Entscheidungsdatum
15.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W168 2280487-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2023, Zl: 1190327607/230053338, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA: China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2023, Zl: 1190327607/230053338, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.04.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Vorverfahrenrömisch eins. Vorverfahren
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 08.05.2018 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einvernommen. Im Zuge dessen brachte der BF vor, dass ihm am 10.11.2017 ein vom 15.11.2017 bis zum 15.02.2018 gültiges französisches Visum ausgestellt wurde.
Am 15.05.2018 wurde ein Aufnahmeverfahren mit Frankreich eingeleitet.
Mit Schreiben des Bundesamtes vom 16.07.2018 wurde der Mitgliedstaat Frankreich darauf hingewiesen, dass keine fristgerechte Ablehnung Frankreichs auf das geführte Konsultationsverfahren vom 15.05.2018 erfolgte. Die französischen Behörden stimmten somit gem. Artikel 12/4 i. V. m. Artikel 22/7 Dublin III-VO aufgrund Verfristung/Zeitablauf zu.Mit Schreiben des Bundesamtes vom 16.07.2018 wurde der Mitgliedstaat Frankreich darauf hingewiesen, dass keine fristgerechte Ablehnung Frankreichs auf das geführte Konsultationsverfahren vom 15.05.2018 erfolgte. Die französischen Behörden stimmten somit gem. Artikel 12/4 i. römisch fünf. m. Artikel 22/7 Dublin III-VO aufgrund Verfristung/Zeitablauf zu.
Am 09.08.2018 wurden der BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, einvernommen.
Mit Bescheid vom 26.08.2018, Zl: GF: 18-1190327607 VZ: 180438035-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.05.2018 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Ferner wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12/4 i. V. m. Artikel 22/7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Frankreich zuständig sei.Mit Bescheid vom 26.08.2018, Zl: GF: 18-1190327607 VZ: 180438035-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 08.05.2018 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Ferner wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 12/4 i. römisch fünf. m. Artikel 22/7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Frankreich zuständig sei.
II. Gegenständliches Verfahren:römisch II. Gegenständliches Verfahren:
Am 08.01.2023 stellte der BF einen (ersten) Folgeantrag und wurde diesbezüglich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt. Zu seinen persönlichen Umständen befragt, führte er nunmehr aus, aus Hebei zu stammen, der Religionszugehörigkeit des Buddhismus und der Volksgruppe der Han-Chinesen anzugehören. Auf Vorhalt, dass sein Verfahren bereits am 26.09.2018 rechtskräftig entschieden worden sei und auf die Frage, warum er einen neuerlichen Antrag stelle und auf die Frage, was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber seinem bereits entschiedenen Verfahren in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage verändert habe, brachte der BF vor, dass er wegen dem bereits erwähnten Fluchtgrund nicht nach China zurückkehren wolle. Im Falle einer Rückkehr befürchte er Probleme mit der Person, die er damals verletzt habe.
Im Rahmen der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) brachte der BF am 06.09.2023 vor, dass er in Hebei geboren worden sei und der Volksgruppe der Han sowie der Religionszugehörigkeit der Buddhisten angehöre. Die Fragen, ob er in China jemals wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder Religionszugehörigkeit verfolgt oder bedroht worden sei, wurden vom BF verneint. Seine Eltern, seine Geschwister sowie seine beiden Kinder seien nach wie vor in China wohnhaft. Aktuell stehe er in Kontakt mit seinen Familienangehörigen. Der BF leide an einer Hautkrankheit, nehme derzeit jedoch keine Medikamente ein. In China habe er neun Jahre die Grundschule besucht und sei im Großhandel tätig gewesen. Seinen Lebensunterhalt habe er durch den Verkauf von Tabak und Alkohol verdient. Nachgefragt, wann er China verlassen habe, erklärte der BF, dass er das Land vor sechs Jahren legal verlassen habe und direkt in Österreich eingereist sei. Seine Ehefrau sei ebenfalls in Österreich wohnhaft und er führe mit dieser ein Familienleben. Die Frage, ob er in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation angehöre, wurde vom BF verneint. Er sei im Bundesgebiet von keinen bestimmten Personen abhängig und helfe im Alltag Landsleuten, indem er für diese Putz-oder Ladearbeiten durchführe.
Zum Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er den Sohn eines Beamten geschlagen habe und dessen Familie von ihm anschließend Schmerzensgeld verlangt habe. Sie hätten nach ihm gesucht, da er die Geldsumme nicht auftreiben habe können. Mangels anderer Auswege habe er China verlassen. Weitere Fluchtgründe habe der BF nicht. Auf Nachfrage, weshalb er den Mann geschlagen habe, gab der BF zu Protokoll, dass er Bier zu einer Karaokebar gebracht habe und von einem betrunkenen Mann gestoßen und beschimpft worden sei. In weiterer Folge sei es zu einem verbalen Konflikt gekommen, der zu Handgreiflichkeiten ausgeartet sei, im Zuge dessen der BF seinem Gegner eine Bierflasche auf den Kopf gestoßen und in den Bauch gerammt habe. Anschließend habe die Familie des Opfers Schmerzensgeld verlangt, da er diesen Betrag jedoch nicht zahlen habe können, sei er ausgereist. Im Falle einer Rückkehr nach China fürchte er sich vor zu erwartenden Problemen, da der Vater des erwähnten Mannes Einfluss und Beziehungen zur Mafia habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz I.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen, II.) gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat China abgewiesen, III.) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, IV.) gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen, V.) gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei sowie VI.) gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz römisch eins.) hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen, römisch II.) gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat China abgewiesen, römisch III.) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, römisch IV.) gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen, römisch fünf.) gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach China zulässig sei sowie römisch VI.) gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgestellt, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht konkret verfolgt oder bedroht worden sei, weshalb ihm eine legale Ausreise möglich gewesen sei. Er habe nicht versucht, sich unter den Schutz der heimatlichen Behörden zu stellen. Zusammengefasst sei das BFA zu dem Schluss gekommen, dass der BF keine asylrelevanten Gründe vorgebracht habe.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter Beschwerde erhoben. Hierin wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass die Behörde verabsäumt habe, den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Die Ermittlungspflicht sei von der belangten Behörde nicht erfüllt worden, da sie den BF trotz konkreter Angaben nur oberflächlich befragt habe und nicht näher auf sein Vorbringen eingegangen sei. Die getroffenen Feststellungen würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren, wodurch § 60 AVG verletzt sei. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da die belangte Behörde verkannt habe, dass der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinem Recht auf Art. 8 EMRK verletzt werde. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass die Verhängung der Rückkehrentscheidung zulässig sei. Die belangte Behörde habe das Familien-und Privatleben sowie die Aufenthaltsdauer des BF nicht ausreichend berücksichtigt. Sie habe ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt, da entscheidungswesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht durch den ausgewiesenen Vertreter Beschwerde erhoben. Hierin wurde zusammenfassend insbesondere ausgeführt, dass die Behörde verabsäumt habe, den maßgebenden Sachverhalt zu ermitteln. Die Ermittlungspflicht sei von der belangten Behörde nicht erfüllt worden, da sie den BF trotz konkreter Angaben nur oberflächlich befragt habe und nicht näher auf sein Vorbringen eingegangen sei. Die getroffenen Feststellungen würden auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung basieren, wodurch Paragraph 60, AVG verletzt sei. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, da die belangte Behörde verkannt habe, dass der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinem Recht auf Artikel 8, EMRK verletzt werde. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessensabwägung vorgenommen und sei daher zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass die Verhängung der Rückkehrentscheidung zulässig sei. Die belangte Behörde habe das Familien-und Privatleben sowie die Aufenthaltsdauer des BF nicht ausreichend berücksichtigt. Sie habe ihr Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt, da entscheidungswesentliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden seien. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.04.2024 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF wurde hierbei umfassend und ausführlich insbesondere zu seinen Fluchtgründen, zu seinen Rückkehrbefürchtungen, seinen bisher nachweislich gesetzten integrativen Anstrengungen, seiner privaten Situation, den persönlichen Bindungen bzw. den familiären Verhältnissen zum Bundesgebiet als auch zum Herkunftsstaat befragt. Weiters wurde der BF auch zu seiner Erwerbssituation und seinen Vermögensverhältnissen im Bundesgebiet als auch im Herkunftsstaat befragt. Es wurde dem BF hierbei nachweislich und durch das Verhandlungsprotokoll dokumentiert umfassend die Möglichkeit eingeräumt sämtliche für ihn wesentliche Ausführungen zu erstatten, bzw. sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, als auch die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde darzulegen und diese Gründe glaubhaft zu machen.
Mit Stellungnahme der Vertretung des BF wurde zusammenfassend ausgeführt, dass den Länderfeststellungen zum Herkunftsland zu entnehmen wäre, dass Korruption in China ein großes Problem wäre. Die Polizei wäre weitgehend als korrupt zu bezeichnen. Dem BF würde daher kein staatlicher Schutz vor seinen Verfolger zukommen können. Dies, da der BF ausgeführt habe, dass der Verfolger der Leiter der Gendarmerie wäre. Der BF hätte dargelegt, welche wesentliche Rolle persönliche Beziehungen er zu China habe, bzw. dass dieser gewillt wäre, die deutsche Sprache besser zu lernen. Er wäre sehr bemüht sich zu integrieren und ein Teil der österreichischen Gesellschaft zu werden. Auch, hätte sich der BF im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut. Der BF hätte seinen Lebensmittelpunkt mittlerweile längst in Österreich, auch wenn dieser Familienangehörige in China hätte mit denen er einen Kontakt pflegen würde. Dieser Kontakt würde jedoch nur sporadisch stattfinden. Der BF hätte jedoch eine Ehefrau im Bundesgebiet und es würde unzweifelhaft ein Privatleben mit dieser im Bundesgebiet gem. Art. 8 EMRK bestehen. Dieses wäre ausschlaggebend für die Gewährung eines Rechtes auf Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Art. 8 EMRK. Es wurde auf das weitere Verfahren verwiesen, bzw. würden die Anträge aufrecht bleiben. Mit Stellungnahme der Vertretung des BF wurde zusammenfassend ausgeführt, dass den Länderfeststellungen zum Herkunftsland zu entnehmen wäre, dass Korruption in China ein großes Problem wäre. Die Polizei wäre weitgehend als korrupt zu bezeichnen. Dem BF würde daher kein staatlicher Schutz vor seinen Verfolger zukommen können. Dies, da der BF ausgeführt habe, dass der Verfolger der Leiter der Gendarmerie wäre. Der BF hätte dargelegt, welche wesentliche Rolle persönliche Beziehungen er zu China habe, bzw. dass dieser gewillt wäre, die deutsche Sprache besser zu lernen. Er wäre sehr bemüht sich zu integrieren und ein Teil der österreichischen Gesellschaft zu werden. Auch, hätte sich der BF im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut. Der BF hätte seinen Lebensmittelpunkt mittlerweile längst in Österreich, auch wenn dieser Familienangehörige in China hätte mit denen er einen Kontakt pflegen würde. Dieser Kontakt würde jedoch nur sporadisch stattfinden. Der BF hätte jedoch eine Ehefrau im Bundesgebiet und es würde unzweifelhaft ein Privatleben mit dieser im Bundesgebiet gem. Artikel 8, EMRK bestehen. Dieses wäre ausschlaggebend für die Gewährung eines Rechtes auf Aufenthalt im Bundesgebiet gem. Artikel 8, EMRK. Es wurde auf das weitere Verfahren verwiesen, bzw. würden die Anträge aufrecht bleiben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1 Zur Person des BF:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger der VR China, gehört der Volksgruppe der Han und der Religion des Buddhismus an. Die BF ist schlepperunterstützt in das Bundesgebiet eingereist.
Der BF leidet an keinen schweren körperlichen oder psychischen Erkrankungen und steht nicht in medizinischer Behandlung.
Der BF stammt aus der Stadt Gaocheng in Shijiazhuang in der Provinz Hebei. Er ist im Herkunftsstaat aufgewachsen, wurde dort sozialisiert, spricht Chinesisch als Muttersprache, hat im Herkunftsstaat neun Jahre die Grundschule besucht und war anschließend selbstständig viele Jahre lang im Großhandel, bzw. im Verkauf von Tabak und Alkohol beruflich tätig. Der BF hat im Herkunftsstaat weiterhin mehrere familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner beiden minderjährigen Kinder, bzw. seiner Eltern, drei Schwestern. Der BF besitzt seinen eigenen Angaben zufolge in China weiterhin relevante Vermögenswerte in Form von vier Eigentumswohnungen in Gauchen und in Shijiazhuang.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter. Dem BF ist eine Teilnahme am Erwerbsleben im Herkunftsstaat zur Erwirtschaftung der notwendigen Mittel zur Bestreitung seiner Lebenserhaltungskosten möglich und auch zumutbar.
Der BF hat im österreichischen Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Ehefrau und mehrerer Freunde. Der BF wohnt mit seiner Ehefrau gegenwärtig nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Das Vorliegen eines insgesamt schützenswerten Privat - oder Familienlebens, oder das Vorliegen von besonderen Sorgepflichten gegenüber Personen im Bundesgebiet hat der BF nicht ausreichend konkret dargelegt. Auch, das Vorliegen eines diesbezüglich nur im Bundesgebiet fortsetzbaren Familien oder Privatlebens konnte der BF nicht darlegen. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat und eine hierdurch auch kurz- bzw. mittelfristige Trennung bis zu einer möglichen Legalisierung der Einreise des BF in das Bundesgebiet nach Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen stellt fallgegenständlich in Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremden – und Asylwesen mit den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in besonders gem. Art. 8 EMRK zu schützende Rechte dar. Der BF hat im österreichischen Bundesgebiet familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Ehefrau und mehrerer Freunde. Der BF wohnt mit seiner Ehefrau gegenwärtig nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Das Vorliegen eines insgesamt schützenswerten Privat - oder Familienlebens, oder das Vorliegen von besonderen Sorgepflichten gegenüber Personen im Bundesgebiet hat der BF nicht ausreichend konkret dargelegt. Auch, das Vorliegen eines diesbezüglich nur im Bundesgebiet fortsetzbaren Familien oder Privatlebens konnte der BF nicht darlegen. Eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat und eine hierdurch auch kurz- bzw. mittelfristige Trennung bis zu einer möglichen Legalisierung der Einreise des BF in das Bundesgebiet nach Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen stellt fallgegenständlich in Abwägung des hohen öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremden – und Asylwesen mit den privaten Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet keinen unzulässigen Eingriff in besonders gem. Artikel 8, EMRK zu schützende Rechte dar.
Der BF verfügt über keine Deutschkenntnisse, hat im Bundesgebiet keine im gegenständlichen Verfahren besonders zu berücksichtigenden integrativen Anstrengungen nachweisen können bzw. unternommen, bzw. hat dieser insgesamt keinen verfahrensrelevant besonderen Bezug zu Österreich. Das Vorliegen einer verfahrensrelevanten besonderen Integration, bzw. das Bestehen von sonstigen besonderen Gründen, die für ein Verbleiben des BF im österreichischen Bundesgebiet sprechen, sind dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht zu entnehmen.
1.2. Zu den Beschwerdegründen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF die VR China aufgrund einer glaubwürdigen, ihn unmittelbar persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verlassen hat.
Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, bzw. hat der BF es nicht glaubhaft machen können, dass dieser in der VR China asylrelevant bedroht wurde oder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf anderer Weise einer relevanten psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt war. Die seitens des BF konkret zu Protokoll gegebenen Gründe für das Verlassen der VR China sind insgesamt unglaubwürdig bzw. weisen diese keine Asylrelevanz auf.
Der BF hat das Vorliegen einer ihn unmittelbar konkret persönlich aus asylrelevanten Gründen betreffenden gegenwärtigen oder zukünftigen Bedrohung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer allfälligen Rückkehr nach China insgesamt nicht ausreichend konkret darlegen und