TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/26 W601 2294138-1

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Veröffentlicht am 26.06.2024
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Entscheidungsdatum

26.06.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
Dublin III-VO Art28 Abs1
Dublin III-VO Art28 Abs2
FPG §76 Abs2 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W601 2294138-1/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2024, Zl. XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.06.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX alias römisch XXXX , StA. Indien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.06.2024, Zl. römisch XXXX und die Anhaltung in Schubhaft seit 19.06.2024, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen. römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 19.06.2024, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA) vom 19.06.2024, dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.

2. Mit Schreiben vom 21.06.2024 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Mandatsbescheid des BFA vom 19.06.2024 und die (fortgesetzte) Anhaltung des BF in Schubhaft. Im Wesentlich wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass erhebliche Fluchtgefahr iSd Dublin-VO nicht vorliege und die Begründung des Bescheides zum Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr nicht auf den konkreten Sachverhalt eingehe, weshalb ein Begründungsmangel vorliege. Zudem wäre ein gelinderes Mittel zur Sicherung des Verfahrens und der Abschiebung ausreichend gewesen und sei der BF bereit mit den Behörden zu kooperieren und einer periodischen Meldeverpflichtung oder einer allfälligen Unterkunftnahme Folge zu leisten. Durch die mangelnde Prüfung eines gelinderen Mittels erweise sich die Schubhaft als unverhältnismäßig und der angefochtene Bescheid als rechtswidrig. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts und Einvernahme des namhaft gemachten Zeugen zum Beweisthema der sozialen Verankerung des BF in Österreich, die Behebung des angefochtenen Bescheides und der Ausspruch, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig erfolgte sowie, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, beantragt. Zudem wurde Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen für die der BF aufzukommen hat, beantragt.

3. Am 24.06.2024 leitete das Bundesverwaltungsgericht dem BFA die eingebrachte Beschwerde weiter, ersuchte um unverzügliche Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten und räumte dem BFA eine Stellungnahmemöglichkeit ein.

4. Noch am 24.06.2024 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten sowie eine Stellungnahme zur eingebrachten Beschwerde.

5. Mit Parteiengehör vom 24.06.2024, welche der Rechtsvertreterin des BF aufgrund technischer Störungen des ERV am 25.06.2025 per E-Mail übermittelt wurde, wurde dem BF die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Schreiben des BFA vom 24.06.2024 eingeräumt.

6. Die Rechtsvertreterin des BF teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.06.2024 telefonisch mit, dass keine Stellungnahme abgegeben wird.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

1.1.1. Der BF wurde am 07.12.2023 bei einer österreichischen Polizeidienststelle vorstellig und stellte seinen insgesamt vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung zu diesem Antrag gab er an, am 15.11.2023 mittels Flugzeug nach Kroatien aus seinem Herkunftsstaat Indien und sodann von Kroatien über Slowenien nach Österreich weiter gereist zu sein. Bei der Einreisekontrolle am Flughafen in Kroatien habe er Kontakt mit kroatischen Behörden gehabt. Dem BF wurde noch am 07.12.2023 das Schreiben gemäß § 28 Abs. 2 AsylG, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass das BFA gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen mit Kroatien führen wird und die 20 Tages-Frist für die Verfahrenszulassung nicht gilt, übergeben. 1.1.1. Der BF wurde am 07.12.2023 bei einer österreichischen Polizeidienststelle vorstellig und stellte seinen insgesamt vierten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung zu diesem Antrag gab er an, am 15.11.2023 mittels Flugzeug nach Kroatien aus seinem Herkunftsstaat Indien und sodann von Kroatien über Slowenien nach Österreich weiter gereist zu sein. Bei der Einreisekontrolle am Flughafen in Kroatien habe er Kontakt mit kroatischen Behörden gehabt. Dem BF wurde noch am 07.12.2023 das Schreiben gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass das BFA gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen mit Kroatien führen wird und die 20 Tages-Frist für die Verfahrenszulassung nicht gilt, übergeben.

1.1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 16.01.2024, GZ. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.1.1.2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch XXXX vom 16.01.2024, GZ. römisch XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

1.1.3. Am 05.02.2024 stellte das BFA ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO an Kroatien. Kroatien antwortete auf das Aufnahmeersuchen nicht. 1.1.3. Am 05.02.2024 stellte das BFA ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz eins, Dublin III-VO an Kroatien. Kroatien antwortete auf das Aufnahmeersuchen nicht.

1.1.4. Mit Mitteilung vom 16.04.2024 teilte das BFA Kroatien mit, dass aufgrund der Tatsache, dass sie bisher keine Antwort von Kroatien erhalten haben, die Zuständigkeit betreffend den Antrag auf internationalen Schutz des BF bei Kroatien liegt.

1.1.5. Der BF tauchte unter und hat sich seinem Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 07.12.2023 entzogen.

1.1.6. Am 17.04.2024 teilte das BFA Kroatien mit, dass der BF flüchtig ist und deshalb die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO verlängert wird. 1.1.6. Am 17.04.2024 teilte das BFA Kroatien mit, dass der BF flüchtig ist und deshalb die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin-III-VO verlängert wird.

1.1.7. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.12.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsyIG als unzulässig zurückgewiesen und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO zuständig. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF hat gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben. 1.1.7. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2024, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.12.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsyIG als unzulässig zurückgewiesen und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist gemäß Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, der Dublin-III-VO zuständig. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF hat gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben.

1.1.8. Der BF wurde am 19.06.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zufällig auf dem Fahrrad für eine Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Nach Identitätsfeststellung und anschließender Kontaktaufnahme mit dem BFA wurde die Festnahme des BF verfügt und er in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.

1.1.9. Der BF wurde noch am selben Tag zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs durch das BFA einvernommen. Der BF gab im Zuge dessen im Wesentlichen an, Freunde, jedoch keine Angehörigen in Österreich zu haben. Er habe in der XXXX , Unterkunft genommen, sei jedoch in der XXXX gemeldet und sei in Österreich unter einem anderen Namen aufgetreten. Er arbeite als Zeitungszusteller. Auf die Information, dass beabsichtigt sei ihn nach Kroatien zu überstellen, gab der BF an, dass es ein Fehler von ihm gewesen sei. Er habe angegeben schon einmal in Kroatien gewesen zu sein, was jedoch nicht stimme. Er sei seit 2010 nicht nach Indien zurückgekehrt. Zudem gab er an, dass er nicht wegen Urkundenfälschung verurteilt worden sei, sondern nur Probleme wegen seinem Führerschein gehabt habe. 1.1.9. Der BF wurde noch am selben Tag zur Prüfung des Vorliegens eines Sicherungsbedarfs durch das BFA einvernommen. Der BF gab im Zuge dessen im Wesentlichen an, Freunde, jedoch keine Angehörigen in Österreich zu haben. Er habe in der römisch XXXX , Unterkunft genommen, sei jedoch in der römisch XXXX gemeldet und sei in Österreich unter einem anderen Namen aufgetreten. Er arbeite als Zeitungszusteller. Auf die Information, dass beabsichtigt sei ihn nach Kroatien zu überstellen, gab der BF an, dass es ein Fehler von ihm gewesen sei. Er habe angegeben schon einmal in Kroatien gewesen zu sein, was jedoch nicht stimme. Er sei seit 2010 nicht nach Indien zurückgekehrt. Zudem gab er an, dass er nicht wegen Urkundenfälschung verurteilt worden sei, sondern nur Probleme wegen seinem Führerschein gehabt habe.

1.1.10. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 19.06.2024 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.1.1.10. Mit gegenständlichem Mandatsbescheid des BFA vom 19.06.2024 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

1.1.11. Der BF erhob am 21.06.2024 Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom 19.06.2024 sowie die Anhaltung des BF in Schubhaft seit dem 19.06.2024.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

1.2.1. Der BF führt die im Spruch genannte Verfahrensidentität. Er tritt unter verschiedenen Aliasidentitäten in Österreich auf. Er ist volljährig und indischer Staatsbürger. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines EU-Mitgliedstaates. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.2.2. Der BF wird seit 19.06.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.

1.2.3. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychiatrischer Versorgung.

1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

1.3.1. Der BF reiste erstmals 2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seither drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz und einen unbegründeten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte in Österreich. Diese Anträge des Beschwerdeführers wurden jeweils ab- bzw. zurückgewiesen. Gegen den BF wurde zudem mit Bescheid des BFA vom 03.02.2022, Zl. XXXX , ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.3.1. Der BF reiste erstmals 2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte seither drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz und einen unbegründeten Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte in Österreich. Diese Anträge des Beschwerdeführers wurden jeweils ab- bzw. zurückgewiesen. Gegen den BF wurde zudem mit Bescheid des BFA vom 03.02.2022, Zl. römisch XXXX , ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

1.3.2. Der BF reiste am 15.11.2023 von Indien per Flugzeug nach Kroatien ein und sodann über Slowenien weiter nach Österreich, wo er am 07.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Kroatien ist nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO für das Verfahren betreffend den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.12.2024 zuständig. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2024 wurde die Außerlandesbringung des BF angeordnet. Dieser Bescheid ist rechtskräftig, durchsetzbar und durchführbar.

1.3.3. Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein. Er tauchte unter und hat sich dem Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 07.12.2024 entzogen.

1.3.4. Der BF hat am XXXX einen totalgefälschten österreichischen XXXX somit eine falsche inländische Urkunde, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er diesen im Zuge einer Verkehrskontrolle den einschreitenden Exekutivbeamten vorwies. Er wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 16.01.2024, GZ. XXXX , wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.1.3.4. Der BF hat am römisch XXXX einen totalgefälschten österreichischen römisch XXXX somit eine falsche inländische Urkunde, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er diesen im Zuge einer Verkehrskontrolle den einschreitenden Exekutivbeamten vorwies. Er wurde deshalb mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch XXXX vom 16.01.2024, GZ. römisch XXXX , wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

1.3.5. Der BF verfügt in Österreich über einen langjährigen Freund, hat eine Unterkunftmöglichkeit in der XXXX , und war als (selbständiger) Zeitungszusteller tätig. Diese Anknüpfungspunkte haben den BF jedoch auch bisher nicht davon abgehalten, dass er im Bundesgebiet untertaucht, sich dem Zugriff der Behörden und seinem laufenden Asylverfahren entzieht. Er verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Es liegen keine maßgeblich verfestigten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich vor, die den BF im nunmehr bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium dazu verhalten würden sich den Behörden greifbar zu halten.1.3.5. Der BF verfügt in Österreich über einen langjährigen Freund, hat eine Unterkunftmöglichkeit in der römisch XXXX , und war als (selbständiger) Zeitungszusteller tätig. Diese Anknüpfungspunkte haben den BF jedoch auch bisher nicht davon abgehalten, dass er im Bundesgebiet untertaucht, sich dem Zugriff der Behörden und seinem laufenden Asylverfahren entzieht. Er verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Es liegen keine maßgeblich verfestigten Anknüpfungspunkte des BF in Österreich vor, die den BF im nunmehr bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium dazu verhalten würden sich den Behörden greifbar zu halten.

1.3.6. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft, wird der BF erneut untertauchen um sich seiner Außerlandesbringung zu entziehen.

1.3.7. Der BF befindet sich während der Anhaltung in Schubhaft seit 20.06.2024 in Hungerstreik.

1.3.8. Die Überstellung des BF nach Kroatien ist für den 11.07.2024 organisiert.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakt sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend ein Asylverfahren sowie das Verfahren auf Ausstellung einer Duldungskarte (GZ. XXXX ), durch Einholung eines Gutachtens betreffend den Gesundheitszustandes des BF vom 26.06.2024 und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei), in die Sozialversicherungsdatenbank und das Gewerbeinformationssystem Austria (in Folge: GISA).Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakt sowie in die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend ein Asylverfahren sowie das Verfahren auf Ausstellung einer Duldungskarte (GZ. römisch XXXX ), durch Einholung eines Gutachtens betreffend den Gesundheitszustandes des BF vom 26.06.2024 und durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei), in die Sozialversicherungsdatenbank und das Gewerbeinformationssystem Austria (in Folge: GISA).

2.1. Zum Verfahrensgang

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den oben genannten Verwaltungs- und Gerichtsakten sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister, in das Grundversorgungsinformationssystem sowie in die Anhaltedatei.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und den Voraussetzungen der Schubhaft:

2.2.1. Der BF hat bisher keine identitätsbescheinigende Dokumente vorgelegt. Dass der BF unter verschiedenen Aliasidentitäten auftritt, ergibt sich aus dem Akteninhalt und den eigenen Angaben des BF. So gab der BF bei der Einvernahme am 19.06.2024 selbst an, dass er 2010 einen anderen Namen angegeben hat. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht aufgrund seiner Angaben ein Zweifel an der indischen Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit des BF. Da die Anträge des BF auf internationalen Schutz – wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten ergibt – rechtskräftig ab- und zurückgewiesen wurden, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

2.2.2. Dass der BF seit 19.06.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Mandatsbescheid des BFA vom 19.06.2024 und aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.2.3. Zur Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit wird ausgeführt, dass keine stichhaltigen Hinweise für substanzielle, schwerwiegende gesundheitliche Probleme körperlicher oder psychischer Natur, die nicht im PAZ zu behandeln wären und die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließen, vorliegen. Der BF gab in der Einvernahme am 19.06.2024 selbst an, an keinen Krankheiten zu leiden. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wurde, dass der BF aufgrund seines Hungerstreiks bereits 7 kg an Körpergewicht verloren habe und an Rückenbeschwerden leide, ist festzuhalten, dass sich aus dem Befund und Gutachten des Amtsarztes vom 26.06.2024 ergibt sich, dass der BF in einem guten Allgemeinzustand ist und bisher 3,6 kg an Gewicht verloren hat, jedoch nach wie vor haftfähig ist. Für das erkennende Gericht gibt es keinen Grund, an dieser Beurteilung zu zweifeln. Dass der Beschwerdeführer Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.

2.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

2.3.1. Die Feststellungen zur erstmaligen illegalen Einreise des BF in das Bundesgebiet 2010 und zu seinen unbegründeten Asylanträgen ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten:

Der BF stellte am 16.08.2010 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.01.2011, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.Der BF stellte am 16.08.2010 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2010, Zl. römisch XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen und der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 20.01.2011, Zl. römisch XXXX , als unbegründet abgewiesen.

Der BF stellte am 29.05.2015 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des BFA vom 22.07.2015, Zl. XXXX , wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2015, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen.Der BF stellte am 29.05.2015 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des BFA vom 22.07.2015, Zl. römisch XXXX , wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen wurde. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.09.2015, Zl. römisch XXXX , als unbegründet abgewiesen.

Am 30.01.2017 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, welcher mit Bescheid des BFA vom 12.03.2019, Zl. XXXX , gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2019, GZ. XXXX , gemäß § 46a Abs. 4 iVm Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.Am 30.01.2017 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, welcher mit Bescheid des BFA vom 12.03.2019, Zl. römisch XXXX , gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.09.2019, GZ. römisch XXXX , gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen.

Am 27.12.2021 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF hat sich dem Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2021 aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes ab 15.01.2022 entzogen. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.12.2021 wurde mit Bescheid des BFA vom 03.02.2022, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF hat gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben. Am 27.12.2021 stellte der BF einen dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF hat sich dem Verfahren betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 27.12.2021 aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes ab 15.01.2022 entzogen. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.12.2021 wurde mit Bescheid des BFA vom 03.02.2022, Zl. römisch XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Zudem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der BF hat gegen den Bescheid kein Rechtsmittel erhoben.

2.3.2. Dass der BF von Indien kommend am 15.11.2023 nach Kroatien eingereist ist und in der Folge über Slowenien nach Österreich reiste, ergibt sich aus seinen diesbezüglich ausdrücklichen Angaben in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.12.2023. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass das BFA Konsultationen mit Kroatien geführt hat und Kroatien dem Aufnahmeersuchen Österreichs nicht widersprochen hat, sondern vielmehr das Aufnahmeersuchen unbeantwortet gelassen und somit nach Art. 25 Abs. 7 Dublin III-VO von der Stattgabe des Aufnahmegesuchs auszugehen ist, weshalb Kroatien zur Aufnahme des BF verpflichtet ist. Mit Bescheid vom 23.04.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.12.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsyIG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 22 Abs. 7 iVm Art. 13 Abs. 1 der Dublin-III-VO zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. Sofern der BF in der Einvernahme betreffend die Prüfung des Sicherungsbedarfs und der Verhängung von Schubhaft am 19.06.2024 angab, dass er seit 2010 nicht mehr in Indien und nicht in Kroatien gewesen sei und dies falsch angegeben habe, ist festzuhalten, dass das Vorbringen von der Rechtskraft des Bescheides vom 23.04.2023 umfasst ist, da er entsprechendes bereits in dem Verfahren zu seinem Asylantrag vom 07.12.2023 hätte vorbringen können, er sich diesem Verfahren jedoch entzogen hat und gegen den Bescheid vom 23.04.2024 kein Rechtsmittel erhoben hat. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF in Kroatien nicht nach der EURODAC-VO behandelt wurde, geht vor dem Hintergrund, dass Kroatien dem Aufnahmeersuchen nicht widersprochen hat und daher nunmehr gemäß Art. 25 Abs. 7 Dublin III-VO zuständig ist, ins Leere. 2.3.2. Dass der BF von Indien kommend am 15.11.2023 nach Kroatien eingereist ist und in der Folge über Slowenien nach Österreich reiste, ergibt sich aus seinen diesbezüglich ausdrücklichen Angaben in der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.12.2023. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass das BFA Konsultationen mit Kroatien geführt hat und Kroatien dem Aufnahmeersuchen Österreichs nicht widersprochen hat, sondern vielmehr das Aufnahmeersuchen unbeantwortet gelassen und somit nach Artikel 25, Absatz 7, Dublin III-VO von der Stattgabe des Aufnahmegesuchs auszugehen ist, weshalb Kroatien zur Aufnahme des BF verpflichtet ist. Mit Bescheid vom 23.04.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.12.2023 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsyIG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 22, Absatz 7, in Verbindung mit Artikel 13, Absatz eins, der Dublin-III-VO zuständig ist. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Kroatien zulässig ist. Sofern der BF in der Einvernahme betreffend die Prüfung des Sicherungsbedarfs und der Verhängung von Schubhaft am 19.06.2024 angab, dass er seit 2010 nicht mehr in Indien und nicht in Kroatien gewesen sei und dies falsch angegeben habe, ist festzuhalten, dass das Vorbringen von der Rechtskraft des Bescheides vom 23.04.2023 umfasst ist, da er entsprechendes bereits in dem Verfahren zu seinem Asylantrag vom 07.12.2023 hätte vorbringen können, er sich diesem Verfahren jedoch entzogen hat und gegen den Bescheid vom 23.04.2024 kein Rechtsmittel erhoben hat. Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der BF in Kroatien nicht nach der EURODAC-VO behandelt wurde, geht vor dem Hintergrund, dass Kroatien dem Aufnahmeersuchen nicht widersprochen hat und daher nunmehr gemäß Artikel 25, Absatz 7, Dublin III-VO zuständig ist, ins Leere.

Zudem ist festzuhalten, dass das Vorbringen des BF in der Einvernahme am 19.06.2024 zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF bereits weit fortgeschritten war, was dem BF aufgrund seiner Anhaltung und Einvernahme zum Zweck der Prüfung von Sicherungsbedarf und Verhängung von Schubhaft auch bewusst sein musste. Vor diesem Hintergrund und der ausdrücklichen und konkreten Angaben des BF betreffend seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat in Indien und seiner Einreise nach Kroatien am 15.11.2023 per Flugzeug im Rahmen der Erstbefragung am 07.12.2023, sind die Ausführungen des BF, wonach er seit 2010 nicht mehr in Indien und auch nicht in Kroatien gewesen sei, nicht glaubhaft. So zeigt sich auch daran, dass der BF in der Einvernahme am 19.06.2024 – trotz bestehender rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB – angab, nicht wegen Urkundenfälschung verurteilt worden zu sein, sondern nur Probleme wegen seines Führerscheins gehabt zu haben, dass er in der Einvernahme am 19.06.2024 nicht der Wahrheit entsprechende Angaben tätigte. Zudem ist festzuhalten, dass das Vorbringen des BF in der Einvernahme am 19.06.2024 zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das Verfahren zur Außerlandesbringung des BF bereits weit fortgeschritten war, was dem BF aufgrund seiner Anhaltung und Einvernahme zum Zweck der Prüfung von Sicherungsbedarf und Verhängung von Schubhaft auch bewusst sein musste. Vor diesem Hintergrund und der ausdrücklichen und konkreten Angaben des BF betreffend seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat in Indien und seiner Einreise nach Kroatien am 15.11.2023 per Flugzeug im Rahmen der Erstbefragung am 07.12.2023, sind die Ausführungen des BF, wonach er seit 2010 nicht mehr in Indien und auch nicht in Kroatien gewesen sei, nicht glaubhaft. So zeigt sich auch daran, dass der BF in der Einvernahme am 19.06.2024 – trotz bestehender rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB – angab, nicht wegen Urkundenfälschung verurteilt worden zu sein, sondern nur Probleme wegen seines Führerscheins gehabt zu haben, dass er in der Einvernahme am 19.06.2024 nicht der Wahrheit entsprechende Angaben tätigte.

2.3.3. Aus der Einsicht in das Grundversorgungssystem und das Zentrale Melderegister ergibt sich, dass der BF ab seiner Asylantragstellung am 07.12.2023 bis 05.04.2024 in Betreuungsstellen der Grundversorgung gewohnt hat. Von 08.04.2024 bis 17.04.2024 war der BF mit einem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Danach ist der BF untergetaucht und war unbekannten Aufenthaltes. Er weist erst von 10.06.2024 bis zu seiner Anhaltung am 19.06.2024 eine Obdachlosmeldung auf. Es sind im Verfahren – insbesondere aus dem Akteninhalt – keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF seinen Aufenthaltsort in der Zeit von 18.04.2024 bis 10.6.2024 trotz laufenden Asylverfahren den Behörden bekanntgegeben oder sich den Behörden greifbar gehalten hat. Entsprechendes hat der BF auch nicht behauptet, sondern wird in der Beschwerde selbst ausgeführt, dass der BF unbekannten Aufenthaltes war. Der BF hat sich dadurch dem noch anhängigen Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz entzogen. Daran ändert auch die erst am 10.06.2024 – somit nach Abschluss des Asylverfahrens – erfolgte Obdachlosenmeldung des BF nichts, zumal sich der BF trotz anhängigen Asylverfahrens fast zwei Monate unbekannten Aufenthaltes war und sich den Behörden in diesem Zeitraum auch nicht greifbar gehalten hat.

2.3.4. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus der Einsicht in das österreichische Strafregister und dem im Akt einliegenden Protokollsvermerk und gekürzten Urteilsausfertigung des zuständigen Landesgerichtes vom 16.01.2024.

2.3.5. Dass der BF über einen langjährigen Freund sowie Unterkunftmöglichkeiten verfügt und als (selbständiger) Zeitungszusteller gearbeitet hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 19.06.2024 sowie aus seinen Ausführungen in der Beschwerde. Diese Anknüpfungspunkte haben den BF jedoch auch bisher nicht davon abhalten im Bundesgebiet unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zuhalten bzw. sich seinem laufenden Asylverfahren zu entziehen. Es liegen daher keine maßgeblich verfestigten berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte des BF in Österreich vor. Da sich der BF somit bereits seinem laufenden Asylverfahren entzogen hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch Unterstützungsleistungen und eine Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung erhalten hätte und noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF bestand, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Unterkunftmöglichkeit in der XXXX , die zudem schon vor der Festnahme des BF bestand und er diese den Behörden vor seiner Festnahme nicht bekanntgegeben hat, ihn nunmehr bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium in dem die Außerlandesbringung des BF bereits geplant ist, dazu verhalten würde sich den Behörden greifbar zu halten. Dass der BF über kein ausreichendes existenzsicherndes Vermögen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 19.06.2024, wonach er lediglich über € 200-300 verfügt und sich auch aus der Anhaltedatei kein verfügbarer Geldbetrag ergibt. 2.3.5. Dass der BF über einen langjährigen Freund sowie Unterkunftmöglichkeiten verfügt und als (selbständiger) Zeitungszusteller gearbeitet hat, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 19.06.2024 sowie aus seinen Ausführungen in der Beschwerde. Diese Anknüpfungspunkte haben den BF jedoch auch bisher nicht davon abhalten im Bundesgebiet unterzutauchen und sich vor den Behörden entzogen zuhalten bzw. sich seinem laufenden Asylverfahren zu entziehen. Es liegen daher keine maßgeblich verfestigten berufliche oder soziale Anknüpfungspunkte des BF in Österreich vor. Da sich der BF somit bereits seinem laufenden Asylverfahren entzogen hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch Unterstützungsleistungen und eine Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung erhalten hätte und noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF bestand, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Unterkunftmöglichkeit in der römisch XXXX , die zudem schon vor der Festnahme des BF bestand und er diese den Behörden vor seiner Festnahme nicht bekanntgegeben hat, ihn nunmehr bereits weit fortgeschrittenen Verfahrensstadium in dem die Außerlandesbringung des BF bereits geplant ist, dazu verhalten würde sich den Behörden greifbar zu halten. Dass der BF über kein ausreichendes existenzsicherndes Vermögen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in der Einvernahme am 19.06.2024, wonach er lediglich über € 200-300 verfügt und sich auch aus der Anhaltedatei kein verfügbarer Geldbetrag ergibt.

2.3.6. Dass der BF die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hat der der BF die Meldevorschriften missachtet, ist untergetaucht und hat sich seinem laufenden Asylverfahren um einer Außerlandesbringung zu entgehen gezielt entzogen, zumal er sich den Behörden auch nicht greifbar gehalten hat, sondern unbekannten Aufenthaltes war. Der BF hat in der Vergangenheit zudem gefälschte Urkunden verwendet, weshalb er auch strafrechtlich verurteilt wurde, ist unter verschiedenen Aliasidentitäten in Österreich aufgetreten und ist entgegen ein aufrechtes Einreiseverbot in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF die verhängte Geldstrafe abbezahlt habe und seine Tat bereue, ist festzuhalten, dass der BF zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt wurde und er in der Einvernahme am 19.08.2024 angab, nicht wegen Urkundenfälschung verurteilt worden zu sein. Der BF legt auch während der Anhaltung in Schubhaft kein kooperatives Verhalten an den Tag, zumal er sich seit 20.06.2024 in Hungerstreik befindet. Es ist aufgrund des Gesamtverhalten des BF daher davon auszugehen, dass er bei einer Entlassung aus der Schubhaft erneut untertauchen wird, um sich einer Außerlandesbringung zu entziehen. Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.

2.3.7. Dass sich der BF seit 20.06.2024 in Hungerstreik befindet, ergibt sich aus den Eintragungen in der Anhaltedatei.

2.3.8. Dass die Überstellung des BF nach Kroatien für den 11.07.2024 organisiert ist, steht auf Grund der im Verwaltungsakt einliegenden Abschiebeauftrag vom 19.06.2024 fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft

3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 1, 2 und 28 der Dublin III-VO (Verordnung EU Nr. 604/2013) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel eins,, 2 und 28 der Dublin III-VO (Verordnung EU Nr. 604/2013) lauten auszugsweise:

Schubhaft (FPG)

§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Sc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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