Entscheidungsdatum
11.06.2024Norm
BDG 1979 §36Spruch
W257 2276214-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX vom 26. Juni 2023, Zl. XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch XXXX gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für römisch XXXX vom 26. Juni 2023, Zl. römisch XXXX zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„Dem Antragsteller gebührt ab dem 01.06.2021 eine Funktionszulage gemäß § 74 Abs. 5 GehG für den Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 der Funktionsgruppe 5.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
„Dem Antragsteller gebührt ab dem 01.06.2021 eine Funktionszulage gemäß Paragraph 74, Absatz 5, GehG für den Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 der Funktionsgruppe 5.
Darüber hinaus gebührt dem Antragsteller ab dem 05.04.2022 eine Verwendungszulage gemäß § 75 GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 der Funktionsgruppe 5.“Darüber hinaus gebührt dem Antragsteller ab dem 05.04.2022 eine Verwendungszulage gemäß Paragraph 75, GehG für einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A2 der Funktionsgruppe 5.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor in einem aktiven öffentlichen – rechtlichen Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 zum Bund und ist der Landespolizeidirektion (in Folge kurz „LPD“) XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. 1. Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor in einem aktiven öffentlichen – rechtlichen Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 zum Bund und ist der Landespolizeidirektion (in Folge kurz „LPD“) römisch XXXX zur Dienstleistung zugewiesen.
2. Aufgrund einer Organisationsänderung mit Wirkung vom 01.06.2022 seien mit Erlass des Bundesministeriums für Inneres (BMI) vom 20.05.2021, Zl. XXXX , die XXXX in allen Landespolizeidirektionen (ausgenommen Wien) evaluiert worden. Als Ergebnis seien gewisse Fachbereich zusammengelegt und Arbeitsplätze neu bewertet worden. In dem Erlass sei hinsichtlich des dem Beschwerdeführer betreffenden Fachbereiches folgendes angeführt: „Fachbereichsleiter und Stellvertretung werden entsprechend der Verwendungsgruppe nachbesetzt, sofern sich die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen dafür haben. Ist dies nicht der Fall, erfolgt solange keine Nachbesetzung dieser Funktion, solange der derzeitige Arbeitsplatzinhaber noch in seinen Fachbereich tätig ist.“ Laut Anhang zu diesem Erlass sei der Fachbereichsleiter (FB XXXX ) XXXX mit einer Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 bewertet worden. In der Folge sei mit Erlass der Landespolizeidirektion vom 29.10.2021, Zl. XXXX , die vom BMI angeordnete Organisationsänderung innerhalb der Landespolizeidirektion XXXX umgesetzt worden. In diesem Erlass sei der Beschwerdeführer als E2a/6 und unter der mit „Überleitung 1:1“ genannten Überschrift, als Fachbereichsleiter XXXX angeführt worden. 2. Aufgrund einer Organisationsänderung mit Wirkung vom 01.06.2022 seien mit Erlass des Bundesministeriums für Inneres (BMI) vom 20.05.2021, Zl. römisch XXXX , die römisch XXXX in allen Landespolizeidirektionen (ausgenommen Wien) evaluiert worden. Als Ergebnis seien gewisse Fachbereich zusammengelegt und Arbeitsplätze neu bewertet worden. In dem Erlass sei hinsichtlich des dem Beschwerdeführer betreffenden Fachbereiches folgendes angeführt: „Fachbereichsleiter und Stellvertretung werden entsprechend der Verwendungsgruppe nachbesetzt, sofern sich die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen dafür haben. Ist dies nicht der Fall, erfolgt solange keine Nachbesetzung dieser Funktion, solange der derzeitige Arbeitsplatzinhaber noch in seinen Fachbereich tätig ist.“ Laut Anhang zu diesem Erlass sei der Fachbereichsleiter (FB römisch XXXX ) römisch XXXX mit einer Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 bewertet worden. In der Folge sei mit Erlass der Landespolizeidirektion vom 29.10.2021, Zl. römisch XXXX , die vom BMI angeordnete Organisationsänderung innerhalb der Landespolizeidirektion römisch XXXX umgesetzt worden. In diesem Erlass sei der Beschwerdeführer als E2a/6 und unter der mit „Überleitung 1:1“ genannten Überschrift, als Fachbereichsleiter römisch XXXX angeführt worden.
3. Mit Schreiben vom 29.06.2022 und Ergänzung vom 29.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung und Auszahlung seiner besoldungsrechtlichen Ansprüche aufgrund der Änderung (Aufwertung) seines Arbeitsplatzes von E2a/6 auf A2/5. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Fachbereichsleiter XXXX dauerhaft mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/5 betraut sei und ihm deshalb eine entsprechende Entlohnung zustehe. 3. Mit Schreiben vom 29.06.2022 und Ergänzung vom 29.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung und Auszahlung seiner besoldungsrechtlichen Ansprüche aufgrund der Änderung (Aufwertung) seines Arbeitsplatzes von E2a/6 auf A2/5. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass er als Fachbereichsleiter römisch XXXX dauerhaft mit einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A2/5 betraut sei und ihm deshalb eine entsprechende Entlohnung zustehe.
4. Mit angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungs- und Ergänzungszulage gemäß §§ 75 und 77a GehG von der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 auf die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit LPD-Erlass vom 29.10.2021, Zl. XXXX rückwirkend mit 01.06.2021 1:1 auf den Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereiches XXXX der LPD XXXX Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 übergeleitet worden sei. Laut dem Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 20.05.2021, Zl. XXXX werden die Fachbereichsleitungen und dessen Stellvertretungen entsprechend der denen zugeordneten Verwendungsgruppen nachbesetzt, sofern die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Sei dies nicht der Fall, erfolge so lange keine Nachbesetzung dieser Funktion, solange der derzeitige Arbeitsplatzinhaber noch in seinem Fachbereich tätig sei. Der Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs FB XXXX sei somit nicht der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, sondern bis zu einer Nachbesetzung durch persönliche Gründe (Pensionierung, Versetzungswunsch, etc.) weiterhin der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 zugeordnet. 4. Mit angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungs- und Ergänzungszulage gemäß Paragraphen 75 und 77a GehG von der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 auf die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer mit LPD-Erlass vom 29.10.2021, Zl. römisch XXXX rückwirkend mit 01.06.2021 1:1 auf den Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereiches römisch XXXX der LPD römisch XXXX Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 übergeleitet worden sei. Laut dem Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 20.05.2021, Zl. römisch XXXX werden die Fachbereichsleitungen und dessen Stellvertretungen entsprechend der denen zugeordneten Verwendungsgruppen nachbesetzt, sofern die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien. Sei dies nicht der Fall, erfolge so lange keine Nachbesetzung dieser Funktion, solange der derzeitige Arbeitsplatzinhaber noch in seinem Fachbereich tätig sei. Der Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereichs FB römisch XXXX sei somit nicht der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5, sondern bis zu einer Nachbesetzung durch persönliche Gründe (Pensionierung, Versetzungswunsch, etc.) weiterhin der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 zugeordnet.
5. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu folgen sei, da es für die Frage des Besoldungsanspruches auf die Wertigkeit bzw. auf die zu verrichtende Tätigkeit des Arbeitsplatzes ankomme und nicht auf die beim Arbeitsplatzinhaber vorliegenden Ernennungserfordernisse. Für die Frage der Arbeitsplatzwertigkeit und davon abhängig des Besoldungsanspruches seien ausschließlich die am Arbeitsplatz zu verrichtenden Aufgaben und Tätigkeiten maßgeblich. Die Person des Arbeitsplatzinhabers sei davon völlig losgelöst. Jede andere Ansicht würde den §§ 74 ff GehG teilweise den Anwendungsbereich entziehen. Für die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers nach §§ 75ff GehG sei unbeachtlich, dass er die Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe A2 nicht erfülle. Dies verwehre ihm eine Überstellung in die Verwendungsgruppe A2, ändere aber nichts an seinem besoldungsrechtlichen Anspruch auf Verwendungs- Funktions- bzw. Ergänzungszulage. 5. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht zu folgen sei, da es für die Frage des Besoldungsanspruches auf die Wertigkeit bzw. auf die zu verrichtende Tätigkeit des Arbeitsplatzes ankomme und nicht auf die beim Arbeitsplatzinhaber vorliegenden Ernennungserfordernisse. Für die Frage der Arbeitsplatzwertigkeit und davon abhängig des Besoldungsanspruches seien ausschließlich die am Arbeitsplatz zu verrichtenden Aufgaben und Tätigkeiten maßgeblich. Die Person des Arbeitsplatzinhabers sei davon völlig losgelöst. Jede andere Ansicht würde den Paragraphen 74, ff GehG teilweise den Anwendungsbereich entziehen. Für die besoldungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers nach Paragraphen 75 f, f, GehG sei unbeachtlich, dass er die Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe A2 nicht erfülle. Dies verwehre ihm eine Überstellung in die Verwendungsgruppe A2, ändere aber nichts an seinem besoldungsrechtlichen Anspruch auf Verwendungs- Funktions- bzw. Ergänzungszulage.
6. Der Verwaltungsakt langte nach Vorlage durch die belangte Behörde am 07.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W 257 zugewiesen.
7. Mit Schreiben des BVwG vom 23.08.2024 wurde die belangte Behörde um eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich der neu eingerichteten Fachbereiche ersucht. Am 28.09.2023 (OZ 4) langte eine entsprechende Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor in einem aktiven öffentlichen – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist auf eine Planstelle in der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 ernannt und ist der Landespolizeidirektion XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer wird für E2a/6 bezahlt. Der Beschwerdeführer steht als Chefinspektor in einem aktiven öffentlichen – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist auf eine Planstelle in der Verwendungsgruppe E2a, Funktionsgruppe 6 ernannt und ist der Landespolizeidirektion römisch XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beschwerdeführer wird für E2a/6 bezahlt.
Der Beschwerdeführer ist durch den LPD-Erlass der belangten Behörde vom 29.10.2021, Zl. XXXX dauerhaft mit der Leitung (Arbeitsplatz: Fachbereichsleiter) des Fachbereichs XXXX der LPD XXXX betraut. Der Beschwerdeführer ist durch den LPD-Erlass der belangten Behörde vom 29.10.2021, Zl. römisch XXXX dauerhaft mit der Leitung (Arbeitsplatz: Fachbereichsleiter) des Fachbereichs römisch XXXX der LPD römisch XXXX betraut.
Der Arbeitsplatz des Fachbereichsleiters des Fachbereichs XXXX der LPD XXXX ist der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 zuzuordnen (Wertigkeit A2/5). Der Beschwerdeführer arbeitet auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2/5. Der Arbeitsplatz des Fachbereichsleiters des Fachbereichs römisch XXXX der LPD römisch XXXX ist der Besoldungsgruppe Allgemeiner Verwaltungsdienst, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 zuzuordnen (Wertigkeit A2/5). Der Beschwerdeführer arbeitet auf einen Arbeitsplatz mit der Wertigkeit A2/5.
Mit Schreiben vom 29.06.2022 und Ergänzung vom 29.05.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Zuerkennung und Auszahlung seiner besoldungsrechtlichen Ansprüche.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur dienstrechtlichen Stellung (Ernennung E2a/6) des Beschwerdeführers sowie die dauerhafte Betrauung mit dem Arbeitsplatz als Fachbereichsleiter des Fachbereichs XXXX der LPD XXXX ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und werden von keiner Partei bestritten.Die Feststellungen zur dienstrechtlichen Stellung (Ernennung E2a/6) des Beschwerdeführers sowie die dauerhafte Betrauung mit dem Arbeitsplatz als Fachbereichsleiter des Fachbereichs römisch XXXX der LPD römisch XXXX ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und werden von keiner Partei bestritten.
Aufgrund einer Organisationsänderung mit Wirkung vom 01.06.2022 wurde mit Erlass des BMI vom 20.05.2021 die XXXX in allen Landespolizeidirektionen (ausgenommen Wien) evaluiert. Als Ergebnis sind gewisse Fachbereich zusammengelegt und Arbeitsplätze neu bewertet worden. In dem Erlass ist folgendes angeführt: „Fachbereichsleiter und Stellvertretung werden entsprechend der Verwendungsgruppe nachbesetzt, sofern sich die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen dafür haben. Ist dies nicht der Fall, erfolgt solange keine Nachbesetzung dieser Funktion, solange der derzeitige Arbeitsplatzinhaber noch in seinen Fachbereich tätig ist.“ Laut Anhang zu diesem Erlass ist der Fachbereichsleiter (FB XXXX ) XXXX mit einer Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 bewertet worden. In der Folge wurde mit Erlass der LPD vom 29.10.2021, die vom BMI angeordnete Organisationsänderung innerhalb der Landespolizeidirektion XXXX umgesetzt. In diesem Erlass wurde der Beschwerdeführer als E2a/6 und unter der mit „Überleitung 1:1“ genannten Überschrift, als Fachbereichsleiter XXXX angeführt.Aufgrund einer Organisationsänderung mit Wirkung vom 01.06.2022 wurde mit Erlass des BMI vom 20.05.2021 die römisch XXXX in allen Landespolizeidirektionen (ausgenommen Wien) evaluiert. Als Ergebnis sind gewisse Fachbereich zusammengelegt und Arbeitsplätze neu bewertet worden. In dem Erlass ist folgendes angeführt: „Fachbereichsleiter und Stellvertretung werden entsprechend der Verwendungsgruppe nachbesetzt, sofern sich die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen dafür haben. Ist dies nicht der Fall, erfolgt solange keine Nachbesetzung dieser Funktion, solange der derzeitige Arbeitsplatzinhaber noch in seinen Fachbereich tätig ist.“ Laut Anhang zu diesem Erlass ist der Fachbereichsleiter (FB römisch XXXX ) römisch XXXX mit einer Wertigkeit Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 5 bewertet worden. In der Folge wurde mit Erlass der LPD vom 29.10.2021, die vom BMI angeordnete Organisationsänderung innerhalb der Landespolizeidirektion römisch XXXX umgesetzt. In diesem Erlass wurde der Beschwerdeführer als E2a/6 und unter der mit „Überleitung 1:1“ genannten Überschrift, als Fachbereichsleiter römisch XXXX angeführt.
Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid auf den Erlass des BMI, in welchem angeführt ist, dass die Fachbereichsleitung und dessen Stellvertretung entsprechend der Verwendungsgruppe nachzusetzen seien, sofern die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorhanden wären. Wäre dies nicht der Fall, erfolge so lange keine Nachbesetzung dieser Funktionen, solange der der derzeitige Arbeitsplatzinhaber noch in seinem Fachbereich tätig ist. Demnach wäre der Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereiches FB XXXX bis zu dessen Nachbesetzung ein Arbeitsplatz mit E2a/6 und nicht A2/5. Die belangte Behörde stützt sich in ihrem Bescheid auf den Erlass des BMI, in welchem angeführt ist, dass die Fachbereichsleitung und dessen Stellvertretung entsprechend der Verwendungsgruppe nachzusetzen seien, sofern die besoldungsrechtlichen Voraussetzungen dafür vorhanden wären. Wäre dies nicht der Fall, erfolge so lange keine Nachbesetzung dieser Funktionen, solange der der derzeitige Arbeitsplatzinhaber noch in seinem Fachbereich tätig ist. Demnach wäre der Arbeitsplatz des Leiters des Fachbereiches FB römisch XXXX bis zu dessen Nachbesetzung ein Arbeitsplatz mit E2a/6 und nicht A2/5.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde im Kern vor, dass es nicht auf die vorliegenden Ernennungsvoraussetzungen ankäme, sondern auf die Wertigkeit des Arbeitsplatzes und den zu verrichtenden Tätigkeiten.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall konnte angesichts der klaren Sachlage die mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG,