TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/24 LVwG-2024/15/0002-6

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Veröffentlicht am 24.06.2024
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Entscheidungsdatum

24.06.2024

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §356
GewO 1994 §74
  1. GewO 1994 § 356 heute
  2. GewO 1994 § 356 gültig ab 29.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 356 gültig von 14.02.2013 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 356 gültig von 01.12.2004 bis 13.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 356 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 356 gültig von 01.09.2000 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 356 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  8. GewO 1994 § 356 gültig von 01.07.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  9. GewO 1994 § 356 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwältin RA AA, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.10.2023, Zahl ***, betreffend Verfahren nach der GewO 1994, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwältin RA AA, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 18.10.2023, Zahl ***, betreffend Verfahren nach der GewO 1994,

zu Recht:

1.       Aufgrund der Antragseinschränkung vom 29.04.2024 werden die Änderungen des Betriebsanlagenkonsenses hinsichtlich der Betriebszeiten inklusive der An- und Abfahrten, die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurden, ersatzlos behoben. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde mangels Beschwer abgewiesen.

2.           Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die gewerberechtliche Genehmigung zur Änderung der Betriebsanlage erteilt. Die Änderung betrifft dabei einerseits die Betriebsanlage sowie unterschiedliche Anlagenteile, andererseits die Betriebszeiten betreffend die Produktion/das Lager von ursprünglich Montag bis Donnerstag 05:45 Uhr bis 22:30 Uhr und Freitag 06:45 Uhr bis 16:00 Uhr auf die Betriebszeiten Büro Montag bis Freitag 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr und Produktion Lager Montag bis Freitag 05:30 Uhr bis 23:00 Uhr sowie in Ausnahmefällen (vier Wochen im Jahr) Montag bis Sonntag Wechselbetrieb Schicht 24 Stunden am Tag.

Weiters wurden ursprünglich An- und Ablieferungen von Montag bis Donnerstag von 07:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:15 Uhr sowie Freitag von 07.00 Uhr bis 11:30 Uhr genehmigt. Diese wurden für Lkw generell von Montag bis Freitag 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr ausgeweitet. Auch betreffend Pkw- und Paketdienste erfolgte eine Ausweitung.

In Spruchpunk II. des angefochenen Bescheides werden die im Verfahren vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen „gemäß § 74 Abs 2 Z 2 GewO“ als unzulässig zurückgewiesen.In Spruchpunk römisch II. des angefochenen Bescheides werden die im Verfahren vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen „gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO“ als unzulässig zurückgewiesen.

Festgehalten wird weiters, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall ursprünglich für den 20.06.2023 um 13:30 Uhr eine mündliche Verhandlung anberaumt hat. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist allerdings nicht im Sinne des § 356 Abs 1 GewO erfolgt, vielmehr wurden einzelne Parteien direkt geladen, andererseits die Ladung an der Amtstafel im Internet angebracht. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung erwiesenermaßen ortsabwesend. In seiner aus diesem Grund im Nachhinein erstatteten schriftlichen Stellungnahme spricht sich der Beschwerdeführer ausdrücklich gegen die Ausweitung der Betriebszeiten aus. Gegen andere Änderungen im angefochtenen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer nicht. Festgehalten wird weiters, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall ursprünglich für den 20.06.2023 um 13:30 Uhr eine mündliche Verhandlung anberaumt hat. Die Anberaumung der mündlichen Verhandlung ist allerdings nicht im Sinne des Paragraph 356, Absatz eins, GewO erfolgt, vielmehr wurden einzelne Parteien direkt geladen, andererseits die Ladung an der Amtstafel im Internet angebracht. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung erwiesenermaßen ortsabwesend. In seiner aus diesem Grund im Nachhinein erstatteten schriftlichen Stellungnahme spricht sich der Beschwerdeführer ausdrücklich gegen die Ausweitung der Betriebszeiten aus. Gegen andere Änderungen im angefochtenen Bescheid wendet sich der Beschwerdeführer nicht.

Im gegen den Bewilligungsbescheid erhobenen Rechtsmittel wendet sich der Beschwerdeführer sodann abermals gegen die Ausweitung der Betriebszeiten.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat in weiterer Folge das Verfahren in Bezug auf die zu erwartenden Lärmbelästigungen fortgeführt. Nach entsprechender Aufforderung zur Ergänzung der Antragsunterlagen wurde sodann mit E-Mail-Nachricht vom 29.04.2024 der Antrag dahingehend eingeschränkt, dass die Betriebszeiten inklusive der Zeiten für die An- und Abfahrten nicht geändert werden sollen. Den Parteien des Verfahrens wurde vom LVwG daraufhin mitgeteilt, dass vor dem Hintergrund dieser Antragsänderung eine Beschwer des Beschwerdeführers nicht mehr erkennbar ist, weshalb die Abweisung des Rechtsmittels beabsichtigt sei. Eine Stellungnahme dazu ist nicht erfolgt.

II.      Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei die gewerberechtliche Bewilligung zur Änderung der Betriebsanlage in Y erteilt. Die Änderungsbewilligung bezieht sich dabei einerseits auf die Produktions-/Lagerhallen, andererseits auf die Betriebszeiten.

Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde allerdings der Antrag auf Änderung der Betriebszeiten zurückgezogen. Zumal sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ausdrücklich lediglich gegen die Änderung der Betriebszeiten gerichtet hat, ist durch die Zurückziehung des Antrages auf Änderung der Betriebszeiten der Beschwerde inhaltlich die Grundlage entzogen worden.

III.     Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus der E-Mail-Nachricht der mitbeteiligten Partei vom 29.04.2024.

IV.      Rechtslage:

GewO 1994

㤠74

Betriebsanlagen

(…)

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1.  das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, , in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, , in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2.  die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3.  die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4.  die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5.  eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(…)

§ 75Paragraph 75,

  1. (1)Absatz einsUnter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
  2. (2)Absatz 2Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
  3. (3)Absatz 3Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.Als Nachbarn sind auch die im Absatz 2, erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.

§ 81Paragraph 81,

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.(1) Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(…)

§ 356Paragraph 356,

(1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:(1) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:

1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),1. Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (Paragraph 41, AVG),

2. Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,

3. Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und

4. Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern.

Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Ziffer 3, und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.

(…)“

AVG

„§ 13

(…)

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (§ 39 Abs. 3) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens (Paragraph 39, Absatz 3,) geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

(…)“

V.       Erwägungen:

Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht präkludiert ist: So wurde die Kundmachung zur mündlichen Verhandlung nach dem vorgelegten Akt nicht entsprechend den Vorgaben des § 356 Abs 1 GewO 1994 vorgenommen, weshalb eine Präklusion des Beschwerdeführers nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn ihm gegenüber tatsächlich eine rechtsgültige Zustellung der Kundmachung im Sinne der Vorgaben des Zustellgesetzes erfolgt wäre (vgl zur Notwendigkeit der Kundmachung nach allen in § 356 Abs 1 GewO vorgesehenen Arten VwGH 15.12.2020, Ra 2018/04/0198). Zunächst wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht präkludiert ist: So wurde die Kundmachung zur mündlichen Verhandlung nach dem vorgelegten Akt nicht entsprechend den Vorgaben des Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 vorgenommen, weshalb eine Präklusion des Beschwerdeführers nur dann in Betracht gekommen wäre, wenn ihm gegenüber tatsächlich eine rechtsgültige Zustellung der Kundmachung im Sinne der Vorgaben des Zustellgesetzes erfolgt wäre vergleiche zur Notwendigkeit der Kundmachung nach allen in Paragraph 356, Absatz eins, GewO vorgesehenen Arten VwGH 15.12.2020, Ra 2018/04/0198).

Zumal der Beschwerdeführer allerdings zum Zeitpunkt der Zustellung nachgewiesenermaßen nicht an der Abgabestelle aufhältig gewesen ist, konnte durch die Hinterlegung der Zustellung der Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine ordnungsgemäße Zustellung nicht vorgenommen werden. Vor diesem Hintergrund ist Präklusion nicht eingetreten.

Zur weiteren Frage, inwiefern durch die bekämpfte Änderung der Betriebszeiten tatsächlich eine gewerberechtlich relevante Eigentumsgefährdung eintreten würde oder nicht, wird festgehalten, dass diesbezügliche Feststellungen entbehrlich sind, zumal durch die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgenommene Einschränkung des Antrages der einzige Beschwerdegrund weggefallen ist, insofern die Beschwerde schon mangels Beschwer abzuweisen war. Darauf hingewiesen wird allerdings, dass bei der Beantwortung dieser Frage nicht die Zulässigkeit des Vorbringens, sondern die Begründetheit zu prüfen wäre (wovon auch die Behörde in der Begründung ihres Bescheides erkennbar ausgeht), weshalb die Einwendungen mangels eingetretener Präklusion allenfalls ab, jedenfalls aber nicht zurückzuweisen gewesen wären. Vor diesem Hintergrund war Spruchpunkt II. ersatzlos zu beheben. Zur weiteren Frage, inwiefern durch die bekämpfte Änderung der Betriebszeiten tatsächlich eine gewerberechtlich relevante Eigentumsgefährdung eintreten würde oder nicht, wird festgehalten, dass diesbezügliche Feststellungen entbehrlich sind, zumal durch die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgenommene Einschränkung des Antrages der einzige Beschwerdegrund weggefallen ist, insofern die Beschwerde schon mangels Beschwer abzuweisen war. Darauf hingewiesen wird allerdings, dass bei der Beantwortung dieser Frage nicht die Zulässigkeit des Vorbringens, sondern die Begründetheit zu prüfen wäre (wovon auch die Behörde in der Begründung ihres Bescheides erkennbar ausgeht), weshalb die Einwendungen mangels eingetretener Präklusion allenfalls ab, jedenfalls aber nicht zurückzuweisen gewesen wären. Vor diesem Hintergrund war Spruchpunkt römisch II. ersatzlos zu beheben.

Abschließend wird daher nochmals festgehalten, dass sich die Betriebszeiten inklusive der Zeiten für die Zu- und Abfahrt zur und von der Betriebsanlage nach dem bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Konsens richten. Der mitbeteiligten Partei steht es frei, diesbezüglich einen weiteren Antrag auf Abänderung einzubringen. Dabei hat sie allerdings zur inhaltlichen Beurteilung des Antrages jedenfalls Unterlagen betreffend die schalltechnischen Verhältnisse vor Ort (Hintergrundmessung) vorzulegen. Darauf aufbauend ist von der Behörde durch Beiziehung von Sachverständigen zu klären, ob die Änderung nach den Vorgaben des Gesetzes umgesetzt werden kann. Eine „abschätzende und überschlägige lärmtechnische Beurteilung“, wie sie im vorliegenden Fall durch den Sachverständigen vorgenommen wurde, ist dafür jedenfalls nicht ausreichend.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Mangelnde Beschwer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.15.0002.6

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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