TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/24 W239 2281057-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.06.2024
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Entscheidungsdatum

24.06.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W239 2281057-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 03.10.2022, ZI. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 03.10.2022, ZI. römisch XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 28.04.2021 schriftlich durch ihre damalige Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), sowie am 24.11.2021 persönlich unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005.1. Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 28.04.2021 schriftlich durch ihre damalige Vertretung, das Österreichische Rote Kreuz (ÖRK), sowie am 24.11.2021 persönlich unter Verwendung der vorgesehenen Befragungsformulare bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (ÖB Damaskus) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Als Bezugsperson wurde dabei XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.02.2021, Zl. XXXX , der Status eines Asylberechtigen zuerkannte wurde.Als Bezugsperson wurde dabei römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.02.2021, Zl. römisch XXXX , der Status eines Asylberechtigen zuerkannte wurde.

Zusammen mit dem Antrag wurden der syrische Reisepass, Auszüge aus dem Personenstands- und Familienregister und die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin [alles ausgestellt am 10.10.2021] vorgelegt. Zudem wurde eine Heiratsurkunde des Standesamtes [ausgestellt am 07.06.2021], eine Heiratsbestätigung vom Scharia-Gericht in XXXX [datiert mit 01.01.2018] sowie ein Familienausweis in Vorlage gebracht.Zusammen mit dem Antrag wurden der syrische Reisepass, Auszüge aus dem Personenstands- und Familienregister und die Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin [alles ausgestellt am 10.10.2021] vorgelegt. Zudem wurde eine Heiratsurkunde des Standesamtes [ausgestellt am 07.06.2021], eine Heiratsbestätigung vom Scharia-Gericht in römisch XXXX [datiert mit 01.01.2018] sowie ein Familienausweis in Vorlage gebracht.

Der herangezogene Dokumentenberater vermerkte hinsichtlich der vorgelegten Heiratsurkunde: „Der auf dem Originaldokument angebrachte Stempel sowie die Unterschrift des syrischen Außenministeriums wurde vor der Personalisierung angebracht.“

2. Am 20.07.2022 fand eine Paralleleinvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson statt, in der umfassende Fragen zur ins Treffen geführten Eheschließung gestellte wurden.

3. In der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 23.09.2022 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin eine Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da sich im Zuge der durchgeführten Paralleleinvernahme massive Widersprüche ergeben hätten, weshalb nicht von einer aufrechten Ehe mit der Bezugsperson ausgegangen werde. 3. In der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 23.09.2022 führte das BFA im Wesentlichen aus, dass betreffend die Beschwerdeführerin eine Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da sich im Zuge der durchgeführten Paralleleinvernahme massive Widersprüche ergeben hätten, weshalb nicht von einer aufrechten Ehe mit der Bezugsperson ausgegangen werde.

Näher führte das BFA in seiner Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 vom selben Tag aus: Hinsichtlich der vorgelegten Heiratsurkunde sei vom Dokumentenberater festgestellt worden, dass der auf dem Originaldokument der Heiratsurkunde angebrachte Stempel sowie die Unterschrift des syrischen Außenministeriums vor der Personalisierung angebracht worden sei. Dazu sei angemerkt, dass es in Syrien möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erlangen. Aufgrund dessen sei eine Paralleleinvernahme durchgeführt worden. Die Paralleleinvernahme habe massive Widersprüche zu Tage gefördert. So habe die Bezugsperson angegeben, Syrien im November 2018 zu Fuß verlassen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe jedoch angegeben, sie habe von 2018 bis 2019 mit ihrem Mann gemeinsam gelebt. Hinsichtlich des Lebensalters zum Zeitpunkt der Eheschließung sei die Beschwerdeführerin ihren Angaben folgend 18 Jahre und ihr Mann 19 Jahre alt gewesen. Die Bezugsperson habe hingegen angegeben, dass die Beschwerdeführerin 17 Jahre und die Bezugsperson selbst 18 Jahre alt gewesen sei. Auch hinsichtlich der bei der Hochzeitsfeier anwesenden Personen seien unterschiedliche Angaben gemacht worden. Betreffend die Bekleidung zur Hochzeit habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie selbst habe ein schwarzes Kleid und ihr Mann habe einen schwarzen Anzug getragen. Die Bezugsperson hingegen habe angegeben, eine schwarze Hose und ein weißes Hemd getragen zu haben. Die Frau habe ein rosa Kleid getragen, was jedoch später derart korrigiert worden sei, dass das Kleid der Frau rot, rosa oder schwarz mit weiß gewesen sei. Zu etwaigen Geschenken habe die Beschwerdeführerin angegeben, keine Geschenke zur Hochzeit bekommen zu haben, wohingegen die Bezugsperson angegeben habe, die Frau habe Goldschmuck bekommen, und zwar eine Halskette und einen Ring. Auf die Frage, was sie am Tag der Hochzeit gemacht hätten, seien unterschiedliche Angaben gemacht worden. So habe es nach den Angaben der Bezugsperson keine Feier gegeben; sie hätten Obst und Süßigkeiten gegessen. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie noch am selben Tag zu den Eltern ihres Mannes gezogen. Ihren Angaben folgend habe sie dann bei den Eltern ihres Mannes in XXXX auch gemeinsam mit diesen und den zwei Schwestern der Bezugsperson gewohnt. Die Bezugsperson hingegen habe angegeben, mit der Beschwerdeführerin gemeinsam und zusammen mit der Großmutter und der Tante mütterlicherseits im Haus der Großmutter gelebt zu haben. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie die Bezugsperson am 17.03.2017 kennengelernt, wohingegen die Bezugsperson angegeben habe, die Beschwerdeführerin Ende 2017 kennengelernt zu haben.Näher führte das BFA in seiner Stellungnahme nach Paragraph 35, AsylG 2005 vom selben Tag aus: Hinsichtlich der vorgelegten Heiratsurkunde sei vom Dokumentenberater festgestellt worden, dass der auf dem Originaldokument der Heiratsurkunde angebrachte Stempel sowie die Unterschrift des syrischen Außenministeriums vor der Personalisierung angebracht worden sei. Dazu sei angemerkt, dass es in Syrien möglich sei, jegliches Dokument mit jedem nur erdenklichen Inhalt zu erlangen. Aufgrund dessen sei eine Paralleleinvernahme durchgeführt worden. Die Paralleleinvernahme habe massive Widersprüche zu Tage gefördert. So habe die Bezugsperson angegeben, Syrien im November 2018 zu Fuß verlassen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe jedoch angegeben, sie habe von 2018 bis 2019 mit ihrem Mann gemeinsam gelebt. Hinsichtlich des Lebensalters zum Zeitpunkt der Eheschließung sei die Beschwerdeführerin ihren Angaben folgend 18 Jahre und ihr Mann 19 Jahre alt gewesen. Die Bezugsperson habe hingegen angegeben, dass die Beschwerdeführerin 17 Jahre und die Bezugsperson selbst 18 Jahre alt gewesen sei. Auch hinsichtlich der bei der Hochzeitsfeier anwesenden Personen seien unterschiedliche Angaben gemacht worden. Betreffend die Bekleidung zur Hochzeit habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie selbst habe ein schwarzes Kleid und ihr Mann habe einen schwarzen Anzug getragen. Die Bezugsperson hingegen habe angegeben, eine schwarze Hose und ein weißes Hemd getragen zu haben. Die Frau habe ein rosa Kleid getragen, was jedoch später derart korrigiert worden sei, dass das Kleid der Frau rot, rosa oder schwarz mit weiß gewesen sei. Zu etwaigen Geschenken habe die Beschwerdeführerin angegeben, keine Geschenke zur Hochzeit bekommen zu haben, wohingegen die Bezugsperson angegeben habe, die Frau habe Goldschmuck bekommen, und zwar eine Halskette und einen Ring. Auf die Frage, was sie am Tag der Hochzeit gemacht hätten, seien unterschiedliche Angaben gemacht worden. So habe es nach den Angaben der Bezugsperson keine Feier gegeben; sie hätten Obst und Süßigkeiten gegessen. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie noch am selben Tag zu den Eltern ihres Mannes gezogen. Ihren Angaben folgend habe sie dann bei den Eltern ihres Mannes in römisch XXXX auch gemeinsam mit diesen und den zwei Schwestern der Bezugsperson gewohnt. Die Bezugsperson hingegen habe angegeben, mit der Beschwerdeführerin gemeinsam und zusammen mit der Großmutter und der Tante mütterlicherseits im Haus der Großmutter gelebt zu haben. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie die Bezugsperson am 17.03.2017 kennengelernt, wohingegen die Bezugsperson angegeben habe, die Beschwerdeführerin Ende 2017 kennengelernt zu haben.

4. Mit Schreiben vom 23.09.2022 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihr wurde mitgeteilt, dass seitens des BFA eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose eingelangt sei und wurde ihr diese gleichzeitig übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter zu Beweis stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

5. Von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme wurde kein Gebrauch gemacht.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.10.2022 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.10.2022 wies die ÖB Damaskus den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.

Begründend wurde im Wesentlichen auf die Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 und die Stellungnahme gemäß § 35 AsylG 2005 des BFA jeweils vom 23.09.2022 verwiesen und festgehalten, dass diesbezüglich seitens der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben worden sei, sodass aufgrund der Aktenlagen zu entscheiden gewesen sei.Begründend wurde im Wesentlichen auf die Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 und die Stellungnahme gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 des BFA jeweils vom 23.09.2022 verwiesen und festgehalten, dass diesbezüglich seitens der Beschwerdeführerin keine Stellungnahme abgegeben worden sei, sodass aufgrund der Aktenlagen zu entscheiden gewesen sei.

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den nunmehrigen Vertreter, Dr. Gregor KLAMMER, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.10.2022, in der zusammengefasst geltend gemacht wurde, dass die Behörde aufgrund der Ermittlungsergebnisse zu einer falschen Feststellung gelange. Dabei habe die Behörde übersehen, dass - wie sich auch aus den vorgelegten Unterlagen ergebe - die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am 01.01.2018 durch ein Scharia-Gericht bestätigt worden sei und sohin die Ehe seit diesem Zeitpunkt jedenfalls bestehe. Der Beschwerdeführerin sei daher gemäß § 35 AsylG 2005 ohne weiteres ein Visum zu erteilen. Ferner sei unstrittig, dass der Bezugsperson in Österreich der Asylstatus zukomme. Da die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe, sei die Beschwerdeführerin zur Einreise berechtigt. Sowohl die Angaben der Bezugsperson vor dem BFA als auch die in Vorlage gebrachten Unterlagen würden eine aufrechte Ehe vor der Einreise der Bezugsperson nachweisen. Auch stehe fest, dass diese Ehe nach wie vor aufrecht sei.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den nunmehrigen Vertreter, Dr. Gregor KLAMMER, fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 30.10.2022, in der zusammengefasst geltend gemacht wurde, dass die Behörde aufgrund der Ermittlungsergebnisse zu einer falschen Feststellung gelange. Dabei habe die Behörde übersehen, dass - wie sich auch aus den vorgelegten Unterlagen ergebe - die Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson am 01.01.2018 durch ein Scharia-Gericht bestätigt worden sei und sohin die Ehe seit diesem Zeitpunkt jedenfalls bestehe. Der Beschwerdeführerin sei daher gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 ohne weiteres ein Visum zu erteilen. Ferner sei unstrittig, dass der Bezugsperson in Österreich der Asylstatus zukomme. Da die Ehe bereits vor der Einreise der Bezugsperson bestanden habe, sei die Beschwerdeführerin zur Einreise berechtigt. Sowohl die Angaben der Bezugsperson vor dem BFA als auch die in Vorlage gebrachten Unterlagen würden eine aufrechte Ehe vor der Einreise der Bezugsperson nachweisen. Auch stehe fest, dass diese Ehe nach wie vor aufrecht sei.

Auf die in der Stellungnahme des BFA aufgezeigten Ungereimtheiten wurde in der Beschwerde inhaltlich nicht eingegangen. Beantragt wurde aber die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

8. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.

9. Mit Schreiben vom 16.10.2023 teilte die ursprüngliche Vertretung der Beschwerdeführerin (das ÖRK) mit, dass die erteilte Vollmacht zurückgezogen werde.

10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 08.11.2023, eingelangt am 13.11.2023, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

11. Mit Schriftsatz vom 23.05.2024 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren Vertreter einen Fristsetzungsantrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 28.04.2021 schriftlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Am 24.11.2021 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der ÖB Damaskus vor.Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 28.04.2021 schriftlich bei der ÖB Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Am 24.11.2021 sprach die Beschwerdeführerin persönlich bei der ÖB Damaskus vor.

Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des BFA vom 05.02.2021, ZI. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.Als Bezugsperson wurde der vermeintliche Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Syrien, genannt, dem mit Bescheid des BFA vom 05.02.2021, ZI. römisch XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war.

Der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Ausreise konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden. Gravierende Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson zur ins Treffen geführten Eheschließung konnten nicht ausgeräumt werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Person der Beschwerdeführerin und hinsichtlich der gegenständlichen Antragstellung ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Damaskus.

Die Feststellungen zur Bezugsperson, zum in Österreich geführten Asylverfahren und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 05.02.2021, ZI. XXXX .Die Feststellungen zur Bezugsperson, zum in Österreich geführten Asylverfahren und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich ebenfalls aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Bescheid des BFA vom 05.02.2021, ZI. römisch XXXX .

Dass der Beweis des Vorliegens einer Ehe bzw. eines rechtlich relevanten Verwandtschaftsverhältnisses der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson vor deren Ausreise im gegenständlichen Verfahren nicht erbracht werden konnte, gründet sich zum einen darauf, dass die vorgelegte Heiratsurkunde des syrischen Standesamtes vom 07.06.2021 aufgrund der vom Dokumentenberater aufgezeigten Mangelhaftigkeit keine tatsächliche Registrierung der behaupteten Eheschließung am 01.01.2018 nachzuweisen vermag, und zum anderen darauf, dass die Angaben der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson in zentralen Punkten widersprüchlich und nicht nachvollziehbar waren.

Zunächst ist auf die in Vorlage gebrachten Dokumente einzugehen: Der hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Einreiseantrags hinzugezogene Dokumentenberater vermerkte zur vorgelegten Heiratsurkunde des syrischen Standesamtes vom 07.06.2021, dass die darauf angebrachten Stempel und die Unterschrift bereits vor der Personalisierung des Dokuments angefertigt wurden. Somit ist davon auszugehen, dass die Registrierung nicht korrekt vorgenommen wurde und daher - nach syrischem Recht, welches im gegenständlichen Fall maßgeblich ist - keine Rechtsfolgen auslösen kann. Zum syrischen Eherecht ist notorisch, dass erst durch die Registrierung der Eheschließung diese rechtlich anerkannt wird [bezogen wird das Amtswissen aus der einschlägigen ACCORD-Anfragebeantwortung vom 04.02.2019 zum Thema „Anfragebeantwortung zu Syrien: Behörden zur Registrierung von Ehen: Fristen, Anwesenheitserfordernisse, VertreterInnen, Vollmacht, Heilung von Mängeln“]. Damit im Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass syrischen Urkunden aufgrund des Umstandes, dass diese in Syrien schon anhand von schlichten Aussagen und Behauptungen einer Person allein ausgestellt werden, generell nur eine geringe Beweiskraft zukommt.

In Anbetracht der Tatsache, dass sich im gegenständlichen Verfahren aufgrund der vorgelegten Urkunden massive Zweifel an einer aufrechten und vor der Einreise der Bezugsperson geschlossenen Ehe ergaben, wurde eine Paralleleinvernahme der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson veranlasst. Die grob widersprüchlichen Antworten der Beteiligten lässt insgesamt nur den Schluss zu, dass diese versuchten, eine im Nachhinein konstruierte Geschichte vorzutragen, wobei tatsächlich in Syrien keine Ehe geschlossen wurde, andernfalls wären die Aussagen zu diesem behaupteten Ereignis nicht derart unterschiedlich ausgefallen.

So gab die Beschwerdeführerin an, von 2018 bis 2019 gemeinsam mit ihrem Mann gelebt zu haben, wohingegen die Bezugsperson angab, bereits 2018 illegal aus Syrien ausgereist zu sein. Ein Zusammenleben über das Jahr 2018 hinaus ist daher rein denklogisch nicht möglich.

Zudem gab die Beschwerdeführerin an, zum Zeitpunkt der Eheschließung 18 Jahre alt gewesen zu sein. Dies steht nicht im Einklang mit den vorgelegten Urkunden; demnach müsste sie zum Zeitpunkt der behaupteten Eheschließung am 01.01.2018 17 Jahre alt gewesen sein. Weiter gab sie an, dass ihr Mann 19 Jahre alt gewesen sei. Die Bezugsperson hingegen gab dazu an, bei der Eheschließung 18 Jahre alt gewesen zu sein; die Beschwerdeführerin sei 17 Jahre alt gewesen. Die Aussagen der Beteiligten sind somit widersprüchlich und nur die Aussagen der Bezugsperson decken sich mit den vorgelegten Unterlagen.

Ferner wurden auch hinsichtlich der bei der behaupteten Hochzeit anwesenden Personen unterschiedliche Angaben gemacht. Die Beschwerdeführerin gab an, von ihrer Seite seien folgende Personen dabei gewesen: „Meine Familie, meine Mutter und mein Vater.“ Die Bezugsperson gab zu den Anwesenden von Seiten der Beschwerdeführerin an: „Die Eltern meiner Frau waren auch dabei und die Schwestern meiner Frau. (…) Die Familie des Onkels meiner Frau väterlicherseits.“ Die angeblich anwesende Familie des Onkels väterlicherseits wurde von der Beschwerdeführerin somit nicht erwähnt. Zu den Anwesenden auf Seiter der Bezugsperson hielt die Beschwerdeführerin fest: „Sein Onkel und die Cousins väterlicherseits. (…) Die Mutter und der Vater der Familie meines Ehemanns und die Schwester meines Ehemanns waren anwesend.“ Die Bezugsperson hingegen hielt zu ihrer eigenen Seite fest: „Meine gesamte Familie war anwesend, außer zwei meiner Brüder, welche im Irak sind. Die Familie meiner zwei Onkeln väterlicherseits. (…) Meine Tanten mütterlicherseits. Meine Großmutter und auch Nachbarn.“ Die angeblich anwesenden Tanten der Bezugsperson, die Großmutter der Bezugsperson und die Nachbarn wurden von der Beschwerdeführerin jedoch mit keinem Wort erwähnt. Hätte eine derartige Feier wirklich stattgefunden, wäre davon auszugehen, dass die Beteiligten noch wissen, wer konkret unter den Gästen war.

Betreffend die Bekleidung zur Hochzeit gab die Beschwerdeführerin an, sie selbst habe ein schwarzes Kleid und ihr Mann habe einen schwarzen Anzug getragen. Die Bezugsperson hingegen gab an, eine schwarze Hose und ein weißes Hemd getragen zu haben. Die Braut habe ein rosa Kleid getragen; später wurde dies dahingehend korrigiert, dass das Kleid rot, rosa oder schwarz mit weiß gewesen sei. Unter der Annahme, dass eine Eheschließung für die Beteiligten zumeist ein freudiges und einschneidendes Erlebnis darstellt, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Bezugsperson nicht einmal angeben konnte, wie das Kleid der Braut aussah. Rot, rosa, schwarz und weiß sind zudem nicht einmal ansatzweise ähnliche Farbtöne.

Hinsichtlich etwaiger Hochzeitsgeschenke gab die Beschwerdeführerin ausdrücklich an, keine Geschenke erhalten zu haben. Demgegenüber erklärte die Bezugsperson, der Beschwerdeführerin eine Halskette und einen Ring geschenkt zu haben. Die Beschwerdeführerin habe also Goldschmuck bekommen. Auch hier lässt sich nicht erklären, warum die Beschwerdeführerin bei der Befragung nichts mehr von ihren Geschenken wusste. Hätte sie tatsächlich anlässlich der Hochzeit welche bekommen, wäre ihr das wohl in Erinnerung geblieben. Einmal mehr zeigt sich in den widersprüchlichen Aussagen, dass hier versucht wurde, eine Geschichte zu präsentieren, die tatsächlich so nie stattgefunden hat.

Auch hinsichtlich der Geschehnisse nach der Hochzeit bzw. hinsichtlich der Wohnorte wurden unterschiedliche Angaben gemacht. So habe es nach den Angaben der Bezugsperson keine Feier gegeben und seien lediglich Obst und Süßigkeiten gegessen worden. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie noch am selben Tag zu den Eltern ihres Mannes gezogen. Ihren Angaben folgend habe sie dann bei den Eltern ihres Mannes in XXXX auch gemeinsam mit diesen und den zwei Schwestern der Bezugsperson gewohnt. Die Bezugsperson hingegen gab an, mit der Beschwerdeführerin gemeinsam und zusammen mit der Großmutter und der Tante mütterlicherseits im Haus der Großmutter gelebt zu haben. Auch hier ist festzuhalten, dass es sich bei den Ungereimtheiten keineswegs um vernachlässigbare Kleinigkeiten handelt. Es macht einen wesentlichen Unterschied, ob das Haus den Eltern (bzw. Schwiegereltern) oder der Großmutter gehört. Genauso wesentlich ist der Unterschied, ob dort - aus Sicht der Beschwerdeführerin - die Schwiegereltern und zwei Schwägerinnen oder aber die Großmutter und eine Tante des Ehemannes leben.Auch hinsichtlich der Geschehnisse nach der Hochzeit bzw. hinsichtlich der Wohnorte wurden unterschiedliche Angaben gemacht. So habe es nach den Angaben der Bezugsperson keine Feier gegeben und seien lediglich Obst und Süßigkeiten gegessen worden. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin sei sie noch am selben Tag zu den Eltern ihres Mannes gezogen. Ihren Angaben folgend habe sie dann bei den Eltern ihres Mannes in römisch XXXX auch gemeinsam mit diesen und den zwei Schwestern der Bezugsperson gewohnt. Die Bezugsperson hingegen gab an, mit der Beschwerdeführerin gemeinsam und zusammen mit der Großmutter und der Tante mütterlicherseits im Haus der Großmutter gelebt zu haben. Auch hier ist festzuhalten, dass es sich bei den Ungereimtheiten keineswegs um vernachlässigbare Kleinigkeiten handelt. Es macht einen wesentlichen Unterschied, ob das Haus den Eltern (bzw. Schwiegereltern) oder der Großmutter gehört. Genauso wesentlich ist der Unterschied, ob dort - aus Sicht der Beschwerdeführerin - die Schwiegereltern und zwei Schwägerinnen oder aber die Großmutter und eine Tante des Ehemannes leben.

Letztlich konnten die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson nicht einmal den Zeitpunkt des Kennenlernens gleichlautend angeben. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin habe sie die Bezugsperson am 17.03.2013 kennengelernt, wohingegen die Bezugsperson angab, die Beschwerdeführerin Ende 2017 - sohin erst kurz vor der behaupteten Eheschließung - kennengelernt zu haben. Auch in diesem Zusammenhang konnten somit keine gleichlautenden und daher glaubwürdigen Angaben gemacht werden.

An dieser Stelle sei angemerkt, dass die hier und auch vom BFA in der Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 vom 23.09.2022 aufgezeigten Widersprüche in der Paralleleinvernahme von der Beschwerdeführerin weder durch die Übermittlung einer Stellungnahme geklärt wurden - vom Parteiengehör wurde kein Gebrauch gemacht - noch im Beschwerdeschriftsatz vom 31.10.2022 inhaltlich aufgegriffen wurden. Im gesamten Verfahren wurde nicht versucht, die aufgezeigten Widersprüche aufzuklären oder das Vorbringen der behaupteten Eheschließung durch ein weiteres Beweisanbot - wie etwa die Vorlage von entsprechenden Fotos des Brautpaares - zu untermauern. Dass es, wie die Beschwerdeführerin bereits bei der Antragstellung im Formular vermerkte, zur Eheschließung keinerlei Fotos gibt, ist zumindest ungewöhnlich und stellt in Zusammenschau mit den widersprüchlichen Angaben ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Eheschließung in Wahrheit nie vorgenommen wurde.An dieser Stelle sei angemerkt, dass die hier und auch vom BFA in der Stellungnahme nach Paragraph 35, AsylG 2005 vom 23.09.2022 aufgezeigten Widersprüche in der Paralleleinvernahme von der Beschwerdeführerin weder durch die Übermittlung einer Stellungnahme geklärt wurden - vom Parteiengehör wurde kein Gebrauch gemacht - noch im Beschwerdeschriftsatz vom 31.10.2022 inhaltlich aufgegriffen wurden. Im gesamten Verfahren wurde nicht versucht, die aufgezeigten Widersprüche aufzuklären oder das Vorbringen der behaupteten Eheschließung durch ein weiteres Beweisanbot - wie etwa die Vorlage von entsprechenden Fotos des Brautpaares - zu untermauern. Dass es, wie die Beschwerdeführerin bereits bei der Antragstellung im Formular vermerkte, zur Eheschließung keinerlei Fotos gibt, ist zumindest ungewöhnlich und stellt in Zusammenschau mit den widersprüchlichen Angaben ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Eheschließung in Wahrheit nie vorgenommen wurde.

In einer Gesamtbetrachtung sind daher weder die Angaben im Verfahren noch die vorgelegten Beweismittel geeignet, die behauptete Eheschließung am 01.01.2018 zu belegen, sodass das BFA zu Recht davon ausging, dass das behauptete Familienverhältnis nicht nachgewiesen werden konnte und die Beschwerdeführerin nicht als Ehegattin der Bezugsperson iSd § 35 AsylG 2005 betrachtet werden kann. Die aufgezeigten massiven Widersprüche in der Paralleleinvernahme sind in Zusammenschau mit jenem Umstand zu sehen, wonach syrischen Urkunden generell nur eine geringe Beweiskraft zuzumessen ist und zudem in Zusammenhang mit der Entstehung der vorgelegten Heiratsurkunde vom 07.06.2021 seitens des hinzugezogenen Dokumentenberaters Mängel festgestellt wurden.In einer Gesamtbetrachtung sind daher weder die Angaben im Verfahren noch die vorgelegten Beweismittel geeignet, die behauptete Eheschließung am 01.01.2018 zu belegen, sodass das BFA zu Recht davon ausging, dass das behauptete Familienverhältnis nicht nachgewiesen werden konnte und die Beschwerdeführerin nicht als Ehegattin der Bezugsperson iSd Paragraph 35, AsylG 2005 betrachtet werden kann. Die aufgezeigten massiven Widersprüche in der Paralleleinvernahme sind in Zusammenschau mit jenem Umstand zu sehen, wonach syrischen Urkunden generell nur eine geringe Beweiskraft zuzumessen ist und zudem in Zusammenhang mit der Entstehung der vorgelegten Heiratsurkunde vom 07.06.2021 seitens des hinzugezogenen Dokumentenberaters Mängel festgestellt wurden.

Zusammengefasst konnte die Beschwerdeführerin somit nicht unter Beweis stellen, dass sie vor der Ausreise der Bezugsperson aus dem Herkunftsstaat Syrien sowie vor der Einreise nach Österreich eine nach staatlichem Recht gültige Ehe mit dieser geschlossen hatte.

In Anbetracht der Tatsache, dass im gegenständlichen Verfahren eine Eheschließung nicht festgestellt werden konnte, kann auch dahingestellt bleiben, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK bestanden hat. Auch die diesbezüglichen Angaben zum möglichen Zusammenleben waren im Übrigen - wie oben aufgezeigt - widersprüchlich.In Anbetracht der Tatsache, dass im gegenständlichen Verfahren eine Eheschließung nicht festgestellt werden konnte, kann auch dahingestellt bleiben, ob zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK bestanden hat. Auch die diesbezüglichen Angaben zum möglichen Zusammenleben waren im Übrigen - wie oben aufgezeigt - widersprüchlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005) idgF lauten:

„Familienverfahren im Inland

§ 34. (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1.       einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2.       einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2.       einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3.       einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.       dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3.       gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3.       gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1.       dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3.       gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3.       gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4.       dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1.       auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2.       auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3.       im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).3.       im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).

Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35. (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1.       gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1.       gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2.       das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2.       das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3.       im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3.       im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11. (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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