Entscheidungsdatum
11.06.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L524 2201996-2/4Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch den Verein „Flüchtlingsprojekt Ute Bock“, Zohmanngasse 28, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2024, Zl. XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des römisch XXXX alias römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA Irak, vertreten durch den Verein „Flüchtlingsprojekt Ute Bock“, Zohmanngasse 28, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2024, Zl. römisch XXXX :
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkannt. A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2023 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz und wurde daraufhin am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen. Am 08.03.2024 erfolgte die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA).
Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2024, Zl. römisch XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger und stellte am 21.10.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 05.06.2018 wurde der Antrag abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2021 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 25.08.2022 die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die erhobene Revision mit Beschluss vom 24.01.2023 zurück.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
Am 09.10.2023 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Beim Beschwerdeführer wurden eine schwere depressive Episode (F32.2), eine Angststörung (F41.-), Suizidalität; sonstige Symptome, die die Stimmung betreffen (R45.8) und Suizidversuche im Vorfeld (Z91.8) diagnostiziert.
III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Beschwerdeführer und dem vorangegangen Verfahren ergeben sich aus dem genannten Bescheid des BFA vom 05.06.2018, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2021, I404 2201996-1/28E, sowie den Beschlüssen des Verfassungsgerichtshofes vom 25.08.2022, E 550/2022-10, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2023, Ra 2022/20/0328-10.
Die Feststellungen zu den Diagnosen ergeben sich aus dem Gutachten des medizinischen Sachverständigen vom 09.04.2024.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
§ 17 BFA-VG lautet:Paragraph 17, BFA-VG lautet:
„Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde
§ 17. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits bestehtParagraph 17, (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Abs. 1 oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.(2) Über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung nach Absatz eins, oder gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Art. 26 Abs. 2 und 27 Abs. 1 der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.(3) Bei der Entscheidung, ob einer Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird, ist auch auf die unionsrechtlichen Grundsätze der Artikel 26, Absatz 2 und 27 Absatz eins, der Dublin-Verordnung und die Notwendigkeit der effektiven Umsetzung des Unionsrechtes Bedacht zu nehmen.
(4) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“(4) Ein Ablauf der Frist nach Absatz eins, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.“
Der Beschwerdeführer lebt seit Oktober 2013 in Österreich. Beim Beschwerdeführer wurden eine schwere depressive Episode (F32.2), eine Angststörung (F41.-), Suizidalität; sonstige Symptome, die die Stimmung betreffen (R45.8) und Suizidversuche im Vorfeld (Z91.8) diagnostiziert. Es ist daher anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 8 EMRK bedeuten würde. Der Beschwerdeführer lebt seit Oktober 2013 in Österreich. Beim Beschwerdeführer wurden eine schwere depressive Episode (F32.2), eine Angststörung (F41.-), Suizidalität; sonstige Symptome, die die Stimmung betreffen (R45.8) und Suizidversuche im Vorfeld (Z91.8) diagnostiziert. Es ist daher anzunehmen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK oder Artikel 8, EMRK bedeuten würde.
Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG unterbleiben.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da sich die hier anzuwendenden Regelungen als klar und eindeutig erweisen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre (vgl. VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da sich die hier anzuwendenden Regelungen als klar und eindeutig erweisen. Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen wäre vergleiche VwGH 27.08.2019, Ra 2018/08/0188).
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK Folgeantrag reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L524.2201996.2.00Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024