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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EFZGRechtssatz
Aus der Regelung der Höhe des Ersatzanspruchs in § 32 Abs. 3 EpiG mit dem Verweis auf das EFZG unter Einschluss von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung sowie der (vorschussweisen) Auszahlung der Vergütung durch den Dienstgeber lässt sich zwanglos ableiten, dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung ein bereits in Vollzug gesetztes Arbeitsverhältnis vor Augen hatte. Dies ergibt sich nicht zuletzt schon aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, der auf "Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen" abstellt. Auch im Zusammenhang mit einem selbständigen Erwerb hat der VwGH in seiner Judikatur bereits festgehalten, dass die Wendung "durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile" in § 32 Abs. 1 EpiG im Hinblick auf den Begriff "ihres Erwerbes" nicht rein faktisch dahin zu verstehen ist, dass jeglicher Vermögensnachteil, gleich ob er rechtmäßig oder unter Verstoß gegen gesetzliche Normen verdient worden wäre, zu ersetzen ist, sondern das mitzulesende und zugrundeliegende Verständnis enthält, dass es sich um einen Vermögensnachteil aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handeln muss (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214). Auch bei Selbständigen ist daher nicht jeglicher Vermögensnachteil nach § 32 EpiG zu vergüten. In jedem Fall - gleich ob selbständig oder unselbständig - ist Voraussetzung für einen ersatzfähigen Vermögensnachteil das Bestehen eines "Erwerbs", also eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit; im Fall der unselbständigen Erwerberstätigkeit somit eines aufrechten Arbeitsverhältnisses.Aus der Regelung der Höhe des Ersatzanspruchs in Paragraph 32, Absatz 3, EpiG mit dem Verweis auf das EFZG unter Einschluss von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung sowie der (vorschussweisen) Auszahlung der Vergütung durch den Dienstgeber lässt sich zwanglos ableiten, dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung ein bereits in Vollzug gesetztes Arbeitsverhältnis vor Augen hatte. Dies ergibt sich nicht zuletzt schon aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, der auf "Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen" abstellt. Auch im Zusammenhang mit einem selbständigen Erwerb hat der VwGH in seiner Judikatur bereits festgehalten, dass die Wendung "durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile" in Paragraph 32, Absatz eins, EpiG im Hinblick auf den Begriff "ihres Erwerbes" nicht rein faktisch dahin zu verstehen ist, dass jeglicher Vermögensnachteil, gleich ob er rechtmäßig oder unter Verstoß gegen gesetzliche Normen verdient worden wäre, zu ersetzen ist, sondern das mitzulesende und zugrundeliegende Verständnis enthält, dass es sich um einen Vermögensnachteil aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handeln muss (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214). Auch bei Selbständigen ist daher nicht jeglicher Vermögensnachteil nach Paragraph 32, EpiG zu vergüten. In jedem Fall - gleich ob selbständig oder unselbständig - ist Voraussetzung für einen ersatzfähigen Vermögensnachteil das Bestehen eines "Erwerbs", also eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit; im Fall der unselbständigen Erwerberstätigkeit somit eines aufrechten Arbeitsverhältnisses.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090020.L05Im RIS seit
11.07.2024Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024