TE Lvwg Erkenntnis 2024/3/18 LVwG 30.8-2654/2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2024
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Entscheidungsdatum

18.03.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

VStG §19 Abs2
StGB §34 Z3
  1. StGB § 34 heute
  2. StGB § 34 gültig ab 01.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  3. StGB § 34 gültig von 01.03.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  4. StGB § 34 gültig von 01.01.1989 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schlossar-Schiretz über die Beschwerde der Frau Dr. A B, geb. am *****, vertreten durch Dr. C D, Mstraße, G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 06.07.2023, GZ: VStV/923301062870/2023,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.   Gemäß § 50 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach römisch eins.   Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach

abgewiesen.

II.    Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) neu festgesetzt wird.römisch II.    Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit € 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) neu festgesetzt wird.

Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde gemäß § 64 Abs 2 VStG auf den Betrag von € 20,00.Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG auf den Betrag von € 20,00.

Dieser Kostenbeitrag, sowie die neu festgesetzten Geldstrafen sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

III.  Gemäß § 25a Abs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch III.  Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

IV.  Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch IV.  Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 06.07.2023, GZ: VStV/923301062870/2023, wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung gemäß § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz zur Last gelegt, da sie es am 26.05.2023, um 17.38 Uhr, in G, S Platz, als Teilnehmerin der Versammlung zum Thema Letzte Generation unterlassen habe, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem diese von der Behördenvertreterin um 17.01 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da sie bis zumindest 17.38 Uhr am Versammlungsort verblieben sei. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 06.07.2023, GZ: VStV/923301062870/2023, wurde der Beschwerdeführerin eine Übertretung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Versammlungsgesetz zur Last gelegt, da sie es am 26.05.2023, um 17.38 Uhr, in G, S Platz, als Teilnehmerin der Versammlung zum Thema Letzte Generation unterlassen habe, diese Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen, nachdem diese von der Behördenvertreterin um 17.01 Uhr für aufgelöst erklärt worden war, da sie bis zumindest 17.38 Uhr am Versammlungsort verblieben sei.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 14 Abs 1 Versammlungsgesetz wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 6 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 19 Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012 verhängt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 14, Absatz eins, Versammlungsgesetz wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe in Höhe von € 500,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 6 Tage und 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 19, Versammlungsgesetz 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, verhängt.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin falsche Sachverhaltsfeststellung geltend, die Versammlung sei von der belangten Behörde nur wenige Minuten nach deren Beginn aufgelöst worden und ihr gegenüber die Auflösung nicht begründet worden. Darüber hinaus wendete sie unrichtige rechtliche Beurteilung ein, da für die Beschwerdeführerin mangels Angabe der belangten Behörde zur konkreten Begründung die Auflösung der Versammlung nicht nachvollziehbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin verwies auf die geltende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Versammlungsauflösung und darauf, dass nicht jede Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung eine Auflösung der Versammlung rechtfertige, sondern nur, wenn sie zur Wahrung eines in Art. 11 Abs 2 EMRK aufgezählten Schutzgutes unerlässlich sei. Die belangte Behörde habe eine solche Abwägung im angefochtenen Straferkenntnis unterlassen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei eine nicht unbeträchtliche Verkehrsbehinderung im Interesse der Versammlungsfreiheit in Kauf zu nehmen. Eine Versammlung könne nur dann untersagt werden, wenn es durch diese zu einer weiträumigen langwährenden und extremen Störung des Straßenverkehrs komme. Im gegenständlichen Fall gebe es genügend Ausweichrouten, sodass der Straßenverkehr durch die Versammlung weder weiträumig noch extrem gestört worden sei. Die Auflösung der Versammlung, an welcher die Beschwerdeführer teilgenommen habe, sei nicht gemäß Art. 11 Abs 2 EMRK gerechtfertigt gewesen. Den Handlungen der Beschwerdeführerin mangle es aber auch an Rechtswidrigkeit, da diese durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt sei. Das Europäische Parlament habe explizit den „Klimanotstand“ ausgerufen und auch in Österreich habe der Nationalrat den Klimanotstand anerkannt. Der Umweltschutz, der den Klimaschutz beinhalte, stelle eine Staatszielbestimmung der österreichischen Bundesverfassung dar, wobei es der Gesetzgeber derzeit verabsäume diesen Verfassungsauftrag auch nur annähernd ausreichend umzusetzen. Die Unterlassung der Normierung wirksamer Maßnahmen, die den klimabedingten Zusammenbruch der Gesellschaft und die damit einhergehenden verheerenden Eingriffe in Leib und Leben für die Gesamtbevölkerung, der auch die Beschwerdeführerin angehöre, verhindern würden, entsprächen keinem ausreichenden Schutzniveau. Der Beschwerdeführerin stehe gegen diese Rechtswidrigkeit kein Rechtsmittel zur Verfügung. Die Rechtsgüter Leib, Leben und Gesundheit sowie das allgemeine Rechtsgut Umwelt seien jedenfalls höherwertiger als die Nachteile, die aus einer kurzzeitigen vermeintlichen Beeinträchtigung des Verkehrs resultierten. Die Handlungen der Beschwerdeführerin seien in Anbetracht der vorgebrachten Umstände und der Zwecklosigkeit anderer Maßnahmen angemessene Mittel, um eine notwendige Auseinandersetzung mit der Thematik herbeizuführen, sodass schlimmere Schäden verhindert werden können. Für den Fall, dass das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes verneint werde, wäre zumindest von einem entschuldigenden Notstand auszugehen, jedenfalls liege aber ein entschuldigender Verbotsirrtum im Sinne eines Irrtums über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zu Gunsten der Beschwerdeführerin vor. Die über die Beschwerdeführerin verhängte Strafe, welche über kein gutes Einkommen und auch über kein Vermögen verfüge, treffe diese im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung übermäßig hart. Als strafmildernd sei zumindest ein Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zu berücksichtigen und sei die Beschwerdeführerin nach einschlägigem Verwaltungsstrafrecht unbescholten. Angesichts dessen würde eine Ermahnung ebenso ausreichen und würde auch eine weitaus niedrigere Strafe die Beschwerdeführerin von der Begehung ähnlicher Taten abhalten und wäre aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausreichend. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde machte die Beschwerdeführerin falsche Sachverhaltsfeststellung geltend, die Versammlung sei von der belangten Behörde nur wenige Minuten nach deren Beginn aufgelöst worden und ihr gegenüber die Auflösung nicht begründet worden. Darüber hinaus wendete sie unrichtige rechtliche Beurteilung ein, da für die Beschwerdeführerin mangels Angabe der belangten Behörde zur konkreten Begründung die Auflösung der Versammlung nicht nachvollziehbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerin verwies auf die geltende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Versammlungsauflösung und darauf, dass nicht jede Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung eine Auflösung der Versammlung rechtfertige, sondern nur, wenn sie zur Wahrung eines in Artikel 11, Absatz 2, EMRK aufgezählten Schutzgutes unerlässlich sei. Die belangte Behörde habe eine solche Abwägung im angefochtenen Straferkenntnis unterlassen. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sei eine nicht unbeträchtliche Verkehrsbehinderung im Interesse der Versammlungsfreiheit in Kauf zu nehmen. Eine Versammlung könne nur dann untersagt werden, wenn es durch diese zu einer weiträumigen langwährenden und extremen Störung des Straßenverkehrs komme. Im gegenständlichen Fall gebe es genügend Ausweichrouten, sodass der Straßenverkehr durch die Versammlung weder weiträumig noch extrem gestört worden sei. Die Auflösung der Versammlung, an welcher die Beschwerdeführer teilgenommen habe, sei nicht gemäß Artikel 11, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt gewesen. Den Handlungen der Beschwerdeführerin mangle es aber auch an Rechtswidrigkeit, da diese durch rechtfertigenden Notstand gerechtfertigt sei. Das Europäische Parlament habe explizit den „Klimanotstand“ ausgerufen und auch in Österreich habe der Nationalrat den Klimanotstand anerkannt. Der Umweltschutz, der den Klimaschutz beinhalte, stelle eine Staatszielbestimmung der österreichischen Bundesverfassung dar, wobei es der Gesetzgeber derzeit verabsäume diesen Verfassungsauftrag auch nur annähernd ausreichend umzusetzen. Die Unterlassung der Normierung wirksamer Maßnahmen, die den klimabedingten Zusammenbruch der Gesellschaft und die damit einhergehenden verheerenden Eingriffe in Leib und Leben für die Gesamtbevölkerung, der auch die Beschwerdeführerin angehöre, verhindern würden, entsprächen keinem ausreichenden Schutzniveau. Der Beschwerdeführerin stehe gegen diese Rechtswidrigkeit kein Rechtsmittel zur Verfügung. Die Rechtsgüter Leib, Leben und Gesundheit sowie das allgemeine Rechtsgut Umwelt seien jedenfalls höherwertiger als die Nachteile, die aus einer kurzzeitigen vermeintlichen Beeinträchtigung des Verkehrs resultierten. Die Handlungen der Beschwerdeführerin seien in Anbetracht der vorgebrachten Umstände und der Zwecklosigkeit anderer Maßnahmen angemessene Mittel, um eine notwendige Auseinandersetzung mit der Thematik herbeizuführen, sodass schlimmere Schäden verhindert werden können. Für den Fall, dass das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes verneint werde, wäre zumindest von einem entschuldigenden Notstand auszugehen, jedenfalls liege aber ein entschuldigender Verbotsirrtum im Sinne eines Irrtums über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zu Gunsten der Beschwerdeführerin vor. Die über die Beschwerdeführerin verhängte Strafe, welche über kein gutes Einkommen und auch über kein Vermögen verfüge, treffe diese im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung übermäßig hart. Als strafmildernd sei zumindest ein Irrtum über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zu berücksichtigen und sei die Beschwerdeführerin nach einschlägigem Verwaltungsstrafrecht unbescholten. Angesichts dessen würde eine Ermahnung ebenso ausreichen und würde auch eine weitaus niedrigere Strafe die Beschwerdeführerin von der Begehung ähnlicher Taten abhalten und wäre aus spezial- und generalpräventiven Gründen ausreichend.

Die Beschwerdeführerin beantragte ihrer Beschwerde Folge zu gegeben, das angefochtene Straferkenntnis vom 06.07.2023 als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben; in eventu die Strafe tat- und schuldangemessen herabzusetzen, und jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, des Beschwerdevorbringens und der Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Verhandlung, welche am 12.03.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark stattgefunden hat, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Vertreters und die Zeugen Revierinspektor E F, Inspektor G H und Inspektor I J einvernommen worden sind, werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, des Beschwerdevorbringens und der Ergebnisse der öffentlichen, mündlichen Verhandlung, welche am 12.03.2024 vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark stattgefunden hat, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Vertreters und die Zeugen Revierinspektor E F, Inspektor G H und Inspektor römisch eins J einvernommen worden sind, werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin begab sich am Nachmittag des 26.05.2023, es war der Sterbetag ihres Mannes, in die Kirche und traf zufällig im Bereich des Lplatzes auf die Versammlung der Letzten Generation und beschloss, dass die Teilnahme an dieser Versammlung eine gute Art wäre den Tag sinnvoll zu begehen. Die Beschwerdeführerin war Teil der Versammlung, deren Teilnehmer am Lplatz zusammentrafen und ging mit den übrigen Versammlungsteilnehmern bis zum Lkai. Unmittelbar vor der Kreuzung Lkai/Astraße manifestierte sich die Versammlung und klebten sich mehrere Personen mittels Superkleber auf die dortige Fahrbahn, sodass diese für den Fahrzeugverkehr unpassierbar war. Die Versammlungsteilnehmer solidarisierten sich durch Gesänge und Parolen mit den sich auf der Straße festgeklebten Personen. Die Beamten Revierinspektor E F, Inspektor G H und Inspektor I J waren zur Unterstützung der nichtangemeldeten Versammlung als Teil der Bereitschaftseinheit beordert worden. Sie erhielten die Information, dass die Versammlung bereits um 17.01 Uhr durch die anwesende Behördenvertreterin Frau Mag. K L aufgelöst worden war, die Teilnehmer inklusive der Beschwerdeführerin jedoch an Ort und Stelle verharrten und mit Gesängen und Parolen fortfuhren. Um 17.26 Uhr wurde durch CI M N per Lautsprecher die Durchsage getätigt, dass die Versammlung bereits aufgelöst sei und Identitäten der Personen, welche nicht sofort auseinandergingen, festgestellt und zur Anzeige gebracht würden. Um 17.28 Uhr wurde neuerlich per Lautsprecher kundgemacht, dass die Versammlung durch die Behördenvertreterin bereits aufgelöst worden sei und die vor Ort befindlichen Versammlungsteilnehmer auseinanderzugehen hätten. Von jenen Personen, welche am Versammlungsort verharrten, würden die Daten festgestellt und bezüglich der Verwaltungsübertretung des Versammlungsgesetzes zur Anzeige gebracht werden. Die Beschwerdeführerin hörte und bekam mit, dass die Versammlung aufgelöst worden war, sie begab sich nachdem sie sich zuerst auf der Straße befunden hatte gemeinsam mit vielen Versammlungsteilnehmern auf den Gehsteig, verblieb aber am Versammlungsort. Die Beamten RI E F, Inspektor G H und Inspektor I J begannen im Auftrag der Behörde mit den Identitätsfeststellungen und sprach Revierinspektor E F die Beschwerdeführerin an, nachdem er sie während der Demonstration bzw. seit seinem Eintreffen am Einsatzort wahrgenommen hatte. Revierinspektor E F konnte sich daran erinnern, dass er die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Durchsage der Versammlungsauflösung in vorderster Reihe der Demonstration am Straßenrand stehend wahrgenommen hatte. Sie fiel dem Beamten deshalb auf, weil sie einen kleinen schwarzhaarigen Hund mit sich führte. Revierinspektor E F erklärte der Beschwerdeführerin, dass diese nach der Auflösung die Zeit und die Pflicht gehabt hätte die Versammlung zu verlassen. Aufgrund des Umstandes, dass sie an der Örtlichkeit verharrt sei, würde nunmehr eine Identitätsfeststellung durchgeführt und Anzeige wegen Übertretung des Versammlungsgesetzes erstattet werden. Die Beschwerdeführerin weigerte sich trotz mehrmaliger Aufforderung sich auszuweisen und entfernte sich einige Meter von den Beamten, wurde von diesen aber an der Örtlichkeit S Platz angehalten und wiederum aufgefordert sich auszuweisen. Die Beschwerdeführerin verweigerte jegliche Kooperation, weshalb sie um 17.38 Uhr gemäß § 35 Abs 1 VStG festgenommen wurde, da sie bei einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten worden war und ihre Daten zu Zweck der Identitätsfeststellung nicht bekanntgegeben gehabt hatte. Nachdem die Beschwerdeführerin jegliche Kooperation verweigerte, wurde sie zum Dienstfahrzeug und weiters zur nächstgelegenen Dienststelle der PI Kstraße verbracht. Nach Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Führerscheines wurde die Festnahme am 26.05.2023 um 18.04 Uhr aufgehoben. Aufgrund der nichtangemeldeten Versammlung der Letzten Generation am Lplatz in G, wurden Polizeikräfte dorthin abgestellt, diese begleiteten den Demonstrationszug auch Richtung S Platz und mussten die aufgrund der Versammlung entstandenen, weitläufigen Verkehrsstaus von weiteren Beamten durch diverse Verkehrsumleitungen aufgelöst werden. Die Beschwerdeführerin begab sich am Nachmittag des 26.05.2023, es war der Sterbetag ihres Mannes, in die Kirche und traf zufällig im Bereich des Lplatzes auf die Versammlung der Letzten Generation und beschloss, dass die Teilnahme an dieser Versammlung eine gute Art wäre den Tag sinnvoll zu begehen. Die Beschwerdeführerin war Teil der Versammlung, deren Teilnehmer am Lplatz zusammentrafen und ging mit den übrigen Versammlungsteilnehmern bis zum Lkai. Unmittelbar vor der Kreuzung Lkai/Astraße manifestierte sich die Versammlung und klebten sich mehrere Personen mittels Superkleber auf die dortige Fahrbahn, sodass diese für den Fahrzeugverkehr unpassierbar war. Die Versammlungsteilnehmer solidarisierten sich durch Gesänge und Parolen mit den sich auf der Straße festgeklebten Personen. Die Beamten Revierinspektor E F, Inspektor G H und Inspektor römisch eins J waren zur Unterstützung der nichtangemeldeten Versammlung als Teil der Bereitschaftseinheit beordert worden. Sie erhielten die Information, dass die Versammlung bereits um 17.01 Uhr durch die anwesende Behördenvertreterin Frau Mag. K L aufgelöst worden war, die Teilnehmer inklusive der Beschwerdeführerin jedoch an Ort und Stelle verharrten und mit Gesängen und Parolen fortfuhren. Um 17.26 Uhr wurde durch CI M N per Lautsprecher die Durchsage getätigt, dass die Versammlung bereits aufgelöst sei und Identitäten der Personen, welche nicht sofort auseinandergingen, festgestellt und zur Anzeige gebracht würden. Um 17.28 Uhr wurde neuerlich per Lautsprecher kundgemacht, dass die Versammlung durch die Behördenvertreterin bereits aufgelöst worden sei und die vor Ort befindlichen Versammlungsteilnehmer auseinanderzugehen hätten. Von jenen Personen, welche am Versammlungsort verharrten, würden die Daten festgestellt und bezüglich der Verwaltungsübertretung des Versammlungsgesetzes zur Anzeige gebracht werden. Die Beschwerdeführerin hörte und bekam mit, dass die Versammlung aufgelöst worden war, sie begab sich nachdem sie sich zuerst auf der Straße befunden hatte gemeinsam mit vielen Versammlungsteilnehmern auf den Gehsteig, verblieb aber am Versammlungsort. Die Beamten RI E F, Inspektor G H und Inspektor römisch eins J begannen im Auftrag der Behörde mit den Identitätsfeststellungen und sprach Revierinspektor E F die Beschwerdeführerin an, nachdem er sie während der Demonstration bzw. seit seinem Eintreffen am Einsatzort wahrgenommen hatte. Revierinspektor E F konnte sich daran erinnern, dass er die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Durchsage der Versammlungsauflösung in vorderster Reihe der Demonstration am Straßenrand stehend wahrgenommen hatte. Sie fiel dem Beamten deshalb auf, weil sie einen kleinen schwarzhaarigen Hund mit sich führte. Revierinspektor E F erklärte der Beschwerdeführerin, dass diese nach der Auflösung die Zeit und die Pflicht gehabt hätte die Versammlung zu verlassen. Aufgrund des Umstandes, dass sie an der Örtlichkeit verharrt sei, würde nunmehr eine Identitätsfeststellung durchgeführt und Anzeige wegen Übertretung des Versammlungsgesetzes erstattet werden. Die Beschwerdeführerin weigerte sich trotz mehrmaliger Aufforderung sich auszuweisen und entfernte sich einige Meter von den Beamten, wurde von diesen aber an der Örtlichkeit S Platz angehalten und wiederum aufgefordert sich auszuweisen. Die Beschwerdeführerin verweigerte jegliche Kooperation, weshalb sie um 17.38 Uhr gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VStG festgenommen wurde, da sie bei einer Verwaltungsübertretung auf frischer Tat betreten worden war und ihre Daten zu Zweck der Identitätsfeststellung nicht bekanntgegeben gehabt hatte. Nachdem die Beschwerdeführerin jegliche Kooperation verweigerte, wurde sie zum Dienstfahrzeug und weiters zur nächstgelegenen Dienststelle der PI Kstraße verbracht. Nach Feststellung der Identität der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Führerscheines wurde die Festnahme am 26.05.2023 um 18.04 Uhr aufgehoben. Aufgrund der nichtangemeldeten Versammlung der Letzten Generation am Lplatz in G, wurden Polizeikräfte dorthin abgestellt, diese begleiteten den Demonstrationszug auch Richtung S Platz und mussten die aufgrund der Versammlung entstandenen, weitläufigen Verkehrsstaus von weiteren Beamten durch diverse Verkehrsumleitungen aufgelöst werden.

Beweiswürdigung:

Obige Feststellungen konnten aufgrund des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde, insbesondere der Anzeige der EA Bereitschaftseinheit vom 27.05.2023 und dem Aktenvermerk der EA Bereitschaftseinheit vom 27.05.2023 getroffen werden. Aus den Einvernahmen der Zeugen Revierinspektor E F und Inspektor G H in Zusammenschau mit dem Aktenvermerk vom 27.05.2023 und der Anzeige vom 27.05.2023 konnte festgestellt werden, dass die Versammlung am Lplatz in G begonnen hat, durch Polizeikräfte aufgrund des Marsches bis zum Lkai begleitet werden musste und aufgrund der Demonstration erhebliche weitläufige Verkehrsstaus auftraten, gegen welche eigens dazu beorderte Beamten Verkehrsumleitungen durchführen mussten.

Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin selbst, war festzustellen, dass sie Teilnehmerin dieser Versammlung war, dass sie klar und deutlich deren Auflösung durch die Behördenvertreterin vor Ort wahrgenommen hat, aber der mehrmals wiederholten Aufforderung, sich vom Versammlungsort zu entfernen, nicht Folge geleistet hat. Auch die als Zeugen einvernommenen Beamten konnten sich daran erinnern, dass die Beschwerdeführerin Teil des Versammlungszuges war, wobei sich Revierinspektor E F daran erinnern konnte, dass die Beschwerdeführerin ihm deshalb aufgefallen gewesen war, da sie sich in der ersten Reihe des Demonstrationszuges gemeinsam mit ihrem kleinen Hund bewegt hatte.

Der Zeitpunkt, zu welchem die Versammlung aufgelöst worden war, sowie jene Zeitpunkte wo die Auflösung und die Aufforderung zum Verlassen des Versammlungsortes wiederholt worden sind, konnten aufgrund der Angaben von Revierinspektor E F in Zusammenschau mit der Anzeige und dem Aktenvermerk vom 27.05.2023 getroffen werden. Die Beschwerdeführerin hat diese Zeitpunkte nicht bestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 14 Abs 1 VersammlungsG sind, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VersammlungsG sind, sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.

Nach dem Wortlaut des § 14 Abs 1 VersammlungsG ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“ (vgl. VwGH vom 18.05.2009, 2009/17/0047; VwGH vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung stellt tatbeständlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde. Dabei ist gleichgültig, ob die Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde gemäß § 13 VersammlungsG oder vom Leiter der Versammlung nach § 11 VersammlungsG ausgesprochen wurde. Gleichermaßen wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl. hierzu etwa VwGH vom 29.09.2021, Ra 2021/01/0216; siehe abermals VwGH vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Die Übertretung des § 14 Abs 1 VersammlungsG (Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzusetzen) ist eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit (vgl. VfGH vom 03.12.2013, B 1573/2012).Nach dem Wortlaut des Paragraph 14, Absatz eins, VersammlungsG ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt: 1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt. 2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“. 3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“ vergleiche VwGH vom 18.05.2009, 2009/17/0047; VwGH vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung stellt tatbeständlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde. Dabei ist gleichgültig, ob die Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde gemäß Paragraph 13, VersammlungsG oder vom Leiter der Versammlung nach Paragraph 11, VersammlungsG ausgesprochen wurde. Gleichermaßen wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden vergleiche hierzu etwa VwGH vom 29.09.2021, Ra 2021/01/0216; siehe abermals VwGH vom 18.10.2022, Ra 2022/01/0276). Die Übertretung des Paragraph 14, Absatz eins, VersammlungsG (Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzusetzen) ist eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit vergleiche VfGH vom 03.12.2013, B 1573/2012).

Die gegenständliche Versammlung vom 26.05.2023 wurde von der Behördenvertreterin um 17.01 Uhr für aufgelöst erklärt, wobei den am Versammlungsort befindlichen Versammlungsteilnehmern mehrmals die Möglichkeit eingeräumt wurde, den Versammlungsort freiwillig zu verlassen und sich zu zerstreuen. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen, den Versammlungsort zu verlassen, sie wurde unter Zwangsmittelanwendung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach beharrlicher Weigerung ihre Identität bekanntzugeben festgenommen, wobei sie sich bis 17.38 Uhr am Versammlungsort befunden hat.

Die Beschwerdeführerin hat somit die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung objektiv zu verantworten.

Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstandes besteht nach hM darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 6 Rz 6). Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots in concreto muss das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr sein (vgl. VwGH vom 6.10.1993, 93/17/0266). Für das Vorliegen eines „übergesetzlichen Notstandes“, der die Tat rechtfertigen soll, ist zudem derjenige beweispflichtig, der einen solchen Notstand behauptet (vgl. VwGH vom 28.02.1985, 84/02/0294).Der Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstandes besteht nach hM darin, dass der Täter als ultima ratio ein – einer unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetztes – höherwertiges Individualrechtsgut dadurch errettet, dass er ein geringwertigeres Rechtsgut opfert. Die Möglichkeiten einer rechtskonformen Gefahrenabwehr sind auszuschöpfen; unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist das relativ schonendste zu wählen vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 6, Rz 6). Die Verletzung des entgegenstehenden verwaltungsrechtlichen Gebots in concreto muss das einzige Mittel zur Gefahrenabwehr sein vergleiche VwGH vom 6.10.1993, 93/17/0266). Für das Vorliegen eines „übergesetzlichen Notstandes“, der die Tat rechtfertigen soll, ist zudem derjenige beweispflichtig, der einen solchen Notstand behauptet vergleiche VwGH vom 28.02.1985, 84/02/0294).

Gemäß § 6 VStG ist eine Tat darüber hinaus dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Darunter kann ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht (vgl. VwGH vom 12.07.2021, Ra 2021/09/0161). Gemäß Paragraph 6, VStG ist eine Tat darüber hinaus dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt ist. Darunter kann ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine sonst allgemein strafbare Handlung begeht vergleiche VwGH vom 12.07.2021, Ra 2021/09/0161).

Auch unter der Annahme, dass in Bezug auf den von der europäischen Union ausgerufenen und vom österreichischen Nationalrat anerkannten Klimanotstandes eine Notsandsituation vorliegt, wurden durch die hier gegenständliche Klimaaktion die Anforderungen an die Notstandshandlung nicht erfüllt. Durch die Verursachung einer Verkehrsblockade, die in verschiedener Hinsicht eine zusätzliche Umweltbelastung darstellt, ist die Tauglichkeit zur Berufung auf einen rechtfertigenden bzw. entschuldigenden Notstandes nicht feststellbar. Eine Verkehrsblockade ist ungeeignet, um das Fortschreiten der globalen Erderwärmung zu verhindern bzw. handelt es sich nicht um ein taugliches Mittel, das der Beseitigung des behaupteten Notstandes unmittelbar dient.

Eine Verkehrsblockade stellt auch nicht das schonendste, oder das einzige Mittel zur Erreichung der bestehenden Klimaziele dar, sondern stehen hierfür andere rechtmäßige Möglichkeiten zur Verfügung.

Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht aufgrund des Beschlusses des Nationalrates zur Anerkennung des Klimanotstandes annehmen, dass sie die gesetzlichen Bestimmungen des VersammlungsG nicht länger einzuhalten habe. Ein Beschluss des Nationalrates berechtigt nicht zur Störung der öffentlichen Ordnung. Der Beschwerdeführerin ist damit auch zumindest Fahrlässigkeit in Hinblick auf den von ihr behaupteten Irrtum über das Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrundes vorzuwerfen.

Von einem entschuldbaren Irrtum kann demnach auch hier nicht ausgegangen werden, sondern gilt es der Beschwerdeführerin das von ihr gesetzte Verhalten vielmehr vorzuwerfen.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 19 VersammlungsG sieht für Verwaltungsübertretungen, wie die gegenständlich begangene, eine Geldstrafe in Höhe von jeweils bis zu € 720,00 bzw. eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor.Paragraph 19, VersammlungsG sieht für Verwaltungsübertretungen, wie die gegenständlich begangene, eine Geldstrafe in Höhe von jeweils bis zu € 720,00 bzw. eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor.

Gemäß § 16 Abs 1 VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Nach Abs 2 der Norm darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe, und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG ist zugleich mit der Geldstrafe für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Nach Absatz 2, der Norm darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe, und wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat gilt es im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, heranzuziehen. Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei der gesetzten Verwaltungsübertretung nach § 2 Abs 1 VersammlungsG um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Fall VStG handelt, zu welchem die Strafbehörde, wenn der objektive Tatbestand festgestellt ist, mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen hat, wenn der Täter nicht beweist, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei gilt die gesetzliche Vermutung der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung.Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat gilt es im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, heranzuziehen. Hierzu ist festzustellen, dass es sich bei der gesetzten Verwaltungsübertretung nach Paragraph 2, Absatz eins, VersammlungsG um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Fall VStG handelt, zu welchem die Strafbehörde, wenn der objektive Tatbestand festgestellt ist, mit einer Verwaltungsstrafe vorzugehen hat, wenn der Täter nicht beweist, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei gilt die gesetzliche Vermutung der fahrlässigen Begehung der angelasteten Verwaltungsübertretung.

Diesbezüglich ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen darzulegen, dass ihr die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen hat. Somit hat die Beschwerdeführerin die von ihr objektiv verwirklichte Verwaltungsübertretung auch subjektiv zu verantworten.

Zur Höhe der Strafe ist auch gemäß § 19 Abs 2 VStG iVm § 34 Z 3 StGB der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr begangene Tat aus achtenswerten Beweggründen verwirklicht hat. Diese bilden – so VwGH 26.05.1995, 95/17/0074 mwN – das Gegenstück zu den besonders verwerflichen Beweggründen des § 33 Z 6 StGB. Auf dem Boden des allgemeinen Grundsatzes des § 32 Abs 2 Satz 2 StGB wonach (bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe) vor allem zu berücksichtigen ist, in wie weit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und in wie weit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte, sind „achtenswerte“ Beweggründe (nur) solche, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auf die mit der globalen Erwärmung unmittelbar drohenden Nachteile für die menschliche Zivilisation verwiesen und vorgebracht, dass sie mit ihrer Handlung bewirken möchte, dass Schritte gesetzt werden, deren weiteres Voranschreiten der Erderwärmung entgegenwirken. Diesbezüglich ist von achtenswerten Beweggründen der Beschwerdeführerin auszugehen und sind diese bei der Strafbemessung neben als mildernd zu werten. In Gesamtbetrachtung des festgestellten Sachverhaltes erscheint die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und war die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren. Zur Höhe der Strafe ist auch gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 34, Ziffer 3, StGB der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die von ihr begangene Tat aus achtenswerten Beweggründen verwirklicht hat. Diese bilden – so VwGH 26.05.1995, 95/17/0074 mwN – das Gegenstück zu den besonders verwerflichen Beweggründen des Paragraph 33, Ziffer 6, StGB. Auf dem Boden des allgemeinen Grundsatzes des Paragraph 32, Absatz 2, Satz 2 StGB wonach (bei der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe) vor allem zu berücksichtigen ist, in wie weit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und in wie weit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte, sind „achtenswerte“ Beweggründe (nur) solche, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich auf die mit der globalen Erwärmung unmittelbar drohenden Nachteile für die menschliche Zivilisation verwiesen und vorgebracht, dass sie mit ihrer Handlung bewirken möchte, dass Schritte gesetzt werden, deren weiteres Voranschreiten der Erderwärmung entgegenwirken. Diesbezüglich ist von achtenswerten Beweggründen der Beschwerdeführerin auszugehen und sind diese bei der Strafbemessung neben als mildernd zu werten. In Gesamtbetrachtung des festgestellten Sachverhaltes erscheint die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und war die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu reduzieren.

Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung lagen gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG nicht vor, da weder die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter noch die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten gering waren.Die Voraussetzungen für den Ausspruch einer Ermahnung lagen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG nicht vor, da weder die Bedeutung der strafrechtlich geschützten Rechtsgüter noch die Intensität ihrer Beeinträchtigung durch die Taten gering waren.

Sollte die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein, die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe in einem zu bezahlen, wird auf die Bestimmung des § 54b Abs 3 VStG hingewiesen, wonach bei der belangten Behörde ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung beantragt werden kann. Sollte die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein, die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe in einem zu bezahlen, wird auf die Bestimmung des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG hingewiesen, wonach bei der belangten Behörde ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung beantragt werden kann.

In Anbetracht sämtlicher objektiver und subjektiver Strafbemessungsgründe war somit auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen, wie aus dem Spruch ersichtlich, zu entscheiden.

Da der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe stattgegeben worden ist, verringert sich diesbezüglich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion Steiermark auf € 20,00.

Revision:

Gemäß Artikel 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben.

Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Globale Erwärmung, Nachteil, Zivilisation, Straßenblockade, Erderwärmung, achtenswerter Beweggrund, Milderungsgrund, Strafbemessung, Verwaltungsstrafgesetz, Strafgesetzbuch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2024:LVwG.30.8.2654.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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