Entscheidungsdatum
15.04.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W242 2287124-2/24E
Schriftliche Ausfertigung des am 27.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR als Einzelrichter
über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2024, zu Recht:über die Beschwerde des römisch XXXX , geboren am römisch XXXX , StA.: römisch XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.03.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3, Z 4 und Z 5 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3,, Ziffer 4 und Ziffer 5, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
1. Über den Beschwerdeführer (BF) wurde zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Bescheid vom 03.11.2023 gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft angeordnet. Seit dem 03.11.2023 befindet sich der BF in Schubhaft.1. Über den Beschwerdeführer (BF) wurde zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mit Bescheid vom 03.11.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft angeordnet. Seit dem 03.11.2023 befindet sich der BF in Schubhaft.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach XXXX zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 22.11.2023 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach römisch XXXX zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).
3. Der BF stellte am 22.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 25.01.2024 wurde der BF vor dem BFA betreffend sein Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).3. Der BF stellte am 22.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 25.01.2024 wurde der BF vor dem BFA betreffend sein Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 31.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch XXXX abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.).
4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (W291 2287124-1) vom 28.02.2024 wurde gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Antrag des BF, ihm für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2024 (Ra 2024/21/0052-3) abgewiesen.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (W291 2287124-1) vom 28.02.2024 wurde gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Der Antrag des BF, ihm für die Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.03.2024 (Ra 2024/21/0052-3) abgewiesen.
5. Am 22.03.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (RV) Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.11.2023 sowie gegen die Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft seit dem 02.11.2023 in rechtswidriger Weise erfolge, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen würden, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, aufzuerlegen und auszusprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen seien. Weiters wurde die Einvernahme einer namentlich genannten Person als Zeuge im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragt.
6. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 22.03.2024 eine Stellungnahme zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde.
7. Am 27.03.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine RV sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch beigezogen wurde. Im Rahmen der Verhandlung wurde auch der beantragte Zeuge einvernommen. An deren Ende wurde die im Spruch wiedergegebene Entscheidung verkündet.
8. Mit Schreiben vom 05.04.2024 beantragte der BF durch seine RV die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF, der nicht über die österreichische Staatsangehörigkeit verfügt, reiste seinen eigenen Angaben zu Folge am 02.11.2023 in das Bundesgebiet ein.
Der BF ist XXXX Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Genannte ist volljährig und gesund.Der BF ist römisch XXXX Staatsangehöriger. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der Genannte ist volljährig und gesund.
Am 02.11.2023 wurde er bei einem Ladendiebstahl betreten und um 16:35 Uhr desselben Tages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung wurden der illegale Aufenthalt sowie das Bestehen eines französischen Einreiseverbotes festgestellt.
Am 03.11.2023 wurde der Fremde durch einen BFA-Mitarbeiter einvernommen. Der BF verhielt sich unkooperativ und musste die Einvernahme mangels Beantwortung der gestellten Fragen abgebrochen werden. Auch hat er die Unterschrift beim Protokoll verweigert.
Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft verhängt. Zur Begründung wurde unter anderem festgestellt, dass gegen den BF eine von Frankreich erlassene Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestehen würde. Er habe sich der Abschiebung durch Frankreich entzogen und sei nach Österreich gereist, wo er sich ohne Bargeld, Unterkunft, Arbeit und gültiges Reisedokument aufhalte. Er könne Österreich nicht auf legale Weise verlassen und würde gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Da er sich weigere am Verfahren mitzuwirken bzw. die Außerlandesbringung erschwere und über keinerlei Verankerung verfüge, sei die Schubhaft aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr erforderlich.Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom römisch XXXX , Zl. römisch XXXX , wurde über den BF zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft verhängt. Zur Begründung wurde unter anderem festgestellt, dass gegen den BF eine von Frankreich erlassene Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot bestehen würde. Er habe sich der Abschiebung durch Frankreich entzogen und sei nach Österreich gereist, wo er sich ohne Bargeld, Unterkunft, Arbeit und gültiges Reisedokument aufhalte. Er könne Österreich nicht auf legale Weise verlassen und würde gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Da er sich weigere am Verfahren mitzuwirken bzw. die Außerlandesbringung erschwere und über keinerlei Verankerung verfüge, sei die Schubhaft aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr erforderlich.
Der BF wird seit 03.11.2023 in Schubhaft angehalten.
Gegen den BF wurde mit Bescheid vom 22.11.2023 eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid erwuchs am 21.12.2023 in Rechtskraft.
Bei einer am 24.11.2023 durchgeführten Vorführung verweigerte er die Zusammenarbeit mit XXXX Organen. Ein HRZ wurde beantragt und erfolgte im Dezember 2023 die Identifizierung des BF durch die XXXX Behörden.Bei einer am 24.11.2023 durchgeführten Vorführung verweigerte er die Zusammenarbeit mit römisch XXXX Organen. Ein HRZ wurde beantragt und erfolgte im Dezember 2023 die Identifizierung des BF durch die römisch XXXX Behörden.
Am 28.11.2023 gab der BF bei der Rückkehrberatung an, nicht rückkehrwillig zu sein.
Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft wurde vom BFA gemäß § 80 Abs. 6 FPG von Amts wegen am 27.11.2023, am 19.12.2023 und am 25.01.2024 überprüft.Die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft wurde vom BFA gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG von Amts wegen am 27.11.2023, am 19.12.2023 und am 25.01.2024 überprüft.
Der am 22.12.2023 im Stande der Schubhaft gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid vom 31.01.2024 abgewiesen und erwuchs am 29.02.2024 in Rechtskraft.
Die Schubhaft wurde nach der Beantragung von internationalen Schutz mit Aktenvermerk vom 22.12.2023 gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde dem BF noch am selben Tag zugestellt.Die Schubhaft wurde nach der Beantragung von internationalen Schutz mit Aktenvermerk vom 22.12.2023 gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten. Der Aktenvermerk wurde dem BF noch am selben Tag zugestellt.
Der BF verfügt aktuell über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
Am 28.02.2024 erging das Erkenntnis über das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sowie deren Verhältnismäßigkeit festgestellt wurden.Am 28.02.2024 erging das Erkenntnis über das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sowie deren Verhältnismäßigkeit festgestellt wurden.
Mit Schreiben vom 22.03.2024 brachte der BF gegenständliche Schubhaftbeschwerde vor Ablauf der vierwöchigen Frist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG ein. Begründend führte er dabei aus, dass er psychische Probleme gehabt hätte, weshalb er zu Unrecht als unkooperativ eingestuft worden wäre. Auch verfüge er jetzt über eine Wohnmöglichkeit, weshalb eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht zulässig sei.Mit Schreiben vom 22.03.2024 brachte der BF gegenständliche Schubhaftbeschwerde vor Ablauf der vierwöchigen Frist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG ein. Begründend führte er dabei aus, dass er psychische Probleme gehabt hätte, weshalb er zu Unrecht als unkooperativ eingestuft worden wäre. Auch verfüge er jetzt über eine Wohnmöglichkeit, weshalb eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht zulässig sei.
Er verfügt über keine ausreichenden sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF hat auch keinen gesicherten Wohnsitz.
Der BF befand sich vom 28.12.2023 bis zum 29.12.2023 und vom 08.02.2024 bis zum 17.02.2024 im Hungerstreik. Am 24.03.2024 wurde der BF amtsärztlich untersucht und ergab sich die Haftfähigkeit des BF.
Es liegen aktuell keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen des BF vor. Dem BF geht es aktuell gut, auch aus psychischer Sicht ist er beschwerdefrei.
Hinweise darauf, dass eine Überstellung des BF nach XXXX nicht möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Hinweise darauf, dass eine Überstellung des BF nach römisch XXXX nicht möglich wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Betreffend XXXX wurden im Jahr 2022 3 HRZ und im Jahr 2023 9 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2022 fanden 20 Abschiebungen nach XXXX statt. Im Jahr 2023 fanden 8 Abschiebungen nach XXXX statt.Betreffend römisch XXXX wurden im Jahr 2022 3 HRZ und im Jahr 2023 9 HRZ ausgestellt. Im Jahr 2022 fanden 20 Abschiebungen nach römisch XXXX statt. Im Jahr 2023 fanden 8 Abschiebungen nach römisch XXXX statt.
Am 13.11.2023 erfolgte die Beantragung an die Botschaft von XXXX . Der BF wurde am 24.11.2023 einer XXXX Expertendelegation zum Interview vorgeführt. Der BF hat trotz Vorstellung der anwesenden Personen und Aufforderung zur Mitwirkung, jegliche Aussage verweigert. Seine Identität konnte mangels Vorliegen eines identitätsnachweisenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund wurden seine Daten von der XXXX Botschaft zur Überprüfung durch zuständige XXXX Behörden nach Algier weitergeleitet.Am 13.11.2023 erfolgte die Beantragung an die Botschaft von römisch XXXX . Der BF wurde am 24.11.2023 einer römisch XXXX Expertendelegation zum Interview vorgeführt. Der BF hat trotz Vorstellung der anwesenden Personen und Aufforderung zur Mitwirkung, jegliche Aussage verweigert. Seine Identität konnte mangels Vorliegen eines identitätsnachweisenden Dokumentes nicht festgestellt werden. Aus diesem Grund wurden seine Daten von der römisch XXXX Botschaft zur Überprüfung durch zuständige römisch XXXX Behörden nach Algier weitergeleitet.
Der Überprüfungs- bzw. Identifizierungsprozess durch XXXX Behörden nimmt erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch.Der Überprüfungs- bzw. Identifizierungsprozess durch römisch XXXX Behörden nimmt erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch.
Die Prozessdauer kann durch Mitwirkung der Verfahrenspartei (Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten, richtige Identitätsangaben, richtige Angaben über Familienangehörige im Heimatland) verkürzt werden.
Erfahrungsgemäß erfolgt die Identifizierung jedoch innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer. Das HRZ wird nach erfolgter Identifizierung durch XXXX Behörden und Vorlage der Flugdaten durch das BFA, von der XXXX Botschaft umgehend ausgestellt.Erfahrungsgemäß erfolgt die Identifizierung jedoch innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer. Das HRZ wird nach erfolgter Identifizierung durch römisch XXXX Behörden und Vorlage der Flugdaten durch das BFA, von der römisch XXXX Botschaft umgehend ausgestellt.
Flugverbindungen nach XXXX sind jederzeit gegeben und es bestehen keine Reisebeschränkungen in Bezug auf COVID-19.Flugverbindungen nach römisch XXXX sind jederzeit gegeben und es bestehen keine Reisebeschränkungen in Bezug auf COVID-19.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des BF und des beantragten Zeugen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung sowie durch Einsichtnahme in den Verwaltungs- und den Gerichtsakt des BF betreffend das Asylverfahren und in den Akt betreffend das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren.
Einsicht genommen wurde auch in das Zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Zentrale Melderegister. Weiters wurde eine amtsärtzliche Begutachtung zur Haftfähigkeit am 24.03.2024 durchgeführt.
Der BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst an, dass er XXXX Staatsangehöriger sei (Verhandlungsprotokoll S. 6) und der 02.11.2023 sein erster Tag in Österreich gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 8).Der BF gab in der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst an, dass er römisch XXXX Staatsangehöriger sei (Verhandlungsprotokoll S. 6) und der 02.11.2023 sein erster Tag in Österreich gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 8).
Dass der BF am 02.11.2023 er bei einem Ladendiebstahl betreten und um 16:35 Uhr desselben Tages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen wurde, ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll I (AS 1 f) und der Anzeige (AS 9 f) der LPD Wien.Dass der BF am 02.11.2023 er bei einem Ladendiebstahl betreten und um 16:35 Uhr desselben Tages von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen wurde, ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll römisch eins (AS 1 f) und der Anzeige (AS 9 f) der LPD Wien.
Die Feststellungen zur Einvernahme vor dem BFA am 03.11.2023 ergeben sich aus der im Akt befindlichen Niederschrift (AS 31).
Der Mandatsbescheid des BFA vom 03.11.2023 liegt im Akt auf (AS 67 ff).
Dass der BF seit 03.11.2023 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
Der Bescheid vom 22.11.2023, mit dem eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot erlassen wurden, liegt ebenfalls im Akt auf (AS 107 ff). Der BF erhob kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid, weshalb er nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs.
Die Vorführung vor eine XXXX Delegation am 24.11.2023 und die Verweigerung des BF zur Mitwirkung steht aufgrund des diesbezüglichen Berichtes fest (AS 167 ff). Die Identifizierung des BF ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundeskriminalamtes (AS 179).Die Vorführung vor eine römisch XXXX Delegation am 24.11.2023 und die Verweigerung des BF zur Mitwirkung steht aufgrund des diesbezüglichen Berichtes fest (AS 167 ff). Die Identifizierung des BF ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundeskriminalamtes (AS 179).
Die Feststellungen zur Rückkehrberatung ergeben sich aus dem Rückkehrberatungsprotokoll (AS 175).
Die Feststellung, dass das BFA die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs. 6 FPG an den angeführten Daten überprüfte, steht aufgrund der Aktenvermerke fest (AS 183, 185, 227).Die Feststellung, dass das BFA die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG an den angeführten Daten überprüfte, steht aufgrund der Aktenvermerke fest (AS 183, 185, 227).
Dass die Schubhaft nach der Beantragung von internationalen Schutz mit Aktenvermerk vom 22.12.2023 gemäß S 76 Abs. 6 FPG aufrechterhalten wurde und der Aktenvermerk dem BF noch am selben Tag zugestellt wurde, steht aufgrund des im Akt befindlichen Aktenvermerkes fest (AS 191 ff).Dass die Schubhaft nach der Beantragung von internationalen Schutz mit Aktenvermerk vom 22.12.2023 gemäß S 76 Absatz 6, FPG aufrechterhalten wurde und der Aktenvermerk dem BF noch am selben Tag zugestellt wurde, steht aufgrund des im Akt befindlichen Aktenvermerkes fest (AS 191 ff).
Der Bescheid vom 31.01.2024, mit dem der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, liegt ebenfalls im Akt auf (AS 283 ff). Der BF erhob kein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid, weshalb er nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwuchs.
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2024 über das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG liegt im Akt auf (AS 257).Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.02.2024 über das amtswegig geführte Schubhaftüberprüfungsverfahren gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG liegt im Akt auf (AS 257).
Unter Berücksichtigung des gesamten Aktes sind keine sozialen und beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet ersichtlich. Der BF gab im Rahmen der Erstbefragung in seinem Asylverfahren an, dass er in Österreich über keine Familienangehörigen verfüge. Die Angaben des BF zu seinen Freunden sind nicht glaubhaft. Es ist nicht davon auszugehen, dass der BF in Österreich über Freunde verfügt. Der BF gab in der Beschwerdeverhandlung zunächst lediglich an, er habe nach Österreich zu seinem Freund kommen wollen. Dieser heiße "Rami" und wohne auf der Straße 17 (Verhandlungsprotokoll S. 7). Es ist nicht plausibel, dass der BF auf dem Weg zu seinem Freund einen Diebstahl begehen würde. Der BF kannte nach seinen eigenen Angaben die genaue Adresse seines Freundes nicht, sondern hätte diesen erst angerufen und wäre dann zu ihm gegangen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF Kleidung stehlen und das Risiko eingehen würde, erwischt zu werden, wenn eine Unterkunft sowie ein Freund, der bereit wäre, ihn zu unterstützen, für ihn bereitstehen würden. Die Angaben des BF sind auch widersprüchlich, denn er gab an, den Diebstahl auf dem Weg zu seinem Freund begangen zu haben, gab anschließend jedoch zu, dass er die genaue Adresse noch gar nicht gekannt habe (Verhandlungsprotokoll S. 8, 9). Der BF gab an, dass er in Österreich drei Freunde habe, konnte deren vollständige Namen jedoch nicht nennen (Verhandlungsprotokoll S. 10). Es konnte auch keine Freundschaft zum Zeugen glaubhaft gemacht werden. Der BF gab selbst an, dass er ihn erst seit 15 Tagen und lediglich durch Telefonate kenne. Er bestätigte, dass er den Zeugen nicht besonders gut kenne. Erst auf die Frage hin, warum in der Beschwerde ausgeführt werde, dass der Zeuge ein guter Freund von ihm sei, behauptete der BF, dass sie eine besondere Freundschaft verbinde (Verhandlungsprotokoll S. 10, 11). Der Zeuge gab an, dass er den BF erst seit eineinhalb bis zwei Monaten kenne und er ihn vor dessen Haft nicht gekannt habe. Er habe ihn auch erst zweimal besucht, wobei es einmal wegen des Namens nicht funktioniert habe (Verhandlungsprotokoll S. 13). Der BF gab auch bei der Einvernahme vor dem BFA im Asylverfahren am 25.01.2024 an, dass er in Österreich keine sozialen Kontakte habe (Einvernahmeprotokoll S. 6). Die Angaben des BF zu seinen angeblichen Freundschaften sind widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft.
Der BF konnte auch den Namen des Bekannten, bei dem er – nach einer vorübergehenden Unterbringung beim Zeugen – wohnen wolle, nicht nennen (Verhandlungsprotokoll S. 10). Der Zeuge, bei dem der BF zunächst wohnen wolle, ist laut einem ZMR-Auszug nicht an der in der Beschwerde genannten Adresse wohnhaft, sondern als obdachlos gemeldet. Der Zeuge gab auch an, dass noch nicht fix sei, bei welchen Bekannten der BF anschließend wohnen könnte. Er habe zwei oder drei Personen, bei denen er wohnen könnte. Bei der Caritas könnte er auch wohnen. Es sei vereinbart, dass er bei den Leuten so lange wohnen könne, bis er seine Angelegenheiten erledigt habe. Sie könnten nicht sicherstellen, dass der BF tatsächlich an diesen Wohnadressen wohnhaft bleiben würde (Verhandlungsprotokoll S. 14). Der Zeuge gab an, er sei von einem Bekannten ersucht worden, dem BF zu helfen (Verhandlungsprotokoll S. 13). Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen ist davon auszugehen, dass es sich um eine unter Landsleuten übliche Hilfeleistung handelt, wobei einzig die Entlassung des BF aus der Schubhaft das primäre Ziel war. Es konnte nicht klar dargelegt werden, wo genau der BF wohnen soll. Insofern kann auch nicht von der Existenz eines gesicherten Wohnsitzes ausgegangen werden.
Die beiden Hungerstreiks des BF sind in der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres festgehalten.
Aus dem Befund und dem Gutachten der amtsärztlichen Untersuchung vom 24.03.2024 geht hervor, dass der BF sich in sehr gutem Allgemein- und Ernährungszustand befinde, sämtliche Vitalparameter im Normbereich seien und er subjektiv völlig beschwerdefrei sei. Derzeit bestehe keine Dauermedikation aufgrund etwaiger psychischer Probleme. Der BF sei haftfähig. Der BF gab auch selbst an, dass es ihm zwar ganz am Anfang, als er in Schubhaft untergebracht gewesen sei, vor allem weil ein Freund von ihm ums Leben gekommen sei, psychisch schlecht gegangen sei. Mittlerweile gehe es ihm besser (Verhandlungsprotokoll S. 4). Der BF hätte in der Schubhaft auch Zugang zu einer medizinischen Versorgung, sollte er diese benötigen.
Die Feststelllungen betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikate und Abschiebungen nach XXXX ergeben sich aus der Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 23.02.2024, die im Rahmen des amtswegig geführten Schubhaftüberprüfungsverfahrens gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG (W291 2287124-1) eingeholt wurde. Dass Flugverbindungen nach XXXX bestehen, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.02.2024.Die Feststelllungen betreffend die Ausstellung von Heimreisezertifikate und Abschiebungen nach römisch XXXX ergeben sich aus der Stellungnahme der zuständigen Fachabteilung vom 23.02.2024, die im Rahmen des amtswegig geführten Schubhaftüberprüfungsverfahrens gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG (W291 2287124-1) eingeholt wurde. Dass Flugverbindungen nach römisch XXXX bestehen, ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes vom 22.02.2024.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz , Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 9, Absatz , VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“
Zu I. (bisherige Schubhaftanhaltung) und II. (Fortsetzung der Anhaltung):Zu römisch eins. (bisherige Schubhaftanhaltung) und römisch II. (Fortsetzung der Anhaltung):
Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, lautet wie folgt:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lautet wie folgt:
"§ 22a (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, lautet wie folgt:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, lautet wie folgt:
"§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
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