Entscheidungsdatum
13.06.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W242 2205859-1/71E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch XXXX , geb. römisch XXXX , StA. Georgien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor Klammer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine georgische Staatsangehörige reiste mit einem gültigen österreichischen Visum am 27.06.2010 über den Flughafen Wien Schwechat in das Bundesgebiet ein.
2. Am 24.05.2018 stellte sie im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.08.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 5 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 03.08.2018 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, wurde ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch VI.) und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und 5 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VIII.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.03.2020, Zl. L526 2205859-1/19E, wurde die Beschwerde abgewiesen und der BF eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen, ab der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, eingeräumt.
7. Gegen diese Erkenntnis erhob die BF Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher dieser in Bezug auf das erlassene zweijährige Einreiseverbot, stattgab. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem Einreiseverbot auseinandergesetzt habe. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
8. Die BF erhob auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser stellte das Revisionsverfahren gegen die Erlassung eines Einreiseverbots mit Beschluss vom 03.09.2020, Zl. Ra 2020/19/0135-8, 0163-6, ein und wies die außerordentliche Revision im Übrigen zurück.
9. Am 24.03.2021 wurde eine öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher die BF zu ihrem Aufenthalt und zu ihrer finanziellen Situation einvernommen und die Beschwerde durch mündlich verkündetes Erkenntnis abgewiesen wurde. Die BF beantrage noch in der Beschwerdeverhandlung die schriftliche Ausfertigung des mündliche verkündeten Erkenntnisses.
10. Die BF erhob fristgerecht eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
11. Der Verwaltungsgerichtshof hob das angefochtene Erkenntnis vom 24.03.2021 mit Erkenntnis vom 14.11.2023 (Ra 2021/21/0168-12) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend wurde ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfGH 6.12.2022, G 264/2022, den als Rechtsgrundlage für das gegenständliche Einreiseverbot herangezogenen § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I Nr. 87/2012 als verfassungswidrig aufgehoben und eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG verfügt habe. Damit sei die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden. Das angefochtene Erkenntnis erweise sich schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Verhängung eines Einreiseverbotes auf die aufgehobene Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützt worden sei.11. Der Verwaltungsgerichtshof hob das angefochtene Erkenntnis vom 24.03.2021 mit Erkenntnis vom 14.11.2023 (Ra 2021/21/0168-12) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend wurde ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis VfGH 6.12.2022, G 264/2022, den als Rechtsgrundlage für das gegenständliche Einreiseverbot herangezogenen Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, als verfassungswidrig aufgehoben und eine Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Artikel 140, Absatz 7, B-VG verfügt habe. Damit sei die aufgehobene Gesetzesbestimmung ausnahmslos in allen Fällen und folglich auch im vorliegenden Fall nicht mehr anzuwenden. Das angefochtene Erkenntnis erweise sich schon deshalb als inhaltlich rechtswidrig, weil die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Verhängung eines Einreiseverbotes auf die aufgehobene Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I.3. angeführte Bescheid erwuchs mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt, – abgesehen von seinem Spruchpunkt VIII. (Einreiseverbot) – in Rechtskraft, weil das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020, Zl. L526 2205859-1/19E, mit dem die Beschwerde, abgesehen von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, als unbegründet abgewiesen wurde (siehe Punkt I.6.), vom VfGH lediglich hinsichtlich des Einreiseverbotes behoben wurde. Im Übrigen lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab (siehe Punkt I.7.). Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Revisionsverfahren gegen die Erlassung eines Einreiseverbots mit Beschluss vom 03.09.2020, Zl. Ra 2020/19/0135-8, 0163-6, ein und wies die außerordentliche Revision im Übrigen zurück, womit – abgesehen vom Einreiseverbot – Rechtskraft eintrat.Der unter römisch eins.3. angeführte Bescheid erwuchs mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt, – abgesehen von seinem Spruchpunkt römisch VIII. (Einreiseverbot) – in Rechtskraft, weil das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.03.2020, Zl. L526 2205859-1/19E, mit dem die Beschwerde, abgesehen von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise, als unbegründet abgewiesen wurde (siehe Punkt römisch eins.6.), vom VfGH lediglich hinsichtlich des Einreiseverbotes behoben wurde. Im Übrigen lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab (siehe Punkt römisch eins.7.). Der Verwaltungsgerichtshof stellte das Revisionsverfahren gegen die Erlassung eines Einreiseverbots mit Beschluss vom 03.09.2020, Zl. Ra 2020/19/0135-8, 0163-6, ein und wies die außerordentliche Revision im Übrigen zurück, womit – abgesehen vom Einreiseverbot – Rechtskraft eintrat.
Der BF wurde vom BFA ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG, gültig von 01.12.2022 bis 01.12.2023, eingeräumt. Anschließend wurde der BF von der MA 35 der Stadt Wien ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG, gültig von 02.12.2023 bis 02.12.2024, erteilt. Die BF hält sich somit im Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Der BF wurde vom BFA ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG, gültig von 01.12.2022 bis 01.12.2023, eingeräumt. Anschließend wurde der BF von der MA 35 der Stadt Wien ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, gültig von 02.12.2023 bis 02.12.2024, erteilt. Die BF hält sich somit im Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten zum Verfahren.
Dass der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG eingeräumt wurde ist ebenso wie die anschließende Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG aus einem aktuellen IZR-Auszug ersichtlich. Die BF hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil sie über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.Dass der BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG eingeräumt wurde ist ebenso wie die anschließende Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG aus einem aktuellen IZR-Auszug ersichtlich. Die BF hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weil sie über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Der mit "Beschlüsse" betitelte § 31 VwGVG lautet:Der mit "Beschlüsse" betitelte Paragraph 31, VwGVG lautet:
"§ 31. (1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse."
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung i.S.d. § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl. [2018], § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. [2017], § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2).Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung i.S.d. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl. [2018], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. [2017], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2).
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Aufl. [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (siehe etwa VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2. Aufl. [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt (siehe etwa VwGH 17.12.2007, 2005/12/0153).
3.2. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:3.2. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen."(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen."
Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet:Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte Paragraph 60, FPG lautet:
"§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen."§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen
1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;
2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird."2. ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird."
Drittstaatsangehörige, die nicht fristgerecht ausgereist sind, können die Gegenstandslosigkeit eines gegen sie erlassenen Einreiseverbots gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG erwirken, indem sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 stellen (siehe VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037; VfGH 29.02.2016, G534/2015; VfGH 14.03.2018, E4329/2017, G408/2017).Drittstaatsangehörige, die nicht fristgerecht ausgereist sind, können die Gegenstandslosigkeit eines gegen sie erlassenen Einreiseverbots gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG erwirken, indem sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 stellen (siehe VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037; VfGH 29.02.2016, G534/2015; VfGH 14.03.2018, E4329/2017, G408/2017).
Da das BFA der BF, wie festgestellt, einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilte, wurde die rechtskräftige Rückkehrentscheidung, auf der das gegenständliche Einreiseverbot beruhte, gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG gegenstandslos.Da das BFA der BF, wie festgestellt, einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG erteilte, wurde die rechtskräftige Rückkehrentscheidung, auf der das gegenständliche Einreiseverbot beruhte, gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos.
Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos, so erfasst das auch die damit im Zusammenhang stehenden Aussprüche. Das gilt auch für das an die Rückkehrentscheidung anknüpfende Einreiseverbot vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015), zumal es nach der insoweit umgesetzten Richtlinie 2008/115/EG keine von der Rückkehrentscheidung losgelösten Einreiseverbote gibt (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151).
Im vorliegenden Fall wurde die Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 Z 2 FPG gegenstandslos, sodass auch dem deshalb ebenfalls gegenstandslos gewordenen Einreiseverbot der Boden entzogen ist.Im vorliegenden Fall wurde die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FPG gegenstandslos, sodass auch dem deshalb ebenfalls gegenstandslos gewordenen Einreiseverbot der Boden entzogen ist.
Damit ist kein Teil der Beschwerde mehr offen, über welchen noch zu entscheiden gewesen wäre, weshalb das Verfahren einzustellen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Ersatzentscheidung Gegenstandslosigkeit VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W242.2205859.1.00Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024