TE Lvwg Erkenntnis 2024/6/25 LVwG-2024/25/1288-7

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Veröffentlicht am 25.06.2024
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Entscheidungsdatum

25.06.2024

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
59/04 EU – EWR
E3R E07204010

Norm

AZG §28 Abs3a Z1
AZG §17a Abs1
AZG §28 Abs5 Z6
VO (EU) 165/2014 Art34 Abs7
VO (EG) Nr 561/2006 Art8 Abs1
VO (EG) Nr 561/2006 Art8 Abs2
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  4. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  5. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  6. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  7. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  8. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  10. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  11. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  12. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  13. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  14. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  15. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  17. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  20. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  22. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  23. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 17a heute
  2. AZG § 17a gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 17a gültig von 15.06.2016 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  4. AZG § 17a gültig von 01.07.2006 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  5. AZG § 17a gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  4. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  5. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  6. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  7. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  8. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  10. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  11. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  12. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  13. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  14. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  15. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  17. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  20. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  22. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  23. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA CC, Adresse 2, **** Y, vom 24.04.2024, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.04.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geb am römisch XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, vertreten durch RA CC, Adresse 2, **** Y, vom 24.04.2024, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.04.2024, Zl ***, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes, nach Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird nach Maßgabe folgender Spruchberichtigungen als unbegründet abgewiesen.

2.       Spruchberichtigungen:

o    In der zweiten Zeile des Tatvorwurfes zu Spruchpunkt 1. wird die Bezeichnung der Arbeitgeberin auf „BB“ richtig gestellt.

o    Im letzten Satz des Tatvorwurfes zu Spruchpunkt 2. erfolgt die Korrektur auf einen „sehr schwerwiegenden Verstoß“.

o    Die verletzten Rechtsvorschriften zu Spruchpunkt 1. lauten: „§ 28 Abs 3a Z 1 iVm § 17a Abs 1 AZG iVm Art 34 Abs 7 EGVO 165/2014“.

3.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 120,00 zu leisten.

4.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

In dem bekämpften Straferkenntnis werden Herrn AA folgende Sachverhalte angelastet und Strafen über ihn verhängt:

„1.  Datum/Zeit:                 15.02.2023, 09:38 Uhr

     Ort:                         Unternehmenssitz der BB ****
                 Z, Adresse 1

     Betroffenes Fahrzeug:    Anhänger, Kennzeichen: ***

                                   Kennzeichen: ***

Sie haben als das gemäß nach § 9 Abs. 1 VstG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der BBmit Sitz in **** Z, Adresse 1 in ihrer Funktion als Handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass die BB als Arbeitgeberin des Arbeitnehmers Herr DD welcher den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** samt Anhänger mit dem Kennzeichen *** lenkte und welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretung(en) begangen, folgende Übertretung begangen hat:Sie haben als das gemäß nach Paragraph 9, Absatz eins, VstG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der BBmit Sitz in **** Z, Adresse 1 in ihrer Funktion als Handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass die BB als Arbeitgeberin des Arbeitnehmers Herr DD welcher den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** samt Anhänger mit dem Kennzeichen *** lenkte und welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretung(en) begangen, folgende Übertretung begangen hat:

Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Verantwortlicher des Unternehmens in der Funktion als Arbeitgeber die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß § 17a verletzt, wonach zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte der Arbeitgeber in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen hat und der Arbeitgeber weiters dafür Sorge zu tragen hat, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, insbesondere hinsichtlich der Mitführverpflichtungen gemäß Art. 36, nachkommt. Der Fahrer hat das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes, wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss.Sie haben in Ihrer Eigenschaft als Verantwortlicher des Unternehmens in der Funktion als Arbeitgeber die Pflichten betreffend das digitale Kontrollgerät gemäß Paragraph 17 a, verletzt, wonach zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung des digitalen Kontrollgerätes und der Fahrerkarte der Arbeitgeber in der Arbeitszeit den Lenker ausreichend und nachweislich in der Handhabung zu unterweisen oder die ausreichende Unterweisung nachweislich sicher zu stellen sowie alle sonst dafür notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere eine Bedienungsanleitung sowie genügend geeignetes Papier für den Drucker zur Verfügung zu stellen hat und der Arbeitgeber weiters dafür Sorge zu tragen hat, dass der Lenker all seinen Verpflichtungen bezüglich des digitalen Kontrollgerätes nach der Verordnung (EU) Nr. 165/2014, insbesondere hinsichtlich der Mitführverpflichtungen gemäß Artikel 36,, nachkommt. Der Fahrer hat das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes, wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss.

Die Eintragung wurde am Kontrolltag nicht durchgeführt:

Die oa Verwaltungsübertretung wurde auch an den folgenden Tagen (Symbol am Beginn des Arbeitstages, nicht eingetragen) begangen;

19.01.2023 um 07:33 Uhr,

20.01.2023 um 03:46 Uhr,

23.01.2023 um 05:00 Uhr,

24.01.2023 um 03:54 Uhr,

25.01.2023 um 03:31 Uhr,

26.01.2023 um 03:01 Uhr,

27.01.2023 um 01:35 Uhr,

30.01.2023 um 04:51 Uhr,

31.01.2023 um 05:00 Uhr,

01.02.2023 um 05:14 Uhr,

s 02.02.2023 um 06:56 Uhr,

03.02.2023 um 02:16 Uhr,

06.02.2023 um 05:16 Uhr,

07.02.2023 um 06:06 Uhr,

08.02.2023 um 04:00 Uhr,

09.02.2023 um 02:29 Uhr,

10.02.2023 um 03:09 Uhr,

13.02.2023 um 03:45 Uhr,

14.02.2023 um 03:02 Uhr und

15.02.2023 um 01:20 Uhr

2.   Datum/Zeit:                 15.02.2023, 09:38 Uhr

     Ort:                         Unternehmenssitz der BB ****
                 Z, Adresse 1

     Betroffenes Fahrzeug:    Anhänger, Kennzeichen: ***

                                   Kennzeichen: ***

Sie haben es als das gemäß nach § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der BB mit Sitz in **** Z, Adresse 1, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass die BB als Arbeitgeberin des Arbeitnehmers DD, welcher den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** samt Anhänger mit dem Kennzeichen *** lenkte und welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretung(en) begangen hat:Sie haben es als das gemäß nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufene Organ der BB mit Sitz in **** Z, Adresse 1, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass die BB als Arbeitgeberin des Arbeitnehmers DD, welcher den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** samt Anhänger mit dem Kennzeichen *** lenkte und welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.51 übersteigt, folgende Übertretung(en) begangen hat:

Gemäß Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 organisiert das Verkehrsunternehmen die Arbeit der Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels II der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel II der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.Gemäß Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561/2006 organisiert das Verkehrsunternehmen die Arbeit der Fahrer so, dass diese die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sowie des Kapitels römisch II der vorliegenden Verordnung einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 und Kapitel römisch II der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten. Gemäß Abs. 2 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Gemäß Abs. 4 darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, VO (EG) Nr. 561/2006 muss der Fahrer tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten. Gemäß Absatz 2, muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen. Gemäß Absatz 4, darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

Gemäß Art. § 28 Abs. 5 Z 6 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß Kapitel II der VO (EG) Nr. 561/2006 einhalten, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß § 28 Abs. 6 AZG zu bestrafen.Gemäß Art. Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 6, AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt haben, dass die Lenkerinnen und Lenker ihre Verpflichtungen gemäß Kapitel römisch II der VO (EG) Nr. 561/2006 einhalten, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Paragraph 28, Absatz 6, AZG zu bestrafen.

Es wurde festgestellt, dass der Fahrer DD seine Verpflichtungen gemäß Kapitel II (Art. 8) der VO (EG) Nr. 561/2006 insofern nicht eingehalten hat, als dass er nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 31.01.2023 um 05:01 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug lediglich 8 Stunden und 48 Minuten.Es wurde festgestellt, dass der Fahrer DD seine Verpflichtungen gemäß Kapitel römisch II (Artikel 8,) der VO (EG) Nr. 561/2006 insofern nicht eingehalten hat, als dass er nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 31.01.2023 um 05:01 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug lediglich 8 Stunden und 48 Minuten.

Sie haben somit zu verantworten, dass die BB als Arbeitgeberin entgegen Art. 10 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 nicht dafür gesorgt hat, dass der Fahrer DD seine Verpflichtungen gemäß Kapitel II (Art. 8) dieser Verordnung einhält.Sie haben somit zu verantworten, dass die BB als Arbeitgeberin entgegen Artikel 10, Absatz 2, der VO (EG) Nr. 561/2006 nicht dafür gesorgt hat, dass der Fahrer DD seine Verpflichtungen gemäß Kapitel römisch II (Artikel 8,) dieser Verordnung einhält.

Dies stellt nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerschwiegenden Verstoß (VSI)dar(F2).Dies stellt nach Anhang römisch III der Richtlinie 2006/22/EG idgF einen schwerschwiegenden Verstoß (VSI)dar(F2).

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 28 Abs. 3a Z 1 iVm § 17a Abs. 1 Z 2 AZG iVm Art. 34 Abs. 7 EGVO 165/20141. Paragraph 28, Absatz 3 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 17 a, Absatz eins, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Artikel 34, Absatz 7, EGVO 165/2014

2. § 28 Abs. 5 Z 6 AZG, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022, iVm Art. 10 Abs. 2 iVm Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, Abi. L 102/12. Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 6, AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und Absatz 2, VO (EG) Nr. 561/2006, Abi. L 102/1

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 300,00

1 Tage(n) 6 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 28 Abs. 3a Z. 1 AZGParagraph 28, Absatz 3 a, Ziffer eins, AZG

2. € 300,00

1 Tage(n) 6 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 28 Abs. 5 Z 6 ARG iVm § 28 Abs. 6 Z 3 AZG, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 6, ARG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 3, AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 640,00“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr AA durch seine Rechtsvertretung im Wesentlichen vorbringt, dass sich die Vorwürfe als nicht richtig erwiesen. Der Sachverhalt sei keineswegs genügend ermittelt und die Beweisanträge seien nicht berücksichtigt worden. Die Einvernahme des Zeugen DD sowie des Beschwerdeführers seien nicht durchgeführt worden. Sämtliche Lenker im Betrieb des Beschwerdeführers würden durch ein GPS-Traking-System inkl Tachoauswertung überwacht. Aus diesen Dateien ergebe sich eindeutig, in welchem Land die Arbeit begonnen und in welchem Land die Arbeit beendet wurde.

Der Zeuge DD sei seit 11.05.2016 im Betrieb des Beschwerdeführers als LKW-Fahrer beschäftigt und mit der Handhabung von Fahrtenschreibern vertraut. Es wäre ein Leichtes gewesen, dass die Meldungsleger bei der Überprüfung des LKW die Dateien einsehen hätten können. Es hätte lediglich einer einfachen Aufforderung an den Zeugen DD bedurft, um die Dateien ausdrucken zu lassen. Der Beschwerdeführer habe den Lenker DD instruiert und hätte der Meldungsleger die aufgezeichneten Daten ohne weiteres einsehen können.

Die Tatvorwürfe zu den Tatzeitpunkten 19.01.2023, 20.01.2023, 23.01.2023, 24.01.2023, 25.01.2023 und 26.01.2023 seien mangels Verfolgungshandlung bereits verjährt. Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges und Anhängers sei die BB; diese sei auch Arbeitgeberin des Lenkers DD. Bislang seine keine Verfahrensschritte gegen die GmbH gesetzt worden, weshalb von Verjährung auszugehen sei. Es werde deshalb Verfahrenseinstellung beantragt, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe bzw von der Verhängung einer Strafe abzusehen.

Vor dem Verwaltungsgericht gab der Beschuldigte darüber hinausgehend Folgendes an:

„Wenn ich gefragt werde, wie ich sichergestellt habe, dass in der in von mir geleiteten GmbH die Fahrer, insbesondere DD, über die Verwendung des digitalen Kontrollgeräts und über die Einhaltung der Ruhezeiten ausreichend unterwiesen waren, führe ich an, dass bei uns im Betrieb jeder Lenker sein „Fahrzeug“ hat, das nur von ihm gelenkt wird.

Wenn dieses Fahrzeug vom Händler ausgeliefert wird, wird der Lenker seitens des Händlers in dessen Bedienung genau unterwiesen. DD hatte die wiederkehrenden Schulungen, die er für den C95-Schein benötigt, regelmäßig absolviert, wo der Punkt Tachobedienung auch inkludiert ist. Dies hat DD alle fünf Jahre absolviert und er ist bzw war somit immer am aktuellen Standpunkt. Seit dem Jahr 2016 ist DD in unserem Betrieb beschäftigt, er ist somit ein erfahrener Lenker.

Wenn ich gefragt werde, ob ich den Lenker DD auf die Einhaltung der Bestimmungen des digitalen Kontrollgeräts kontrolliert habe, so führe ich an, dass ich das gar nicht kann, da ich weder einen LKW-Führerschein, noch einen C95-Führerschein habe. Als Reaktion auf dieses Strafverfahren haben wir im Unternehmen uns von jedem Lenker eine Bestätigung ausstellen lassen, dass er über die Verwendung des digitalen Kontrollgeräts hinreichend informiert ist.

Ich habe DD nicht ausdrücklich angewiesen, bei der polizeilichen Kontrolle dem Beamten einen Dateiausdruck anzufertigen, aber wenn der Polizist dies verlangt, wird der Fahrer dies mit Sicherheit machen.

Ich habe DD nicht ausdrücklich über seine Verpflichtung nach Art 34 Abs 7 erster Satz EGVO 165/2014 instruiert, weil für mich auch gar nicht ersichtlich war, dass er das Landessymbol nicht in den digitalen Fahrtenschreiber eingegeben hat. Ich habe DD nicht ausdrücklich über seine Verpflichtung nach Artikel 34, Absatz 7, erster Satz EGVO 165/2014 instruiert, weil für mich auch gar nicht ersichtlich war, dass er das Landessymbol nicht in den digitalen Fahrtenschreiber eingegeben hat.

Wir haben in jedem Fahrzeug ein Telematiksystem, das alle Tachodaten aufzeichnet und in diesem Telematiksystem ist jeder Grenzübertritt festgehalten und zwar mit dem jeweiligen Ländersymbol. Dass dieses Ländersymbol jedoch nicht im Fahrtenschreiber abgespeichert wird, ist ein unglücklicher Umstand.

Das Telematiksystem kann der Fahrer nicht deaktivieren. Ich achte stets darauf, dass die Lenker die vorgeschriebene Fortbildung alle fünf Jahre machen, weil sie sonst den C95-Führerschein verlieren würden. Die Einschulung seitens des Händlers bei den neu ausgelieferten Fahrzeugen inkludiert auch die Instruktionen bezüglich des digitalen Kontrollgeräts.“

Der Zeuge DD gab vor dem Verwaltungsgericht Folgendes an:

„Wenn ich gefragt werde, wodurch AA sichergestellt hat, dass ich als Fahrer über die Verwendung des digitalen Kontrollgeräts und über die Einhaltung der Ruhezeiten ausreichend informiert wurde, so führe ich an:

Das wurde intern geregelt, da weder AA noch sein Bruder EE über die Verwendung des Kontrollgerätes Bescheid wissen. Weder AA noch sein Bruder haben den LKW-Führerschein und kennen sich deswegen mit dem Kontrollgerät nicht aus. Es müsste deshalb eine von außen herbeigezogene fachkundige Person im Unternehmen die Lenker diesbezüglich instruieren.

Da ich ein Fahrverbot für LKW in Deutschland habe, bin ich davon ausgegangen, dass ich das Ländersymbol nicht eintragen muss, weil ich nur mehr in Österreich fahre. Sämtliche LKW in unserer Firma verfügen über ein Telematiksystem, was dazu führt, dass von der Firmenzentrale aus der jeweilige Standort des LKWs jederzeit festgestellt werden kann. Das Problem dabei ist nur, dass das Telematiksystem nicht mit dem Fahrtenschreiber kombinierbar war, das heißt, dass die Polizei dieses nicht auslesen kann. Es war sicherlich ein Fehler von der Firma, dass das Telematiksystem nicht mit dem Fahrtenschreiber verknüpft wurde.

Der nunmehr aktuelle in meinem Fahrzeug eingebaute Fahrtenschreiber hat eine automatische Ländererkennung, wodurch über den Satelliten der Länderwechsel erkannt und auf dem digitalen Kontrollgerät gespeichert wird. In Zukunft kann die Polizei die Ländererkennung auslesen.

Wenn ich gefragt werde, ob AA mich angewiesen hatte, bei einer polizeilichen Kontrolle den Beamten einen Dateiausdruck anzufertigen, so führe ich an, dass er keine diesbezüglichen Anordnungen mir erteilt hat.

Ich habe meine Strafe von Euro 440,00 beglichen.

AA teilte mir mit, dass er betreffend die ihn treffende Strafe eine Anwaltskanzlei beauftragt hat, sodass er die Strafe nicht bezahlen müsse.

AA hat mich nicht über die Verpflichtung des Fahrers zur Eingabe des Symbols des Landes, in dem die tägliche Arbeitszeit begann bzw endete, in Kenntnis gesetzt, da er bis zum Tatzeitpunkt die Auffassung vertrat, dass das jeder Fahrer selbst wissen müsse. Der Fuhrparkleiter ist der Bruder von AA, EE.

Wenn ich gefragt werde, warum ich am 31.01.2023 die tägliche Ruhezeit von 9 Stunden um 12 Minuten unterschritten habe, führe ich an, so hat es sich eben ergeben.

AA hat mich auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten bzw über die Verwendung des digitalen Kontrollgeräts nicht kontrolliert bzw mich nicht darauf angesprochen, da er aufgrund des Telematiksystems stets wusste, wo sich mein LKW befand. Er wusste jedoch nicht, dass die Daten vom Telematiksystem sich auf mein damals in Verwendung stehendes digitales Kontrollgerät nicht übertrugen.

Seit dem Jahr 2016 arbeite ich für die BB.

Als Berufskraftfahrer muss ich alle 5 Jahre die Modulschulungen durchführen, um den C 95 Führerschein zu behalten. Darin ist alles Wesentliche inkludiert, darunter auch die Verwendung des digitalen Kontrollgeräts und die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten. Ich habe schon gewusst, dass ich die 9 Stunden Ruhezeit einhalten muss.

Für uns LKW-Fahrer stellt sich aber oftmals das Problem in der Weise dar, dass wir schon vorzeitig wegfahren müssen, weil beispielsweise ein Schwertransport kommt, dem wir sonst im Wege stünden oder weil wir auf einem gesperrten Parkplatz stehen, von dem wir wieder rechtzeitig in der Früh wegfahren müssen. Beispielsweise ist es schon vorgekommen, dass ich außerhalb des Siedlungsgebietes auf einem Schotterparkplatz gestanden bin, wo ich niemanden im Weg gestanden bin und dann der Besitzer oder sonst jemand gekommen ist und mir eine Strafe androhte, wenn ich nicht sofort wegfahre.

Bei uns in der Firma hat jeder Fahrer seinen eigenen LKW.

Wenn der neue LKW von der Firma ausgeliefert wird, findet eine Fahrereinschulung statt; dies bezieht sich jedoch nur auf die Unterschiede in der Bedienung des LKWs die beim neuen LKW anders sind als beim alten. Nicht darunter fallen zB das digitale Kontrollgerät, weil dieses nicht von der Marke des LKW abhängig ist.

Im LKW habe ich stets die zwei vorgeschriebenen Ersatzrollen für den Tachographen mit, um nötigenfalls Ausdrucke anfertigen zu können.

Ich habe aus Bequemlichkeit keinen Ausdruck für die Polizisten bei dieser Kontrolle angefertigt. Ich hätte gewusst, dass ich einen Ausdruck für die Polizisten anfertigen muss.“

II.      Sachverhalt:

DD lenkte am 15.02.2023 um 09:38 Uhr im Gemeindegebiet X auf der Autobahn A2 nächst Strkm 16,5 in Fahrrichtung Graz den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** samt Anhänger mit dem Kennzeichen ***, welche für die Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt waren und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, als Dienstnehmer der BB. AA hat als Verantwortlicher dieses Unternehmens den Lenker nicht ausreichend und nachweislich in der Handhabung des digitalen Kontrollgeräts unterwiesen, da zwischen 19.01.2023 und 15.02.2023 in insgesamt 20 Fällen der Lenker den digitalen Fahrtenschreiber nicht richtig verwendete, da er am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes, wo der Arbeitstag begonnen bzw beendet wurde, nicht eingetragen hatte.DD lenkte am 15.02.2023 um 09:38 Uhr im Gemeindegebiet römisch zehn auf der Autobahn A2 nächst Strkm 16,5 in Fahrrichtung Graz den Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen *** samt Anhänger mit dem Kennzeichen ***, welche für die Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt waren und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, als Dienstnehmer der BB. AA hat als Verantwortlicher dieses Unternehmens den Lenker nicht ausreichend und nachweislich in der Handhabung des digitalen Kontrollgeräts unterwiesen, da zwischen 19.01.2023 und 15.02.2023 in insgesamt 20 Fällen der Lenker den digitalen Fahrtenschreiber nicht richtig verwendete, da er am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes, wo der Arbeitstag begonnen bzw beendet wurde, nicht eingetragen hatte.

Am 31.01.2023 um 05:01 Uhr wurde vom Lenker DD die tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden um 12 Minuten unterschritten.

AA ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der BB und damit zu deren Vertretung nach außen berufen.

Weder AA noch sein Bruder EE, der als Fuhrparkleiter fungiert, besitzen einen LKW-Führerschein und kennen sich deshalb mit der Verwendung des digitalen Kontrollgerätes nicht aus. Der Lenker DD wurde nur alle fünf Jahre bei den Modulschulungen, die er für den Erhalt des C95-Führerscheines benötigt, über die Verwendung des digitalen Kontrollgeräts und die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten instruiert. Seitens der Arbeitgeberin erfolgten weder Schulungen noch Kontrollen der Lenker hinsichtlich der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten und über die Verwendung des digitalen Kontrollgerätes.

In der BB ist in jedem LKW ein Telematik-System installiert, weshalb die Firmenzentrale den jeweiligen Standort des LKWs jederzeit feststellen kann. Das Telematik-System war jedoch am 15.02.2023 noch nicht mit dem Fahrtenschreiber verbunden, sodass es für die Polizei nicht auslesbar war.

AA hat auch DD nicht angewiesen, bei einer polizeilichen Kontrolle den Beamten einen Datenausdruck aus dem Telematik-System anzufertigen. Bis zum Tatzeitpunkt war AA der Auffassung, dass jeder Fahrer selbst über die korrekte Verwendung des digitalen Kontrollgeräts verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer hat den Lenker auch nicht ausdrücklich auf seine Verpflichtung nach Art 34 Abs 7 erster Satz EGVO 165/2014 instruiert, weil für ihn auch gar nicht ersichtlich war, dass er das Landessymbol nicht in den digitalen Fahrtenschreiber eingegeben hat.AA hat auch DD nicht angewiesen, bei einer polizeilichen Kontrolle den Beamten einen Datenausdruck aus dem Telematik-System anzufertigen. Bis zum Tatzeitpunkt war AA der Auffassung, dass jeder Fahrer selbst über die korrekte Verwendung des digitalen Kontrollgeräts verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer hat den Lenker auch nicht ausdrücklich auf seine Verpflichtung nach Artikel 34, Absatz 7, erster Satz EGVO 165/2014 instruiert, weil für ihn auch gar nicht ersichtlich war, dass er das Landessymbol nicht in den digitalen Fahrtenschreiber eingegeben hat.

Die Unterschreitung der täglichen Ruhezeit am 31.01.2023 um 12 Minuten hat sich für den Lenker so ergeben, weil in manchen Situationen die Notwendigkeit entsteht, das Fahrzeug zu einem nicht aufschi

Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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