TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/18 W293 2282109-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2024
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Entscheidungsdatum

18.06.2024

Norm

BDG 1979 §48
B-VG Art133 Abs4
GehG §17
  1. BDG 1979 § 48 heute
  2. BDG 1979 § 48 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  4. BDG 1979 § 48 gültig von 23.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018
  5. BDG 1979 § 48 gültig von 25.05.2018 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. BDG 1979 § 48 gültig von 28.12.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  7. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2008 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  8. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. BDG 1979 § 48 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 48 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 17 heute
  2. GehG § 17 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. GehG § 17 gültig von 25.04.2019 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2019
  4. GehG § 17 gültig von 12.02.2015 bis 24.04.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015
  5. GehG § 17 gültig von 01.01.2008 bis 11.02.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007
  6. GehG § 17 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  7. GehG § 17 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  8. GehG § 17 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  9. GehG § 17 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 548/1984
  10. GehG § 17 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 561/1979

Spruch


W293 2282109-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Victoria TREBER-MÜLLER, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Zollamts Österreich vom 20.09.2023 Zl. XXXX , betreffend Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 17 GehG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , römisch XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Victoria TREBER-MÜLLER, Franz-Josefs-Kai 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Zollamts Österreich vom 20.09.2023 Zl. römisch XXXX , betreffend Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß Paragraph 17, GehG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 24.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Nach- und Weiterzahlung von Überstundenzuschlägen ab September 2021 und begründete dies wie folgt: Seit dem 01.09.2021 sei sein Team als Kundenteam XXXX etabliert worden. Mit dieser Umstellung sei die Zeitkarte im ESS abgeschafft und ein Dienstplan für alle sieben Wochentage und 24 Stunden eingeführt worden. Dieser Dienstplan werde monatlich mittels einer Excel-Tabelle erstellt, jedoch gehe daraus nicht hervor, welche Diensttouren mit Überstunden abgedeckt seien. Diese Informationen würden in einem „Soll-Dienstplan“ erfasst werden, der mit einem elektronischen Dienstplanmanager erstellt werde. Die Überstunden würden ebenfalls über diesen Dienstplanmanager abgerechnet werden. Die täglichen Diensttouren würden sich über 12 Stunden erstrecken, hauptsächlich zwischen 06:00 und 22:00 Uhr und weder als Schichtdienst noch als Wechseldienst geplant werden.1. Mit Schreiben vom 24.01.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Nach- und Weiterzahlung von Überstundenzuschlägen ab September 2021 und begründete dies wie folgt: Seit dem 01.09.2021 sei sein Team als Kundenteam römisch XXXX etabliert worden. Mit dieser Umstellung sei die Zeitkarte im ESS abgeschafft und ein Dienstplan für alle sieben Wochentage und 24 Stunden eingeführt worden. Dieser Dienstplan werde monatlich mittels einer Excel-Tabelle erstellt, jedoch gehe daraus nicht hervor, welche Diensttouren mit Überstunden abgedeckt seien. Diese Informationen würden in einem „Soll-Dienstplan“ erfasst werden, der mit einem elektronischen Dienstplanmanager erstellt werde. Die Überstunden würden ebenfalls über diesen Dienstplanmanager abgerechnet werden. Die täglichen Diensttouren würden sich über 12 Stunden erstrecken, hauptsächlich zwischen 06:00 und 22:00 Uhr und weder als Schichtdienst noch als Wechseldienst geplant werden.

Seit dem 01.09.2021 seien alle seine Dienstverrichtungen an Sonn- und Feiertagen als XXXX angeordnet worden. Vor dieser Umstellung seien ähnliche Dienste an Sonn- und Feiertagen als Überstunden geplant und vergütet worden. Daher beantrage er die Nachzahlung der Überstundenzuschläge (100% bzw. 200%) für die seit dem 01.09.2021 geleisteten Sonn- und Feiertagsstunden. Falls die Überstundenzuschläge nicht nachgezahlt werden, beantrage er die bescheidmäßige Erledigung.Seit dem 01.09.2021 seien alle seine Dienstverrichtungen an Sonn- und Feiertagen als römisch XXXX angeordnet worden. Vor dieser Umstellung seien ähnliche Dienste an Sonn- und Feiertagen als Überstunden geplant und vergütet worden. Daher beantrage er die Nachzahlung der Überstundenzuschläge (100% bzw. 200%) für die seit dem 01.09.2021 geleisteten Sonn- und Feiertagsstunden. Falls die Überstundenzuschläge nicht nachgezahlt werden, beantrage er die bescheidmäßige Erledigung.

2. Mit Schreiben vom 14.07.2023 teilte das Zollamt Österreich (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass er in den letzten 15 Monaten monatlich einmal für 12-stündige Plandienste an Sonn- oder Feiertagen eingeteilt worden sei, wofür ihm Ersatzruhezeiten gewährt worden seien. Zusätzlich habe er für überschreitende Dienstzeiten an Sonntagen Sonn- und Feiertagsvergütung sowie Sonn- und Feiertagszulagen für insgesamt 11 Dienste erhalten. Die Umstellung auf das Kundenteam XXXX habe eine spezialisierte Aufgabenstellung mit sich gebracht, die längere Diensttouren und regelmäßige Dienste an Sonn- und Feiertagen erfordere, um den geordneten und effizienten Dienstbetrieb sicherzustellen.2. Mit Schreiben vom 14.07.2023 teilte das Zollamt Österreich (in der Folge: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer mit, dass er in den letzten 15 Monaten monatlich einmal für 12-stündige Plandienste an Sonn- oder Feiertagen eingeteilt worden sei, wofür ihm Ersatzruhezeiten gewährt worden seien. Zusätzlich habe er für überschreitende Dienstzeiten an Sonntagen Sonn- und Feiertagsvergütung sowie Sonn- und Feiertagszulagen für insgesamt 11 Dienste erhalten. Die Umstellung auf das Kundenteam römisch XXXX habe eine spezialisierte Aufgabenstellung mit sich gebracht, die längere Diensttouren und regelmäßige Dienste an Sonn- und Feiertagen erfordere, um den geordneten und effizienten Dienstbetrieb sicherzustellen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage an, die vorliegenden Dienstpläne würden zeigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von September 2021 bis November 2022 unregelmäßige 12-stündige Plandienste gehabt habe und monatlich an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten habe müssen. Die finanzielle Vergütung für Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß § 17 GehG sei jedoch nur dann möglich, wenn die Arbeitszeit an diesen Tagen die im Dienstplan festgelegten Stunden überschreite. Da die Sonn- und Feiertagsdienste des Beschwerdeführers als Teil des regulären Dienstplans geplant gewesen seien, sei eine zusätzliche Vergütung gemäß § 17 GehG ausgeschlossen, mit Ausnahme von bestimmten Diensten, bei denen die Arbeitszeit überschritten worden wäre.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage an, die vorliegenden Dienstpläne würden zeigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von September 2021 bis November 2022 unregelmäßige 12-stündige Plandienste gehabt habe und monatlich an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten habe müssen. Die finanzielle Vergütung für Sonn- und Feiertagsarbeit gemäß Paragraph 17, GehG sei jedoch nur dann möglich, wenn die Arbeitszeit an diesen Tagen die im Dienstplan festgelegten Stunden überschreite. Da die Sonn- und Feiertagsdienste des Beschwerdeführers als Teil des regulären Dienstplans geplant gewesen seien, sei eine zusätzliche Vergütung gemäß Paragraph 17, GehG ausgeschlossen, mit Ausnahme von bestimmten Diensten, bei denen die Arbeitszeit überschritten worden wäre.

Die Gewährung der Sonn- und Feiertagszulage gemäß § 17 Abs. 4 GehG sei ebenfalls nicht möglich, da dies nur bei Schicht- oder Wechseldiensten, nicht jedoch bei einem unregelmäßigen Normaldienstplan vorgesehen sei.Die Gewährung der Sonn- und Feiertagszulage gemäß Paragraph 17, Absatz 4, GehG sei ebenfalls nicht möglich, da dies nur bei Schicht- oder Wechseldiensten, nicht jedoch bei einem unregelmäßigen Normaldienstplan vorgesehen sei.

3. Zu dem dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehör nahm dieser mit Schreiben vom 07.08.2023 Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass das Team XXXX wie das Team XXXX zur Dienststelle Mitte gehöre und die Aufgabenbereiche der Kundenteams seit dem 01.09.2021 neu geregelt worden seien. Vorher seien die Aufgaben des Teams XXXX von allen Teams übernommen worden, weshalb auch Sonn- und Feiertagsdienste geleistet worden seien. Die Besetzung der Reiseverkehrskomponente am XXXX erfolge nicht rund um die Uhr, sondern richte sich nach den Öffnungszeiten des Flughafens. Der Bedarf an längeren und regelmäßigen Diensten an Sonn- und Feiertagen sei nicht durch Fakten gestützt, da beispielsweise im Dienstplan August 2023 keine Sonn- oder Feiertagsdienste geplant seien.3. Zu dem dem Beschwerdeführer eingeräumten Parteiengehör nahm dieser mit Schreiben vom 07.08.2023 Stellung und brachte im Wesentlichen vor, dass das Team römisch XXXX wie das Team römisch XXXX zur Dienststelle Mitte gehöre und die Aufgabenbereiche der Kundenteams seit dem 01.09.2021 neu geregelt worden seien. Vorher seien die Aufgaben des Teams römisch XXXX von allen Teams übernommen worden, weshalb auch Sonn- und Feiertagsdienste geleistet worden seien. Die Besetzung der Reiseverkehrskomponente am römisch XXXX erfolge nicht rund um die Uhr, sondern richte sich nach den Öffnungszeiten des Flughafens. Der Bedarf an längeren und regelmäßigen Diensten an Sonn- und Feiertagen sei nicht durch Fakten gestützt, da beispielsweise im Dienstplan August 2023 keine Sonn- oder Feiertagsdienste geplant seien.

4. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 24.01.2023 auf Auszahlung der Sonn- und Feiertagsvergütung ab 01.09.2021 ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darstellung der Rechtslage aus, dass im Bereich des Zollamts Österreich im Laufe des Jahre 2021 aus der bereits bestehenden Kundenteamstruktur heraus je Dienststelle ein Kundenteam mit Schwerpunkt XXXX (kurz: Kundenteam RV/MK) implementiert worden sei. Spezialaufgabe dieser Teams seien Abfertigung und risikoorientierte Kontrollen im Rahmen der XXXX . Die Bewältigung dieser Aufgabenstellungen erfordere zwangsläufig eine bedarfsorientierte Dienstplanung. Aufgrund dieser dienstlichen Erfordernisse werde daher im Rahmen der Dienstplanung für dieses Kundenteam die Wochendienstzeit unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt (unregelmäßiger Normaldienstplan iSd § 48 Abs. 2a zweiter Satz BDG 1979). Die aufgabenbezogene Planung umfasse grundsätzlich längere Diensttouren (12-stündiger Plandienst) und im Falle zwingender dienstlicher Notwendigkeit auch (Plan-)Dienstverrichtungen an Sonn- bzw. Feiertagen. Den vorliegenden Ist-Dienstplänen zufolge sei der Beschwerdeführer innerhalb des 15-monatigen Zeitraums von September 2021 bis November 2022 – mit Ausnahme der Monate September 2021, Februar 2022 und September 2022 – u.a. einmal monatlich zur Verrichtung von 12-stündigen Plandiensten an Sonn- bzw. Feiertagen eingeteilt und seien ihm für diese geleisteten Plandienste die entsprechenden Ersatzruhezeiten gemäß § 48 Abs. 5 BDG 1979 gewährt worden. Laut Dienstplan August 2023 sei er in diesem Monat zu keinem Sonn- bzw. Feiertagsdienst eingeteilt worden. Für die die Sonntags-Plandienste überschreitende Dauer am 22.05.2022 bzw. am 12.06.2022 sei ihm eine Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs. 1 und 2 GehG angewiesen worden. Da ansonsten die in Rede stehenden Sonn- bzw. Feiertagsdienste vom Beschwerdeführer als Plandienste zu erbringen gewesen seien, sei die Zuerkennung einer Sonn- und Feiertagsvergütung ansonsten von vornherein ausgeschlossen.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen nach Darstellung der Rechtslage aus, dass im Bereich des Zollamts Österreich im Laufe des Jahre 2021 aus der bereits bestehenden Kundenteamstruktur heraus je Dienststelle ein Kundenteam mit Schwerpunkt römisch XXXX (kurz: Kundenteam RV/MK) implementiert worden sei. Spezialaufgabe dieser Teams seien Abfertigung und risikoorientierte Kontrollen im Rahmen der römisch XXXX . Die Bewältigung dieser Aufgabenstellungen erfordere zwangsläufig eine bedarfsorientierte Dienstplanung. Aufgrund dieser dienstlichen Erfordernisse werde daher im Rahmen der Dienstplanung für dieses Kundenteam die Wochendienstzeit unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt (unregelmäßiger Normaldienstplan iSd Paragraph 48, Absatz 2 a, zweiter Satz BDG 1979). Die aufgabenbezogene Planung umfasse grundsätzlich längere Diensttouren (12-stündiger Plandienst) und im Falle zwingender dienstlicher Notwendigkeit auch (Plan-)Dienstverrichtungen an Sonn- bzw. Feiertagen. Den vorliegenden Ist-Dienstplänen zufolge sei der Beschwerdeführer innerhalb des 15-monatigen Zeitraums von September 2021 bis November 2022 – mit Ausnahme der Monate September 2021, Februar 2022 und September 2022 – u.a. einmal monatlich zur Verrichtung von 12-stündigen Plandiensten an Sonn- bzw. Feiertagen eingeteilt und seien ihm für diese geleisteten Plandienste die entsprechenden Ersatzruhezeiten gemäß Paragraph 48, Absatz 5, BDG 1979 gewährt worden. Laut Dienstplan August 2023 sei er in diesem Monat zu keinem Sonn- bzw. Feiertagsdienst eingeteilt worden. Für die die Sonntags-Plandienste überschreitende Dauer am 22.05.2022 bzw. am 12.06.2022 sei ihm eine Sonn- und Feiertagsvergütung nach Paragraph 17, Absatz eins und 2 GehG angewiesen worden. Da ansonsten die in Rede stehenden Sonn- bzw. Feiertagsdienste vom Beschwerdeführer als Plandienste zu erbringen gewesen seien, sei die Zuerkennung einer Sonn- und Feiertagsvergütung ansonsten von vornherein ausgeschlossen.

5. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Gesetzgeber festlege, dass nur dann, wenn regelmäßig an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werde, der Dienst als Werktagsdienst gelte, vorausgesetzt es gebe entsprechende Ersatzruhezeiten. Die Behörde habe die Regelmäßigkeit nicht berücksichtigt. An der XXXX würden keine regelmäßigen Dienste, einschließlich Sonn- und Feiertagsdienste, geplant oder durchgeführt werden, da die Reisendenabfertigung nur anlassbezogen und stundenweise erfolge, insbesondere bei größeren Charterflügen aus Drittländern. Daher seien in den Monaten August und September 2023 keine Sonn- und Feiertagsdienste geplant. Da diese Dienste nicht regelmäßig seien, seien sie nicht als Plandienste anzusehen. Die Behauptung, dass die Sonntagsdienste als Plandienste geplant seien, sei daher von Anfang an unzulässig. Die Behörde habe dies missachtet und das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers ignoriert. 5. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Gesetzgeber festlege, dass nur dann, wenn regelmäßig an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werde, der Dienst als Werktagsdienst gelte, vorausgesetzt es gebe entsprechende Ersatzruhezeiten. Die Behörde habe die Regelmäßigkeit nicht berücksichtigt. An der römisch XXXX würden keine regelmäßigen Dienste, einschließlich Sonn- und Feiertagsdienste, geplant oder durchgeführt werden, da die Reisendenabfertigung nur anlassbezogen und stundenweise erfolge, insbesondere bei größeren Charterflügen aus Drittländern. Daher seien in den Monaten August und September 2023 keine Sonn- und Feiertagsdienste geplant. Da diese Dienste nicht regelmäßig seien, seien sie nicht als Plandienste anzusehen. Die Behauptung, dass die Sonntagsdienste als Plandienste geplant seien, sei daher von Anfang an unzulässig. Die Behörde habe dies missachtet und das entsprechende Vorbringen des Beschwerdeführers ignoriert.

6. Einlangend am 30.11.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und brachte zusammengefasst vor, dass gemäß § 48 Abs. 2a BDG 1979 die Wochendienstzeit je nach dienstlichen Erfordernissen und öffentlichen Interessen unregelmäßig auf die Woche verteilt werden könne. Die Dienste an Sonn- und Feiertagen seien somit Teil des Dienstplans, wenn zwingende dienstliche oder öffentliche Interessen vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe den Erlass des BMF vom 06.04 2006 fälschlicherweise auf seinen Dienst angewendet, obwohl seit dem 01.09.2021 ein unregelmäßiger Normaldienstplan gelte. Die Dienstplanung der Behörde entspreche den gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979. Sonn- und Feiertagsstunden würden gemäß den Planstunden abgerechnet werden.6. Einlangend am 30.11.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des dazugehörigen Aktes dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und brachte zusammengefasst vor, dass gemäß Paragraph 48, Absatz 2 a, BDG 1979 die Wochendienstzeit je nach dienstlichen Erfordernissen und öffentlichen Interessen unregelmäßig auf die Woche verteilt werden könne. Die Dienste an Sonn- und Feiertagen seien somit Teil des Dienstplans, wenn zwingende dienstliche oder öffentliche Interessen vorliegen würden. Der Beschwerdeführer habe den Erlass des BMF vom 06.04 2006 fälschlicherweise auf seinen Dienst angewendet, obwohl seit dem 01.09.2021 ein unregelmäßiger Normaldienstplan gelte. Die Dienstplanung der Behörde entspreche den gesetzlichen Bestimmungen des BDG 1979. Sonn- und Feiertagsstunden würden gemäß den Planstunden abgerechnet werden.

7. Dazu nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 15.12.2023 wie folgt Stellung: Bis zum 01.09.2021 habe das XXXX die Kontrolle des Reiseverkehrs am XXXX durchgeführt und dabei auch Sonn- und Feiertagsdienste geleistet, die als Überstunden vergütet worden seien. Seit dem genannten Datum seien Sonn- und Feiertagsdienste ohne weitere Begründung als „Normaldienste“ eingeteilt worden, obwohl sie keine seien. Gemäß § 48 Abs. 5 BDG 1979 sei regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten, damit dieser als Werktagsdienst gelte. 7. Dazu nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schreiben vom 15.12.2023 wie folgt Stellung: Bis zum 01.09.2021 habe das römisch XXXX die Kontrolle des Reiseverkehrs am römisch XXXX durchgeführt und dabei auch Sonn- und Feiertagsdienste geleistet, die als Überstunden vergütet worden seien. Seit dem genannten Datum seien Sonn- und Feiertagsdienste ohne weitere Begründung als „Normaldienste“ eingeteilt worden, obwohl sie keine seien. Gemäß Paragraph 48, Absatz 5, BDG 1979 sei regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten, damit dieser als Werktagsdienst gelte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Dienststelle XXXX des Zollamts Österreich, XXXX zugewiesen. Er wird seit 01.09.2021 als XXXX XXXX dienstverwendet.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Dienststelle römisch XXXX des Zollamts Österreich, römisch XXXX zugewiesen. Er wird seit 01.09.2021 als römisch XXXX römisch XXXX dienstverwendet.

Die Dienstpläne des Beschwerdeführers im Zeitraum September 2021 bis Mai 2023 sahen durchwegs Dienste im Umfang von 12 Stunden vor. Enthalten war dabei – bis auf die Monate September 2021 sowie Februar 2022 bzw. September 2022, in denen der Beschwerdeführer längere urlaubsbedingte Abwesenheiten aufwies – jeweils pro Monat ein 12-stündiger Dienst des Beschwerdeführers an einem Sonn- oder Feiertag. Den Dienst am 06.03.2022 konnte der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht versehen. Für die geleisteten Dienste an Sonn- bzw. Feiertagen wurde dem Beschwerdeführer eine Ersatzruhezeit gewährt. Für die die Sonntags-Plandienste überschreitende Dauer am 22.05.2022 bzw. am 12.06.2022 wurde ihm eine Sonn- und Feiertagsvergütung nach § 17 Abs. 1 und 2 GehG angewiesen.Die Dienstpläne des Beschwerdeführers im Zeitraum September 2021 bis Mai 2023 sahen durchwegs Dienste im Umfang von 12 Stunden vor. Enthalten war dabei – bis auf die Monate September 2021 sowie Februar 2022 bzw. September 2022, in denen der Beschwerdeführer längere urlaubsbedingte Abwesenheiten aufwies – jeweils pro Monat ein 12-stündiger Dienst des Beschwerdeführers an einem Sonn- oder Feiertag. Den Dienst am 06.03.2022 konnte der Beschwerdeführer krankheitsbedingt nicht versehen. Für die geleisteten Dienste an Sonn- bzw. Feiertagen wurde dem Beschwerdeführer eine Ersatzruhezeit gewährt. Für die die Sonntags-Plandienste überschreitende Dauer am 22.05.2022 bzw. am 12.06.2022 wurde ihm eine Sonn- und Feiertagsvergütung nach Paragraph 17, Absatz eins und 2 GehG angewiesen.

Die Einsatz- und Kontrollpläne des gesamten Kundenteams „ XXXX sahen grundsätzlich durchgehend auch für Sonn- und Feiertage eine Dienstverrichtung durch die zugeordneten Mitarbeiter vor, dies insbesondere mit Einsatzort XXXX , jedoch auch für andere XXXX . Allein im Februar 2022 waren nur Dienste am Sonntag 20.02.2022, bzw. 27.02.2022 vorgesehen, nicht jedoch für Sonntag, 06.02.2022 bzw. Sonntag, 13.02.2022. Im Monat Juni 2022 war für das Team durchgehend Sonntags- bzw. Feiertagsdienst vorgesehen, mit Ausnahme Montag, 06.06.2022. Im August 2022 war an allen Sonntagen ein Dienst vorgesehen, nicht jedoch am gesetzlichen Feiertag, dem 15.08.2022. Im Oktober 2022 war an allen Sonntagen ein Dienst von Mitarbeitern des Teams vorgesehen, nicht jedoch am gesetzlichen Feiertag, dem 26.10.2022. Im November 2022 war an allen Sonntagen ein Dienst vorgesehen, nicht jedoch am gesetzlichen Feiertag, dem 01.11.2022, der nicht auf einen Sonntag fiel. Im Jänner 2023 war an allen Sonntagen, nicht jedoch am gesetzlichen Feiertag, dem Freitag, dem 06.01.2023 Dienst vorgesehen.Die Einsatz- und Kontrollpläne des gesamten Kundenteams „ römisch XXXX sahen grundsätzlich durchgehend auch für Sonn- und Feiertage eine Dienstverrichtung durch die zugeordneten Mitarbeiter vor, dies insbesondere mit Einsatzort römisch XXXX , jedoch auch für andere römisch XXXX . Allein im Februar 2022 waren nur Dienste am Sonntag 20.02.2022, bzw. 27.02.2022 vorgesehen, nicht jedoch für Sonntag, 06.02.2022 bzw. Sonntag, 13.02.2022. Im Monat Juni 2022 war für das Team durchgehend Sonntags- bzw. Feiertagsdienst vorgesehen, mit Ausnahme Montag, 06.06.2022. Im August 2022 war an allen Sonntagen ein Dienst vorgesehen, nicht jedoch am gesetzlichen Feiertag, dem 15.08.2022. Im Oktober 2022 war an allen Sonntagen ein Dienst von Mitarbeitern des Teams vorgesehen, nicht jedoch am gesetzlichen Feiertag, dem 26.10.2022. Im November 2022 war an allen Sonntagen ein Dienst vorgesehen, nicht jedoch am gesetzlichen Feiertag, dem 01.11.2022, der nicht auf einen Sonntag fiel. Im Jänner 2023 war an allen Sonntagen, nicht jedoch am gesetzlichen Feiertag, dem Freitag, dem 06.01.2023 Dienst vorgesehen.

Die Dienste an Sonn- und Feiertagen sind erforderlich, um die Spezialaufgaben des Kundenteams zu erfüllen.

Die Dienstpläne für die Monate Juni, Juli, August und September 2023 sahen keine Dienste an Sonn- und Feiertagen vor. Der Beschwerdeführer hatte somit in diesen Monaten auch keinen Dienst an Sonn- bzw. Feiertagen zu leisten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angefochtenen Bescheid und die Beschwerde.

Die Feststellungen zu den Sonn- und Feiertagsdiensten des Beschwerdeführers bzw. des gesamten Kundenteams, dem der Beschwerdeführer zugehörig ist, ergeben sich aus den persönlichen Ist-Dienstplänen des Beschwerdeführers sowie den von der belangten Behörde vorgelegten Einsatz- und Kontrollplänen des gesamten Kundenteams, dem für jeden Tag des Monats die Diensteinteilungen samt Art des Einsatzes, Einsatzzeit, Einsatzort und die eingeteilten Einsatzbeamten entnommen werden können.

Dass die Dienste an Sonn- und Feiertagen aus dienstlichen bzw. öffentlichen Interessen erforderlich waren, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid. Diesem ist zu entnehmen, dass es für die Erfüllung der Spezialaufgaben des Kundenteams erforderlich ist, eine bedarfsorientierte Dienstplanung vorzunehmen. Insbesondere bei Drittlandsflügen am XXXX , aber auch ansonsten seien risikoorientiert auch an Sonn- und Feiertagen XXXX durchzuführen. Zusätzlich führt die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage mit Verweis auf die Verordnung 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union sowie § 6 ZollR-DG ergänzend aus, dass im Speziellen zur Erfüllung der den Bediensteten zugewiesenen Aufgaben eine Kontrolle auch an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen sei, weil der Reiseverkehr auch an diesen Tagen stattfinde.Dass die Dienste an Sonn- und Feiertagen aus dienstlichen bzw. öffentlichen Interessen erforderlich waren, um den Betrieb aufrechtzuerhalten, ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid. Diesem ist zu entnehmen, dass es für die Erfüllung der Spezialaufgaben des Kundenteams erforderlich ist, eine bedarfsorientierte Dienstplanung vorzunehmen. Insbesondere bei Drittlandsflügen am römisch XXXX , aber auch ansonsten seien risikoorientiert auch an Sonn- und Feiertagen römisch XXXX durchzuführen. Zusätzlich führt die belangte Behörde in der Beschwerdevorlage mit Verweis auf die Verordnung 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union sowie Paragraph 6, ZollR-DG ergänzend aus, dass im Speziellen zur Erfüllung der den Bediensteten zugewiesenen Aufgaben eine Kontrolle auch an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen sei, weil der Reiseverkehr auch an diesen Tagen stattfinde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Materiengesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lautet auszugsweise wie folgt:

Dienstplan

§ 48. (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.Paragraph 48, (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.

(2a) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(3) - (4) […]

(5) Ist im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(6) […]

3.2. Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 – GehG) lautet auszugsweise wie folgt:

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

§ 17. (1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte gemäß § 68 Abs. 4 BDG 1979 zum Dienst herangezogen wird.Paragraph 17, (1) Soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 16, eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte gemäß Paragraph 68, Absatz 4, BDG 1979 zum Dienst herangezogen wird.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 16 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 16, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.

(Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 2 Z 4, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

[…]

3.3. Im gegenständlichen Fall leistete der Beschwerdeführer seinen Dienst im maßgeblichen Zeitraum nach einem Normaldienstplan, wobei die Wochendienstzeit unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt wurde (vgl. § 48 BDG 1979, insbesondere Satz 2). Aus dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen war bis Ende April 2023 durchgehend zur Aufrechterhaltung des Betriebes auch eine Dienstverrichtung an Sonntagen bzw. großteils auch an gesetzlichen Feiertagen vorgesehen.3.3. Im gegenständlichen Fall leistete der Beschwerdeführer seinen Dienst im maßgeblichen Zeitraum nach einem Normaldienstplan, wobei die Wochendienstzeit unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt wurde vergleiche Paragraph 48, BDG 1979, insbesondere Satz 2). Aus dienstlichen oder sonstigen öffentlichen Interessen war bis Ende April 2023 durchgehend zur Aufrechterhaltung des Betriebes auch eine Dienstverrichtung an Sonntagen bzw. großteils auch an gesetzlichen Feiertagen vorgesehen.

Aus § 48 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979 ist abzuleiten, dass für die Einbeziehung der Sonn- und gesetzlichen Feiertage zwingende dienstliche oder sonstige dienstliche Interessen gegeben sein müssen. Diese Bestimmung gilt für alle Formen der Dienstpläne. Die belangte Behörde hat im verfahrensgegenständlichen Bescheid hinreichend deren Vorliegen dargetan, indem sie zur Spezialisierung des Teams und der bedarfsorientierten Dienstplanung ausführte. In der Beschwerdevorlage, zu der dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt wurde, führt die belangte Behörde weiters aus, dass es zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und zur Vollziehung der gesetzlichen Aufgaben nach Art. 4 der Verordnung 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union iVm § 6 ZollR-DG gerade im Bereich des Reiseverkehrs und der XXXX auf den Hauptverkehrswegen immanent sei, auch außerhalb der Amtsstunden und somit auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Dienste zu planen.Aus Paragraph 48, Absatz 2, letzter Satz BDG 1979 ist abzuleiten, dass für die Einbeziehung der Sonn- und gesetzlichen Feiertage zwingende dienstliche oder sonstige dienstliche Interessen gegeben sein müssen. Diese Bestimmung gilt für alle Formen der Dienstpläne. Die belangte Behörde hat im verfahrensgegenständlichen Bescheid hinreichend deren Vorliegen dargetan, indem sie zur Spezialisierung des Teams und der bedarfsorientierten Dienstplanung ausführte. In der Beschwerdevorlage, zu der dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt wurde, führt die belangte Behörde weiters aus, dass es zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs und zur Vollziehung der gesetzlichen Aufgaben nach Artikel 4, der Verordnung 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union in Verbindung mit Paragraph 6, ZollR-DG gerade im Bereich des Reiseverkehrs und der römisch XXXX auf den Hauptverkehrswegen immanent sei, auch außerhalb der Amtsstunden und somit auch an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen Dienste zu planen.

Nach dem Wortlaut und Zweck des § 48 Abs. 5 BDG 1979 kann es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs keinem Zweifel unterliegen, dass sich der im ersten Satz verwendetet Begriff „regelmäßig“ auf die aus zwingenden dienstlichen Interessen abgeleitete Notwendigkeit, an dieser Dienstelle an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen Dienst zu verrichten, bezieht und die Einführung des kontinuierlichen Schicht- und Wechseldienstplanes nicht die regelmäßige Einteilung der betroffenen Beamten voraussetzt (VwGH 26.05.1999, 94/12/0299). Dabei ist der Begriff „regelmäßig“ für alle Formen von Dienstplänen gleich auszulegen. Weiters setzt dies nicht die Heranziehung eines einzelnen Beamten zu Sonn- und Feiertagsdiensten voraus. Vielmehr ist allein maßgeblich, ob aufgrund der Tatsache, dass an der Dienststelle ein Sonn- und Feiertagsbetrieb aufrechterhalten wurde, regelmäßig von Beamten dieser Dienststelle aufgrund des für sie geltenden Dienstplanes Sonn- und Feiertagsdienst zu verrichten war (vgl. VwGH 04.09.2014, 2013/12/0223).Nach dem Wortlaut und Zweck des Paragraph 48, Absatz 5, BDG 1979 kann es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs keinem Zweifel unterliegen, dass sich der im ersten Satz verwendetet Begriff „regelmäßig“ auf die aus zwingenden dienstlichen Interessen abgeleitete Notwendigkeit, an dieser Dienstelle an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen Dienst zu verrichten, bezieht und die Einführung des kontinuierlichen Schicht- und Wechseldienstplanes nicht die regelmäßige Einteilung der betroffenen Beamten voraussetzt (VwGH 26.05.1999, 94/12/0299). Dabei ist der Begriff „regelmäßig“ für alle Formen von Dienstplänen gleich auszulegen. Weiters setzt dies nicht die Heranziehung eines einzelnen Beamten zu Sonn- und Feiertagsdiensten voraus. Vielmehr ist allein maßgeblich, ob aufgrund der Tatsache, dass an der Dienststelle ein Sonn- und Feiertagsbetrieb aufrechterhalten wurde, regelmäßig von Beamten dieser Dienststelle aufgrund des für sie geltenden Dienstplanes Sonn- und Feiertagsdienst zu verrichten war vergleiche VwGH 04.09.2014, 2013/12/0223).

Anhand der von der belangten Behörde vorgelegten Dienstpläne ist klar ersichtlich, dass an der Dienststelle regelmäßig, über einen Zeitraum von fast zwei Jahren, von Bediensteten Sonn- und Feiertagsdienst zu verrichten war und davon nur gelegentlich – wie festgestellt – Ausnahmen gemacht wurden (siehe zum Begriff „regelmäßig“ zu einer anderen Bestimmung des GehG, VwGH 13.03.2002, 98/12/0199). Insofern kann der vom Beschwerdeführer idR ein Mal pro Monat turnusmäßig zu leistende Dienst an einem Sonn- bzw. Feiertag, den dieser – abgesehen von Urlaubs- und Krankenstandszeiten auch regelmäßig versehen hat – nicht als außerdienstplanmäßig angesehen werden. Dem Beschwerdeführer wurde für diese regelmäßig einmal im Monat zu erbringenden Dienste eine Ersatzruhezeit gewährt (vgl § 48 Abs. 5 BDG 1979) und sind diese Dienste daher entsprechend dem Dienstplan als Werktagsdienst zu sehen (siehe dazu auch VwGH 04.09.2014, 2013/12/0223: § 48 Abs. 5 erster Satz BDG 1979 setzt nicht das Vorliegen von Schicht- oder Wechseldienst voraus, maßgeblich ist vielmehr allein, dass „im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig“ an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten ist.).Anhand der von der belangten Behörde vorgelegten Dienstpläne ist klar ersichtlich, dass an der Dienststelle regelmäßig, über einen Zeitraum von fast zwei Jahren, von Bediensteten Sonn- und Feiertagsdienst zu verrichten war und davon nur gelegentlich – wie festgestellt – Ausnahmen gemacht wurden (siehe zum Begriff „regelmäßig“ zu einer anderen Bestimmung des GehG, VwGH 13.03.2002, 98/12/0199). Insofern kann der vom Beschwerdeführer idR ein Mal pro Monat turnusmäßig zu leistende Dienst an einem Sonn- bzw. Feiertag, den dieser – abgesehen von Urlaubs- und Krankenstandszeiten auch regelmäßig versehen hat – nicht als außerdienstplanmäßig angesehen werden. Dem Beschwerdeführer wurde für diese regelmäßig einmal im Monat zu erbringenden Dienste eine Ersatzruhezeit gewährt vergleiche Paragraph 48, Absatz 5, BDG 1979) und sind diese Dienste daher entsprechend dem Dienstplan als Werktagsdienst zu sehen (siehe dazu auch VwGH 04.09.2014, 2013/12/0223: Paragraph 48, Absatz 5, erster Satz BDG 1979 setzt nicht das Vorliegen von Schicht- oder Wechseldienst voraus, maßgeblich ist vielmehr allein, dass „im Rahmen eines Dienstplanes regelmäßig“ an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten ist.).

3.4. Soweit der Beschwerdeführer auf seine früheren Dienstpläne verweist, ist daraus für den verfahrensgegenständlichen Fall nichts gewonnen, weil dies einen anders gelagerten Sachverhalt betrifft. Die Umstellung des Dienstplanes kam im Zuge der Umstellung innerhalb der Dienststelle, davon umfasst war auch eine Änderung der Aufgaben. Dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Insofern war der neue Dienstplan seit dieser Umstrukturierung neu zu beurteilen.

Insofern er vorbringt, dass an der XXXX XXXX keine regelmäßigen Dienste, einschließlich Sonn- und Feiertagsdienste, geplant oder durchgeführt werden würden, da die Reisendenabfertigung nur anlassbezogen und stundenweise erfolge, ist zu entgegnen, dass eine Durchsicht der Dienstpläne des gesamten Teams das Gegenteil ergeben hat und sehr wohl regelmäßig vom Team Sonn- und Feiertagsdienste erbracht wurden. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dabei nicht zwingend an Sonn- und Feiertagen nur ein Einsatz betreffend den Reiseverkehr am XXXX durchzuführen war, sondern etwa auch andere Schwerpunkte, beispielsweise im Güterverkehr, an Sonntagen gesetzt und diesbezüglich Dienst versehen wurden. Dabei ist der Einsatzort auch nicht auf den XXXX beschränkt (siehe etwa den Einsatz- und Kontrollplan für den Sonntag, 07.05.2023).Insofern er vorbringt, dass an der römisch XXXX römisch XXXX keine regelmäßigen Dienste, einschließlich Sonn- und Feiertagsdienste, geplant oder durchgeführt werden würden, da die Reisendenabfertigung nur anlassbezogen und stundenweise erfolge, ist zu entgegnen, dass eine Durchsicht der Dienstpläne des gesamten Teams das Gegenteil ergeben hat und sehr wohl regelmäßig vom Team Sonn- und Feiertagsdienste erbracht wurden. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dabei nicht zwingend an Sonn- und Feiertagen nur ein Einsatz betreffend den Reiseverkehr am römisch XXXX durchzuführen war, sondern etwa auch andere Schwerpunkte, beispielsweise im Güterverkehr, an Sonntagen gesetzt und diesbezüglich Dienst versehen wurden. Dabei ist der Einsatzort auch nicht auf den römisch XXXX beschränkt (siehe etwa den Einsatz- und Kontrollplan für den Sonntag, 07.05.2023).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien in den Monaten August und September 2023 keine einzigen Sonn- und Feiertagdienste geplant und eingeteilt worden, ist anzumerken, dass dies nicht nur auf den Beschwerdeführer, sondern auf das gesamte Team zutraf. Insofern hat der Beschwerdeführer, der in diesem Zeitraum keine Dienste an Sonn- und Feiertagen verrichtet hat, auch keinen Anspruch auf Sonn- und Feiertagsvergütung. Dies ändert im Übrigen jedoch nichts daran, dass zuvor regelmäßig von Beamten der Dienststelle aufgrund des für sie geltenden Dienstplanes Sonn- und Feiertagsdienste zu verrichten waren und diese als Werktagsdienst zu sehen waren. Sofern er vermeinte, in den Wintermonaten würden kaum Flüge über den XXXX abgefertigt, ist anzuführen, dass nach den Dienstplänen für die verfahrensgegenständlichen Monate November 2021 bis Jänner 2022 bzw. November 2022 bis Jänner 2023 durchgehend Dienste auch am Sonntag vorgesehen waren, wie den vorgelegten Dienstplänen für das gesamte Team zu entnehmen ist.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien in den Monaten August und September 2023 keine einzigen Sonn- und Feiertagdienste geplant und eingeteilt worden, ist anzumerken, dass dies nicht nur auf den Beschwerdeführer, sondern auf das gesamte Team zutraf. Insofern hat der Beschwerdeführer, der in diesem Zeitraum keine Dienste an Sonn- und Feiertagen verrichtet hat, auch keinen Anspruch auf Sonn- und Feiertagsvergütung. Dies ändert im Übrigen jedoch nichts daran, dass zuvor regelmäßig von Beamten der Dienststelle aufgrund des für sie geltenden Dienstplanes Sonn- und Feiertagsdienste zu verrichten waren und diese als Werktagsdienst zu sehen waren. Sofern er vermeinte, in den Wintermonaten würden kaum Flüge über den römisch XXXX abgefertigt, ist anzuführen, dass nach den Dienstplänen für die verfahrensgegenständlichen Monate November 2021 bis Jänner 2022 bzw. November 2022 bis Jänner 2023 durchgehend Dienste auch am Sonntag vorgesehen waren, wie den vorgelegten Dienstplänen für das gesamte Team zu entnehmen ist.

3.5. Die belangte Behörde hat gesamt betrachtet den Antrag des Beschwerdeführers betreffend Sonn- und Feiertagsvergütung zu Recht abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Erörterung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

Nach Art. 6 Abs. 1 EMRK kann die Verhandlungspflicht nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen nicht für übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt.Nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK kann die Verhandlungspflicht nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen nicht für übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall erfüllt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich, wie unter Punkt 3.3. dargestellt, bereits mit der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage der „Regelmäßigkeit“ iSd § 48 BDG 1979 befasst. Es handelt sich nicht um komplexe Rechtsfragen.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich, wie unter Punkt 3.3. dargestellt, bereits mit der verfahrensgegenständlichen Rechtsfrage der „Regelmäßigkeit“ iSd Paragraph 48, BDG 1979 befasst. Es handelt sich nicht um komplexe Rechtsfragen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben näher angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dienstplan Dienstzeit Ersatzruhezeiten öffentlich-rec
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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