TE Vwgh Beschluss 1995/6/27 94/07/0137

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §120;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache des Dipl. Ing. V in L, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1994, Zl. 512.885/04-I 5/94, betreffend Enthebung von der Betrauung mit der wasserrechtlichen Aufsicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der seinerzeit zum Bauaufsichtsorgan im Sinne des § 120 WRG 1959 bestellte Beschwerdeführer im Instanzenzug von dieser Funktion entbunden.

In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer die Bescheidaufhebung mit der Erklärung, durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiven Recht auf Erhaltung seiner rechtlich geschützten Position als wasserrechtliches Bauaufsichtsorgan und in seinen Verfahrensrechten verletzt zu sein.

Die belangte Behörde hat unter Aktenvorlage in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdefall gleicht in der für die Beurteilung der Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung dieser Beschwerde entscheidenden Rechtsfrage gänzlich jenem Fall, in welchem der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Beschluß vom heutigen Tage, 94/07/0102, die Beschwerde desselben Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. Es genügt demnach, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 43 Abs. 8 VwGG auf die Begründung des genannten Beschlusses zu verweisen.

Aus den dort genannten Gründen war auch die vorliegende Beschwerde mangels Berechtigung des Beschwerdeführers zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung (§ 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG) zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070137.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten