TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/10 W261 2292830-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2024
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Entscheidungsdatum

10.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
StGB §83
StGB §84
StGB §88
VOG §1
VOG §2
VOG §6a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. StGB § 84 heute
  2. StGB § 84 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 84 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 84 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 88 heute
  2. StGB § 88 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 88 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 88 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. StGB § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StGB § 88 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  7. StGB § 88 gültig von 01.03.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  8. StGB § 88 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  9. StGB § 88 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2001
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 2 heute
  2. VOG § 2 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. VOG § 2 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 2 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. VOG § 2 gültig von 01.01.1978 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 6a heute
  2. VOG § 6a gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013

Spruch


W261 2292830-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 08.05.2024, betreffend die Abweisung des Antrages vom 07.03.2024 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzerin und als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , geb. römisch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Steiermark, vom 08.05.2024, betreffend die Abweisung des Antrages vom 07.03.2024 auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin, eine kosovarische Staatsbürgerin, stellte am 07.03.2024 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice (belangte Behörde) einen Antrag auf Pauschalentschädigung Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Am 14.09.2022 habe sich in XXXX im Cafe Kebab „ XXXX “ ein Vorfall ereignet, bei welchem sie am rechten Knie von einem Stuhl getroffen und verletzt worden sei. Gegen den Täter sei ein Strafverfahren nach § 88 Abs. 3 StGB (grob fahrlässige Körperverletzung) gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden. Es sei beim Besuch dieses Kebab Standes zu einem Streit zwischen anderen Kunden und dem Chef gekommen. Die Beschwerdeführerin sei nicht involviert gewesen, habe aber einen Stuhl auf das Hinterbein bekommen, als die Männer sich gestritten hatten. Die Beschwerdeführerin schloss dem Antrag eine Reihe von Dokumenten an. 1. Die Beschwerdeführerin, eine kosovarische Staatsbürgerin, stellte am 07.03.2024 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice (belangte Behörde) einen Antrag auf Pauschalentschädigung Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Am 14.09.2022 habe sich in römisch XXXX im Cafe Kebab „ römisch XXXX “ ein Vorfall ereignet, bei welchem sie am rechten Knie von einem Stuhl getroffen und verletzt worden sei. Gegen den Täter sei ein Strafverfahren nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB (grob fahrlässige Körperverletzung) gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt worden. Es sei beim Besuch dieses Kebab Standes zu einem Streit zwischen anderen Kunden und dem Chef gekommen. Die Beschwerdeführerin sei nicht involviert gewesen, habe aber einen Stuhl auf das Hinterbein bekommen, als die Männer sich gestritten hatten. Die Beschwerdeführerin schloss dem Antrag eine Reihe von Dokumenten an.

2. Die belangte Behörde informierte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.03.2024 darüber, dass ein Verfahren nach dem VOG eröffnet worden sei. Es würden nunmehr die erforderlichen Erhebungen durchgeführt werden. Die belangte Behörde ersuchte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vorzulegen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 21.03.2024 per Email nach.

3. Mit Schreiben vom 08.03.2024 ersuchte die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft XXXX elektronische Akteneinsicht in den Strafakt zu gewähren. Diesem Ersuchen kam die die Staatsanwaltschaft XXXX am 18.03.2024 (einlangend 25.03.2024) nach. Demnach habe die Staatsanwaltschaft XXXX das Strafverfahren gegen namentlich genannte Täter wegen § 88 Abs. 3 StGB (grob fahrlässige Körperverletzung) zu Lasten der Beschwerdeführerin eingestellt. Die Beschwerdeführerin sei bei einem Vorfall am 14.09.2022 durch das Werfen eines Stuhls am rechten Kniegelenk fahrlässig leicht verletzt worden und sei danach für zwei Tage in Krankenstand gewesen. 3. Mit Schreiben vom 08.03.2024 ersuchte die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft römisch XXXX elektronische Akteneinsicht in den Strafakt zu gewähren. Diesem Ersuchen kam die die Staatsanwaltschaft römisch XXXX am 18.03.2024 (einlangend 25.03.2024) nach. Demnach habe die Staatsanwaltschaft römisch XXXX das Strafverfahren gegen namentlich genannte Täter wegen Paragraph 88, Absatz 3, StGB (grob fahrlässige Körperverletzung) zu Lasten der Beschwerdeführerin eingestellt. Die Beschwerdeführerin sei bei einem Vorfall am 14.09.2022 durch das Werfen eines Stuhls am rechten Kniegelenk fahrlässig leicht verletzt worden und sei danach für zwei Tage in Krankenstand gewesen.

4. Mit Schreiben vom 11.03.2024 ersuchte die belangte Behörde die behandelnde Ärztin der Beschwerdeführerin die relevanten medizinischen Unterlagen zu übermitteln. Diese kam dem Ersuchen nicht nach.

5. Mit Schreiben vom 03.04.2024 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Sie sei am 14.09.2022 nicht Opfer einer vorsätzlichen Köperverletzung geworden, weswegen die Voraussetzungen für Gewährung einer Hilfeleistung nach dem VOG nicht vorliegen würden. Es sei mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit beim Vorfall am 14.09.2022 fahrlässig am rechten Knie verletzt worden. Es sei daher ihr Antrag mit Bescheid abzuweisen. Die belangte Behörde räumte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs sein. Die Beschwerdeführerin gab keine Stellungnahme ab.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistung in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach § 1 Abs. 1 VOG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit am 14.09.2022 Opfer einer fahrlässigen Köperverletzung geworden sei. Nachdem § 1 Abs. 1 VOG vorsehen würde, dass Hilfeleistungen nach dem VOG jenen Personen gewährt werde, welche Opfer einer Straftat geworden sind, welche mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht sind, und diese rechtswidrig vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hätten. Nachdem keine Vorsatztat vorliegen würde, seien die Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weswegen der Antrag abzuweisen gewesen sei. 6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Hilfeleistung in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach Paragraph eins, Absatz eins, VOG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit am 14.09.2022 Opfer einer fahrlässigen Köperverletzung geworden sei. Nachdem Paragraph eins, Absatz eins, VOG vorsehen würde, dass Hilfeleistungen nach dem VOG jenen Personen gewährt werde, welche Opfer einer Straftat geworden sind, welche mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedroht sind, und diese rechtswidrig vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hätten. Nachdem keine Vorsatztat vorliegen würde, seien die Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weswegen der Antrag abzuweisen gewesen sei.

7. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht am 22.05.2024 das Rechtsmittel der Beschwerde und führte als Beschwerdegrund aus, dass der Bescheid insofern unrichtig sei, da sie der Sessel direkt getroffen habe und sie noch immer unter Schmerzen leiden würde. Sie sei nicht zufrieden mit der Entscheidung. Er habe mehrere Sessel geschmissen, das sei sicher mit Absicht gewesen. Sie habe nicht auf sich und gleichzeitig auf den Kinderwagen aufpassen können.

8. Die belangte Behörde legte das Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 22.05.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieses am 31.05.2024 einlangte.

9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 31.05.2024 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist und ihren ordentlichen Wohnsitz in Österreich hat.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist kosovarische Staatsbürgerin (AS 1 und OZ 2) und hat einen mit 06.07.2028 befristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ (AS 25).

Die Beschwerdeführerin stellte am 07.03.2024 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) und begründete ihren Antrag mit einem Vorfall vom 14.09.2022, bei welchem diese mit einem Sessel, welcher von einem Mann in einen Gastgarten des Kebab Standes „ XXXX “ in XXXX geworfen wurde, am rechten Knie verletzt wurde (AS 1ff). Die Beschwerdeführerin stellte am 07.03.2024 (Datum des Einlangens) einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) und begründete ihren Antrag mit einem Vorfall vom 14.09.2022, bei welchem diese mit einem Sessel, welcher von einem Mann in einen Gastgarten des Kebab Standes „ römisch XXXX “ in römisch XXXX geworfen wurde, am rechten Knie verletzt wurde (AS 1ff).

Am 15.09.2022 konnten bei der Beschwerdeführerin bei einer Sonographie und Röntgen am rechten Kniegelenk keine frischen ossär traumatischen Veränderungen festgestellt werden. Es bestanden nur diskret inzipiente degenerative Veränderung des Tibiaplateaus, wobei sonst unauffällige Verhältnisse femorotibal vorliegen. Der Glenksspalt war normal. Es bestand eine unauffällige Darstellung des Femoropatellagelenks. In der Sonographie wurde eine nur minimal vermehrt intraartiulre Flüssigkeit entsprechend minimalen Reizerguß, diskrete Flüssigkeit in der Bursa gastrocnemius semimembranosa festgestellt, alles Weitere war unauffällig. (AS 10). Die Beschwerdeführerin war wegen dieser leichten Verletzung des rechten Knies zwei Tage lang im Krankenstand (AS 54).

Das Ermittlungsverfahren gegen die Mitbeteiligten an der Rauferei am 14.09.2022 beim Kebab Stand „ XXXX “ in XXXX betreffend des Tatverdachtes des Vergehens der grob fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 StGB zum Nachteil der Beschwerdeführerin wurde von der Staatsanwaltschaft XXXX mit Verfügung XXXX vom 12.05.2023 nach § 190 Z 2 StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Das Ermittlungsverfahren gegen die Mitbeteiligten an der Rauferei am 14.09.2022 beim Kebab Stand „ römisch XXXX “ in römisch XXXX betreffend des Tatverdachtes des Vergehens der grob fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB zum Nachteil der Beschwerdeführerin wurde von der Staatsanwaltschaft römisch XXXX mit Verfügung römisch XXXX vom 12.05.2023 nach Paragraph 190, Ziffer 2, StPO eingestellt, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht.

Die Beschwerdeführerin wurde am 14.09.2022 nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz maßgeblichen Wahrscheinlichkeit Opfer einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, insbesondere erlitt sie keine schwere Körperverletzung.

2.       Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der kosovarischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin beruht auf deren Angaben in ihrem Antrag vom 07.03.2024 (vgl. AS 1) und wird bestätigt durch den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).Die Feststellung hinsichtlich der kosovarischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin beruht auf deren Angaben in ihrem Antrag vom 07.03.2024 vergleiche AS 1) und wird bestätigt durch den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2).

Die Feststellung zum Zeitpunkt und dem Grund der Antragstellung beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in deren Antrag vom 07.03.2024 (vgl. AS 1ff).Die Feststellung zum Zeitpunkt und dem Grund der Antragstellung beruhen auf den Angaben der Beschwerdeführerin in deren Antrag vom 07.03.2024 vergleiche AS 1ff).

Die Gesundheitsschädigungen, an welchen die Beschwerdeführerin leidet beruhen auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.09.2024 (vgl. As 10). Die Feststellung zur Dauer des Krankenstandes von zwei Tagen beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer Zeugeneinvernahme beim Bezirksgericht XXXX am 03.07.2024 (vgl. AS 54).Die Gesundheitsschädigungen, an welchen die Beschwerdeführerin leidet beruhen auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Befund einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.09.2024 vergleiche As 10). Die Feststellung zur Dauer des Krankenstandes von zwei Tagen beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer Zeugeneinvernahme beim Bezirksgericht römisch XXXX am 03.07.2024 vergleiche AS 54).

Die Feststellungen zur Einstellung des Strafverfahrens beruhen einerseits auf den von der Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vorgelegten Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft XXXX (vgl. AS 2ff) und andererseits auf den von der belangten Behörde eingeholten Strafakt (vgl. AS 27ff).Die Feststellungen zur Einstellung des Strafverfahrens beruhen einerseits auf den von der Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag vorgelegten Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft römisch XXXX vergleiche AS 2ff) und andererseits auf den von der belangten Behörde eingeholten Strafakt vergleiche AS 27ff).

Es steht für den erkennenden Senat fest, dass die Beschwerdeführerin mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit am 14.09.2022 beim Kebab Stand „ XXXX “ in XXXX Opfer einer fahrlässigen leichten Körperverletzung am rechten Knie geworden ist. Sie wurde von einem Stuhl getroffen, der von einem der beiden namentlich genannten Täter im Zuge einer Rauferei in den Gastgarten des Kebab Standes geworfen wurde. Aus den Beschuldigteneinvernahmen der namentlich genannten Täter ist nicht zu entnehmen, dass diese durch das Werfen der Stühle jemanden verletzten wollten. (vgl. AS 27ff). Es steht für den erkennenden Senat fest, dass die Beschwerdeführerin mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit am 14.09.2022 beim Kebab Stand „ römisch XXXX “ in römisch XXXX Opfer einer fahrlässigen leichten Körperverletzung am rechten Knie geworden ist. Sie wurde von einem Stuhl getroffen, der von einem der beiden namentlich genannten Täter im Zuge einer Rauferei in den Gastgarten des Kebab Standes geworfen wurde. Aus den Beschuldigteneinvernahmen der namentlich genannten Täter ist nicht zu entnehmen, dass diese durch das Werfen der Stühle jemanden verletzten wollten. vergleiche AS 27ff).

3.       Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), BGBl Nr. 288/1972 idgF BGBl. I Nr. 215/2022 lauten auszugsweise wie folgt:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 215 aus 2022, lauten auszugsweise wie folgt:

Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1 (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1.       durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2.       durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder2.       durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.

(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1.       die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2.       die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3.       der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 6a (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht.

Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr. 60/1974 idgF BGBl I. Nr 135/2023 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen aus dem Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, idgF Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 135 aus 2023, lauten wie folgt:

Körperverletzung

§ 83 (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 83, (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Schwere Körperverletzung

§ 84 (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.Paragraph 84, (1) Wer einen anderen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Fahrlässige Körperverletzung

§ 88 (1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 88, (1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) und ist(2) Handelt der Täter nicht grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) und ist

1.       die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,1.       die verletzte Person mit dem Täter in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert oder sein Ehegatte, sein eingetragener Partner, sein Bruder oder seine Schwester oder nach Paragraph 72, Absatz 2, wie ein Angehöriger des Täters zu behandeln,

2.       aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt oder

3.       der Täter ein Angehöriger eines gesetzlich geregelten Gesundheitsberufes und die Körperverletzung in Ausübung seines Berufes zugefügt worden,

so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.so ist der Täter nach Absatz eins, nicht zu bestrafen.

(3) Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder in dem in § 81 Abs. 2 bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.(3) Wer grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) oder in dem in Paragraph 81, Absatz 2, bezeichneten Fall einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Hat die Tat nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat nach Abs. 3 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie jedoch eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.(4) Hat die Tat nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Hat die Tat nach Absatz 3, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) zur Folge, ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat sie jedoch eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) einer größeren Zahl von Menschen zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten wurde.Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG ist zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten wurde.

Die Materialien zur Stammfassung des § 1 VOG, BGBl. Nr. 288/1972, GP XIII RV 40. S.8, lauten (auszugsweise):Die Materialien zur Stammfassung des Paragraph eins, VOG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, GP römisch XIII RV 40. S.8, lauten (auszugsweise):

„[…] Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im § 4 das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht. Darüber, ob ein Verbrechen vorliegt oder nicht, wird in der Regel der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Täter Aufschluß [sic] geben […]"„[…] Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im Paragraph 4, das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht. Darüber, ob ein Verbrechen vorliegt oder nicht, wird in der Regel der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Täter Aufschluß [sic] geben […]"

Wie die belangte Behörde zutreffend und im Einklang mit den vorliegenden Materialien zur Stammfassung des Verbrechensopfergesetzes im angefochtenen Bescheid ausführte, ist allein die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft nicht ausschlaggebend für die Nichtzuerkennung allfälliger Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz. Wie jedoch aus den Materialien zur Stammfassung des § 1 VOG ersichtlich, genügt die Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen, in der Regel gibt der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Täter Aufschluss darüber, zumal, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, die belangte Behörde den Antrag nicht allein aufgrund der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abgewiesen hat.Wie die belangte Behörde zutreffend und im Einklang mit den vorliegenden Materialien zur Stammfassung des Verbrechensopfergesetzes im angefochtenen Bescheid ausführte, ist allein die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft nicht ausschlaggebend für die Nichtzuerkennung allfälliger Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz. Wie jedoch aus den Materialien zur Stammfassung des Paragraph eins, VOG ersichtlich, genügt die Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen, in der Regel gibt der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Täter Aufschluss darüber, zumal, wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, die belangte Behörde den Antrag nicht allein aufgrund der Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens abgewiesen hat.

Zur Feststellung des Sachverhalts wurde von der belangten Behörde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt, dieses stützte sich unter anderem auch auf Unterlagen aus dem Strafverfahren. Das Verfahren gegen die Beschuldigten wurde hinsichtlich der Tatvorwürfe der grob fahrlässigen Körperverletzung zu Lasten der Beschwerdeführerin eingestellt.

Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist gemäß § 190 Z 1 und 2 StPO von der Staatsanwaltschaft einzustellen, wenn aufgrund der Anzeige oder der vorliegenden Beweisergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung der Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder wenn die Beweisergebnisse nach Ausschöpfung sämtlicher erfolgsversprechender Beweisquellen einen Schuldspruch weniger wahrscheinlich erscheinen lassen als einen Freispruch.Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft ist gemäß Paragraph 190, Ziffer eins und 2 StPO von der Staatsanwaltschaft einzustellen, wenn aufgrund der Anzeige oder der vorliegenden Beweisergebnisse feststeht, dass die dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung der Beschuldigten aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder wenn die Beweisergebnisse nach Ausschöpfung sämtlicher erfolgsversprechender Beweisquellen einen Schuldspruch weniger wahrscheinlich erscheinen lassen als einen Freispruch.

Eine „100%ige“ Wahrscheinlichkeit wird jedoch weder im Strafrecht noch bei der Prüfung von Anträgen auf Grundlage des Verbrechensopfergesetzes verlangt.

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegen hinsichtlich des Tatherganges des Vorfalles vom 14.09.2022 umfassende Zeugenaussagen und Beschuldigteneinvernahmen vor. Es steht für den erkennenden Senat fest, dass die beiden Täter, welche Stühle in den Gastgarten des Kebab Standes geworfen haben, dies nicht mit dem Vorsatz taten, der Beschwerdeführerin hierdurch eine Verletzung zuzuführen. Ein Indiz dafür ist auch, dass die Staatsanwaltschaft XXXX das ursprüngliche Strafverfahren wegen der Verletzung der Beschwerdeführerin nach § 88 StGB, das ist eine fahrlässige Köperverletzung, geführt hatte.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren liegen hinsichtlich des Tatherganges des Vorfalles vom 14.09.2022 umfassende Zeugenaussagen und Beschuldigteneinvernahmen vor. Es steht für den erkennenden Senat fest, dass die beiden Täter, welche Stühle in den Gastgarten des Kebab Standes geworfen haben, dies nicht mit dem Vorsatz taten, der Beschwerdeführerin hierdurch eine Verletzung zuzuführen. Ein Indiz dafür ist auch, dass die Staatsanwaltschaft römisch XXXX das ursprüngliche Strafverfahren wegen der Verletzung der Beschwerdeführerin nach Paragraph 88, StGB, das ist eine fahrlässige Köperverletzung, geführt hatte.

Sohin ist der Argumentation der belangten Behörde zu folgen, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld schon allein aus dem Grund nicht vorliegen, weil die Beschwerdeführerin mit der für das VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit nicht Opfer einer mit mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist.

Sohin gehen die Argumente, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbrachte, ins Leere.

Ganz unabhängig davon erlitt die Beschwerdeführerin durch diesen Vorfall eine leichte Körperverletzung, zumal sie selbst angab, dass sie aufgrund der Verletzung zwei Tage lang im Krankenstand gewesen ist. Medizinische Befunde, welche eine länger andauernde Gesundheitsschädigung medizinisch objektivieren würden, legte die Beschwerdeführerin nicht vor.

Nachdem § 6a Abs 1 VOG bestimmt, dass Hilfe nach § 2 Z 10 nur für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) in Form von Pauschalentschädigung Schmerzengeld zu leisten ist, wären selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer vorsätzlichen Straftat geworden wäre, die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür nicht gegeben. Die leichte Verletzung der Beschwerdeführerin am rechten Knie, welche diese durch den Wurf eines Sessels erlitten hatte, ist keine schwere Körperverletzung, welche eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gerechtfertigt hätte. Nachdem Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG bestimmt, dass Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, nur für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) in Form von Pauschalentschädigung Schmerzengeld zu leisten ist, wären selbst für den Fall, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer vorsätzlichen Straftat geworden wäre, die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür nicht gegeben. Die leichte Verletzung der Beschwerdeführerin am rechten Knie, welche diese durch den Wurf eines Sessels erlitten hatte, ist keine schwere Körperverletzung, welche eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gerechtfertigt hätte.

Da die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG nicht gegeben sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, VOG nicht gegeben sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1.       der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2.       die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere des von der belangten Behörde eingeholten Strafaktes zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im verwaltungsbehördlichen Fremdakt. Die Beschwerdeführerin selbst hat keine weiteren Unterlagen oder Beweise vorgelegt, welche ihre vorgebrachten Argumente untermauern würden. Ansonsten waren im gegenständlichen Fall ausschließlich rechtliche Fragen zu klären. Eine Erörterung dieser Rechtsfragen hätte zu keinem anderen Ergebnis für die Beschwerdeführerin führen können. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegt auch kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre und konnte daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte de

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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