RS Vwgh 2024/6/18 Ra 2024/09/0020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.06.2024
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

EFZG
EpidemieG 1950 §32 Abs1 idF 2022/I/195
EpidemieG 1950 §32 Abs1 Z1 idF 2022/I/195
EpidemieG 1950 §32 Abs3 idF 2022/I/195
EpidemieG 1950 §32 Abs4 idF 2022/I/195
EpidemieG 1950 §7
VwGG §35 Abs1
VwRallg
  1. VwGG § 35 heute
  2. VwGG § 35 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 35 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 35 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 35 gültig von 05.01.1985 bis 28.02.2013

Rechtssatz

Aus der Regelung der Höhe des Ersatzanspruchs in § 32 Abs. 3 EpiG mit dem Verweis auf das EFZG unter Einschluss von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung sowie der (vorschussweisen) Auszahlung der Vergütung durch den Dienstgeber lässt sich zwanglos ableiten, dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung ein bereits in Vollzug gesetztes Arbeitsverhältnis vor Augen hatte. Dies ergibt sich nicht zuletzt schon aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, der auf "Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen" abstellt. Auch im Zusammenhang mit einem selbständigen Erwerb hat der VwGH in seiner Judikatur bereits festgehalten, dass die Wendung "durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile" in § 32 Abs. 1 EpiG im Hinblick auf den Begriff "ihres Erwerbes" nicht rein faktisch dahin zu verstehen ist, dass jeglicher Vermögensnachteil, gleich ob er rechtmäßig oder unter Verstoß gegen gesetzliche Normen verdient worden wäre, zu ersetzen ist, sondern das mitzulesende und zugrundeliegende Verständnis enthält, dass es sich um einen Vermögensnachteil aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handeln muss (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214). Auch bei Selbständigen ist daher nicht jeglicher Vermögensnachteil nach § 32 EpiG zu vergüten. In jedem Fall - gleich ob selbständig oder unselbständig - ist Voraussetzung für einen ersatzfähigen Vermögensnachteil das Bestehen eines "Erwerbs", also eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit; im Fall der unselbständigen Erwerberstätigkeit somit eines aufrechten Arbeitsverhältnisses.Aus der Regelung der Höhe des Ersatzanspruchs in Paragraph 32, Absatz 3, EpiG mit dem Verweis auf das EFZG unter Einschluss von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung sowie der (vorschussweisen) Auszahlung der Vergütung durch den Dienstgeber lässt sich zwanglos ableiten, dass der Gesetzgeber bei dieser Bestimmung ein bereits in Vollzug gesetztes Arbeitsverhältnis vor Augen hatte. Dies ergibt sich nicht zuletzt schon aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung, der auf "Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen" abstellt. Auch im Zusammenhang mit einem selbständigen Erwerb hat der VwGH in seiner Judikatur bereits festgehalten, dass die Wendung "durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile" in Paragraph 32, Absatz eins, EpiG im Hinblick auf den Begriff "ihres Erwerbes" nicht rein faktisch dahin zu verstehen ist, dass jeglicher Vermögensnachteil, gleich ob er rechtmäßig oder unter Verstoß gegen gesetzliche Normen verdient worden wäre, zu ersetzen ist, sondern das mitzulesende und zugrundeliegende Verständnis enthält, dass es sich um einen Vermögensnachteil aus einem für den Anspruchsteller zulässigen Erwerb handeln muss (VwGH 16.12.2021, Ra 2021/09/0214). Auch bei Selbständigen ist daher nicht jeglicher Vermögensnachteil nach Paragraph 32, EpiG zu vergüten. In jedem Fall - gleich ob selbständig oder unselbständig - ist Voraussetzung für einen ersatzfähigen Vermögensnachteil das Bestehen eines "Erwerbs", also eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit; im Fall der unselbständigen Erwerberstätigkeit somit eines aufrechten Arbeitsverhältnisses.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090020.L05

Im RIS seit

11.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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