrag unentgeltlich an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Der Empfänger hat den betroffenen Personenkreis in geeigneter Weise zu informieren. Die Daten des ZeWaeR dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (Paragraph 3, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, letzter Satz NRWO oder Paragraph 5 a, Absatz 5, letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.

Umgelegt auf den vorliegenden Fall ist zu erwägen:

Die verfahrensgegenständliche Bescheidbeschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Abweisung der Datenschutzbeschwerde gegen Spruchpunkt C) des angefochtenen Bescheids in dem die belangte Behörde die Abfrage der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers aus der Wählerevidenz als zulässig und rechtskonform erachtet hat.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt:

Nach § 1 Abs. 2 DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.Nach Paragraph eins, Absatz 2, DSG sind Beschränkungen des Geheimhaltungsanspruchs nur zulässig, wenn die Verwendung personenbezogener Daten im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, bei überwiegenden berechtigten Interessen eines anderen oder bei Vorhandensein einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage.

Es bestehen keine Zweifel, dass die mitbeteiligte Partei Daten des Beschwerdeführers aus der zentralen Wählerevidenz verarbeitet, nämlich Vorname, Familienname, akademischer Grad, Geburtsdatum und Wohnadresse. Der Beschwerdeführer hat der mitbeteiligten Partei auch keine Einwilligung zur Verarbeitung erteilt.

Die Mitbeteiligte berief sich in diesem Zusammenhang auf § 1 Abs. 2 PartG iVm § 4 Abs. 2 WEviG als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Demgemäß ist sie berechtigt, jeweils zum 10. Februar und zum 10. August die in § 1 Abs. 3 leg.cit angeführten Daten (Familienname, Vorname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Wohnadresse) der Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, für Zwecke des § 1 Abs. 2 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, zu empfangen.Die Mitbeteiligte berief sich in diesem Zusammenhang auf Paragraph eins, Absatz 2, PartG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, WEviG als Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung. Demgemäß ist sie berechtigt, jeweils zum 10. Februar und zum 10. August die in Paragraph eins, Absatz 3, leg.cit angeführten Daten (Familienname, Vorname, akademischer Grad, Geburtsdatum, Wohnadresse) der Wählerevidenzen aller Gemeinden, ausgenommen die bereichsspezifischen Personenkennzeichen, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, zu empfangen.

Insoweit (und darüber hinaus) ist die belangte Behörde richtiger Weise im angefochtenen Bescheid bereits davon ausgegangen, dass § 1 Abs. 2 PartG iVm § 4 Abs. 2 WEviG eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung bildet und die mitbeteiligte Partei die Daten insoweit rechtskonform verarbeitet hat. Insoweit (und darüber hinaus) ist die belangte Behörde richtiger Weise im angefochtenen Bescheid bereits davon ausgegangen, dass Paragraph eins, Absatz 2, PartG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, WEviG eine qualifizierte gesetzliche Grundlage für die verfahrensgegenständliche Datenverarbeitung bildet und die mitbeteiligte Partei die Daten insoweit rechtskonform verarbeitet hat.

Die Datenverarbeitung (Verwendung zur Versendung) ist in verfassungskonformer Interpretation nur für den Zweck einer „umfassenden Beeinflussung der staatlichen Willensbildung, insbesondere durch die Teilnahme an Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern und dem Europäischen Parlament“ zulässig (siehe auch BVwG 29.11.2023, W214 2276491/10001).

Demnach ist die Verarbeitung von Daten aus der Wählerevidenz durch politische Parteien für die in § 1 Abs. 2 PartG genannten Zwecke zulässig. (§ 4 Abs. 2 WEviG)Demnach ist die Verarbeitung von Daten aus der Wählerevidenz durch politische Parteien für die in Paragraph eins, Absatz 2, PartG genannten Zwecke zulässig. (Paragraph 4, Absatz 2, WEviG)

Es ist – wie schon von der belangten Behörde ausgeführt rechtlich zulässig, dass politische Parteien jedenfalls im zeitlichen Umfeld sowie auch außerhalb des zeitlichen Umfelds von Wahlen Werbung für eigene politische Ziele (und andere Inhalte) durch direkte Ansprache der Wähler, etwa durch Zusendung von Werbematerial, betreiben, und dabei privilegiert auf Daten der Wählerevidenz zugreifen dürfen, sofern ein Zweck gemäß § 1 Abs. 2 PartG verfolgt wird.Es ist – wie schon von der belangten Behörde ausgeführt rechtlich zulässig, dass politische Parteien jedenfalls im zeitlichen Umfeld sowie auch außerhalb des zeitlichen Umfelds von Wahlen Werbung für eigene politische Ziele (und andere Inhalte) durch direkte Ansprache der Wähler, etwa durch Zusendung von Werbematerial, betreiben, und dabei privilegiert auf Daten der Wählerevidenz zugreifen dürfen, sofern ein Zweck gemäß Paragraph eins, Absatz 2, PartG verfolgt wird.

Dabei ist unter dem Begriff Wahlwerbung jede Art der Werbung der - bei einer konkreten Wahl anerkannten - wahlwerbenden Parteien sowie der einzelnen Wahlwerber um die Stimmen der Wähler zu verstehen. Der VfGH umschreibt den Begriff der Wahlwerbung als "Werbung um die Stimmen der Wähler", hinsichtlich derer die NRWO 1992 (dort: § 62 Abs. 1 NRWO 1962, BGBl. Nr. 246) nur die Bestimmung über das Verbot der Wahlwerbung in den Verbotszonen enthält (vgl. VfGH 1.10.1963, W I-9/62 = VfSlg. 4527). Gemäß § 5 Abs. 2 WEviG können die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien aus der Wählerevidenz für Zwecke des § 1 Abs. 2 PartG sowie für Zwecke der Statistik Abschriften herstellen.Dabei ist unter dem Begriff Wahlwerbung jede Art der Werbung der - bei einer konkreten Wahl anerkannten - wahlwerbenden Parteien sowie der einzelnen Wahlwerber um die Stimmen der Wähler zu verstehen. Der VfGH umschreibt den Begriff der Wahlwerbung als "Werbung um die Stimmen der Wähler", hinsichtlich derer die NRWO 1992 (dort: Paragraph 62, Absatz eins, NRWO 1962, BGBl. Nr. 246) nur die Bestimmung über das Verbot der Wahlwerbung in den Verbotszonen enthält vergleiche VfGH 1.10.1963, W I-9/62 = VfSlg. 4527). Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, WEviG können die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien aus der Wählerevidenz für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2, PartG sowie für Zwecke der Statistik Abschriften herstellen.

Legt man zugrunde, dass die mitbeteiligte Partei Wahlwerbung betreiben wollte und auch zu diesem Zweck die Daten des Beschwerdeführers aus der Wählerevidenz abgefragt hat, ist in einer Gesamtbetrachtung die fallgegenständliche Verarbeitung in Form der Abfrage aus der Wählerevidenz auch von § 1 Abs. 2 PartG iVm § 4 Abs. 2 WEviG gedeckt. Es haben sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nämlich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die inrede stehenden Daten zu einem anderen Zwecken als zur Wahlwerbung aus der Wählerevidenz abgefragt worden wären. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vielmehr, dass die mitbeteiligte Partei die Daten des Beschwerdeführers zwar zum Zweck der Wahlwerbung erhoben hat, aber aufgrund eines Fehlers die Daten falsch verknüpfte. Der dahingehenden Beschwerde wurde auch rechtskräftig stattgegeben und auch für das erkennende Gericht ist nachvollziehbar warum die belangte Behörde das E-Mail vom XXX nicht als Wahlwerbung im Sinne der zitierten Judikatur erachtete. Dass nun schon die Abfrage der Daten aus der Wählerevidenz entgegen dem Ausspruch der belangten Behörde unrechtmäßig erfolgte ist unrichtig. Legt man zugrunde, dass die mitbeteiligte Partei Wahlwerbung betreiben wollte und auch zu diesem Zweck die Daten des Beschwerdeführers aus der Wählerevidenz abgefragt hat, ist in einer Gesamtbetrachtung die fallgegenständliche Verarbeitung in Form der Abfrage aus der Wählerevidenz auch von Paragraph eins, Absatz 2, PartG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, WEviG gedeckt. Es haben sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nämlich keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ergeben, dass die inrede stehenden Daten zu einem anderen Zwecken als zur Wahlwerbung aus der Wählerevidenz abgefragt worden wären. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vielmehr, dass die mitbeteiligte Partei die Daten des Beschwerdeführers zwar zum Zweck der Wahlwerbung erhoben hat, aber aufgrund eines Fehlers die Daten falsch verknüpfte. Der dahingehenden Beschwerde wurde auch rechtskräftig stattgegeben und auch für das erkennende Gericht ist nachvollziehbar warum die belangte Behörde das E-Mail vom römisch XXX nicht als Wahlwerbung im Sinne der zitierten Judikatur erachtete. Dass nun schon die Abfrage der Daten aus der Wählerevidenz entgegen dem Ausspruch der belangten Behörde unrechtmäßig erfolgte ist unrichtig.

Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Abgefragten Daten enthielten Daten besonderer Kategorie im Sinne des Art 9 DSGVO ist nicht zu folgen: Die mitbeteiligte Partei verarbeitet lediglich die in § 1 Abs. 3 PartG genannten Datenkategorien, also seinen Familiennamen, Vornamen, akademischen Grad, sein Geburtsdatum sowie seine Wohnadresse. Diese Daten enthalten keine Informationen über die sexuelle Orientierung und lassen für sich genommen auch keinen Schluss auf die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers zu. Es besteht kein Anlass davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei, wie vom Beschwerdeführer (vollkommen spekulativ) insinuiert einen Datenabgleich durchgeführt hat, der dazu geführt hat, dass Melde- oder Kontaktdaten anderer Personen mit der des Beschwerdeführers abgeglichen oder zusammengeführt wurden, oder, dass Daten entgegen dem abgefragten Zweck oder Umfang verwendet wurden. Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Abgefragten Daten enthielten Daten besonderer Kategorie im Sinne des Artikel 9, DSGVO ist nicht zu folgen: Die mitbeteiligte Partei verarbeitet lediglich die in Paragraph eins, Absatz 3, PartG genannten Datenkategorien, also seinen Familiennamen, Vornamen, akademischen Grad, sein Geburtsdatum sowie seine Wohnadresse. Diese Daten enthalten keine Informationen über die sexuelle Orientierung und lassen für sich genommen auch keinen Schluss auf die sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers zu. Es besteht kein Anlass davon auszugehen, dass die mitbeteiligte Partei, wie vom Beschwerdeführer (vollkommen spekulativ) insinuiert einen Datenabgleich durchgeführt hat, der dazu geführt hat, dass Melde- oder Kontaktdaten anderer Personen mit der des Beschwerdeführers abgeglichen oder zusammengeführt wurden, oder, dass Daten entgegen dem abgefragten Zweck oder Umfang verwendet wurden.

Im Ergebnis wies die belangte Behörde daher zu Recht die Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung durch die mitbeteiligten Parteien als unbegründet ab.

Der Beschwerdeführer regte an das Bundesverwaltungsgericht möge die zugrundeliegenden Normen des WEviG zur Frage der Unionsrechtskonformität dem EuGH vorlegen. Das erkennende Gericht hegt allerdings keine Zweifel daran, dass die Normen unionsrechtskonform sind: die Beschränkung auf die § 1 Abs. 2 PartG genannten Daten sowie die Einschränkung der Datenverarbeitung zu wahlwerbenden Zwecken, ist nach Ansicht des Gerichts auch betreffend Art 6 Abs 1 lit e iVm Abs 3 lit b hinreichend. Der Beschwerdeführer regte an das Bundesverwaltungsgericht möge die zugrundeliegenden Normen des WEviG zur Frage der Unionsrechtskonformität dem EuGH vorlegen. Das erkennende Gericht hegt allerdings keine Zweifel daran, dass die Normen unionsrechtskonform sind: die Beschränkung auf die Paragraph eins, Absatz 2, PartG genannten Daten sowie die Einschränkung der Datenverarbeitung zu wahlwerbenden Zwecken, ist nach Ansicht des Gerichts auch betreffend Artikel 6, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Absatz 3, Litera b, hinreichend.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Schlagworte

Datenschutz Datenschutzbehörde Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Datenverarbeitung Datenverarbeitungszweck Geheimhaltung personenbezogene Daten politische Partei Wählerevidenz Wahlwerbung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W298.2283379.1.00

Im RIS seit

17.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten