Entscheidungsdatum
19.06.2024Norm
AlVG §10Spruch
W238 2285651-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 08.11.2023, XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2024, WF XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß § 10 iVm § 38 AlVG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Robert STEIER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 08.11.2023, römisch XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2024, WF römisch XXXX , betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4, § 17, § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG und §§ 32, 33 AVG als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 17,, Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG und Paragraphen 32,, 33 AVG als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 08.11.2023 wurde gemäß § 38 iVm § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 19.10.2023 bis 29.11.2023 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Küchengehilfin bei der Firma XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 08.11.2023 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 19.10.2023 bis 29.11.2023 ausgesprochen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Küchengehilfin bei der Firma römisch XXXX vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 13.12.2023 mit näherer Begründung Beschwerde.
3. Zwecks Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.12.2023 aufgefordert, bis spätestens 05.01.2024 bekanntzugeben, wann sie den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhalten habe. Für den Fall des Unterbleibens einer Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin die Zurückweisung ihrer Beschwerde wegen Verspätung angekündigt.
Das Schreiben wurde an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin übermittelt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20.12.2023 wurde die Sendung beim zuständigen Postamt hinterlegt, eine Verständigung über die Hinterlegung in ihre Abgabeeinrichtung eingelegt und ab 21.12.2023 zur Abholung bereitgehalten. Die Sendung wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben und nach Ablauf der Abholfrist an die Behörde retourniert.
4. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.01.2024 wurde die Beschwerde vom 13.12.2023 gegen den Bescheid vom 08.11.2023 gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz und § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid am 08.11.2023 an die Post übergeben worden sei und gemäß § 26 Abs. 2 ZustG am 13.11.2023 als zugestellt gelte. Ein anderer (späterer) Zustellzeitpunkt sei von der Beschwerdeführerin weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen. Eine Ortsabwesenheit sei im maßgeblichen Zeitraum nicht vorgelegen. Die vierwöchige Frist für die Einbringung einer Beschwerde habe am 13.11.2023 zu laufen begonnen und am 11.12.2023 geendet. Die von der Beschwerdeführerin erst am 13.12.2023 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde sei daher als verspätet zurückzuweisen. 4. Im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.01.2024 wurde die Beschwerde vom 13.12.2023 gegen den Bescheid vom 08.11.2023 gemäß Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz und Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid am 08.11.2023 an die Post übergeben worden sei und gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG am 13.11.2023 als zugestellt gelte. Ein anderer (späterer) Zustellzeitpunkt sei von der Beschwerdeführerin weder behauptet worden noch sonst hervorgekommen. Eine Ortsabwesenheit sei im maßgeblichen Zeitraum nicht vorgelegen. Die vierwöchige Frist für die Einbringung einer Beschwerde habe am 13.11.2023 zu laufen begonnen und am 11.12.2023 geendet. Die von der Beschwerdeführerin erst am 13.12.2023 bei der Behörde eingebrachte Beschwerde sei daher als verspätet zurückzuweisen.
5. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen als Widerspruch bezeichneten Vorlageantrag ein. Darin machte sie keine Angaben zur Verspätung der Beschwerde.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am 31.01.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS Wien Schönbrunner Straße vom 08.11.2023 wurde der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 19.10.2023 bis 29.11.2023 ausgesprochen. Der Bescheid enthält eine korrekte Rechtsmittelbelehrung.
Der Bescheid wurde am 08.11.2023 zur Versendung an die Österreichische Post AG übergeben. Es erfolgte eine Zustellung ohne Zustellnachweis.
Der dritte Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan war der 13.11.2023.
Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt vier Wochen, begann mit Zustellung des angefochtenen Bescheides am 13.11.2023 zu laufen und endete am 11.12.2023.
Die gegen den Bescheid vom 08.11.2023 gerichtete Beschwerde wurde erst mit E-Mail vom 13.12.2023 bei der belangten Behörde eingebracht.
Zwecks Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Beschwerde wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.12.2023 aufgefordert, bis spätestens 05.01.2024 bekanntzugeben, wann sie den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhalten habe. Für den Fall des Unterbleibens einer Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin die Zurückweisung ihrer Beschwerde wegen Verspätung angekündigt.
Das Schreiben wurde an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin übermittelt. Nach einem erfolglosen Zustellversuch am 20.12.2023 wurde die RSb-Sendung beim zuständigen Postamt hinterlegt, eine Verständigung über die Hinterlegung in ihre Abgabeeinrichtung eingelegt und ab 21.12.2023 zur Abholung bereitgehalten. Die Sendung wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben und nach Ablauf der Abholfrist an die Behörde retourniert.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.01.2024 wurde die Beschwerde vom 13.12.2023 gegen den Bescheid vom 08.11.2023 mit näherer Begründung als verspätet zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin machte sie keine Angaben zur Verspätung der Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen stützen sich auf den bezughabenden Akt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der Gegenstand des angefochtenen Bescheides samt Rechtsmittelbelehrung ist Bestandteil des Verwaltungsaktes.
Dass der Bescheid vom 08.11.2023 am selben Tag zur Versendung an die Österreichische Post AG übergeben wurde, ergibt sich aus den in der Beschwerdevorentscheidung enthaltenen plausiblen Angaben der belangten Behörde, denen die Beschwerdeführerin nicht entgegentrat.
Dass eine Zustellung ohne Zustellnachweis verfügt wurde, ist der Aktenlage zu entnehmen.
Das Datum des dritten Werktages nach der Übergabe an das Zustellorgan ergibt sich aus einer Nachschau im Kalender.
Der Verspätungsvorhalt der belangten Behörde vom 18.12.2023 samt RSb-Rückschein ist Bestandteil des Verwaltungsaktes. Die Feststellung der Übermittlung an den Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Zustellverfügung in Zusammenschau mit dem vom Gericht erstellten Auszug aus dem ZMR. Dass die Sendung von der Beschwerdeführerin nicht behoben und nach Ablauf der Abholfrist an die Behörde retourniert wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Akt.
Die Beschwerdevorentscheidung vom 16.01.2024 und der Vorlageantrag vom 29.01.2024 liegen im Akt ein. Im Vorlageantrag wendet sich die Beschwerdeführerin lediglich gegen die Bezugssperre. Ausführungen zu der ihr vorgehaltenen Verspätung der Beschwerde sind darin nicht enthalten.
Die Einbringung der Beschwerde per E-Mail vom 13.12.2023 ergibt sich aus der Aktenlage.
Hinsichtlich der Bestimmung des Fristenlaufs für die Einbringung der Beschwerde wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. 3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
3.2. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG). 3.2. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (Paragraph 12, VwGVG).
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (= Parteibeschwerde) dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG).
Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Abs. 2 AVG).Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (33 Absatz 2, AVG).
Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (Paragraph 33, Absatz 4, AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postenlaufes nicht einzurechnen sind (Paragraph 33, Absatz 3, AVG).
Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (§ 13 Abs. 1 ZustG).Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen (Paragraph 13, Absatz eins, ZustG).
Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (§ 26 Abs. 1 ZustG).Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Paragraph 17, Absatz 2,) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird (Paragraph 26, Absatz eins, ZustG).
Die Zustellung gilt gemäß § 26 Abs. 2 ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.Die Zustellung gilt gemäß Paragraph 26, Absatz 2, ZustG als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 26 Abs. 2 ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Abs. 2 letzter Satz leg. cit. nicht ein (vgl. etwa VwGH 18.03.1988, 87/17/0302; 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.07.1995, 94/04/0061; 24.06.2008, 2007/17/0202).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 26, Absatz 2, ZustG hat die Behörde bei Zustellungen ohne Zustellnachweis die Folge zu tragen, dass der Behauptung der Partei, sie habe ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Behauptet der Empfänger etwa, das Dokument sei überhaupt nicht oder später als seitens der Behörde angenommen zugestellt worden, so hat die Behörde die Tatsache sowie den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen zu erheben und nachzuweisen. Alleine durch die Behauptung des Empfängers tritt die Vermutung des Absatz 2, letzter Satz leg. cit. nicht ein vergleiche etwa VwGH 18.03.1988, 87/17/0302; 27.11.2008, 2007/16/0207) und liegt in weiterer Folge die Beweislast bei der Behörde (VwGH 29.10.1985, 85/14/0047; 18.07.1995, 94/04/0061; 24.06.2008, 2007/17/0202).
Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis muss der Beweis der erfolgten Zustellung – mangels Zustellnachweises – auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden (vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis (vgl. VwGH 24.06.2008, 2007/17/0202; 15.05.2013, 2013/08/0032).Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis muss der Beweis der erfolgten Zustellung – mangels Zustellnachweises – auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, muss die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig angenommen werden vergleiche VwGH 20.12.2007, 2007/16/0175). Diese Grundsätze gelten auch für den Nachweis des Zeitpunktes einer – unstrittig erfolgten – Zustellung ohne Zustellnachweis vergleiche VwGH 24.06.2008, 2007/17/0202; 15.05.2013, 2013/08/0032).
3.3. Gegenständlich wurde der angefochtene Bescheid vom 08.11.2023 am selben Tag der Post zur Versendung übergeben. Die Zustellung wurde iSd § 26 Abs. 1 ZustG ohne Zustellnachweis angeordnet. Im Lichte der Zustellfiktion des § 26 Abs. 2 erster Satz ZustG würde die Zustellung am 13.11.2023 als bewirkt gelten. 3.3. Gegenständlich wurde der angefochtene Bescheid vom 08.11.2023 am selben Tag der Post zur Versendung übergeben. Die Zustellung wurde iSd Paragraph 26, Absatz eins, ZustG ohne Zustellnachweis angeordnet. Im Lichte der Zustellfiktion des Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz ZustG würde die Zustellung am 13.11.2023 als bewirkt gelten.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin seitens der belangten Behörde mit RSb-Schreiben vom 18.12.2023 ein Verspätungsvorhalt gemacht. Nach einem erfolglosen Zustellversuch der Sendung am 20.12.2023 wurde diese beim zuständigen Postamt hinterlegt, eine Verständigung über die Hinterlegung in ihre Abgabeeinrichtung eingelegt und ab 21.12.2023 zur Abholung bereitgehalten. Die Sendung wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben und nach Ablauf der Abholfrist an die Behörde retourniert.
Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.01.2024 wurde die Beschwerde vom 13.12.2023 gegen den Bescheid vom 08.11.2023 mit näherer Begründung als verspätet zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Darin machte sie keine Angaben zur Zustellung des Bescheides bzw. Zur Verspätung der Beschwerde.
Seitens der Beschwerdeführerin wurden in Bezug auf den angefochtenen Bescheid vom 08.11.2023 somit im gesamten Verfahren keine Zustellmängel geltend gemacht. Da die Beschwerdeführerin insbesondere nicht behauptete, der Bescheid sei ihr überhaupt nicht oder erst später zugestellt worden, und auch keine Ortsabwesenheit geltend machte, durfte die Behörde davon ausgehen, dass die Zustellung am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt wurde.
Die gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 11.12.2023, weshalb sich die erst am 13.12.2023 eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist. Die gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vierwöchige Beschwerdefrist endete daher mit Ablauf des 11.12.2023, weshalb sich die erst am 13.12.2023 eingebrachte Beschwerde als verspätet erweist.
3.4. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen (vgl. VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).3.4. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge hat vor einer Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung entweder von Amts wegen überprüft zu werden, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, oder es ist der Partei die Verspätung ihres Rechtsmittels vorzuhalten. Wird ohne vorangegangenen Vorhalt von einer Verspätung des Rechtsmittels ausgegangen, ist das Risiko einer Entscheidungsbehebung zu tragen vergleiche VwGH 11.03.2016, Ra 2015/06/0088 mwN).
Ausweislich des Verwaltungsaktes wurde der Beschwerdeführerin bereits vor Zurückweisung der Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16.01.2024 im Rahmen des behördlichen Schreibens vom 18.12.2023 – unter Verweis auf die zu gewärtigende Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung – die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Zustellvorgang zu äußern, von der diese (mangels zeitgerechter Behebung der hinterlegten Sendung) keinen Gebrauch machte.
Auch im Vorlageantrag wurde kein Zustellmangel geltend gemacht, obwohl eine Beschwerdevorentscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Vorhalt gilt (vgl. z.B. VwGH 29.06.2022, Ro 2021/15/000; 13.10.2022, Ra 2021/15/0028).Auch im Vorlageantrag wurde kein Zustellmangel geltend gemacht, obwohl eine Beschwerdevorentscheidung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Vorhalt gilt vergleiche z.B. VwGH 29.06.2022, Ro 2021/15/000; 13.10.2022, Ra 2021/15/0028).
Ein weiterer Verspätungsvorhalt durch das Bundesverwaltungsgericht war daher nicht erforderlich.
3.5. Da die nach Ablauf der Beschwerdefrist am 13.12.2023 eingebrachte Beschwerde verspätet eingebracht wurde, war sie spruchgemäß zurückzuweisen.
Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).
3.6. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.6. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; darüber hinaus hing die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; darüber hinaus hing die Entscheidung über die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde von bereits ausjudizierten – nicht übermäßig komplexen – Rechtsfragen ab.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung Zustellung Zustellung ohne ZustellnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W238.2285651.1.00Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024