TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/19 W192 2192356-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2024
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Entscheidungsdatum

19.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §88
FPG §88 Abs1 Z1
FPG §88 Abs1 Z2
FPG §88 Abs1 Z3
FPG §88 Abs1 Z4
FPG §88 Abs1 Z5
FPG §88 Abs2
FPG §88 Abs2a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
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  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
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  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W192 2192356-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2024, ZI. 1079534305/231688137, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung des Fremdenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , Staatsangehörigkeit römisch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2024, ZI. 1079534305/231688137, betreffend Abweisung des Antrags auf Ausstellung des Fremdenpasses zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 29.08.2023 unter Verwendung eines entsprechenden Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gemäß § 88 Abs. 1 FPG. Dem Antrag wurde eine Kopie des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers, nämlich einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 24.01.2024, eine Kopie (der ersten Seite) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021, Zl. W204 2192356-1, wodurch die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt worden ist, beigefügt. Außerdem legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Bestätigung der Konsularabteilung der afghanischen Botschaft in Wien vom 05.05.2022 vor, der zufolge der Beschwerdeführer an diesem Tag die Konsularabteilung aufgesucht habe, um die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen; aufgrund technischer Probleme seien derzeit Identifizierungen und die Ausstellung von Tazkiras oder Pässen nicht möglich. In einem ebenfalls angeschlossenen Schreiben vom 25.07.2023 wurde vorgebracht, dass er über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfüge und die Rückkehr aufgrund seiner Integration für auf Dauer unzulässig erklärt worden sei; zudem erfülle er die Voraussetzungen für den „Daueraufenthalt-EU“, da er seit einiger Zeit im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sei, B1-Kenntnisse nachweisen könne und einer Arbeit nachgehe. Überdies stelle die Verweigerung eines Fremdenpasses eine Verletzung seines Rechts auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 4. ZPEMRK.1.1. Der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 29.08.2023 unter Verwendung eines entsprechenden Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Dem Antrag wurde eine Kopie des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers, nämlich einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 24.01.2024, eine Kopie (der ersten Seite) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021, Zl. W204 2192356-1, wodurch die Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt worden ist, beigefügt. Außerdem legte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Bestätigung der Konsularabteilung der afghanischen Botschaft in Wien vom 05.05.2022 vor, der zufolge der Beschwerdeführer an diesem Tag die Konsularabteilung aufgesucht habe, um die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen; aufgrund technischer Probleme seien derzeit Identifizierungen und die Ausstellung von Tazkiras oder Pässen nicht möglich. In einem ebenfalls angeschlossenen Schreiben vom 25.07.2023 wurde vorgebracht, dass er über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfüge und die Rückkehr aufgrund seiner Integration für auf Dauer unzulässig erklärt worden sei; zudem erfülle er die Voraussetzungen für den „Daueraufenthalt-EU“, da er seit einiger Zeit im Besitz einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ sei, B1-Kenntnisse nachweisen könne und einer Arbeit nachgehe. Überdies stelle die Verweigerung eines Fremdenpasses eine Verletzung seines Rechts auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2, 4. ZPEMRK.

1.2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.10.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen bekanntzugeben, warum die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen bzw. ein Tatbestand des § 88 FPG erfüllt sei. Es erfolgte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers.1.2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 24.10.2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb einer Frist von vier Wochen bekanntzugeben, warum die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen bzw. ein Tatbestand des Paragraph 88, FPG erfüllt sei. Es erfolgte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.02.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht in den Personenkreis falle, für den gemäß § 88 Abs. 1 FPG ein Fremdenpass ausgestellt werden kann; außerdem habe er keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG für seine Person erbracht.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 15.02.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer nicht in den Personenkreis falle, für den gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ein Fremdenpass ausgestellt werden kann; außerdem habe er keinen Nachweis für das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG für seine Person erbracht.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2024fristgerecht Beschwerde und stützte diese auf § 88 Abs. 1 Z 2 FPG; der Beschwerdeführer verfüge über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich, weil eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig erklärt worden sei. Zudem verwies er auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2023, E 3489/2022 und hielt fest, dass er in sein verfassungsgesetzlich geschütztes Recht auf Ausreisefreiheit gemäß Art. 2 4. ZPEMRK verletzt werde, wenn die Behörde ihm keinen Fremdenpass ausstelle. Er beantragte eine mündliche Verhandlung.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.03.2024fristgerecht Beschwerde und stützte diese auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG; der Beschwerdeführer verfüge über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich, weil eine Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers auf Dauer für unzulässig erklärt worden sei. Zudem verwies er auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2023, E 3489/2022 und hielt fest, dass er in sein verfassungsgesetzlich geschütztes Recht auf Ausreisefreiheit gemäß Artikel 2, 4. ZPEMRK verletzt werde, wenn die Behörde ihm keinen Fremdenpass ausstelle. Er beantragte eine mündliche Verhandlung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und führt die im Spruch angeführten Personalien. Er stellte am 24.07.2015 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 12.03.2018 abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. (Nichtgewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten) am 10.06.2021 zurückgezogen. Mit am 10.06.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde das Beschwerdeverfahren insoweit eingestellt und der Beschwerde im Übrigen stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 58 Abs. 2 iVm §§ 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und führt die im Spruch angeführten Personalien. Er stellte am 24.07.2015 nach illegaler Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 12.03.2018 abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. (Nichtgewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten) am 10.06.2021 zurückgezogen. Mit am 10.06.2021 mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde das Beschwerdeverfahren insoweit eingestellt und der Beschwerde im Übrigen stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins,, 55 Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Dem Beschwerdeführer wurde am 24.01.2023 erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG ausgestellt, der zuletzt am 25.01.2024 verlängert wurde und bis 25.01.2025 gültig ist. Dem Beschwerdeführer wurde am 24.01.2023 erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ausgestellt, der zuletzt am 25.01.2024 verlängert wurde und bis 25.01.2025 gültig ist.

Er verfügt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß § 45 NAG vor.Er verfügt über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet und es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gemäß Paragraph 45, NAG vor.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Bescheid des BFA. Die belangte Behörde ist – ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht – von der Identität und der afghanischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen.

Die Feststellungen über das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz und über die Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Gerichtsakt betreffend das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, dem Bescheid des BFA vom 15.02.2024 sowie aus dem im Akt einliegenden IZR-Auszug. Hinsichtlich der Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ nicht vorliegen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Der fallbezogen maßgebliche § 88 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet wie folgt:3.2. Der fallbezogen maßgebliche Paragraph 88, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet wie folgt:

„Ausstellung von Fremdenpässen

§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;

2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;

3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;

4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder

5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.

(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“

3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

3.3.1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, der im Besitz eines bis 25.01.2025 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist. Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, da er nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus. Der ihm zuletzt gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG. Dass eine Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021 auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG erteilt wurde, ist nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen, zumal Aufenthaltstitel nach § 54 Abs. 1 AsylG gemäß Abs. 2 für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt werden.3.3.1. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsangehörigen, der im Besitz eines bis 25.01.2025 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist. Der Beschwerdeführer fällt nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, da er nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus. Der ihm zuletzt gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilte Aufenthaltstitel „Rot Weiß-Rot-Karte plus“ berechtigt gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, AuslBG. Dass eine Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.06.2021 auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt wurde, ist nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen, zumal Aufenthaltstitel nach Paragraph 54, Absatz eins, AsylG gemäß Absatz 2, für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt werden.

3.3.2. Ebenso wenig erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 1, Z 4 oder 5 FPG oder § 88 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG: 3.3.2. Ebenso wenig erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 4, oder 5 FPG oder Paragraph 88, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FPG:

Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger (§ 88 Abs. 1 Z 1 FPG, § 88 Abs. 2 FPG). Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (§ 88 Abs. 1 Z 4 FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (§ 88 Abs. 1 Z 5 FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (§ 88 Abs. 2a FPG) sind von dem Beschwerdeführer weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen.Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsangehöriger (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 88, Absatz 2, FPG). Eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG), das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG) oder das Bestehen des Status der subsidiären Schutzberechtigung (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG) sind von dem Beschwerdeführer weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen.

3.3.3. Beim BF liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd § 88 Abs. 1 Z 3 FPG nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.3.3.3. Beim BF liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ iSd Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht vor, zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.

Gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck 1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; 2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder 3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit. Gemäß § 2 Abs. 3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck 1. der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; 2. der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder 3. der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit. Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2,

Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 45 Abs. 2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.

Mit den Regelungen des § 45 NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit b); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit c); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (lit d). Mit den Regelungen des Paragraph 45, NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des Paragraph 45, NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Artikel 3, Absatz 2, der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera b,); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera c,); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (Litera d,).

Die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) gemäß § 2 Abs. 3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f). Die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) gemäß Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f).

Auf die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG ist gemäß Abs. 2 die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Auf die Fünfjahresfrist des Paragraph 45, Absatz eins, NAG ist gemäß Absatz 2, die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen.

Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 24.01.2023 eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 41a Abs. 9 NAG erteilt, sodass er seither im Bundesgebiet als tatsächlich niedergelassen iSd § 45 Abs. 1 NAG anzusehen ist. Allerdings ist er selbst unter Anrechnung der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2021 zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 24.01.2023 eine Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt, sodass er seither im Bundesgebiet als tatsächlich niedergelassen iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG anzusehen ist. Allerdings ist er selbst unter Anrechnung der ihm mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.06.2021 zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt.

Es wird zwar nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 24.07.2015 faktischer Abschiebeschutz zugekommen ist und er sich seit 26.07.2015 mit der Einbringung des Antrags gemäß § 13 Abs. 1 AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer iSd § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG a priori die Intention hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden, gemäß Art. 3 Abs. 2 lit d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt gemäß § 13 AsylG nicht als Niederlassung iSd § 45 Abs. 1 NAG. Es wird zwar nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz am 24.07.2015 faktischer Abschiebeschutz zugekommen ist und er sich seit 26.07.2015 mit der Einbringung des Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG a priori die Intention hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit Paragraph 45, NAG umgesetzt wurden, gemäß Artikel 3, Absatz 2, Litera d, nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt gemäß Paragraph 13, AsylG nicht als Niederlassung iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG.

Weiters finden sich in § 45 NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in § 45 Abs. 1 NAG genannte fünfjahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht angeführt.Weiters finden sich in Paragraph 45, NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in Paragraph 45, Absatz eins, NAG genannte fünfjahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG nicht angeführt.

Die Nichtberücksichtigung des bloß auf § 13 AsylG gestützten rechtmäßigen Aufenthalts steht auch im Einklang mit der mittlerweile durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG hergestellte Fassung ihres Art. 3. Abs. 2 Buchstabe d: „d) die internationalen Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;“Die Nichtberücksichtigung des bloß auf Paragraph 13, AsylG gestützten rechtmäßigen Aufenthalts steht auch im Einklang mit der mittlerweile durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG hergestellte Fassung ihres Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe d: „d) die internationalen Schutz beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden ist;“

3.3.4. Der Beschwerdeführer bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem sie sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK).3.3.4. Der Beschwerdeführer bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem sie sich aufhält, verlassen zu dürfen (Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK).

Artikel 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt:

„Artikel 2 - Freizügigkeit

(1) Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.

(2) Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.

(3) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

(4) Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“

Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217).

Der Beschwerdeführer führt in der gegenständlichen Beschwerde an, dass sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 16.06.2023, E 3489/2022, ergebe, dass die Verweigerung der Ausstellung eines Reisedokumentes eine Verletzung des verfassungsgesetzliche gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit darstellen könne.

Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG. Dem Verfahren gemäß § 88 Abs. 1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG. Dem Verfahren gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2, 4. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2, 4. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).

Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.

Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des von ihm beantragten Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis Z 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Ausstellung eines Fremdenpasses daher alleine schon deshalb – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist.Der Beschwerdeführer erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des von ihm beantragten Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis Ziffer 5, beschriebenen Personenkreis zählt und die Ausstellung eines Fremdenpasses daher alleine schon deshalb – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist.

Die Tatbestände des § 88 Abs. 1 FPG stellen jeweils darauf ab, ob es sich bei den Fremden um Staatenlose bzw. Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt (Z 1), die Fremden als ausländische Staatsangehörige aufgrund einer gewissen (Mindest-)Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet über einen entsprechenden Anknüpfungspunkt zur Republik Österreich verfügen (Z 2 und 3), die Fremden auswandern wollen (Z 4) oder bei einer gewissen Aufenthaltsdauer die Ausstellung eines Fremdenpasses aufgrund eines qualifizierten Interesses

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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