Entscheidungsdatum
18.04.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W203 2249196-3/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft, vom 07.08.2023 auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022 abgeschlossenen Verfahrens zur Zahl W203 2249196-1:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über den Antrag des römisch XXXX , vertreten durch die Marschall & Heinz Rechtsanwalts-Kommanditpartnerschaft, vom 07.08.2023 auf Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022 abgeschlossenen Verfahrens zur Zahl W203 2249196-1:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Wiederaufnahmewerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2021, Zl. 1276311910-210416614, wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), dem Wiederaufnahmewerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Wiederaufnahmewerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches am 11.08.2022 in der Sache eine mündliche Verhandlung durchführte. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1. Der Wiederaufnahmewerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 25.03.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2021, Zl. 1276311910-210416614, wurde dieser Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), dem Wiederaufnahmewerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Wiederaufnahmewerber Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welches am 11.08.2022 in der Sache eine mündliche Verhandlung durchführte. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2. Mit Schreiben vom 17.08.2022 übermittelte der nunmehrige Wiederaufnahmewerber einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses und mit Schreiben vom 21.09.2022 erhob er eine außerordentliche Revision.
3. Mit Beschluss vom 04.11.2022, Zl. Ra 2022/19/0275-7, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision als unbegründet zurück.
4. Mit Schriftsatz vom 07.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Antrag wurde mit einem neuen Beweismittel, dem zu entnehmen sei, dass der Wiederaufnahmewerber in seinem Heimatland verfolgt werde, begründet. Konkret handle es sich dabei um eine Whatsapp-Nachricht der Schwester des Wiederaufnahmewerbers vom 27.07.2023 darüber, dass Personen aus der syrischen Abteilung für politische Sicherheit nach dem Wiederaufnahmewerber gefragt hätten. 4. Mit Schriftsatz vom 07.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens. Der Antrag wurde mit einem neuen Beweismittel, dem zu entnehmen sei, dass der Wiederaufnahmewerber in seinem Heimatland verfolgt werde, begründet. Konkret handle es sich dabei um eine Whatsapp-Nachricht der Schwester des Wiederaufnahmewerbers vom 27.07.2023 darüber, dass Personen aus der syrischen Abteilung für politische Sicherheit nach dem Wiederaufnahmewerber gefragt hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz vom 25.03.2021 wurde hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 11.11.2021, Zl. 1276311910-210416614, abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. mündlich verkündetem Erkenntnis vom 11.08.2022, schriftlich ausgefertigt am 20.10.2022, Zl. W203 2249196-1/11E, abgewiesen.
Die gegen dieses hg. Erkenntnis erhobene Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2022, Ra 2022/19/0275, zurückgewiesen.
Am 07.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens. Am 07.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer über seine rechtsfreundliche Vertretung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG die Wiederaufnahme des Verfahrens.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Verfahren vor der belangten Behörde. Der Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018), § 32 VwGVG, Anm 13).Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Entscheidungen über Wiederaufnahmeanträge – als selbstständige Entscheidungen – in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren² (2018), Paragraph 32, VwGVG, Anmerkung 13).
3.3. Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung des Antrags):
3.3.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn3.3.1. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
Gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
3.3.2. Der Wiederaufnahmewerber begehrt gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022, schriftlich ausgefertigt am 20.10.2022, abgeschlossenen Verfahrens. 3.3.2. Der Wiederaufnahmewerber begehrt gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022, schriftlich ausgefertigt am 20.10.2022, abgeschlossenen Verfahrens.
Die Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens setzt u.a. voraus, dass das Verfahren durch einen rechtswirksam erlassenen Bescheid abgeschlossen worden ist. Dieser Bescheid darf nicht – etwa durch ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts – seine Existenz eingebüßt haben.
Wie den Feststellungen entnommen werden kann, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2021, Zl. 1276311910-210416614, der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022, W203 2249196-1, als unbegründet abgewiesen.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.11.2022 zurückgewiesen.
Weist das VwG die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das VwG ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt – wie jede andere Entscheidung des VwG, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war – an die Stelle des beim VwG bekämpften Bescheides (VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010).
Daraus ergibt sich, dass der Bescheid der belangten Behörde seine Existenz durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022 eingebüßt hat. Somit ist § 69 AVG nicht anwendbar. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hätte die Wiederaufnahme somit ausschließlich mit einem Antrag gemäß § 32 VwGVG anstreben können (so auch VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106). Ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf § 69 AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich in einem solchen Fall als unzulässig (vgl VwGH 22.02.2022, Ra 2022/11/0032 sowie zu einer identen Fallkonstellation VwGH 28.2.2019, Ra 2019/12/0010, mwN). (VwGH 22.02.2022, Ra 2022/11/0032).Daraus ergibt sich, dass der Bescheid der belangten Behörde seine Existenz durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.08.2022 eingebüßt hat. Somit ist Paragraph 69, AVG nicht anwendbar. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hätte die Wiederaufnahme somit ausschließlich mit einem Antrag gemäß Paragraph 32, VwGVG anstreben können (so auch VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0106). Ein von einem Rechtsvertreter ausdrücklich auf Paragraph 69, AVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme erweist sich in einem solchen Fall als unzulässig vergleiche VwGH 22.02.2022, Ra 2022/11/0032 sowie zu einer identen Fallkonstellation VwGH 28.2.2019, Ra 2019/12/0010, mwN). (VwGH 22.02.2022, Ra 2022/11/0032).
Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 32 VwGVG ist der „Sache“ nach mit einem nach § 69 AVG gestellten Antrag nicht ident (vgl VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010; 21.12.2016, Ra 2016/12/0106).Ein Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 32, VwGVG ist der „Sache“ nach mit einem nach Paragraph 69, AVG gestellten Antrag nicht ident vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2019/12/0010; 21.12.2016, Ra 2016/12/0106).
Somit war der an die belangte Behörde gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 AVG zurückzuweisen und auf die Frage, ob das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers tatsächlich den Tatbestand „neu hervorgekommenes Beweismittel“ erfüllt, nicht näher einzugehen.Somit war der an die belangte Behörde gerichtete Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, AVG zurückzuweisen und auf die Frage, ob das Vorbringen des Wiederaufnahmewerbers tatsächlich den Tatbestand „neu hervorgekommenes Beweismittel“ erfüllt, nicht näher einzugehen.
3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.4.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Asylverfahren Beweismittel Rechtskraft der Entscheidung unzulässiger Antrag Wiederaufnahmeantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2249196.3.00Im RIS seit
15.07.2024Zuletzt aktualisiert am
15.07.2024