Entscheidungsdatum
27.06.2024Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §55pText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA AA, Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.1.2024, ****, betreffend Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl II Nr 495/2022, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.4.2024, fortgesetzt am 20.6.2024,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, geboren am römisch XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch RA AA, Rechtsanwälte in **** Y, Adresse 2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 31.1.2024, ****, betreffend Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 495 aus 2022,, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.4.2024, fortgesetzt am 20.6.2024,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass es
bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG):bei der als erwiesen angenommenen Tat (Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG):
„AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat den gemäß § 55p Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 98/2013, getroffenen Anordnungen zuwidergehandelt, indem er von Kühen stammenden Stallmist, also Wirtschaftsdünger, vom 1.1.2023 bis zum 10.8.2023 entgegen § 6 Abs 1 erster Satz der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl II Nr 495/2022, auf dem „Misthaufen A“ (vgl Abbildung 2 des Erkenntnisses) und dem „Misthaufen B“ (vgl Abbildung 3 des Erkenntnisses) auf Gst**1 in EZ ***1 GB *** Z an den in Abbildung 1 dieses Erkenntnisses ersichtlichen Stellen nicht („Misthaufen B“) bzw nicht zur Gänze („Misthaufen A“) auf technisch dichten Flächen gelagert hat, obwohl die Ausnahme gemäß § 6 Abs 1 Z 2 NAPV schon deshalb nicht vorgelegen hat, weil der Wirtschaftsdünger dort ohne dreimonatige Vorlagerung seit dem Jahr 2010 lagert und bis zum 10.8.2023 nicht auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht wurde.“„AA, geboren am römisch XX.XX.XXXX, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, hat den gemäß Paragraph 55 p, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, getroffenen Anordnungen zuwidergehandelt, indem er von Kühen stammenden Stallmist, also Wirtschaftsdünger, vom 1.1.2023 bis zum 10.8.2023 entgegen Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 495 aus 2022,, auf dem „Misthaufen A“ vergleiche Abbildung 2 des Erkenntnisses) und dem „Misthaufen B“ vergleiche Abbildung 3 des Erkenntnisses) auf Gst**1 in EZ ***1 GB *** Z an den in Abbildung 1 dieses Erkenntnisses ersichtlichen Stellen nicht („Misthaufen B“) bzw nicht zur Gänze („Misthaufen A“) auf technisch dichten Flächen gelagert hat, obwohl die Ausnahme gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, NAPV schon deshalb nicht vorgelegen hat, weil der Wirtschaftsdünger dort ohne dreimonatige Vorlagerung seit dem Jahr 2010 lagert und bis zum 10.8.2023 nicht auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht wurde.“
bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (§ 44a Z 2 VStG):bei der Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG):
„§ 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 58/2017, in Verbindung mit § 55p WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 98/2013, und § 6 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl II Nr 495/2022“„§ 137 Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 55 p, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, und Paragraph 6, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl römisch II Nr 495/2022“
bei der verhängten Strafe und der Strafsanktionsnorm (§ 44a Z 3 VStG):bei der verhängten Strafe und der Strafsanktionsnorm (Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG):
„EUR 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 58/2017, in Verbindung mit § 55p WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 98/2013, und § 6 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl II Nr 495/2022“„EUR 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2017,, in Verbindung mit Paragraph 55 p, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, und Paragraph 6, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl römisch II Nr 495/2022“
bei der Entscheidung über die Kosten (§ 44a Z 5 VStG): bei der Entscheidung über die Kosten (Paragraph 44 a, Ziffer 5, VStG):
„EUR 20,00 gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, in der Fassung BGBl I Nr 57/2018“„EUR 20,00 gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 57/2018“
zu lauten hat.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 31.1.2024 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe zumindest vom 28.3.2022 bis zum 10.8.2023 auf den Gst-**2 und **3 GB *** Z entgegen den Bestimmungen des § 55p WRG 1959 in Verbindung mit § 6 Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) zwei Mistlagerstätten, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprächen, wonach Mistlagerstätten auf technisch dichter Fläche mit Abfluss in eine flüssigkeitsdichte Jauchegrube zu lagern seien und diese eine Lagerkapazität von mindestens sechs Monaten abdecken müssten, betrieben. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 31.1.2024 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, er habe zumindest vom 28.3.2022 bis zum 10.8.2023 auf den Gst-**2 und **3 GB *** Z entgegen den Bestimmungen des Paragraph 55 p, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 6, Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) zwei Mistlagerstätten, die nicht mehr dem Stand der Technik entsprächen, wonach Mistlagerstätten auf technisch dichter Fläche mit Abfluss in eine flüssigkeitsdichte Jauchegrube zu lagern seien und diese eine Lagerkapazität von mindestens sechs Monaten abdecken müssten, betrieben.
Dadurch habe der Beschwerdeführer § 55p WRG 1959 in Verbindung mit § 6 NAPV in Verbindung mit § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Bestimmungen eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit EUR 30,00 bestimmt. Dadurch habe der Beschwerdeführer Paragraph 55 p, WRG 1959 in Verbindung mit Paragraph 6, NAPV in Verbindung mit Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959 verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Bestimmungen eine Geldstrafe in Höhe von EUR 300,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit EUR 30,00 bestimmt.
In seiner dagegen rechtzeitig an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) erhobenen Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer die Begehung der ihm von der belangten Behörde zur Last gelegten Tat und beantragt die Behebung des angefochtenen Straferkennntnisses.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29.3.2022, die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 4.4.2022 samt Lichtbilder und einer Stellungnahme eines anderen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 17.9.2010, die E-Mail der Bezirkslandwirtschaftskammer Y vom 26.4.2022, die Aktenvermerke der belangten Behörde vom 9.11.2022, vom 14.11.2022 und vom 24.11.2022, die Niederschrift der belangten Behörde über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 11.1.2023, den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10.8.2023, das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde, die Stellungnahmen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 28.3.2024 (vgl OZ 6), vom 3.4.2024 (vgl OZ 7), vom 16.4.2024 (vgl OZ 9) und vom 19.4.2024 (vgl OZ 12), die Auszüge aus dem Grundbuch und dem Zentralen Melderegister vom 16.4.2024 (vgl OZ 9), den Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister vom 22.4.2024 (vgl OZ 11), die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 22.3.2024 (vgl OZ 5) und vom 25.4.2024 (vgl OZ 13) sowie Einvernahme der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Wasserwirtschaft und Agrarwirtschaft im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.4.2024 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 13), fortgesetzt am 20.6.2024 (vgl Verhandlungsschrift in OZ 19). Der ordnungsgemäß zur Verhandlung geladene Beschwerdeführer und die belangte Behörde blieben der Verhandlung fern. Die Beschwerdeführer-Vertreterin begründete das Fernbleiben des Beschwerdeführers mit dessen Gesundheitszustand, legte aber - trotz Aufforderung (vgl OZ 13 S 8) - kein ärztliches Attest vor. Das LVwG nahm alle angebotenen Beweise auf (vgl OZ 19 S 5). Die Beschwerdeführer-Vertreterin verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmte einer schriftlichen Erledigung zu (vgl OZ 19 S 5). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29.3.2022, die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 4.4.2022 samt Lichtbilder und einer Stellungnahme eines anderen Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 17.9.2010, die E-Mail der Bezirkslandwirtschaftskammer Y vom 26.4.2022, die Aktenvermerke der belangten Behörde vom 9.11.2022, vom 14.11.2022 und vom 24.11.2022, die Niederschrift der belangten Behörde über die Einvernahme des Beschwerdeführers am 11.1.2023, den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 10.8.2023, das angefochtene Straferkenntnis, die Beschwerde, die Stellungnahmen des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 28.3.2024 vergleiche OZ 6), vom 3.4.2024 vergleiche OZ 7), vom 16.4.2024 vergleiche OZ 9) und vom 19.4.2024 vergleiche OZ 12), die Auszüge aus dem Grundbuch und dem Zentralen Melderegister vom 16.4.2024 vergleiche OZ 9), den Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister vom 22.4.2024 vergleiche OZ 11), die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 22.3.2024 vergleiche OZ 5) und vom 25.4.2024 vergleiche OZ 13) sowie Einvernahme der Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Wasserwirtschaft und Agrarwirtschaft im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.4.2024 vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 13), fortgesetzt am 20.6.2024 vergleiche Verhandlungsschrift in OZ 19). Der ordnungsgemäß zur Verhandlung geladene Beschwerdeführer und die belangte Behörde blieben der Verhandlung fern. Die Beschwerdeführer-Vertreterin begründete das Fernbleiben des Beschwerdeführers mit dessen Gesundheitszustand, legte aber - trotz Aufforderung vergleiche OZ 13 S 8) - kein ärztliches Attest vor. Das LVwG nahm alle angebotenen Beweise auf vergleiche OZ 19 S 5). Die Beschwerdeführer-Vertreterin verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmte einer schriftlichen Erledigung zu vergleiche OZ 19 S 5).
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist seit 12.5.1960 grundbücherlicher Alleineigentümer des Hofes bzw der Liegenschaft in EZ ***2 GB *** Z, unter anderem bestehend aus dem Gst**1(unstrittig). Der Beschwerdeführer ist Pensionist und bezieht monatlich EUR 900,00 (vgl OZ 13 S 4). Er war im Tatzeitraum verwaltungsstrafrechtlich unbescholten (unstrittig). Der Beschwerdeführer ist seit 12.5.1960 grundbücherlicher Alleineigentümer des Hofes bzw der Liegenschaft in EZ ***2 GB *** Z, unter anderem bestehend aus dem Gst**1(unstrittig). Der Beschwerdeführer ist Pensionist und bezieht monatlich EUR 900,00 vergleiche OZ 13 S 4). Er war im Tatzeitraum verwaltungsstrafrechtlich unbescholten (unstrittig).
Verfahrensgegenständlich sind zwei Misthaufen auf Gst-Nr **3. In Abbildung 1 sind die beiden Misthaufen dort, wo die zwei grünen Pinnadeln ersichtlich sind.
„Bild anonymisiert“
Abbildung 1
Der Misthaufen, der sich unmittelbar westlich neben der Hofstelle auf Bp.*** in EZ ***3 GB *** Z befindet, wird im Folgenden als „Misthaufen A“ bezeichnet (vgl Abbildung 2). Der Misthaufen, der sich unmittelbar westlich neben der Hofstelle auf Bp.*** in EZ ***3 GB *** Z befindet, wird im Folgenden als „Misthaufen A“ bezeichnet vergleiche Abbildung 2).
Der Misthaufen, der sich rund 50 m entfernt von dort befindet, wird im Folgenden als „Mithaufen B“ bezeichnet (vgl Abbildung 3).Der Misthaufen, der sich rund 50 m entfernt von dort befindet, wird im Folgenden als „Mithaufen B“ bezeichnet vergleiche Abbildung 3).
„Bild anonymisiert“
„Bild anonymisiert“
Abbildung 2
Abbildung 3
Beide „Misthaufen“ befinden sich seit in etwa 2010 an Ort und Stelle und sind nicht überdacht (unstrittig, vgl OZ 13 S 5). Es lagert dort von Kühen stammender Stallmist (vgl OZ 13 S 5), der bis dato nicht zur Gänze in Humus umgewandelt ist (vgl ASV Fachbereich Agrarwirtschaft OZ 19 S 4).Beide „Misthaufen“ befinden sich seit in etwa 2010 an Ort und Stelle und sind nicht überdacht (unstrittig, vergleiche OZ 13 S 5). Es lagert dort von Kühen stammender Stallmist vergleiche OZ 13 S 5), der bis dato nicht zur Gänze in Humus umgewandelt ist vergleiche ASV Fachbereich Agrarwirtschaft OZ 19 S 4).
Am 29.3.2022 befand sich jeweils circa 10 m³ frischer Mist auf beiden Misthaufen (vgl ASV Fachbereich Wasserwirtschaft OZ 13 S 6, ASV Fachbereich Agrarwirtschaft OZ 19 S 3). Dieser Frischmist wurde später nicht landwirtschaftlich verwertet, sondern lagert noch immer an Ort und Stelle (unstrittig, vgl OZ 13 S 5). Im April 2024 konnte festgestellt werden, dass wiederum etwa 10 m³ frischer Mist auf „Misthaufen A“ abgelagert worden war (vgl ASV Fachbereich Agrarwirtschaft OZ 15 S 2).Am 29.3.2022 befand sich jeweils circa 10 m³ frischer Mist auf beiden Misthaufen vergleiche ASV Fachbereich Wasserwirtschaft OZ 13 S 6, ASV Fachbereich Agrarwirtschaft OZ 19 S 3). Dieser Frischmist wurde später nicht landwirtschaftlich verwertet, sondern lagert noch immer an Ort und Stelle (unstrittig, vergleiche OZ 13 S 5). Im April 2024 konnte festgestellt werden, dass wiederum etwa 10 m³ frischer Mist auf „Misthaufen A“ abgelagert worden war vergleiche ASV Fachbereich Agrarwirtschaft OZ 15 S 2).
Unter dem „Misthaufen A“ befindet sich seit dem Jahr 2010 eine technisch dichte Fläche im Ausmaß von 50 m² (unstrittig, vgl OZ 13 S 3). Der „Misthaufen A“ überragte im Tatzeitraum zumindest teilweise die technisch dichte Fläche und nahm im Tatzeitraum eine Fläche von in etwa 60 m² in Anspruch (vgl ASV Fachbereich Wasserwirtschaft OZ 7 S 2, ASV Fachbereich Agrarwirtschaft OZ 15 S 2, OZ 13 S 5, wonach die Misthaufen unstrittig hinsichtlich der Lage seit dem Jahr 2010 unverändert sind). 10 m² Stallmist lagerten auf unbefestigten Flächen. Unter dem „Misthaufen A“ befindet sich seit dem Jahr 2010 eine technisch dichte Fläche im Ausmaß von 50 m² (unstrittig, vergleiche OZ 13 S 3). Der „Misthaufen A“ überragte im Tatzeitraum zumindest teilweise die technisch dichte Fläche und nahm im Tatzeitraum eine Fläche von in etwa 60 m² in Anspruch vergleiche ASV Fachbereich Wasserwirtschaft OZ 7 S 2, ASV Fachbereich Agrarwirtschaft OZ 15 S 2, OZ 13 S 5, wonach die Misthaufen unstrittig hinsichtlich der Lage seit dem Jahr 2010 unverändert sind). 10 m² Stallmist lagerten auf unbefestigten Flächen.
Der „Misthaufen B“ befindet sich nicht auf einer technisch dichten Fläche (unstrittig, vgl OZ 13 S 3). Er befindet sich auf einer landwirtschaftlichen Fläche. Der am „Misthaufen B“ lagernde Mist wurde ohne dreimonatige Vorlagerung auf einer ordnungsgemäßen Mistlagerstätte abgelagert (vgl Stellungnahme ASV Wasserwirtschaft vom 4.4.2022). Der „Misthaufen B“ befindet sich nicht auf einer technisch dichten Fläche (unstrittig, vergleiche OZ 13 S 3). Er befindet sich auf einer landwirtschaftlichen Fläche. Der am „Misthaufen B“ lagernde Mist wurde ohne dreimonatige Vorlagerung auf einer ordnungsgemäßen Mistlagerstätte abgelagert vergleiche Stellungnahme ASV Wasserwirtschaft vom 4.4.2022).
Dadurch, dass sich die beiden Misthaufen im Tatzeitraum nicht („Misthaufen B“) bzw nicht zur Gänze („Misthaufen A“) auf einer technisch dichten Flächen befanden, hätten – vor allem bei Niederschlägen – Mistwässer in den Boden gelangen können. Durch das Einsickern von Sickersäften in den Boden hätte es zur Gewässerverunreinigung von im Boden enthaltenen Wässern kommen können (vgl ASV Fachbereich Wasserwirtschaft OZ 7 S 3).Dadurch, dass sich die beiden Misthaufen im Tatzeitraum nicht („Misthaufen B“) bzw nicht zur Gänze („Misthaufen A“) auf einer technisch dichten Flächen befanden, hätten – vor allem bei Niederschlägen – Mistwässer in den Boden gelangen können. Durch das Einsickern von Sickersäften in den Boden hätte es zur Gewässerverunreinigung von im Boden enthaltenen Wässern kommen können vergleiche ASV Fachbereich Wasserwirtschaft OZ 7 S 3).
Die belangte Behörde und der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft forderten den Beschwerdeführer am 29.3.2022 zur Räumung beider Misthaufen und zur Lagerung des Wirtschaftsdüngers im Einklang mit der NAPV auf (vgl Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29.3.2022).Die belangte Behörde und der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft forderten den Beschwerdeführer am 29.3.2022 zur Räumung beider Misthaufen und zur Lagerung des Wirtschaftsdüngers im Einklang mit der NAPV auf vergleiche Aktenvermerk der belangten Behörde vom 29.3.2022).
Der Beschwerdeführer entschuldigt sich damit, dass er seinen Pflichten aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen habe können, untermauert diese Verantwortung aber nicht mit konkreten Beweisen, wie zum Beispiel der Vorlage eines ärztlichen Attestes (unstrittig).
III. Beweiswürdigung:
Das LVwG führte zwei Tagsatzungen durch und ersuchte den Beschwerdeführer jeweils um persönliche Teilnahme (vgl Ladungsbeschlüsse in OZ 5 und 17). Der Beschwerdeführer blieb den Verhandlungen fern, ohne die Gründe für sein Fernbleiben zu belegen. Mangels einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers folgt das LVwG den Gutachten der beiden Amtssachverständigen. Die Amtssachverständigen haben ihre Gutachten in der Verhandlung erörtert. Zumal der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft nicht abschließend klären konnte, ob sich der Wirtschaftsdünger im Laufe der Jahre zur Gänze in Humus umgewandelt hatte, erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft zu diesem Beweisthema ein Gutachten. Das LVwG hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Gutachten und erachtet diese als schlüssig. Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft hat am 29.3.2022 und am 1.6.2023, der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft am 23.5.2024 einen Ortsaugenschein durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das LVwG hat alle angebotenen und zweckdienlichen Beweise eingeholt. Es liegen keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor. Das LVwG führte zwei Tagsatzungen durch und ersuchte den Beschwerdeführer jeweils um persönliche Teilnahme vergleiche Ladungsbeschlüsse in OZ 5 und 17). Der Beschwerdeführer blieb den Verhandlungen fern, ohne die Gründe für sein Fernbleiben zu belegen. Mangels einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers folgt das LVwG den Gutachten der beiden Amtssachverständigen. Die Amtssachverständigen haben ihre Gutachten in der Verhandlung erörtert. Zumal der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft nicht abschließend klären konnte, ob sich der Wirtschaftsdünger im Laufe der Jahre zur Gänze in Humus umgewandelt hatte, erstattete der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft zu diesem Beweisthema ein Gutachten. Das LVwG hegt keinen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Gutachten und erachtet diese als schlüssig. Der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft hat am 29.3.2022 und am 1.6.2023, der Amtssachverständige aus dem Fachbereich Agrarwirtschaft am 23.5.2024 einen Ortsaugenschein durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist den Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Das LVwG hat alle angebotenen und zweckdienlichen Beweise eingeholt. Es liegen keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor.
IV. Rechtslage:
1. § 55p Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 98/2013, lautet: 1. Paragraph 55 p, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2013,, lautet:
„Programme im Rahmen der Europäischen Integration
§ 55p. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Programme zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen zu erlassen. Diese Programme haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet. Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten.Paragraph 55 p, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Programme zur schrittweisen Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (Paragraph 30,) durch direkte oder indirekte Ableitungen von Stickstoffverbindungen aus landwirtschaftlichen Quellen zu erlassen. Diese Programme haben Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen insbesondere betreffend Düngeverbotszeiträume, das Ausbringen von stickstoffhältigen Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und das Fassungsvermögen von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger zu enthalten. Durch diese Programme wird sichergestellt, dass bei landwirtschaftlichen Betrieben der auf den Boden ausgebrachte Wirtschaftsdünger, einschließlich des von den Tieren selbst ausgebrachten Dungs, eine Höchstmenge von 170 kg Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerungsverluste pro Hektar und Jahr nicht überschreitet. Diese Programme sind allgemein im öffentlichen Interesse einzuhalten.
(2) In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Abs. 1 können zusätzliche Kriterien (zB lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen festgelegt werden, deren Vorliegen bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die schrittweise Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (§ 30) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Abs. 1 festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß § 34 bzw. § 33f betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß Art. 9 iVm. Anhang III Z 2 lit. b der Richtlinie 91/676/EWG.“(2) In einem Programm mit den Zielsetzungen gemäß Absatz eins, können zusätzliche Kriterien (zB lange Wachstumsphasen, Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf, hoher Nettoniederschlag), Maßnahmen, Verfahren und Verhaltensweisen festgelegt werden, deren Vorliegen bzw. Einhaltung sicherstellen, dass die schrittweise Reduzierung und Verhinderung der weiteren Verschmutzung der Gewässer (Paragraph 30,) nicht gefährdet ist, wenn landwirtschaftliche Betriebe von der in Absatz eins, festgelegten Höchstmenge an Stickstoff abweichen. Zugleich sind in einem solchen Programm Vorhaltungsverpflichtungen sowie die zur Einhaltung der Ausnahmebestimmungen weiters erforderlichen Regelungen, insbesondere Meldeverpflichtungen, zu treffen. Strengere Regelungen gemäß Paragraph 34, bzw. Paragraph 33 f, betreffend wasserrechtlich besonders geschützter Gebiete bleiben unberührt. Die Ausnahmebestimmungen bedürfen der Zustimmung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9, in Verbindung mit Anhang römisch III Ziffer 2, Litera b, der Richtlinie 91/676/EWG.“
2. § 137 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 58/2017, lautet (auszugsweise): 2. Paragraph 137, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr 215 aus 1959, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 58 aus 2017,, lautet (auszugsweise):
„Strafen
§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, werParagraph 137, (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 2,, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
1. […]
[…]
15. den gemäß § 33f Abs. 3 getroffenen Überprüfungs- oder Aufzeichnungsanordnungen oder den gemäß § 33f Abs. 6 zur Grundwassersanierung angeordneten Nutzungsbeschränkungen oder Reinhaltemaßnahmen oder gemäß §§ 34 Abs. 1 und 2, 35 und 37 zum Schutz der Wasserversorgung, von Heilquellen oder von Heilmooren getroffenen Anordnungen oder den in einer Verordnung gemäß § 48 Abs. 2 oder den gemäß § 55p getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt;
[…]“
3. § 6 der im Zeitraum vom 28.3.2022 bis zum 31.12.2022 in Geltung befindlichen Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, in der Fassung des Amtsblatts zur Wiener Zeitung, Nr 22/2008, zuletzt geändert durch das BGBl II Nr 385/2017, (Aktionsprogramm Nitrat 2012) lautete (auszugsweise):3. Paragraph 6, der im Zeitraum vom 28.3.2022 bis zum 31.12.2022 in Geltung befindlichen Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, in der Fassung des Amtsblatts zur Wiener Zeitung, Nr 22/2008, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 385 aus 2017,, (Aktionsprogramm Nitrat 2012) lautete (auszugsweise):
„Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger
§ 6. (2) Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube hat für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.Paragraph 6, (2) Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube hat für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(3) Soweit Stallmist auf Feldmieten zwischengelagert wird, kann das Ausmaß an Lagerkapazität für Stallmist für Betriebe mit einem Stickstoffanfall von bis zu 1 800 kg Stickstoff pro Jahr nach Abzug der Stall- und Lagerverluste entsprechend der Tabelle in Anlage 4 aliquot vermindert werden; das Mindestausmaß an technisch dichter Lagerfläche für Stallmist hat drei Monate zu betragen.
(4) Die Ermittlung der Bemessung des Fassungsraumes von Behältern und der Bemessung von Düngerlagerstätten hat entsprechend Anlage 1 zu erfolgen. Dabei können Zeiten, in denen das Vieh vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall steht, durch aliquote Abschläge berücksichtigt werden.
(5) Weitergehende Regelungen hinsichtlich des Fassungsvermögens von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten bleiben von den Festlegungen der Absätze 1 bis 3 unberührt.
(6) In technischer Hinsicht sind bei der Neuerrichtung und beim Umbau von in Abs. 1 genannten Anlagen allgemein anerkannte Richtlinien oder Merkblätter zu berücksichtigen. Im Falle der Neuerrichtung bzw. beim Umbau von Anlagen zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger ist ein nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen erforderlicher Nachweis über die Funktionsweise bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.(6) In technischer Hinsicht sind bei der Neuerrichtung und beim Umbau von in Absatz eins, genannten Anlagen allgemein anerkannte Richtlinien oder Merkblätter zu berücksichtigen. Im Falle der Neuerrichtung bzw. beim Umbau von Anlagen zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger ist ein nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen erforderlicher Nachweis über die Funktionsweise bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(7) Eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn
1. die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,
2. die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird,
3. an der betreffenden Stelle seit mindestens einem Jahr keine Feldmiete angelegt war,
4. keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,
5. es sich nicht um staunasse Böden handelt,
6. der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt,
7. spätestens nach acht Monaten – bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten – eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt und
8. der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in den §§ 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.
Stallmist von Küken und Junghennen für Legezwecke unter einem halben Jahr sowie von Legehennen und Hähnen darf nicht in Form von Feldmieten zwischengelagert werden.“
4. § 6 der seit dem 1.1.2023 in Geltung befindlichen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), BGBl II Nr 495/2022, lautet (auszugsweise):4. Paragraph 6, der seit dem 1.1.2023 in Geltung befindlichen Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung – NAPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 495 aus 2022,, lautet (auszugsweise):
„Fassungsvermögen und Bauweise von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger
§ 6. (1) Die Lagerung von Wirtschaftsdüngern am Hof hat in flüssigkeitsdichten Behältern bzw. auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen. Abweichend davon gilt:Paragraph 6, (1) Die Lagerung von Wirtschaftsdüngern am Hof hat in flüssigkeitsdichten Behältern bzw. auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube zu erfolgen. Abweichend davon gilt:
1. Im Falle von überdachten Lagerstätten darf Stallmist auf technisch dichten Flächen ohne Sammelgrube gelagert werden.
2. Eine Zwischenlagerung von Stallmist auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen zum Zweck der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen ist bis zu einer Dauer von fünf Tagen unter Einhaltung der Vorgaben des Abs. 7 Z 2, 4, 5 und 6 zulässig.
3. Die Lagerung von Stallmist zur Kompostierung darf auch auf unbefestigten Flächen am Hof oder auf landwirtschaftlichen Flächen erfolgen, sofern die Vorgaben des Abs. 7 Z 2, 4, 5 und 6 eingehalten werden und die Kompostmiete abgedeckt ist.
(2) Die Lagerkapazität von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger und für die Lagerung von Stallmist auf technisch dichten Flächen mit geregeltem Abfluss der Sickersäfte in eine flüssigkeitsdichte Gülle-, Jauche- oder Sammelgrube hat für jeden Betrieb einen Lagerungszeitraum von mindestens sechs Monaten abzudecken. Sofern die Lagerkapazität diesen Zeitraum nicht abdeckt, ist das Vorhandensein von ausreichendem Lagerraum über bestehende Betriebskooperationen, Güllebanken, Biogasanlagen oder andere umweltgerechte Verwertungen nachzuweisen. In diesem Ausmaß darf die Lagerkapazität verringert werden. Sie hat jedoch auch in diesen Fällen mindestens zwei Monate zu betragen. Nachweise für die über Abgaben von Wirtschaftsdünger geschlossenen Vereinbarungen sind sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(3) Soweit Stallmist auf Feldmieten zwischengelagert wird, kann das Ausmaß an Lagerkapazität für Stallmist für Betriebe mit einem Stickstoffanfall von bis zu 1 800 kg Stickstoff pro Jahr nach Abzug der Stall- und Lagerverluste entsprechend der Tabelle in Anlage 4 aliquot vermindert werden; das Mindestausmaß an technisch dichter Lagerfläche für Stallmist hat drei Monate zu betragen.
(4) Die Ermittlung der Bemessung des Fassungsraumes von Behältern und der Bemessung von Düngerlagerstätten hat entsprechend Anlage 1 zu erfolgen. Dabei können Zeiten, in denen das Vieh vom 1. Oktober bis 1. April des Folgejahres nicht im Stall steht, durch aliquote Abschläge berücksichtigt werden.
(5) Weitergehende Regelungen hinsichtlich des Fassungsvermögens von Behältern zur Lagerung von Wirtschaftsdünger in wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten bleiben von den Festlegungen der Absätze 1 bis 3 unberührt.
(6) In technischer Hinsicht sind bei der Neuerrichtung und beim Umbau von in Abs. 1 genannten Anlagen allgemein anerkannte Richtlinien oder Merkblätter zu berücksichtigen. Im Falle der Neuerrichtung bzw. beim Umbau von Anlagen zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger ist ein nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen erforderlicher Nachweis über die Funktionsweise bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.(6) In technischer Hinsicht sind bei der Neuerrichtung und beim Umbau von in Absatz eins, genannten Anlagen allgemein anerkannte Richtlinien oder Merkblätter zu berücksichtigen. Im Falle der Neuerrichtung bzw. beim Umbau von Anlagen zur Lagerung von flüssigem Wirtschaftsdünger ist ein nach Maßgabe der jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen erforderlicher Nachweis über die Funktionsweise bereitzuhalten und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.
(7) Eine den Zeitraum von fünf Tagen übersteigende Zwischenlagerung von Stallmist in Form von Feldmieten ohne befestigte Bodenplatte darf auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nur erfolgen, wenn
9. die Verbringung des Stallmistes vom Hof frühestens nach drei Monaten erfolgt,
10. die Feldmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt ist und auf möglichst flachem, nicht sandigen Boden gelagert wird,
11. an der betreffenden Stelle seit mindestens einem Jahr keine Feldmiete angelegt war,
12. keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,
13. es sich nicht um staunasse Böden handelt,
14. der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt,
15. spätestens nach acht Monaten – bei Schaf- und Ziegen-, Lama- und Alpacamist sowie bei Pferdemist spätestens nach zwölf Monaten – eine Räumung mit landwirtschaftlicher Verwertung erfolgt und
16. der Stickstoffgehalt im zwischengelagerten Stallmist insgesamt nicht jene Menge an Stickstoff übersteigt, die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes, auf der sich die Feldmiete befindet oder die an die Feldmiete unmittelbar angrenzt, unter Einhaltung der in den §§ 7 und 8 festgeschriebenen Höchstgrenzen ausgebracht werden darf.
Stallmist von Küken und Junghennen für Legezwecke unter einem halben Jahr sowie von Legehennen und Hähnen darf nicht in Form von Feldmieten zwischengelagert werden.“
5. § 5 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung