Entscheidungsdatum
25.06.2024Norm
BBG §42Spruch
L511 2293527–1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 02.05.2024, Zahl: OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle römisch XXXX vom 02.05.2024, Zahl: OB römisch XXXX , betreffend die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 02.05.2024, Zahl: OB XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 02.05.2024, Zahl: OB römisch XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice Landesstelle römisch XXXX zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.09.2023 beim Sozialministeriumservice [SMS] einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, und legte dazu im Verfahren medizinische Unterlagen vor (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.7, 2.13; 2.6, 2.8-2.12, 2.15, 2.17).1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.09.2023 beim Sozialministeriumservice [SMS] einen Antrag auf Neuausstellung eines Behindertenpasses und auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt, und legte dazu im Verfahren medizinische Unterlagen vor (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.7, 2.13; 2.6, 2.8-2.12, 2.15, 2.17).
1.2. Das SMS holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten vom 25.03.2024 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.03.2024 unter Einbeziehung des Vorgutachtens und aller Befunde erstellt. Da der Beschwerdeführer über einen noch gültigen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 50 vH verfügt und keine Neufestsetzung des Grades der Behinderung beantragte, wurden als Ergebnis der Begutachtung zwar die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers, jedoch kein (neuer) Gesamtgrad der Behinderung sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.16.1, 2.17).
Die vom SMS eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zum Gutachten (AZ 2.18) nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.
1.3. Mit Bescheid des SMS vom 02.05.2024, OB: XXXX wurde der Antrag der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.09.2023 gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen abgewiesen, da beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen (AZ 2.19).1.3. Mit Bescheid des SMS vom 02.05.2024, OB: römisch XXXX wurde der Antrag der Antrag des Beschwerdeführers vom 05.09.2023 gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen abgewiesen, da beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen (AZ 2.19).
Begründend führte das SMS aus, das ärztliche Begutachtungsverfahren habe ergeben, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das Gutachten vom 25.03.2024 wurde als Beilage zum Bescheid übermittelt.
1.4. Mit Schreiben vom 02.06.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS (AZ 2.20).
Begründend führt der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei unzumutbar, da eine kurze Wegstrecke (300 - 400 Meter) nicht aus eigener Kraft ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne. Wie beim Sachverständigengutachten auf Seite 2 unter Punkt „derzeitige Beschwerden“ notiert worden sei, sei eine Gehstrecke von max. 150 Meter ohne Unterbrechung möglich, jedoch mit erheblichen Schmerzen, die eine Einnahme von Schmerztabletten notwendig machen würde. Für eine Wegstrecke von 150 Meter seien mind. 2 Gehpausen notwendig, um die Schmerzen zu reduzieren und für Entlastung zu sorgen (das Gewicht werde dabei auf das rechte Bein verlagert, um für Entspannung zu sorgen). Im Sachverständigengutachten sei weiters notiert worden, dass „der Patient den ganzen Tag unterwegs sei, ein großes Grundstück hätte und morgens schon am Ergometer sitzen würde“. Aufgrund der vorliegenden Verschlusskrankheit (Arterien) und der operierten Durchblutungsstörungen sei seitens der behandelnden Ärzte leichte Bewegung empfohlen worden. Um diese leichte Bewegung so gut es geht umzusetzen, werde die Betreuung des Grundstückes in kleinen Etappen über den ganzen Tag verteilt erledigt. Es würden nur kurze Wegstrecken (30 bis 50 Meter) zurückgelegt werden, bevor wieder eine Rast aufgrund der Schmerzen notwendig sei. Schmerzen seien immer präsent. Das Ergometertraining sei vom Arzt aufgrund der Zuckerkrankheit des Beschwerdeführers für 10 bis 20 Minuten täglich auf niedrigster Stufe empfohlen worden. Trotz der Schmerzen versuche er diese Empfehlung so regelmäßig wie möglich umzusetzen. Die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel sei nicht vorstellbar und körperlich nicht möglich.
2. Das SMS legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 12.06.2024 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1, 2.1 -2.21]).
II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Der Beschwerdeführer verfügt seit 23.02.1998 über einen unbefristet gültigen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 50 % (AZ 2.1).
1.2. Das Sachverständigengutachten vom 25.03.2024 (AZ 2.16.1) erfolgte durch einen Facharzt für Allgemeinmedizin. Der Grad der Behinderung wurde mangels diesbezüglichen Antrags nicht (neu) eingestuft, die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers jedoch folgendermaßen festgestellt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit Bandscheibenvorwölbungen und Bandscheibenvorfällen der Hals-und Lendenwirbelsäule, polyradikuläre Schmerzausstrahlung bei hochgradiger absoluter Spinalkanalstenose und Bedrängung nervaler Strukturen, stattgehabte Infiltration der Wirbelsäule (intrathekale Volonisierung) 07/2023, Spinalkanalstenose ohne Myelopathie der Halswirbelsäule, bei der Untersuchung keine höhergradige Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule, keine neurologischen Defizite, Schmerzmitteleinnahme bei Bedarf, keine laufenden Therapiemaßnahmen, seit 07/2023 keine Fachbefunde mehr, keine Befunde mit dringender Operationsnotwendigkeit, keine Diagnoseführung einer Claudicatio spinalis (kurze Wegstrecke);
2
Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Abnützung Hüftgelenk links, Totalendoprothese rechtes Kniegelenk, degenerative Sehenveränderungen am rechten Schultergelenk, keine Gehhilfen, keine laufenden Therapiemaßnahmen gute Beweglichkeit der großen Gelenke;
3
Stattgehabte Gefäßinterventionen bei Beindurchblutungsstörung, pAVK Stadium IIb links mehr als rechts mit Operation 03/2020 und 08/2021, subjektiv kaum Beschwerden bis auf Gefühlsstörung an der Leiste und im Knöchelbereich;Stattgehabte Gefäßinterventionen bei Beindurchblutungsstörung, pAVK Stadium römisch II b links mehr als rechts mit Operation 03/2020 und 08/2021, subjektiv kaum Beschwerden bis auf Gefühlsstörung an der Leiste und im Knöchelbereich;
4
Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit Tabletten therapiert, keine aktuellen Blutzuckerwerte aufliegend;
1.3. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird im Gutachten festgehalten:
„Die Gehstrecke des Patienten ist aufgrund des Wirbelsäulenleidens sicherlich eingeschränkt. Es liegen seit einer Infiltration an der Wirbelsäule 07/2023 keine Fachbefunde mehr auf, welche eine andauernd höhergradige Einschränkung der Gehstrecke im Sinne der Führung einer Diagnose-Claudicatio spinalis (kurze Wegstrecke) beschreiben. Darüber hinaus liegen keine Fachbefunde auf Bezugnehmend auf eine Operationsindikation, oder die ständige Notwendigkeit von Gehhilfen. Bei der Untersuchung zeigt sich eine gute Restbeweglichkeit der Wirbelsäule ohne Lähmungserscheinungen. Es werden weder andauern Schmerzmedikamente eingenommen noch Therapien durchgeführt. Es ist daher davon auszugehen, dass Wegstrecken von 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe zurückgelegt werden können. Es können höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel bei Verwendung eines Handlaufes überwunden werden. Es liegen auch keine Fachbefunde auf, die eine höhergradige Einschränkung der Standhaftigkeit beschreiben. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt.“
Ergänzend wurde ausgeführt: „Bei operierter Durchblutungsstörung der Beine bestehen lediglich mehr Gefühlsstörungen an der Leiste und am Knöchelbereich. Aktuelle gefäßchirurgische Fachbefunde liegen nicht auf. Bei Wirbelsäulenleiden werden keine Therapien gemacht, Schmerzmittel lediglich bedarfsweise eingenommen. Aktuelle Fachbefunde liegen Bezugnehmend auf eine mögliche höhergradige Einschränkung der Gehstrecke seit einer Wirbelsäulen- Infiltration 07/2023 nicht auf. Der Patient gibt wandernde Beschwerden vom Gesäß, Oberschenkel und Unterschenkel sowie Fersenbereich an, aber derzeit keine typischen Claudicatio spinalis Symptome.“
1.4. Der Beschwerdeführer leidet an degenerativen Wirbelsäulenveränderung und legte (neuro)chirurgische Befunde vor (AZ 2.6, 2.10, 2.11). Das SMS hat ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin in Auftrag gegeben, jedoch kein Gutachten aus den Fachgebieten Neurochirurgie oder Orthopädie, denen die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers zuzuordnen sind, eingeholt.
2. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:
? Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 25.03.2024 (AZ 2.16.1)
? Bescheid des SMS vom 02.05.2024 (AZ 2.19)
? Beschwerde (AZ 2.20)
2.2. Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den jeweils zitierten im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen und sind im Verfahren unbestritten geblieben.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und Absatz 4, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG).
Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7 und §9 VwGVG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7 und §9 VwGVG).
3.2. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG3.2. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29).
3.2.2. Das SMS stützt sich im vorliegenden Fall ausschließlich auf ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin. Aus diesem sowie aus den vorgelegten Befunden insbesondere den darin enthaltenen Diagnosen betreffend den Beschwerdeführer ergibt sich jedoch, dass die Leiden des Beschwerdeführers dem Fachgebiet der Neurochirurgie oder Orthopädie zuzuordnen sind.
3.2.3. Das SMS hat gegenständlich jedoch kein Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurochirurgie oder Orthopädie eingeholt und damit jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind. Es liegen somit keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren durch das BVwG durchzuführen.3.2.3. Das SMS hat gegenständlich jedoch kein Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurochirurgie oder Orthopädie eingeholt und damit jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind. Es liegen somit keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte vergleiche dazu VwGH 09.03.2016, Ra2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren durch das BVwG durchzuführen.
Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.
4. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen4. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063.
Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Schlagworte
Behindertenpass Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung öffentliche Verkehrsmittel Sachverständigengutachten ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L511.2293527.1.00Im RIS seit
09.07.2024Zuletzt aktualisiert am
09.07.2024