TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/6 W108 2281246-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
DSGVO Art31
DSGVO Art5
DSGVO Art83 Abs1
DSGVO Art83 Abs2
DSGVO Art83 Abs4 lita
VStG 1950 §16
VStG 1950 §19
VStG 1950 §47
VStG 1950 §49
VStG 1950 §5
VStG 1950 §64 Abs1
VStG 1950 §64 Abs2
VwGVG §50
VwGVG §52 Abs1
VwGVG §52 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VStG 1950 § 19 gültig von 01.03.1978 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VStG 1950 § 47 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 47 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 47 gültig von 01.04.1983 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 176/1983
  1. VStG 1950 § 49 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 49 gültig von 01.03.1977 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 101/1977
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964
  1. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  2. VStG 1950 § 64 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 516/1987
  3. VStG 1950 § 64 gültig von 01.01.1965 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1964

Spruch


W108 2281246-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. SCHACHNER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Marcus HOHENECKER, gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 13.10.2023, Zl. D550.857 2023-0.688.180, nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Vorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. FELLNER-RESCH und den fachkundigen Laienrichter Mag. SCHACHNER als Beisitzerin und Beisitzer über die Beschwerde von römisch XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Marcus HOHENECKER, gegen das Straferkenntnis der Datenschutzbehörde vom 13.10.2023, Zl. D550.857 2023-0.688.180, nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, wird gemäß § 50 VwGVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, wird gemäß Paragraph 50, VwGVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch II. Die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 80,00 zu leisten.römisch III. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 80,00 zu leisten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Am 15.05.2023 wurde bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Datenschutzbeschwerde gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. § 24 Datenschutzgesetz (DSG) erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gegen die Grundätze einer Datenverarbeitung nach Art. 5 DSGVO verstoßen habe. 1.1. Am 15.05.2023 wurde bei der Datenschutzbehörde (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Datenschutzbeschwerde gemäß Artikel 77, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) bzw. Paragraph 24, Datenschutzgesetz (DSG) erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person gegen die Grundätze einer Datenverarbeitung nach Artikel 5, DSGVO verstoßen habe.

1.2. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdeverfahren zu ihrer Geschäftszahl D124.1111/23 ein und forderte die Beschwerdeführerin als dortige Beschwerdegegnerin mehrmals zur Stellungnahme und Beantwortung der an sie gestellten Fragen auf. Konkret wurde die Beschwerdeführerin mit folgenden Schreiben zur Stellungnahme aufgefordert:

• 16.05.2023 (erste Aufforderung zur Stellungnahme; GZ: D124.1111/23 – 2023-0.366.992), per Brief an XXXX , unter Anschluss der Beschwerde der betroffenen Person,• 16.05.2023 (erste Aufforderung zur Stellungnahme; GZ: D124.1111/23 – 2023-0.366.992), per Brief an römisch XXXX , unter Anschluss der Beschwerde der betroffenen Person,

• 22.06.2023 (Urgenzschreiben, erneute Aufforderung zur Stellungnahme mit konkreten Fragen in Reaktion auf die schriftliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.06.2023; GZ: D124.1111/23 – 2023-0.461.501), per E-Mail an den bevollmächtigten Rechtsvertreter < XXXX > am 22.06.2023 zugestellt,• 22.06.2023 (Urgenzschreiben, erneute Aufforderung zur Stellungnahme mit konkreten Fragen in Reaktion auf die schriftliche Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22.06.2023; GZ: D124.1111/23 – 2023-0.461.501), per E-Mail an den bevollmächtigten Rechtsvertreter < römisch XXXX > am 22.06.2023 zugestellt,

• 07.07.2023 (Urgenzschreiben, erneute Aufforderung zur Stellungnahme mit Verweis auf die nicht beantworteten Fragen der Datenschutzbehörde in Reaktion auf die schriftliche Eingabe vom 06.07.2023; GZ: D124.1111/23 – 2023-0.505.786), per E-Mail an den bevollmächtigten Rechtsvertreter < XXXX > am 13.07.2023 zugestellt.• 07.07.2023 (Urgenzschreiben, erneute Aufforderung zur Stellungnahme mit Verweis auf die nicht beantworteten Fragen der Datenschutzbehörde in Reaktion auf die schriftliche Eingabe vom 06.07.2023; GZ: D124.1111/23 – 2023-0.505.786), per E-Mail an den bevollmächtigten Rechtsvertreter < römisch XXXX > am 13.07.2023 zugestellt.

In den Aufforderungsschreiben zur Stellungnahme wies die belangte Behörde auf die Pflicht zur Mitwirkung gemäß Art. 31 iVm Art. 58 Abs. 1 lit. a und e DSGVO sowie auf die mögliche Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (im Falle mangelnder Mitwirkung) hin.In den Aufforderungsschreiben zur Stellungnahme wies die belangte Behörde auf die Pflicht zur Mitwirkung gemäß Artikel 31, in Verbindung mit Artikel 58, Absatz eins, Litera a und e DSGVO sowie auf die mögliche Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens (im Falle mangelnder Mitwirkung) hin.

2.1. Da die Beschwerdeführerin die im Rahmen der Aufforderungen an sie konkret gestellten Fragen nicht beantwortete, sondern aus Sicht der belangten Behörde dieser rechtswidriges Verhalten, die Veröffentlichung von Falschinformationen und das Stellen von unnützen Fragen vorwarf, sowie ins Treffen führte, wie die belangte Behörde die Verfahrensführung aus ihrer Sicht vorzunehmen habe, leitete die belangte Behörde in weiterer Folge wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht ein Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein.

2.2. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 03.08.2023 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO (im Beschwerdeverfahren zur GZ D124.1111/23) zumindest seit 22.06.2023 bis dato, jedenfalls innerhalb des Bundesgebietes Österreich, gegen ihre Mitwirkungspflicht bzw. Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde (als zuständige Aufsichtsbehörde) gemäß Art. 31 DSGVO verstoßen, indem sie den (näher dargestellten) Aufforderungen zur Stellungnahme bis dato nicht entsprochen bzw. die konkret gestellten Fragen der Datenschutzbehörde im Rahmen der Aufforderungen zur Stellungnahme nicht beantwortet habe. Dadurch habe sie in ihrer Rolle als Verantwortliche auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zusammengearbeitet und Verwaltungsübertretungen gemäß Art. 31 iVm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO begangen.2.2. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 03.08.2023 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO (im Beschwerdeverfahren zur GZ D124.1111/23) zumindest seit 22.06.2023 bis dato, jedenfalls innerhalb des Bundesgebietes Österreich, gegen ihre Mitwirkungspflicht bzw. Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde (als zuständige Aufsichtsbehörde) gemäß Artikel 31, DSGVO verstoßen, indem sie den (näher dargestellten) Aufforderungen zur Stellungnahme bis dato nicht entsprochen bzw. die konkret gestellten Fragen der Datenschutzbehörde im Rahmen der Aufforderungen zur Stellungnahme nicht beantwortet habe. Dadurch habe sie in ihrer Rolle als Verantwortliche auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht zusammengearbeitet und Verwaltungsübertretungen gemäß Artikel 31, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und 4 Litera a, DSGVO begangen.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von EUR 600,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) gemäß Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO iVm §§ 16 und 47 VStG verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von EUR 600,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) gemäß Artikel 83, Absatz eins und 4 Litera a, DSGVO in Verbindung mit Paragraphen 16 und 47 VStG verhängt.

2.3. Gegen diese Strafverfügung hat die Beschwerdeführerin am 21.08.2023 durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Einspruch erhoben. Der Einspruch richtet sich nur gegen die Strafhöhe. Er lautet wie folgt:

I. VOLLMACHTSBEKANNTGABErömisch eins. VOLLMACHTSBEKANNTGABE

II. EINSPRUCHrömisch II. EINSPRUCH

III. ANTRAG AUF HERABSETZUNG DER STRAFE römisch III. ANTRAG AUF HERABSETZUNG DER STRAFE

I. römisch eins.

In dieser Verwaltungsstrafsache gibt die Beschuldigte bekannt, dass sie XXXX , mit ihrer Verteidigung beauftragt hat und ersucht um Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu dessen Handen. In dieser Verwaltungsstrafsache gibt die Beschuldigte bekannt, dass sie römisch XXXX , mit ihrer Verteidigung beauftragt hat und ersucht um Zustellung sämtlicher Schriftstücke zu dessen Handen.

II.römisch II.

Die Beschuldigte erhebt gegen die Strafverfügung der Datenschutzbehörde vom 03.08.2023, zugestellt am 08.08.2023 Einspruch.

III.römisch III.

Die Höhe der Strafe von EUR 600,00 steht in keinem Verhältnis zum Unrechts- und Schuldgehalt der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung. Die Behörde war auf die Mitwirkung der Beschuldigten nicht angewiesen und die allfällig mangelnde Mitwirkung hatte daher keinen Erfolgsunwert. Im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte aufgrund eines aktuell (zu Unrecht) gegen sie geführten Strafverfahrens Angst vor strafrechtlicher Verfolgung hat, was ihre Schuld reduziert. Angesichts dessen ist die Strafhöhe unangemessen und die Strafe herabzusetzen.

Die Beschuldigte verfügt aktuell über kein gutes Einkommen und auch über kein Vermögen, welches sie zur Bezahlung der Strafe heranziehen könnte. Die Beschuldigte hat sich außerdem im erwähnten Strafverfahren zu verteidigen und horrende Verteidigungskosten, die ihre gesamten Ersparnisse verzehrt haben. Die verhängte Strafhöhe trifft sie daher im Vergleich zur Durchschnittsbevölkerung, übermäßig hart.

Angesichts der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschuldigten würde eine Ermahnung ebenso ausreichen und wäre spezial- und generalpräventiv ausreichend.

Sollte die Strafe in dieser exorbitanten Höhe bestehen bleiben, wird die Beschuldigte jedenfalls Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht erheben.

Die Beschuldigte stellt daher den

ANTRAG,

die Strafe erheblich, und zwar auf maximal EUR 40,00, zu reduzieren, weil ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Bezahlung einer höheren Strafe ohnehin kaum zulassen.“

2.4. Die belangte Behörde wertete diesen Einspruch als nur gegen die Strafhöhe gerichtet und forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.09.2023 „in Reaktion auf den schriftlichen Einspruch der Beschuldigten vom 21.08.2023 gegen die Strafhöhe der Strafverfügung vom 03.08.2023 und dem damit in Zusammenhang stehenden Antrag auf Herabsetzung der Strafe“ auf, ihre konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgfaltspflichten durch geeignete Beweismittel bekanntzugeben/offenzulegen.

2.5. Die Beschwerdeführerin führte mit Eingabe vom 22.09.2023 aus, dass sie Angestellte sei, über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen verfüge, kein Vermögen und keine Sorgepflichten habe.

Der Eingabe angeschlossen wurde ein Kontoauszug eines Kontos der Beschwerdeführerin bei der XXXX , welches einen Kontostand im SOLL von - 5.370,71 EUR aufweist. Der Eingabe angeschlossen wurde ein Kontoauszug eines Kontos der Beschwerdeführerin bei der römisch XXXX , welches einen Kontostand im SOLL von - 5.370,71 EUR aufweist.

3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13.10.2023 gab die belangte Behörde dem auf die Strafhöhe eingeschränkten Einspruch insofern Folge, als die wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß Art. 31 iVm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO verhängte Geldstrafe auf EUR 400,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wurde. Überdies wurde die Beschwerdeführerin zum Ersatz eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, sohin EUR 40,00, verpflichtet. Als Rechtsgrundlagen sind die §§ 49 Abs. 2 und 64 Abs. 1 und 2 VStG angeführt.3. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 13.10.2023 gab die belangte Behörde dem auf die Strafhöhe eingeschränkten Einspruch insofern Folge, als die wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß Artikel 31, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und 4 Litera a, DSGVO verhängte Geldstrafe auf EUR 400,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wurde. Überdies wurde die Beschwerdeführerin zum Ersatz eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10% der Strafe, sohin EUR 40,00, verpflichtet. Als Rechtsgrundlagen sind die Paragraphen 49, Absatz 2 und 64 Absatz eins und 2 VStG angeführt.

Die belangte Behörde sprach im Straferkenntnis aus, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO zumindest seit 22.06.2023 bis 03.08.2023, jedenfalls innerhalb des Bundesgebietes Österreich, gegen ihre Mitwirkungspflicht bzw. Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde (als zuständige Aufsichtsbehörde) gemäß Art. 31 DSGVO verstoßen habe, indem sie den (näher dargestellten) Aufforderungen zur Stellungnahme bis zumindest 03.08.2023 nicht entsprochen bzw. die konkret gestellten Fragen der Datenschutzbehörde im Rahmen der Aufforderungen zur Stellungnahme nicht beantwortet habe. Dadurch habe sie in ihrer Rolle als Verantwortliche auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht (mit der Aufsichtsbehörde) zusammengearbeitet und eine Verwaltungsübertretung gemäß Art. 31 iVm Art. 83 Abs. 1 und 4 lit. a DSGVO begangen. Die belangte Behörde sprach im Straferkenntnis aus, dass die Beschwerdeführerin als Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO zumindest seit 22.06.2023 bis 03.08.2023, jedenfalls innerhalb des Bundesgebietes Österreich, gegen ihre Mitwirkungspflicht bzw. Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Datenschutzbehörde (als zuständige Aufsichtsbehörde) gemäß Artikel 31, DSGVO verstoßen habe, indem sie den (näher dargestellten) Aufforderungen zur Stellungnahme bis zumindest 03.08.2023 nicht entsprochen bzw. die konkret gestellten Fragen der Datenschutzbehörde im Rahmen der Aufforderungen zur Stellungnahme nicht beantwortet habe. Dadurch habe sie in ihrer Rolle als Verantwortliche auf Anfrage einer Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht (mit der Aufsichtsbehörde) zusammengearbeitet und eine Verwaltungsübertretung gemäß Artikel 31, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz eins und 4 Litera a, DSGVO begangen.

Rechtlich hielt die belangte Behörde fest, dass zunächst gemäß § 47 Abs. 1 VStG das abgekürzte Verfahren zur Anwendung gekommen und eine Strafverfügung in der Höhe von EUR 600,00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden festgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe rechtzeitig einen Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht und ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten. Gemäß § 49 Abs. 2 VStG sei daraufhin das ordentliche Verfahren einzuleiten gewesen, wobei nur über das Ausmaß der verhängten Strafe (Strafbemessung) zu entscheiden gewesen sei. Gegen den restlichen Teil der Strafverfügung (insbesondere in Bezug auf den Schuldspruch) habe die Beschwerdeführerin innerhalb der Einspruchsfrist keinen gesonderten Einspruch eingebracht. Der restliche Teil der Strafverfügung sei somit mangels Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen (Teilrechtskraft der Strafverfügung). Tatbestands- und Schuldfrage seien daher nicht mehr Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen, sondern nur die Strafbemessung.Rechtlich hielt die belangte Behörde fest, dass zunächst gemäß Paragraph 47, Absatz eins, VStG das abgekürzte Verfahren zur Anwendung gekommen und eine Strafverfügung in der Höhe von EUR 600,00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden festgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe rechtzeitig einen Einspruch gegen die Strafverfügung eingebracht und ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten. Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, VStG sei daraufhin das ordentliche Verfahren einzuleiten gewesen, wobei nur über das Ausmaß der verhängten Strafe (Strafbemessung) zu entscheiden gewesen sei. Gegen den restlichen Teil der Strafverfügung (insbesondere in Bezug auf den Schuldspruch) habe die Beschwerdeführerin innerhalb der Einspruchsfrist keinen gesonderten Einspruch eingebracht. Der restliche Teil der Strafverfügung sei somit mangels Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen (Teilrechtskraft der Strafverfügung). Tatbestands- und Schuldfrage seien daher nicht mehr Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen, sondern nur die Strafbemessung.

Gemäß Art. 83 Abs. 1 DSGVO habe die belangte Behörde sicherzustellen, dass die Verhängung von Geldbußen für Verstöße gemäß den Absätzen 4 bis 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sei. Die in Abs. 2 leg. cit. bestimmten Parameter seien bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag gebührend zu berücksichtigen. Der Strafrahmen im konkreten Fall reiche gemäß Art. 83 Abs. 4 lit. a DSGVO bis zu einem Betrag in der Höhe von EUR 10.000.000. Bei der Strafbemessung sei erschwerend berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung zur Stellungnahme und wiederholter Hinweise auf ihre Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens die von der belangten Behörde gestellten Fragen unbeantwortet gelassen und der belangten Behörde im Wesentlichen rechtswidriges Verhalten, die Veröffentlichung von „Falschinformationen“ sowie das Stellen von „unnützen Fragen“ vorgeworfen habe und sie vorsätzlich gehandelt habe, da sie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass sie durch ihr Verhalten eine Verwaltungsübertretung (konkret einen Verstoß gegen Art. 31 DSGVO) begehe. Bei der Strafzumessung mildernd sei berücksichtigt worden, dass gegen die Beschwerdeführerin keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen würden. Die im Rahmen der Strafverfügung verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 habe nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens und unter Berücksichtigung der oben genannten Erschwernis- und Milderungsgründe sowie der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse (insbesondere aufgrund der festgestellten Schulden) auf einen Betrag in der Höhe von EUR 400,00 reduziert werden können. Dieser Betrag sei gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen sowie unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin tat- und schuldangemessen und befinde sich am untersten Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (0,004% des Strafrahmens). Für eine weitere Herabsetzung der Sanktion bestehe insbesondere aufgrund der oben genannten Erschwernisgründe kein Raum. Ein (noch) niedrigerer Betrag würde im vorliegenden Fall den in Art. 83 Abs. 1 DSGVO normierten Kriterien für eine Geldbuße nicht mehr gerecht werden.Gemäß Artikel 83, Absatz eins, DSGVO habe die belangte Behörde sicherzustellen, dass die Verhängung von Geldbußen für Verstöße gemäß den Absätzen 4 bis 6 in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sei. Die in Absatz 2, leg. cit. bestimmten Parameter seien bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag gebührend zu berücksichtigen. Der Strafrahmen im konkreten Fall reiche gemäß Artikel 83, Absatz 4, Litera a, DSGVO bis zu einem Betrag in der Höhe von EUR 10.000.000. Bei der Strafbemessung sei erschwerend berücksichtigt worden, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Aufforderung zur Stellungnahme und wiederholter Hinweise auf ihre Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit der Einleitung eines Strafverfahrens die von der belangten Behörde gestellten Fragen unbeantwortet gelassen und der belangten Behörde im Wesentlichen rechtswidriges Verhalten, die Veröffentlichung von „Falschinformationen“ sowie das Stellen von „unnützen Fragen“ vorgeworfen habe und sie vorsätzlich gehandelt habe, da sie es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, dass sie durch ihr Verhalten eine Verwaltungsübertretung (konkret einen Verstoß gegen Artikel 31, DSGVO) begehe. Bei der Strafzumessung mildernd sei berücksichtigt worden, dass gegen die Beschwerdeführerin keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen würden. Die im Rahmen der Strafverfügung verhängte Geldstrafe in der Höhe von EUR 600,00 habe nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens und unter Berücksichtigung der oben genannten Erschwernis- und Milderungsgründe sowie der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse (insbesondere aufgrund der festgestellten Schulden) auf einen Betrag in der Höhe von EUR 400,00 reduziert werden können. Dieser Betrag sei gemessen am zur Verfügung stehenden Strafrahmen sowie unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin tat- und schuldangemessen und befinde sich am untersten Ende des zur Verfügung stehenden Strafrahmens (0,004% des Strafrahmens). Für eine weitere Herabsetzung der Sanktion bestehe insbesondere aufgrund der oben genannten Erschwernisgründe kein Raum. Ein (noch) niedrigerer Betrag würde im vorliegenden Fall den in Artikel 83, Absatz eins, DSGVO normierten Kriterien für eine Geldbuße nicht mehr gerecht werden.

4. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Parteibeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels, Verletzung in verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben sei, weil es rechtsirrig von der Rechtskraft der Strafverfügung vom 03.08.2023 ausgehe, obwohl diese in Wahrheit außer Kraft getreten sei. Der Einspruch gegen den Ausspruch über die Schuld sei übergangen worden. Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21.08.2023 habe ausdrücklich aus „I. Vollmachtsbekanntgabe II. Einspruch und III. Antrag auf Herabsetzung der Strafe“ bestanden. Zwar habe der unter Punkt II. angeführte „Einspruch“ nicht ausdrücklich einen Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens enthalten, jedoch müsse er das auch nicht (zulässiger „leerer Einspruch“). Wenn gegen eine Strafverfügung Einspruch erhoben werde, bedürfe es keines ausdrücklichen Aufhebungsantrags oder Antrags auf Einstellung, weil die Strafverfügung durch die Einbringung des Einspruches bereits außer Kraft trete (außer der Einspruch hätte sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichtet, was schlicht nicht der Fall gewesen sei), ohne dass es einer Entscheidung der Behörde bedürfe. Aufgrund dessen sei das ordentliche Verfahren in der ersten Instanz in Bezug auf die Schuldfrage nicht durchgeführt worden, dieser Verfahrensmangel belaste das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit. 4. Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Parteibeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels, Verletzung in verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben sei, weil es rechtsirrig von der Rechtskraft der Strafverfügung vom 03.08.2023 ausgehe, obwohl diese in Wahrheit außer Kraft getreten sei. Der Einspruch gegen den Ausspruch über die Schuld sei übergangen worden. Der Einspruch gegen die Strafverfügung vom 21.08.2023 habe ausdrücklich aus „I. Vollmachtsbekanntgabe römisch II. Einspruch und römisch III. Antrag auf Herabsetzung der Strafe“ bestanden. Zwar habe der unter Punkt römisch II. angeführte „Einspruch“ nicht ausdrücklich einen Antrag auf Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens enthalten, jedoch müsse er das auch nicht (zulässiger „leerer Einspruch“). Wenn gegen eine Strafverfügung Einspruch erhoben werde, bedürfe es keines ausdrücklichen Aufhebungsantrags oder Antrags auf Einstellung, weil die Strafverfügung durch die Einbringung des Einspruches bereits außer Kraft trete (außer der Einspruch hätte sich ausdrücklich nur gegen die Strafhöhe gerichtet, was schlicht nicht der Fall gewesen sei), ohne dass es einer Entscheidung der Behörde bedürfe. Aufgrund dessen sei das ordentliche Verfahren in der ersten Instanz in Bezug auf die Schuldfrage nicht durchgeführt worden, dieser Verfahrensmangel belaste das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit.

Der Datenschutzbeschwerde der „mitbeteiligten Partei“ [gemeint: Beschwerdeführerin im Verfahren zur Geschäftszahl der belangten Behörde D124.1111/23] habe es am Inhaltserfordernis der Angabe der „Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“ im Sinne des Art. 2 § 24 Abs. 2 Z 4 DSG gemangelt, sodass unklar (gewesen) sei, wie die „mitbeteiligte Partei“ überhaupt auf die Idee gekommen sei, ihre Geheimhaltungsinteressen seien verletzt worden (bzw. welche). Aufgrund dieses Inhaltsmangels der Datenschutzbeschwerde, wäre diese sogleich zurückzuweisen gewesen, weil sie von einem Parteienvertreter eingebracht worden sei, der die notwendigen Bestandteile einer Beschwerde kenne. Dass weder die gebotene Zurückweisung erfolgt noch ein Verbesserungsauftrag ergangen sei, sondern eine Aufforderung zur Stellungnahme und die Übermittlung eines Fragenkatalogs an die Beschwerdeführerin, sei rechtswidrig gewesen. Zudem verwundere, warum die Datenschutzbeschwerde nicht sogleich zurück- oder abgewiesen worden sei, denn ihr sei gleichwohl ganz offenkundig zu entnehmen gewesen, dass sich die „mitbeteiligte Partei“ um Geheimhaltung öffentlicher, auf ihre Person bezogene Daten sorge, die sie selbst im Impressum ihrer Website veröffentlicht habe. Die Beschwerdeführerin habe zur Ermittlung, ob das Recht auf Geheimhaltung der „mitbeteiligten Partei“ verletzt sei, ausreichend mitgewirkt, indem sie ein Lichtbild der Website der „mitbeteiligten Partei“ vorgelegt habe, aus dem sich ergebe, dass an diesen Daten kein Geheimhaltungsinteresse bestehen könne. Aufgrund der denkunmöglichen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung der „mitbeteiligten Partei“ bestehe keine Mitwirkungspflicht in Form der Beantwortung irrelevanter Fragen. Nicht zuletzt seit die „mitbeteiligte Partei“ beantragt habe, den Akt der XXXX beizuschaffen und sohin zu besorgen sei, dass Akte zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Datenschutzbehörde hin und herwanderten, könne der Beschwerdeführerin aus etwaig (ausdrücklich bestrittener) mangelnder Mitwirkung kein Verschulden vorgeworfen werden. Da sich der Tenor der Anklagebehörde bereits mehrfach geändert habe und im aktuellen Ermittlungsstadium auch noch ändern könnte, berufe sich die Beschwerdeführerin in eventu auch auf ihr Recht, sich nicht allenfalls selbst belasten zu müssen – immerhin handle es sich um Behörden ein und desselben Staates und einen Sachverhalt, aufgrund dessen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt werde. Schließlich wäre der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch befürchten habe müssen, dass der Vertreter der „mitbeteiligten Partei“, welcher viele Privatbeteiligte in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin vertrete, Informationen aus dem Verfahren vor der Datenschutzbehörde zum Nachteil der Beschwerdeführerin verwende, wenn schon nicht (richtig) schuldausschließend, so doch zumindest strafmindernd zu werten gewesen, weshalb sich die letztlich verhängte Strafe noch immer als zu hoch erweise. Es wäre auch mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden gewesen und hätten die Voraussetzungen für eine Einstellung wegen Geringfügigkeit ebenso vorgelegen. Die Beschwerdeführerin stelle daher die Anträge, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Strafe tat- und schuldangemessen herabgesetzt werde, sowie im Fall nicht sofortiger Aufhebung des Straferkenntnisses eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Der Datenschutzbeschwerde der „mitbeteiligten Partei“ [gemeint: Beschwerdeführerin im Verfahren zur Geschäftszahl der belangten Behörde D124.1111/23] habe es am Inhaltserfordernis der Angabe der „Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt“ im Sinne des Artikel 2, Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 4, DSG gemangelt, sodass unklar (gewesen) sei, wie die „mitbeteiligte Partei“ überhaupt auf die Idee gekommen sei, ihre Geheimhaltungsinteressen seien verletzt worden (bzw. welche). Aufgrund dieses Inhaltsmangels der Datenschutzbeschwerde, wäre diese sogleich zurückzuweisen gewesen, weil sie von einem Parteienvertreter eingebracht worden sei, der die notwendigen Bestandteile einer Beschwerde kenne. Dass weder die gebotene Zurückweisung erfolgt noch ein Verbesserungsauftrag ergangen sei, sondern eine Aufforderung zur Stellungnahme und die Übermittlung eines Fragenkatalogs an die Beschwerdeführerin, sei rechtswidrig gewesen. Zudem verwundere, warum die Datenschutzbeschwerde nicht sogleich zurück- oder abgewiesen worden sei, denn ihr sei gleichwohl ganz offenkundig zu entnehmen gewesen, dass sich die „mitbeteiligte Partei“ um Geheimhaltung öffentlicher, auf ihre Person bezogene Daten sorge, die sie selbst im Impressum ihrer Website veröffentlicht habe. Die Beschwerdeführerin habe zur Ermittlung, ob das Recht auf Geheimhaltung der „mitbeteiligten Partei“ verletzt sei, ausreichend mitgewirkt, indem sie ein Lichtbild der Website der „mitbeteiligten Partei“ vorgelegt habe, aus dem sich ergebe, dass an diesen Daten kein Geheimhaltungsinteresse bestehen könne. Aufgrund der denkunmöglichen Verletzung des Rechts auf Geheimhaltung der „mitbeteiligten Partei“ bestehe keine Mitwirkungspflicht in Form der Beantwortung irrelevanter Fragen. Nicht zuletzt seit die „mitbeteiligte Partei“ beantragt habe, den Akt der römisch XXXX beizuschaffen und sohin zu besorgen sei, dass Akte zwischen den Strafverfolgungsbehörden und der Datenschutzbehörde hin und herwanderten, könne der Beschwerdeführerin aus etwaig (ausdrücklich bestrittener) mangelnder Mitwirkung kein Verschulden vorgeworfen werden. Da sich der Tenor der Anklagebehörde bereits mehrfach geändert habe und im aktuellen Ermittlungsstadium auch noch ändern könnte, berufe sich die Beschwerdeführerin in eventu auch auf ihr Recht, sich nicht allenfalls selbst belasten zu müssen – immerhin handle es sich um Behörden ein und desselben Staates und einen Sachverhalt, aufgrund dessen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt werde. Schließlich wäre der Umstand, dass die Beschwerdeführerin auch befürchten habe müssen, dass der Vertreter der „mitbeteiligten Partei“, welcher viele Privatbeteiligte in dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin vertrete, Informationen aus dem Verfahren vor der Datenschutzbehörde zum Nachteil der Beschwerdeführerin verwende, wenn schon nicht (richtig) schuldausschließend, so doch zumindest strafmindernd zu werten gewesen, weshalb sich die letztlich verhängte Strafe noch immer als zu hoch erweise. Es wäre auch mit einer Ermahnung das Auslangen zu finden gewesen und hätten die Voraussetzungen für eine Einstellung wegen Geringfügigkeit ebenso vorgelegen. Die Beschwerdeführerin stelle daher die Anträge, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen; in eventu das Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass die Strafe tat- und schuldangemessen herabgesetzt werde, sowie im Fall nicht sofortiger Aufhebung des Straferkenntnisses eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

5. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Schreiben vom 14.11.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und gab eine Stellungnahme ab, in welcher sie den angefochtenen Bescheid verteidigte.

Dem Beschwerdevorbringen könne nicht gefolgt werden. Dem Einspruch müsse eindeutig zu entnehmen sein, ob sich dieser nur gegen das Ausmaß bzw. die Art der Strafe, gegen die Kostenentscheidung oder gegen den Schuldspruch per se richte. Maßgeblich sei im vorliegenden Fall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob bei objektiver Betrachtungsweise auf Basis der Aktenlage davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin auch den Schuldspruch mit ihrem Einspruch habe bekämpfen wollen. Die Beschwerdeführerin führe in diesem Zusammenhang ausschließlich die Gliederung ihres Einspruches auf der ersten Seite ihrer Eingabe ins Treffen. Bei einer objektiven Betrachtungsweise des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit erhebe die Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch vom 21.08.2023 unter Punkt II. einen Einspruch und führe unter Punkt III. die Gründe ihres Rechtsmittels ins Treffen (die Höhe der Strafe sei zu hoch bemessen und stehe in keinem Verhältnis zum Unrechts- und Schuldgehalt, „kein Erfolgsunwert“; „reduzierte Schuld“ und „Angesichts dessen ist die Strafhöhe unangemessen und die Strafe herabzusetzen“; „kein gutes Einkommen und Vermögen“). Abschließend führe sie aus, dass im vorliegenden Fall das Verfahren mit einer „Ermahnung“ zur Erledigung gebracht werden könne und dies im Sinne der spezial- und generalpräventiven Gründe ausreichend sei, in eventu habe sie den Antrag auf Reduktion der Strafe auf „maximal EUR 40,00“ gestellt. Nur wenn die Strafverfügung in der ursprünglichen „exorbitanten Höhe“ bestehen bleibe, habe die Beschwerdeführerin die Einbringung eines weiteren Rechtsmittels („Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht“) angekündigt. Die Beschwerdeführerin übersehe darüber hinaus, dass sie im Laufe des ordentlichen Verfahrens von der belangten Behörde auf den Umfang bzw. die Qualifikation ihres Rechtsmittels vom 21.08.2023 hingewiesen worden und sie dem nicht entgegengetreten sei. Dem Beschwerdevorbringen könne nicht gefolgt werden. Dem Einspruch müsse eindeutig zu entnehmen sein, ob sich dieser nur gegen das Ausmaß bzw. die Art der Strafe, gegen die Kostenentscheidung oder gegen den Schuldspruch per se richte. Maßgeblich sei im vorliegenden Fall nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob bei objektiver Betrachtungsweise auf Basis der Aktenlage davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin auch den Schuldspruch mit ihrem Einspruch habe bekämpfen wollen. Die Beschwerdeführerin führe in diesem Zusammenhang ausschließlich die Gliederung ihres Einspruches auf der ersten Seite ihrer Eingabe ins Treffen. Bei einer objektiven Betrachtungsweise des Rechtsmittels in seiner Gesamtheit erhebe die Beschwerdeführerin in ihrem Einspruch vom 21.08.2023 unter Punkt römisch II. einen Einspruch und führe unter Punkt römisch III. die Gründe ihres Rechtsmittels ins Treffen (die Höhe der Strafe sei zu hoch bemessen und stehe in keinem Verhältnis zum Unrechts- und Schuldgehalt, „kein Erfolgsunwert“; „reduzierte Schuld“ und „Angesichts dessen ist die Strafhöhe unangemessen und die Strafe herabzusetzen“; „kein gutes Einkommen und Vermögen“). Abschließend führe sie aus, dass im vorliegenden Fall das Verfahren mit einer „Ermahnung“ zur Erledigung gebracht werden könne und dies im Sinne der spezial- und generalpräventiven Gründe ausreichend sei, in eventu habe sie den Antrag auf Reduktion der Strafe auf „maximal EUR 40,00“ gestellt. Nur wenn die Strafverfügung in der ursprünglichen „exorbitanten Höhe“ bestehen bleibe, habe die Beschwerdeführerin die Einbringung eines weiteren Rechtsmittels („Beschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht“) angekündigt. Die Beschwerdeführerin übersehe darüber hinaus, dass sie im Laufe des ordentlichen Verfahrens von der belangten Behörde auf den Umfang bzw. die Qualifikation ihres Rechtsmittels vom 21.08.2023 hingewiesen worden und sie dem nicht entgegengetreten sei.

6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die bei der Aktenvorlage abgebebene Stellungnahme der belangten Behörde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- und Stellungnahme.

7. Die Beschwerdeführerin erstattete am 01.12.2023 eine Stellungnahme und führte aus, dass gemäß § 49 Abs. 2 VStG, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten werde, die Behörde, die die Strafverfügung erlassen habe, darüber zu entscheiden habe, in allen anderen Fällen trete durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Ausdrücklichkeit bedeute auch Eindeutigkeit. Bei Zweifeln hätte der Anfechtungsumfang nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt werden dürfen oder zumindest nachgefragt werden müssen. Im Zweifel sei dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stelle, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nehme. Wenn die belangte Behörde auf ihr Schreiben vom 08.09.2023 verweise, gehe aus dem von der belangten Behörde zitierten Text eindeutig hervor, dass sich ihre Aufforderung nur auf jenen Teil des Einspruches bezogen habe, mit dem die Strafhöhe angefochten worden sei. Keineswegs habe die Behörde darin mitgeteilt, dass sie den Einspruch als „ausdrücklich nur“ gegen die Strafhöhe gerichtet, werte. Die Beschwerdeführerin habe sich von Anfang an gegen das Ansinnen, das Beschwerdeverfahren als Vehikel zu verwenden, um Erkundungsbeweise zu erlangen, gewendet. Daher sei nicht anzunehmen gewesen, die Beschwerdeführerin habe sich mit der Wendung „Die Beschuldigte erhebt gegen die Strafverfügung der Datenschutzbehörde vom 03.08.2023, zugestellt am 08.08.2023 Einspruch“ ausdrücklich nur gegen die Höhe der Strafe wenden wollen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Beschwerde nur für den Fall, dass die Strafe nicht erheblich herabgesetzt werde, angekündigt habe, vermöge daran nichts zu ändern, zumal es notorisch sei, dass Strafen in geringer Höhe in komplizierten Causen oftmals aus wirtschaftlichen Gründen nicht angefochten würden, weil ein Beschwerdeverfahren mühsam und kostenintensiv sei. 7. Die Beschwerdeführerin erstattete am 01.12.2023 eine Stellungnahme und führte aus, dass gemäß Paragraph 49, Absatz 2, VStG, wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten werde, die Behörde, die die Strafverfügung erlassen habe, darüber zu entscheiden habe, in allen anderen Fällen trete durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Ausdrücklichkeit bedeute auch Eindeutigkeit. Bei Zweifeln hätte der Anfechtungsumfang nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt werden dürfen oder zumindest nachgefragt werden müssen. Im Zweifel sei dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stelle, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeiten nehme. Wenn die belangte Behörde auf ihr Schreiben vom 08.09.2023 verweise, gehe aus dem von der belangten Behörde zitierten Text eindeutig hervor, dass sich ihre Aufforderung nur auf jenen Teil des Einspruches bezogen habe, mit dem die Strafhöhe angefochten worden sei. Keineswegs habe die Behörde darin mitgeteilt, dass sie den Einspruch als „ausdrücklich nur“ gegen die Strafhöhe gerichtet, werte. Die Beschwerdeführerin habe sich von Anfang an gegen das Ansinnen, das Beschwerdeverfahren als Vehikel zu verwenden, um Erkundungsbeweise zu erlangen, gewendet. Daher sei nicht anzunehmen gewesen, die Beschwerdeführerin habe sich mit der Wendung „Die Beschuldigte erhebt gegen die Strafverfügung der Datenschutzbehörde vom 03.08.2023, zugestellt am 08.08.2023 Einspruch“ ausdrücklich nur gegen die Höhe der Strafe wenden wollen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Beschwerde nur für den Fall, dass die Strafe nicht erheblich herabgesetzt werde, angekündigt habe, vermöge daran nichts zu ändern, zumal es notorisch sei, dass Strafen in geringer Höhe in komplizierten Causen oftmals aus wirtschaftlichen Gründen nicht angefochten würden, weil ein Beschwerdeverfahren mühsam und kostenintensiv sei.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen datenschutzrechtlichen Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die belangte Behörde beteiligten.

Die Rechtvertretung der Beschwerdeführerin führte in der Beschwerdeverhandlung im Kern aus, durch die falsche Wertung des Einspruches als solchen nur gegen die Höhe habe die belangte Behörde es verbsäumt, ein ordentliches Verfahren durchzuführen und der Beschwerdeführerin die erste Instanz genommen. Dies werde als Verfahrensmangel gerügt und sei eine Verletzung im Grundrecht auf ein faires Verfahren. Wie sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom 12.03.2024, Zahl: D124.1111/23 2023-0.915.960, betreffend die Datenschutzbeschwerde von XXXX gegen die Beschwerdeführerin vom 15.05.2023 wegen Verletzung in Recht auf Geheimhaltung, mit der diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden sei, ergebe, seien die Feststellungen der belangten Behörde aufgrund von Urkunden, die ihr damals schon zur Verfügung gestanden seien, getroffen worden, und die Fragen an die Beschwerdeführerin daher nicht notwendig gewesen. Eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung könne denkmöglich nicht stattgefunden haben. Die herabgesetzte Strafe sei noch immer zu hoch bemessen, da selbst für den Fall, dass man von einer Schuld ausgehe, diese im Hinblick auf das Strafverfahren gegen die Beschuldigte vor der XXXX , dem damit hergehenden Druck auf sie und angesichts dessen, dass sich di

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten