TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/20 W604 2272348-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2024
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Entscheidungsdatum

20.06.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  4. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  8. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  9. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  10. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W604 2272348-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Wien) vom 02.01.2024, GZ. XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle Wien) vom 02.01.2024, GZ. römisch XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40,, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer hat am 07.10.2022 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.

1.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.01.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.1.1.    Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von römisch XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.01.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde.

1.2.    Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer ohne Vorlage von Beweismitteln Einwendungen erhoben.1.2.    Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer ohne Vorlage von Beweismitteln Einwendungen erhoben.

1.3.    Zur Überprüfung der Einwendungen hat die belangte Behörde von der bereits befassten Sachverständigen XXXX eine auf der Aktenlage basierende, mit 07.04.2023 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen1.3.    Zur Überprüfung der Einwendungen hat die belangte Behörde von der bereits befassten Sachverständigen römisch XXXX eine auf der Aktenlage basierende, mit 07.04.2023 datierte medizinische Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen

1.4.    Mit Bescheid vom 07.04.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.1.4.    Mit Bescheid vom 07.04.2023 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40,, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt.

2.       Gegen diesen Bescheid ergriff der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde.

2.1.    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit Beschluss vom 26.06.2023, GZ XXXX , den Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.2.1.    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Erledigung der Beschwerde mit Beschluss vom 26.06.2023, GZ römisch XXXX , den Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

3.       Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde Ein Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.11.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.3.       Im fortgesetzten Verfahren hat die belangte Behörde Ein Sachverständigengutachten von römisch XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.11.2023 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.

3.1.    Im Rahmen des von der belangten Behörde am 22.11.2023 gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.3.1.    Im Rahmen des von der belangten Behörde am 22.11.2023 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.

3.2.    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.3.2.    Mit dem angefochtenen Bescheid vom 02.01.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40,, 41 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

4.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen bei der belangten Behörde am 15.01.2024 erhobene Beschwerde. Unter Vorlage von Beweismitteln bringt der Beschwerdeführer wiederholend im Wesentlichen vor, dass sein Gesundheitszustand nicht dem vorliegenden Ausmaß entsprechend beurteilt worden sei. Er leide an Epilepsie mit tonisch-klonischen und fokalen-motorischen Anfällen, mit psychischen und seelischen Symptomen, habe Schlafstörungen und Flash-back Erlebnisse im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien. Er sei kraftlos und müde und nicht in der Lage, stehend oder sitzend länger durchzuarbeiten und könne aufgrund der Leberverfettung Medikamente nur sehr vorsichtig einnehmen. Zwischen Leiden 1 und 2 bestehe ein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken und beantrage er daher festzustellen, dass der Grad der Behinderung 70 vH betrage. Er ersuche seinem Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten stattzugeben.

4.1.    Mit Schreiben vom 18.01.2024, im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 19.01.2024, hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland. Am 07.10.2022 hat er die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.1.1.    Der Beschwerdeführer, römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , hat seinen Wohnsitz im Inland. Am 07.10.2022 hat er die Ausstellung eines Behindertenpasses beantragt.

1.2.    Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt:

 

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1.2.1.  

Symptomatische Epilepsie

Oberer Rahmensatz, da seltene große und häufig einfach fokale Anfälle, wobei diese mit mehrmals täglich angegeben werden, in einem 5 Tage EEG jedoch nur 2 habituelle Anfälle erfasst (Dekurs XXXX 01.02.2023), keine generalisiert tonisch-klonischen Anfälle seit 10/2022, fokal motorische Anfälle treten praktisch täglich auf, Dauer 3-4 Minuten. Neueinstellung auf Ontrzry – Minderung der Anfallshäufigkeit zu erwarten.Oberer Rahmensatz, da seltene große und häufig einfach fokale Anfälle, wobei diese mit mehrmals täglich angegeben werden, in einem 5 Tage EEG jedoch nur 2 habituelle Anfälle erfasst (Dekurs römisch XXXX 01.02.2023), keine generalisiert tonisch-klonischen Anfälle seit 10/2022, fokal motorische Anfälle treten praktisch täglich auf, Dauer 3-4 Minuten. Neueinstellung auf Ontrzry – Minderung der Anfallshäufigkeit zu erwarten.

04.10.01

40 vH

1.2.2.  

Idiopathische Kyphoskoliose, Zustand nach Korrekturoperation

Unterer Rahmensatz, da zwar deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der LWS, jedoch mäßig ausgeprägte Einschränkung der Gesamtmobilität ohne Hinweis für Wurzelkompressionszeichen oder radikuläres Defizit.

02.01.02

30 vH

1.2.3.  Leiden 1 wird durch Leiden 2 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Das Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung in einschätzungsrelevantem Ausmaß kann nicht festgestellt werden.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Die Identität des Beschwerdeführers sowie dessen inländischer Wohnsitz und die erfolgte Antragstellung ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

2.2.    Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem behördenseits erhobenen Sachverständigenbeweis. Das auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende fachärztliche Sachverständigengutachten XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen, es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde vom Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung damit auseinandergesetzt. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden.2.2.    Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und dem daraus resultierenden Grad der Behinderung ergeben sich aus dem behördenseits erhobenen Sachverständigenbeweis. Das auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers basierende fachärztliche Sachverständigengutachten römisch XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen, es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde vom Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich im Rahmen der Gutachtenserstellung damit auseinandergesetzt. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden.

Das Sachverständigengutachten XXXX steht im Ergebnis mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das lediglich unsubstantiiert gegen die Ergebnisse des Sachverständigenbeweises gerichtete Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die fachärztliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege, zu entkräften.Das Sachverständigengutachten römisch XXXX steht im Ergebnis mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das lediglich unsubstantiiert gegen die Ergebnisse des Sachverständigenbeweises gerichtete Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die fachärztliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH vorliege, zu entkräften.

2.2.1.  Die Beurteilung der beim Beschwerdeführer bestehenden Epilepsie erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 04.10.01, welche für leichte Formen der Epilepsie heranzuziehen ist. Hierbei kommt ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zur Anwendung, wenn es sehr selten zu generalisierten großen und komplex-fokalen Anfällen mit Intervallen von mehr als einem Jahr kommt. Die Beurteilung Dris XXXX erfolgte mit dem oberen Rahmensatz dieser Richtsatzposition, da es zwar lediglich mit Intervallen von mehr als einem Jahr zu generalisierten tonisch-klonischen Anfällen komme, jedoch fokal motorische Anfälle praktisch täglich auftreten würden. Diese Beurteilung steht im Einklang mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismitteln. So wird im Befund der XXXX vom 01.02.2023 dargestellt, dass die einfach fokalen Anfälle in einem 5 Tage EEG zweimal aufgetreten und seit der letzten Kontrolle 10/2022 keine generalisierten klonisch-tonischen Anfälle eingetreten seien. Auch den mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismitteln der XXXX vom 27.11.2023 und 27.12.2023 sind keine relevanten Veränderungen gegenüber der erfolgten Beurteilung zu entnehmen. So wird die der Beurteilung unterzogene fokale Epilepsie beschrieben und dargestellt, dass die beiden bekannten Anfallsformen festzustellen seien, wobei die Anfalssdauer der fokalen Anfälle mit jeweils ca. 1 Minute und die Anfallshäufigkeit mit nahezu täglich angegeben werden. Hinsichtlich fokal generalisierter Anfälle mit generalisiert tonisch klonischen Krämpfen wird nicht ausgeführt, wann ein solcher Anfall zuletzt auftrat, sondern vielmehr dargestellt, dass durch die Behandlung mit Ontozry die fokalen Anfälle seltener auftreten würden und es seither zu keinem generalisierten Anfall gekommen sei. Insgesamt finden sich in diesen Unterlagen somit keine Hinweise, dass die Beurteilung dieses Leidens nicht in Entsprechung der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers erfolgt ist.2.2.1.  Die Beurteilung der beim Beschwerdeführer bestehenden Epilepsie erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Richtsatzposition 04.10.01, welche für leichte Formen der Epilepsie heranzuziehen ist. Hierbei kommt ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zur Anwendung, wenn es sehr selten zu generalisierten großen und komplex-fokalen Anfällen mit Intervallen von mehr als einem Jahr kommt. Die Beurteilung Dris römisch XXXX erfolgte mit dem oberen Rahmensatz dieser Richtsatzposition, da es zwar lediglich mit Intervallen von mehr als einem Jahr zu generalisierten tonisch-klonischen Anfällen komme, jedoch fokal motorische Anfälle praktisch täglich auftreten würden. Diese Beurteilung steht im Einklang mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Beweismitteln. So wird im Befund der römisch XXXX vom 01.02.2023 dargestellt, dass die einfach fokalen Anfälle in einem 5 Tage EEG zweimal aufgetreten und seit der letzten Kontrolle 10/2022 keine generalisierten klonisch-tonischen Anfälle eingetreten seien. Auch den mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Beweismitteln der römisch XXXX vom 27.11.2023 und 27.12.2023 sind keine relevanten Veränderungen gegenüber der erfolgten Beurteilung zu entnehmen. So wird die der Beurteilung unterzogene fokale Epilepsie beschrieben und dargestellt, dass die beiden bekannten Anfallsformen festzustellen seien, wobei die Anfalssdauer der fokalen Anfälle mit jeweils ca. 1 Minute und die Anfallshäufigkeit mit nahezu täglich angegeben werden. Hinsichtlich fokal generalisierter Anfälle mit generalisiert tonisch klonischen Krämpfen wird nicht ausgeführt, wann ein solcher Anfall zuletzt auftrat, sondern vielmehr dargestellt, dass durch die Behandlung mit Ontozry die fokalen Anfälle seltener auftreten würden und es seither zu keinem generalisierten Anfall gekommen sei. Insgesamt finden sich in diesen Unterlagen somit keine Hinweise, dass die Beurteilung dieses Leidens nicht in Entsprechung der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers erfolgt ist.

2.2.2.  Der Beurteilung des orthopädischen Leidens unter Nr. 2 und dessen Zuordnung zur entsprechenden Position der Einschätzungsverordnung ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten, sondern bringt er lediglich vor, dass ein Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 bestehe.

2.2.3.  Das Leiden unter Punkt 1.2.2. bewirkt kein hohes Funktionsdefizit, es wirkt mit dem führenden Leiden nicht auf maßgebliche Weise funktionell negativ zusammen und ist daher nicht geeignet, insgesamt eine Anhebung des Grades der Behinderung auszulösen. Von einer im Sinne des § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung besonders nachteiligen Auswirkung der insgesamt mäßig ausgeprägten Einschränkungen der Gesamtmobilität der Wirbelsäule auf das beim Beschwerdeführer bestehende Leiden Epilepsie kann aufgrund der gegebenen Ausprägung dieser Gesundheitsschädigung nicht ausgegangen werden, überdies fehlt es angesichts der unterschiedlichen Organbetroffenheit an einer maßgeblich negativen Wechselwirkung zwischen den feststehenden Leidenszuständen (zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung vgl. unter Punkt 3.1.1.).2.2.3.  Das Leiden unter Punkt 1.2.2. bewirkt kein hohes Funktionsdefizit, es wirkt mit dem führenden Leiden nicht auf maßgebliche Weise funktionell negativ zusammen und ist daher nicht geeignet, insgesamt eine Anhebung des Grades der Behinderung auszulösen. Von einer im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung besonders nachteiligen Auswirkung der insgesamt mäßig ausgeprägten Einschränkungen der Gesamtmobilität der Wirbelsäule auf das beim Beschwerdeführer bestehende Leiden Epilepsie kann aufgrund der gegebenen Ausprägung dieser Gesundheitsschädigung nicht ausgegangen werden, überdies fehlt es angesichts der unterschiedlichen Organbetroffenheit an einer maßgeblich negativen Wechselwirkung zwischen den feststehenden Leidenszuständen (zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung vergleiche unter Punkt 3.1.1.).

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Richtung eines bei ihm bestehenden psychiatrischen Leidens ist festzuhalten, dass keine Befunde in Vorlage gebracht wurden, welche ein solcherlei gelagertes Leiden zu dokumentieren vermochten. In den vorliegenden Befunden der neurologischen Abteilung der XXXX finden sich keine diesbezüglichen Hinweise, die aktenkundigen neurologischen Beweismittel lassen Anhaltspunkte zum Schluss auf die Einnahme von psychiatrischer Medikation vermissen und wurde eine solche auch im Rahmen der Anamneseerhebung im Zuge der persönlichen Untersuchung nicht angegeben. Vom Vorliegen eines einschätzungsrelevanten psychiatrischen Leidens kann unter Bedachtnahme auf die gegebene Befundlage daher nicht ausgegangen werden.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in Richtung eines bei ihm bestehenden psychiatrischen Leidens ist festzuhalten, dass keine Befunde in Vorlage gebracht wurden, welche ein solcherlei gelagertes Leiden zu dokumentieren vermochten. In den vorliegenden Befunden der neurologischen Abteilung der römisch XXXX finden sich keine diesbezüglichen Hinweise, die aktenkundigen neurologischen Beweismittel lassen Anhaltspunkte zum Schluss auf die Einnahme von psychiatrischer Medikation vermissen und wurde eine solche auch im Rahmen der Anamneseerhebung im Zuge der persönlichen Untersuchung nicht angegeben. Vom Vorliegen eines einschätzungsrelevanten psychiatrischen Leidens kann unter Bedachtnahme auf die gegebene Befundlage daher nicht ausgegangen werden.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.    Zu Spruchpunkt A):

3.1.1.  Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG).

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG).

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG). Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (Paragraph 40, Absatz 2, BBG).

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1.       nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2.       zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3.       ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).3.       ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG).

Nach § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,Nach Paragraph 35, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1.       in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.2.       in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:

–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).–        Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,).

–        Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.–        In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (§ 42 Abs. 1 BBG).Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen (Paragraph 42, Absatz eins, BBG).

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG).

Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung).

Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung).

Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung).Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen (Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung).

Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung).- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung).

Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung). Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (vgl. VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine (Paragraph 3, Absatz 4, Einschätzungsverordnung). Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat vergleiche VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt die allgemeine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des § 1 Abs. 2 BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der grundsätzliche Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 40 Abs. 1 Z 1 bis 5 BBG jedenfalls aus § 40 Abs. 2 BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dessen Beurteilung sowohl die Feststellung des Grades der Behinderung als auch die Prüfung der allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen erfordert. Nach dem feststehenden Sachverhalt liegt die allgemeine Voraussetzung für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, BBG hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland vor, auch die grundsätzliche Behinderung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist angesichts der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen unzweifelhaft. Der grundsätzliche Anspruch auf Ausstellung des Behindertenpasses ergibt sich mangels Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 BBG jedenfalls aus Paragraph 40, Absatz 2, BBG in Verbindung mit den dargestellten einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen.

Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens steht die abweisungsbedingende und auf sachverständiger Expertise beruhende erstbehördlich erzielte Einschätzung des Grades der Behinderung von 40 vH, welche mit Blick auf die auseinandergesetzten beweiswürdigenden Erwägungen auch von Seiten des erkennenden Senates mitgetragen wird. Die eingangs dargestellten gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses liegen damit nicht vor, weshalb dem verfahrenseinleitenden Antrag nicht zu entsprechen und die Beschwerde abzuweisen ist.

Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch z

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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